LVwG T LVwG-2024/37/1507-19; LVwG-2024/37/1508-19

LVwG-2024/37/1507-19; LVwG-2024/37/1508-19Tribunal administratif régional30 sept. 2024

Regest

Parteistellung<br/>Waldeigentümer<br/>Waldanrainer<br/>Wasserberechtigter<br/>Grundeigentum<br/>Nutzungsbefugnis

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/37/1507-19; LVwG-2024/37/1508-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.37.1507.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, vom 19.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z; Organpartei: CC von W als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), den

I.B E S C H L U SS

1. Die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die mit Spruchpunkt II. in Verbindung mit den naturkundlichen Nebenbestimmungen [Nebenbestimmungen „A) In naturkundefachlicher Hinsicht“] des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.03.2024, Zl , erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für den Ausbau der Adresse 2 sowie für die „“ wird mit der Maßgabe als unzulässig zurückgewiesen, dass betreffend den Ausbau der Adresse 2 der Antragsänderung vom 30.04.2024 entsprechend und gemäß dem mit Schriftsatz vom 07.08.2024 vorgelegten „Lageplan – ***“ (Bauabschnitt ***, LB-Teil **) die Gste Nrn **1, **2, **3 und 4, alle GB *** V, nicht berührt werden und betreffend die „“ der Antragsänderung vom 24.06.2024 entsprechend und gemäß dem mit Schriftsatz vom 07.08.2024 nachgereichten Unterlagen [„Ergänzung zum technischen Bericht ***“ und „Lageplanblatt ***, Beseitigung Niederschlagsabflüsse Straße V“ in der Fassung vom 10.07.2024] die Durchlässe ***, ***, *** und *** unverändert bleiben und entgegen der ursprünglichen Einreichung nicht ausgetauscht werden.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

II.zu Recht:

1. Die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die mit Spruchpunkt III. in Verbindung mit den forstfachlichen Nebenbestimmungen [Nebenbestimmungen „B) In forstfachlicher Hinsicht“] des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.03.2024, Zl , erteilte forstrechtliche Bewilligung für die zum Ausbau der Adresse 2 sowie zur Errichtung der „“ erforderlichen dauernden und befristeten Rodungen wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass betreffend den Ausbau der Adresse 2 den Antragsänderungen vom 30.04.2024 und vom 24.06.2024 entsprechend und gemäß dem mit Schriftsatz vom 07.08.2024 mit Schriftsatz vom 07.08.2024 nachgereichten Rodungsplan „Lageplan Rodung Teil ***“ das Gst Nr **2, GB *** V, nicht berührt und auf dem Gst Nr **5, GB *** V, eine dauernde Rodung im Ausmaß von 154 m² und eine befristete Rodung im Ausmaß von 208 m² und auf dem Gst Nr **6, GB *** V, eine dauernde Rodung im Ausmaß von 41 m² und eine befristete Rodung im Ausmaß von 86 m² durchgeführt wird.

2. Die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.03.2024, Zl , in Verbindung mit den wildbachfachlichen und kulturbautechnischen Nebenbestimmungen [Nebenbestimmungen „C) In wildbach-fachlicher Hinsicht“ und Nebenbestimmungen „D) In kulturbautechnischer Hinsicht“] erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die „“ mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass der Antragsänderung vom 24.06.2024 entsprechend und gemäß dem mit Schriftsatz vom 07.08.2024 nachgereichten Unterlagen „Ergänzung zum technischen Bericht ***“ und dem „Lageplan Blatt *** – ***“ in der Fassung vom 10.07.2024 die Durchlässe ***, ***, *** und *** unverändert bleiben und entgegen der ursprünglichen Einreichung nicht ausgetauscht werden. Zudem wird die Festlegung des Konsenses (Nebenbestimmungen „D) In kulturbautechnischer Hinsicht“; Punkt 1. bei „Konsens“) dahingehend berichtigt, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Für die retentierte Einleitung in den Adresse 3 in das Geschiebeauflagerungsbecken beträgt:

364 l/s bzw 31.450 m3/d (Bestand Strang ***)

6,4 l/s bzw 552,96 m3/d (Strang *** bzw ***)

Gesamt:370,4 l/s bzw 32.002,96 m3/d

Für die Einleitung in den Adresse 4:*** bzw. ***)“

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 beantragten die Gemeinde Z und die Gemeinde U die Erteilung der straßenrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für den Ausbau der Adresse 2 nach Maßgabe des eingereichten Projektes. Bereits mit Schriftsatz vom 30.01.2019 beantragten die Gemeinden Z und U die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit dem Ausbau der Adresse 2 erforderliche Oberflächenwasserentsorgung nach Maßgabe des eingereichten Projektes. Nach Klärung der rechtlichen Situation leitete die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung an die Bürgermeister der Gemeinden Z und U als zuständige Straßenbehörde nach dem Tiroler Straßengesetz weiter. Zu den Anträgen auf Erteilung der naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für den Ausbau der Adresse 2 und die Erteilung der naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung für die Oberflächenentwässerung betreffend den Ausbau der Adresse 2 führte die Bezirkshauptmannschaft X ein Ermittlungsverfahren durch. Am 09.10.2019 fand die mündliche Verhandlung statt. In deren Rahmen hielt der Beschwerdeführer fest, dass er dem gegenständlichen Vorhaben derzeit nicht zustimmen könne, da „er von den Maßnahmen in einem großen Umfang betroffen ist und damit als Grundeigentümer nicht einverstanden ist“. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der ursprünglich vorgesehene Ausbau im Bereich T und S zurückgezogen wurde.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z erteilte mit Bescheid vom ***, Zl ***, die straßenbaurechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben „DD“ auf dem Gebiet der Gemeinde Z nach Maßgabe des straßenrechtlichen Einreichprojektes „DD“ und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.06.2022, Zl ***, ab. Die Revision gegen das eben zitierte Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.08.2022, Zl ***, zurück.

Zwecks Verwirklichung des rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens traf die SS als zuständige Enteignungsbehörde nach dem Tiroler Straßengesetz mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.12.2023, Zl ***, folgende Feststellung:

„[…] Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß § 70 Abs. 2 lit. c TStG:

A. Die Enteignung bezieht sich auf die in den Grundeinlöseplänen des Ingenieurbüros für FF, EE, *** R, Adresse 6, vom 09.10.2023, Plannr. *** zu den lfd. Nr. *** (gelb), *** (grün), *** (blau) und *** (lila) ausgewiesenen Grundstücksteilflächen der im Eigentum von AA, geb. XX.XX.XXXX, stehenden Liegenschaft EZ *** in der KG *** V, welche zugunsten der antragstellenden Gemeinde Z als Gemeindestraßenverwaltung im nachfolgend angeführten Ausmaß im Wege der Enteignung dauerhaft und lastenfrei abzutreten sind:

KG *** V, EZ ***: Eigentümer AA

GSt.Nr. **7105 m²dauernd beansprucht

PlanNr. *** (gelb)94 m²vorübergehend beansprucht

GSt.Nr. **84 m²dauernd beansprucht

PlanNr.*** (grün)82 m²vorübergehend beansprucht

GSt.Nr. **5154 m²dauernd beansprucht

PlanNr.*** (blau)208 m²vorübergehend beansprucht

GSt.Nr. **641 m²dauernd beansprucht

PlanNr.*** (lila)86 m²vorübergehend beansprucht

B. Ebenso sind die in den Grundeinlöseplänen des Ingenieurbüros für FF, EE, *** R, Adresse 6, vom 09.10.2023, Plannr. *** zu den lfd. Nr. *** (gelb), *** (grün), *** (blau) und *** (lila) schraffiert ausgewiesenen Grundstücksteilflächen der im Eigentum von AA stehenden Liegenschaft EZ *** in der KG *** V, im oben unter II A angeführten Ausmaß zugunsten der antragstellenden Gemeinde Z als Gemeindestraßenverwaltung im Wege der Enteignung zur Durchführung der Baumaßnahmen vorübergehend abzutreten.

Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundeinlösepläne des Ingenieurbüros für FF, EE, *** R, Adresse 6, vom 09.10.2023, Plannr. *** werden zu einem integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt.“

Mit Bescheid vom 19.03.2024, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der Gemeinde Z

die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung für die zu erweiternde Adresse 2 nach Maßgabe des Einreichprojektes „***“ vom 29.01.2019 und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt I.),

die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Ausbau der Adresse 2 nach Maßgabe des Einreichprojektes „“, vom Februar 2019 sowie für die Oberflächenentwässerung nach Maßgabe des Projektes „“ vom 29.01.2019 und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt II.) sowie

die forstrechtliche Bewilligung für die zum Ausbau der Adresse 2 sowie zur Durchführung der Oberflächenentwässerung erforderlichen dauernden und befristeten Rodungen nach Maßgabe der Projekte „“ sowie dem Einreichprojekt „“ vom 29.01.2019 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Y, mit Schriftsatz vom 03.06.2024 Beschwerde und beantragte, der Beschwerde stattzugeben und den Antrag der Gemeinde Z auf Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die beschriebenen Vorhaben als unbegründet abzuweisen; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Verwaltungsbehörde die Erlassung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 05.06.2024, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft X den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den Bescheid vom 19.03.2024, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte die Beschwerde an die mitbeteiligte Partei und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Partei äußerte sich zum Beschwerdevorbringen in der Stellungnahme vom 24.06.2024. Im Rahmen ihrer Stellungnahme verwies die mitbeteiligte Partei auf ihre Antragsänderung vom 30.04.2024, mit der sie in Anpassung an die Bauanzeige nach dem Tiroler Straßengesetz vom 30.04.2024 ihren Antrag auf Erteilung der wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** V, zurückgezogen hatte und wiederholte diese Antragsänderung. Zudem schränkte sie ihren ursprünglichen Antrag wie folgt ein:

oKeine Erneuerung der Durchlässe ***, ***, *** und *** und daher im Hinblick auf das wasserrechtliche Verfahren betreffend die Oberflächenentsorgung keine Inanspruchnahme der Gste Nrn **9, **10, **11, **2, **5 und **6, alle GB *** V.

oRichtigstellung der dauernden und befristeten Rodungsflächen auf den Gste Nrn **5 und **6, beide GB *** V, in Angleichung an den Enteignungsbescheid vom 05.12.2023, Zl ***.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2024, Zlen *** und ***, forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer auf, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äußern. Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Aufforderung im Schriftsatz vom 24.06.2024 Stellung und legte dieser die „Eidesstattliche Erklärung“ des GG, Angestellter in der Rechtsanwaltskanzlei RA BB, JJ, bei.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.07.2024, Zlen *** und ***, übermittelte die mitbeteiligte Partei die nachstehenden Projektunterlagen:

oBauanzeige vom 30.04.2024 im Verfahren nach dem Straßengesetz samt den entsprechenden Unterlagen

oZustimmung nach § 40 Abs 5 Tiroler Straßengesetz durch den Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenverwalter

oErgänzung zum technischen Bericht „***“ vom 10.07.2024

oLageplan Blatt , Änderung B mit der Dokumentennummer „

oLageplan Rodung Teil *** mit der Plannummer „***“

Zu den berichtigten Rodeflächen auf den Gste Nrn **5 und **6, beide GB *** V, äußerte sich der forsttechnische Amtssachverständige KK im Schriftsatz vom 08.07.2024.

Am 22.08.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligte Partei verwiesen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die mitbeteiligte Partei bestätigte, dass die bereits schriftlich mitgeteilten Modifikationen der Einreichprojekte Antragsgegenstand seien. Diese Änderungen wurden vor Eröffnung des Beweisverfahrens im Detail erörtert.

Die belangte Behörde erstattete kein gesondertes Vorbringen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des LL (Sohn des Beschwerdeführers), durch Einvernahme des MM und des NN, jeweils als informierte Vertreter der mitbeteiligten Partei, durch Einvernahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen OO und des wasserfachlichen Amtssachverständigen PP sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2024, Zlen *** und ***, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22.08.2024 an den Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und an die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 11.09.2024 umfangreiche Einwendungen und beantragte die Verhandlungsschrift zu vervollständigen. Die entsprechenden Passagen wurden eigens angeführt.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

1. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer betonte, dass der nunmehr angefochtene Bescheid vom 19.03.2024 die in seinem Eigentum stehenden Gste Nrn **4, **1, **3 und **2, alle GB *** V, erfassen würde, die angeführten Grundstücke aber nicht Gegenstand des Enteignungsbescheides vom 05.12.2023 seien. Für eben diese Grundstücke fehle daher die Antragslegitimation der Gemeinde Z. Zudem bestehe auch eine Diskrepanz zur rechtskräftigen Straßenbaubewilligung vom 19.04.2022, Zl *** Adresse 2. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf die durch die mitbeteiligte Partei betreffend die Gste Nrn **1 und **4, GB V, vorgenommene Änderung. Diese Änderung sei als wesentlich zu qualifizieren und sei die Einholung eines straßenbautechnischen Gutachtens notwendig. Zur Begründung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer das verkehrstechnische Gutachten des QQ vom Mai 2024 seiner Beschwerde bei.

Der Beschwerdeführer betonte zudem, die Herausnahme der Gste Nrn **4 und **1, beide GB *** V, wirke sich auf die Entwässerung aus. Laut der Stellungnahme des RR vom 31.05.2024 könne dadurch die Ableitung der Oberflächen- bzw Niederschlagswässer nicht beurteilt werden. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass die konkrete Ausgestaltung des Entwässerungsprojektes (Ableitung der Niederschlags- und Oberflächenwässer) unklar geblieben sei und daher mögliche Einwirkungen auf die in seinem Eigentum stehenden Gste Nrn **1, **4, **12 und **13, alle GB *** V, nicht beurteilt werden könnten.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass in den Planunterlagen zwar die Lage des Sammelstrangs *** und die Positionierung der Schachtdeckel im Abstand zueinander abgebildet seien. Allerdings sei nicht ersichtlich, ob diese tal- oder bergseitig zur schadlosen Ableitung der Oberflächenwässer gelegen seien. Ohne Detailplan könne nicht beurteilt werden, ob aufgrund der Positionierung der Schachtdeckel Einflüsse durch Oberflächenwässer auf die Gste Nrn **1, **4, **12 und **13, alle GB *** V, zu erwarten seien. Es habe auch nicht geklärt werden können, ob im Bereich des Stranges *** auch alle anderen Grundstücke, außer dem Gst Nr **7, GB *** V, berücksichtigt worden seien. Aus dem Bescheid gehe auch nicht hervor, wie die Entwässerung im Bereich Adresse 6 im Gemeindegebiet von Z nach Adresse 7, erfolgen soll. Anzunehmen sei, dass es zu einem erheblichen Mehrwasseraufkommen im Adresse 4 und es deshalb zu Erosionen im Bereich des Gst Nr **14, GB *** V, komme. Die gegenständliche Bewilligung betreffe auch den Bereich Adresse 8 bis zu Adresse 9, wo kein Straßenausbau stattfinden solle. In diesem Bereich befinde sich der Stiegenaufgang zum Wohnhaus Gst Nr **12, GB *** V, welcher durch die bergseitige Ableitung der Oberflächenwässer im Winter vereist sei und dadurch ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstelle.

2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

Die mitbeteiligte Partei betonte zunächst, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren nach dem TNSchG 2005 keine Parteistellung zukomme und diesbezüglich die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

Die mitbeteiligte Partei hielt fest, dass sie ihren Antrag auf wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 30.04.2024 insofern abgeändert habe, als der Antrag hinsichtlich der Gste Nrn **1 und **4, neben Gste Nrn **3 und **2, GB *** V, zurückgezogen worden sei. Dies sei nach erfolgter (straßenrechtlicher) Bauanzeige vorgenommen worden. Die vom Beschwerdeführer monierten Änderungen seien bereits im vorgelagerten Verfahren nach dem Tiroler Straßengesetz erfolgt und wiesen keinen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren auf. Zusammenfassend brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass die Gste Nrn **2, **1, **4 und **3, alle GB *** V, nicht mehr verfahrensgegenständlich seien.

Unabhängig davon stellte die mitbeteiligte Partei fest, dass die vom Beschwerdeführer genannten Grundstücke, die der Enteignungsbescheid vom 05.02.2023 nicht erfassen würde, auch nicht der Rodungsbewilligung gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zugrunde lägen. Dementsprechend sei auch die Beschwerde im Verfahren nach dem Forstgesetz 1975 zu verwerfen.

Die mitbeteiligte Partei betonte, dass trotz Auflistung der Gste Nrn **2, **1, **4 und **3, alle GB *** V, im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer tatsächlich nur im Bereich der Durchlässe ***, ***, *** und *** betroffen sei. Diese Durchlässe befänden sich auf Gst Nr **1 (Durchlass ***), Gst Nr **2 (Durchlass ***), Gst Nr **5 (Durchlass *** und Gst Nr **6 (Durchlass ***); diesbezüglich sei auch Gst Nr **5, GB *** V, betroffen.

Auf den Gste Nrn **4 und **3, beide GB *** V, seien keine Durchlässe situiert und auch sonst seien diese Grundstücke vom gegenständlichen Vorhaben nicht berührt. Die Gste Nrn **5 und **6, beide GB *** V, seien von der im rechtskräftigen Bescheid der SS vom 05.12.2023, Zl ***, verfügten Enteignung umfasst. Ausgehend davon änderte die mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag und erklärte, dass die in einem näher bezeichneten Lageplan angeführten Durchlässe Nr ***, ***, *** und *** vom verfahrenseinleitenden Antrag auszunehmen seien. Die ursprünglich vorgesehene Erweiterung dieser Durchlässe sei im fortgesetzten Verfahren nicht mehr antragsgegenständlich.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der straßenrechtlichen Baubewilligung hielt die belangte Behörde fest, dass deren Bestand und Umfang auf die Beurteilung der Anträge in den gegenständlich anzuwendenden Gesetzen – TNSchG 2005, Forstgesetz 1975 und WRG 1959 – keine Auswirkung hätte.

Die mitbeteiligte Partei stellte klar, dass ungeachtet der Rodungsaufstellung im angefochtenen Bescheid nur das im Enteignungsbescheid vom 05.12.2023, Zl ***, angeführte Flächenausmaß der Gste Nrn **5 und **6, beide GB *** V, realisiert werden solle. In diesem Sinne erfolgte auch eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages.

Die mitbeteiligte Partei machte zudem geltend, dass sich die Darlegungen des Beschwerdeführers, etwa in den Kapitel 5, 6 und 7 der Beschwerde, sich auf das straßenrechtliche Verfahren beziehen würden. In welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer, bezogen auf das gegenständliche Verfahren, verletzt sei, sei diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Zusammenfassend und in Erwiderung der Darlegungen des Beschwerdeführers in Kapitel 8 der Beschwerde hielt die mitbeteiligte Partei nochmals fest, dass mit Schriftsatz vom 30.04.2024 der Antrag auf wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Gste Nrn **1, **4, **3 und **2, alle GB *** V, zurückgezogen worden sei. Dies sei nach erfolgter (straßenrechtlicher) Bauanzeige und Vorlage sämtlicher Urkunden und somit auch Übermittlung der entsprechenden Planunterlagen erfolgt. Daraus sei klar ersichtlich, dass

im Bereich der Gste Nrn **7 und **8, GB *** V, nach durchgeführter Anzeige nach dem Tiroler Straßengesetz lediglich eine bergseitige Verbreiterung der Straße erfolge, weshalb Gst Nr **1, GB *** V, künftig nicht mehr hiervon berührt ist;

die Straße im Bereich der Gste Nrn **4, **3 und **2, alle GB *** V, auch nur mehr bergseitig verbreitert werden soll und die genannten Grundstücke aus diesem Grund nicht mehr vom Vorhaben berührt seien;

hingegen in den genannten Bereichen an der Art der Entwässerung keine Änderungen erfolgen würden; diesbezüglich bliebe das bereits sachverständig beurteilte Vorhaben unverändert und seien auch keine nachteiligen Auswirkungen auf das vom Beschwerdeführer genannte Gst Nr **1, GB *** V, zu erwarten.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob aufgrund der Positionierung der Schachtdeckel im Bereich des Sammelstranges , an dessen unteren Ende sich der Stauraumkanal „“ befindet, Einflüsse durch Oberflächenwässer auf die Gste Nrn **1, **4, **12 oder 13, alle GB *** V, zu erwarten seien, sei bereits sachverständig beurteilt worden. Auch der wildbachtechnische Amtssachverständige habe den Stauraumkanal „*“ (Regenrückhaltebecken 2) behandelt und zusammenfassend festgehalten, dass „die gedrosselte Behandlung der Niederschlagswässer aus wildbachtechnischer Sicht optimal erfolgt ist“.

Ergänzend betonte die mitbeteiligte Partei, dass im Bereich der vom Beschwerdeführer angeführten Straßenabschnitte deren Oberflächenwässer nicht breitflächig über die Böschung abgeleitet würden. Die anfallenden Oberflächenwässer würden retentiert in den Adresse 3 und Adresse 4 eingeleitet. Zur Entsorgung der Oberflächenwässer verwies die mitbeteiligte Partei auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Projektunterlagen der TT mit der Bezeichnung „UU“ vom 29.01.2019.

Laut dem technischen Bericht erfolge in jenen Teilbereichen des Vorhabens, wo keine unterhalb liegenden (Wohn-) Objekte unmittelbar gefährdet würden, eine breitflächige Ableitung der Niederschlagsabflüsse über die Böschung. In den übrigen Teilabschnitten würden diese retentiert in den Adresse 3 und den Adresse 4 eingeleitet.

Wie dem Übersichtslageplan DokNr. *** zu entnehmen sei, soll die Entwässerung im Bereich Adresse 6 im Gebiet der Gemeinde Z breitflächig über die Böschung erfolgen und sei folglich auch in dieser Form vom angefochtenen Bescheid umfasst. Im Bereich des Gst Nr **12, GB *** V, sei entsprechend den Planunterlagen eine retentierte Ableitung der Oberflächenwässer in den Adresse 4 vorgesehen. Eine bergseitige Ableitung finde nicht statt. Eine allfällige Vereisung des Stiegenaufganges zum dort bestehenden Wohnhaus sei daher auf die dort anfallenden Wässer zurückzuführen.

III.Sachverhalt:

1. Ausbau der Adresse 2:

Das geplante Straßenprojekt führt einerseits über eine Länge von ca 3,0 km vom Baulosanfang bis zur Verbindungsstraße nach U. Diese Straße quert mehrfach die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Z und U. Dieser „Aufstieg“ wurde in sechs Bauabschnitte unterteilt, zwischen diesen Bauabschnitten befinden sich teilweise Bereiche, in welchen kein Ausbau erforderlich ist.

Bauabschnitt 1965 m

Bauabschnitt 2230 m

Bauabschnitt 3270 m

Bauabschnitt 4690 m

Bauabschnitt 5265 m

Bauabschnitt 6633 m

Summe3,05 km

Die Verbindungsstraße zur Adresse 6 wird auf die gesamte Länge von ca 1,7 km ausgebaut.

Entwurfs- und Konstruktionsmerkmale:

Die Straßenanlage enthält eine Regelgrundbreite von 5,0 m (Regelquerschnitt ***) mit Verbreiterungen in Einbindungen, Kurven, Kehren und Ausweichen, wovon 50 cm auf das talseitige Parkett und 4,5 m auf die befestigte Fahrbahn (Regelbreite) entfallen.

Der Frostkoffer wird in einer Stärke von 60 bis 80 cm ausgeführt, die Tragdeckschicht *** erhält eine Stärke von 200 kg/m² (ca 8,0 cm). Die Deckschicht *** wird vorerst nicht ausgeführt. Die Böschungen sind im Dammbereich mit einer Neigung von 2:3, die Einschnittsbereiche sind mit einer solchen von 3:4 ausgestattet. Die entstehenden Böschungen werden humusiert und begrünt. Allfällig erforderliche Stützmaßnahmen werden als Steinschlichtungen (in Beton verlegt) und Steilböschungen in Form von „bewehrter Erde“ ausgeführt.

Die Oberkante der Stützbauwerke wird entsprechend dem anstehenden Gelände ausgebildet, womit sich ein unregelmäßiger Verlauf der Oberkante mit entsprechender Anpassung an das Gelände ergibt. Im Bereich von landwirtschaftlichen Flächen oberhalb von bergseitigen Stützmauern wird die Oberkante der Stützmauer mit einer Absturzsicherung versehen, diese besteht aus drei gespannten, horizontalen Stahlseilen.

Bestehende Straßen, Wege und Fußsteige werden eingebunden, erforderliche Ein- und Ausfahrten werden bauseits hergestellt.

Leiteinrichtungen und Fahrzeugrückhaltesysteme:

Die Absicherung der der Straßenanlage erfolgt durch Leitpflöcke, in Bereichen mit talseitigen Stützmaßnahmen (zB bewehrte Erde, Steinschlichtungen und Mauern) werden Leitschienen angeordnet.

Entsprechend der Antragsänderung vom 30.04.2024 werden entgegen dem ursprünglichen Einreichprojekt die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** V, nicht mehr berührt. In diesen Bereichen erfolgt nunmehr in Abänderung des Einreichprojektes eine bergseitige Verbreiterung der Adresse 2 und zwar – abgesehen von einer geringfügigen Änderung – weitgehend auf der gleichen Achse.

Durch die bergseitige Verschiebung wird anstatt der eben angeführten, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke das Gst Nr **15, GB *** V, in Anspruch genommen.

Im Rahmen des Ausbaus der auf dem Gebiet der Gemeinde Z verlaufenden Abschnitte sind folgende Rodungen durchzuführen.

Bauabschnitt 1

Grundparzelle

Dauernde Rodung (m²)

Befristete Rodung (m²)

**16

400

165

**17

35

80

**18

15

Bauabschnitt 5

**19

115

170

**20

525

770

**21

130

260

**5

154

208

**6

41

86

Die Anpassung der Rodungsflächen auf den Gste Nrn **5 und **6, GB *** V, an die im Bescheid der SS vom 05.12.203, Zl ***, festgelegten Flächenausmaße und die damit verbundene Verringerung der Rodungsflächen ist aus forstfachlicher Sicht unbedenklich.

Zusammengefasst werden von den innerhalb des Gebietes der Gemeinde Z befindlichen Bauabschnitten 1, 3, 4, 5 und 6 die nachfolgenden Grundstücke des GB *** V betroffen:

Bauabschnitt 1:

**22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **

36, **37, **38, **39, **16, **40, **41, **42, **43, **44, **45, **46

Bauabschnitt 3:

**47, **48, **49, **50, **51, **52, **53

Bauabschnitt 4:

**54, **47, **55, **56, **57, **58

Bauabschnitt 5:

**7, **8, **9, **59, **60, **61, **62, **15, **10

Bauabschnitt 6:

**19, **63, **20, **64, **65, **21, **66, **6, **5, **67, **15, **68, **69, **70, **71, **72, **73

2. Beseitigung der Niederschlagsabflüsse:

2.1. Entlastung Adresse 10:

Im Bereich der Querung des Adresse 10 auf ca *** m.ü.A. soll die unterhalb liegende Bachverrohrung *** entlastet werden. Der Regelabfluss soll hier durch eine Blende mit einer Öffnung von rd 490 cm² beschränkt werden. Dies entspricht in etwa der Querschnittsfläche der nachfolgenden Bachverrohrung ***mm. Bei größeren Regenereignissen soll ein Entlastungskanal anspringen, welcher zusätzliche Wassermassen in das 180 m entfernte, geplante Geschiebeauffangbecken ableitet. Der Entlastungskanal ist auf einen Abfluss von rd 1,0 m³/s zu dimensionieren.

Die Einleitung in den Adresse 3 wurde an dem Gst Nr **23, GB *** V, vorbeiführend bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.05.2021, Zl ***, wasser-, forst- und naturschutzrechtlich bewilligt.

2.2. Allgemeines:

Generell wird eine breitflächige Ableitung der Niederschlagsabflüsse über die Böschung angestrebt. Dies kommt überall dort zur Anwendung, wo keine unterhalb liegenden (Wohn-) Objekte unmittelbar gefährdet werden. In Bereichen, in denen dies nicht möglich oder sinnvoll ist, werden die Straßenwässer in den projektierten Regel- und Wasserkanälen gesammelt und in bestehende Vorfluter ausgeleitet. Die Ausleitungen erfolgen hiebei gedrosselt. Die hiefür erforderlichen Retentionsräume werden zum einen durch Ortbetonbecken, zum anderen durch Stauraumkanäle geschaffen.

Zirka 60 % der auf den neu zu bauenden Abschnitten der Vstraße anfallenden Wässer werden über die Böschungen abgeleitet. Die sonst anfallenden Wässer werden in Kanälen gesammelt, in Regenrückhaltebecken (RRB) retentiert und gedrosselt in Vorfluter eingeleitet.

Einleitungen finden in den Adresse 3 sowie in den Adresse 4 statt. Der Adresse 4 bildet die KG-Grenze zwischen den Gemeinde Z und U. Die Einleitung in den Adresse 4 erfolgt über das Regenrückhaltebecken 2 (***). Die in den Adresse 4 einzuleitende Konsenswassermenge beträgt 13,7 l/s.

2.3. Linienführung der Regenwasserkanäle:

Strang R - Bestand (auch Entlastung Adresse 10)

Der mit Bescheid vom 17.01.2000, ***, wasserrechtlich bewilligte Kanal wird zum größten Teil weiterverwendet, jedoch zusätzlich mit den Wässern aus dem Strang *** beaufschlagt.

Der Haltung von Schacht *** bis zum Schacht ***, sowie ein Teil der Haltung von Schacht *** bis zum Schacht ***, werden aufgelassen. Vom Schacht *** aus werden die Niederschlagsabflüsse stattdessen über die geplante Leitung dem geplanten Geschiebe-auffangbecken zugeführt. Sie werden dabei über eine Sedimentationsanlage geführt.

Die Haltung von Schacht *** bis zum Schacht *** wird ausgetauscht und tiefer gelegt, um die Errichtung eines Ortbetonbauwerkes zur Querung des Adresse 10 zu ermöglichen. Von der Ausleitung bis kurz vor Schacht *** wird über eine Länge von rund 183,5 m eine Bachverrohrung als Entlastungsleitung (Adresse 10) parallel zum Strang R verlegt.

Strang *** Von hier verläuft der Strang Richtung Norden und wird über eine Länge von rund 745,0 m in der Straße verlegt. Beim Schacht *** erfolgt der Anschluss des Nebenstranges ***. Der Schachtdeckel wird hier verschraubt. Die genaue Lage kann dem Lageplan Blatt 1 (Plannummer ***) entnommen werden.

Strang ***

Dieser Strang schließt beim Schacht *** an den Strang *** an. Von hier führt er Richtung Osten über den Hang hinauf zur oberhalb gelegenen Straße. Hier winkelt er nach Süden ab und verläuft weiter in der Straße, wo er schließlich beim Schacht *** endet. Die Gesamtlänge beträgt rund 285,5 m.

Die genaue Lage kann dem Lageplan Blatt 1 (Plannummer ***) entnommen werden.

Strang ***

Dieser Kanal schließt an das Regenrückhaltebecken 2 an, von wo aus er Richtung Südosten in der Straße verläuft. Die Gesamtlänge des Stranges beträgt inklusive Stauraumkanal etwa 234,7 m. Der Schacht ***-1 wird in der Dimension DN 1.500 mm als Schlammfang mit getauchtem Ablauf ausgebildet.

Die genaue Lage kann dem Lageplan Blatt 2 (Plannummer ***) entnommen werden.

Strang ***

Dieser Kanal führt vom Regenrückhaltebecken 3 nach Osten über die Böschung bis zur oberhalb gelegenen Straße. Hier winkelt er nach Norden ab und verläuft weiter in der Straße bis zum Schacht ***. Die Gesamtlänge des Stranges beläuft sich auf rund 264,0 m.

Der Schachtdeckel des Schachtes *** soll aufgrund der steilen Zulaufleitung und des starken Gefällewechsels verschraubt werden.

Die genaue Lage kann dem Lageplan Blatt 2 (Plannummer ***) entnommen werden.

Die Stränge *** und *** werden nicht ausgeführt, da der ursprüngliche Ausbau im Bereich T und S im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 zurückgezogen wurde.

Kontrollschächte

Schächte werden bei horizontalen und vertikalen Richtungsänderungen angeordnet. Der weitaus größte Teil der Schächte wird aus Beton-Fertigteilen mit GFK-Gerinne hergestellt. Die Abdeckung der Schächte erfolgt entsprechend der zu erwartenden Belastungsklasse gemäß ÖNORM B5110.

Rohrmaterialien, Durchmesser, Verlegetiefen

Für Haltungen, die in der Straße verlegt werden, ist die Verwendung von Polypropylen- Rohren mit Außendurchmessern zwischen 250 und 400 mm vorgesehen. Haltungen die über die Böschung verlegt werden, und dadurch ein großes Gefälle aufweisen, werden aus Polyethylen-Rohren der Nennweite DN/OD 200 mm zugsicher ausgeführt.

Für die Entlastungsleitung des Adresse 10 ist die Verwendung von Polypropylen- Rohren mit einem Innendurchmesser von 600 mm vorgesehen.

Die Sedimentationsanlage wird aus einem Polyethylen-Rohr der Nennweite DN/ID 2000 mm hergestellt. Die Verlegetiefe beträgt ca. 1,40 - 3,30 m.

Die ursprünglich vorgesehenen Stauraumkanäle der Nennweite DN/ID 1.600 mm bzw 2.000 mm entfallen, da es sich bei diesen Anlagenteilen um die Becken *** des Stranges *** und *** des Stranges *** handelt. Wie dargelegt, werden die Stränge *** und *** nicht ausgeführt.

Sedimentationsanlage

Die Sedimentation wird am unteren Ende des Stranges R, nordöstlich des Adresse 11, als Rohre mit Innendurchmessern von 2.000 mm hergestellt. Auf diese Rohre werden zwei Einstiegsdome aufgesetzt und mit kreisrunden Schachtdeckeln der Nennweite pN 600 mm abgedeckt.

Die Sohle der Ablaufleitung befindet sich ca. 1,1 m über der Sohle des Beckens, wodurch ein Schlammfangvolumen von rund 9,1 m3 geschaffen wird. Zum Rückhalt von allenfalls anfallenden Schwimmstoffen wird eine Tauchwand vorgesehen.

Über die Ablaufleitung der Nennweite DN/OD 400 mm werden die Wässer dem nahegelegenen Geschiebeauffangbecken zugeführt.

Etwa 20 cm über der Sohle der Ablaufleitung wird ein Überlauf in die danebenliegende Entlastungsleitung des Adresse 10 vorgesehen. Über diese können Wassermengen über dem Bemessungsfall schadlos in das Geschiebeauffangbecken abgeleitet werden.

Um eine ausreichende Entlüftung des Rückhalteraums zu gewährleisten, wird eine Entlüftungsleitung der Nennweite DN/OD 160 mm zum geplanten Schacht *** geführt.

Regenrückhaltebecken

Regenrückhaltebecken 2 – Stauraumkanal

Der Stauraumkanal wird am unteren Ende des Stranges ***, südlich des Hauses Gst Nr **74, aus Rohren mit Innendurchmessern von 2.000 mm hergestellt. Das nutzbare Volumen beträgt rund 92,1 m3. Auf diese Rohre werden 2 Einstiegsdome aufgesetzt und mit kreisrunden Schachtdeckeln der Nennweite DN 600 mm abgedeckt.

Zur mechanischen Vorreinigung wird der Schacht ***-1 mit der Nennweite DN 1.500 mm als Schlammfang mit getauchtem Ablauf ausgeführt. Das Schlammfangvolumen beträgt dabei etwa 2,5 m3.

Die Drosselung des Abflusses auf rund 13,7 l/s wird durch eine 77 mm starke, kreisrunde Bohrung in der Abdeckkappe der Ablaufleitung hergestellt. Über die Ablaufleitung der Nennweite DN/OD 250 mm werden die Wässer dem Adresse 4 zugeführt. Bei der Ausleitestelle ist ein Kolkschutz vorzusehen. Der Adresse 4 soll im Bereich der Ausleitung zudem saniert werden.

Für den schadlosen Abfluss von Wassermengen über dem Bemessungsfall wird ein Notüberlauf der Dimension DN/OD 250 mm vorgesehen. Die gewählte Rohrdimension liegt damit unter jener der Zulaufleitung. Bei Extremereignissen kann ein „zusätzlicher" Überlauf im Bereich der Schachtdeckel erfolgen, was seitens der WLV befürwortet wird, da damit die punktuelle Belastung des Adresse 4 im Bereich der Ausleitung verringert wird.

Um eine ausreichende Entlüftung des Rückhalteraums zu gewährleisten, wird eine Entlüftungsleitung der Nennweite DN/OD 160 mm vom Einstiegsdom zum Straßenrand hingeführt. Dort wird diese ca 1 m über die Geländeoberkante gezogen und mit einem Lüftungshut versehen.

Die Oberflächenwässer aus *** werden erst unterhalb der ursprünglich geplanten Sanierungsmaßnahmen in den Bach eingeleitet. Der Adresse 12 muss folglich nicht verbaut werden. Dafür ist die Errichtung einer 270 m langen Ablaufleitung parallel zum bestehenden Gerinne erforderlich. Die Ablaufleitung wird in PE-Zug sicher geschweißt in der Druckstufe PN8 ausgeführt. Die Anfangsstrecke von ca 40 m von *** bis südlich des Gst Nr **56, GB *** V, ist in der Nennweite DN/OD 250 mm auszubilden. Ab hier kann auf eine Nennweite DN/OD 200 mm reduziert werden. Die Kontrollschächte sind zumindest bei den beiden Querungen der geplanten Straßen (dh bei etwa Durchlass *** und ***) vorzusehen.

Regenrückhaltebecken 3 – Ortbetonbecken:

Das Becken ist im Bereich der Zufahrt zum Gerätebau der Freiwilligen Feuerwehr Z situiert. Es weist Innenabmessungen L x B von rund 6,40 x 4,00 m auf. Die lichte Höhe des Beckens beträgt zwischen 1,85 und 2,55 m.

Die Grundfläche innen beträgt circa 25,6 m2 und die maximale Einstauhöhe liegt im Mittel bei 1,70 m. Damit ergibt sich ein maximal nutzbares Rückhaltevolumen von 43,5 m3.

Das Becken ist in zwei Kammern, eine Zu- und eine Ablaufkammer, unterteilt. In der Zulaufkammer werden die Wässer der Verkehrsflächen durch die Anordnung eines Schlammfanges und getauchtem Ablauf mechanisch vorgereinigt. Der Schlammfang umfasst ein Volumen von rund 2,0 m3.

Die Drosselung des Abflusses auf rund auf 6,4 l/s wird durch eine 56 mm starke, kreisrunde Bohrung in der Abdeckkappe der Ablaufleitung hergestellt. Über die Ablaufleitung der Nennweite DN/OD 250 mm werden die Wässer dem Adresse 3 zugeführt. Bei der Ausleitestelle ist ein Kolkschutz vorzusehen.

Für den schadlosen Abfluss von Wassermengen über dem Bemessungsfall wird ein Notüberlauf der Dimension DN/OD 250 mm vorgesehen.

Die Einstiegs- und Kontrollöffnungen weisen die Dimension DN 600 mm auf und werden durch Deckel der Belastungsklasse D abgedeckt.

Da die Stränge *** und *** nicht ausgeführt werden, entfallen die Regenrückhaltebecken 4 und 5. als Bestandteil der angeführten Stränge.

Rohrdurchlässe (Bachverrohrungen)

Im Zuge der Straßenbauarbeiten werden teils die bestehenden Durchlässe ausgetauscht. Vorgesehen ist der Austausch von insgesamt 21 Durchlässen. Zukünftig weisen die ausgetauschten Bachverrohrungen im Straßenkörper einen Innendurchmesser von 800 bis 1200 mm auf. Als Rohrmaterial gelangt Stahlbeton zur Anwendung.

Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 zurückgezogenen Ausbaus im Bereich T und S entfällt der Austausch der Rohrdurchlässe *** bis ***. Aufgrund der Antragsänderung vom 24.06.2024 entfällt zudem der Austausch der Rohrdurchlässe ***, ***, *** und ***.

Durchlass Adresse 10

Die Querung des Adresse 10 auf ca. *** m.ü.A. ist in Form eines Kastenprofils als Ortbetonbauwerk geplant. Die lichte Breite des Gerinnes beträgt 1,80 m und die lichte Höhe 1,00 m. Das Sohlgefälle beträgt rund 5 %. Bergseitig wird durch die Errichtung von Flügelmauern ein Einlaufbereich geschaffen.

Die Begrenzung des Regelabflusses wird durch das Einbringen von Holzbohlen realisiert. Hierbei wird eine Öffnung von 30 x 16 cm vorgesehen, wodurch die Durchtrittsfläche auf die gewünschte Größe reduziert wird.

Die Holzbohlen sind herausnehmbar und austauschbar.

Die Größe der Öffnung kann dadurch bei Bedarf beliebig angepasst werden.

Um die Wassermengen auch bei größeren Regenereignissen schadlos abführen zu können, wird eine Entlastungsleitung DN/ID 600 vom Einlaufbereich bis zum weiter südöstlich gelegenen Geschiebeauffangbecken verlegt. Die horizontale Leitungslänge beträgt dabei rund 183,5 Ifm.

Ist auch das Abfuhrvermögen des Entlastungskanals voll ausgeschöpft, werden die Holzbohlen überströmt und die Wässer durch das Kastenprofil weiter abgeführt.

Talseitig und im Bereich des Einlaufbereiches sind Absturzsicherungen vorzusehen.

Rodungsaufstellung:

Grundparzelle

dauernde Rodung (m²)

Vorübergehende Rodung (m²)

**75, GB V

133

97

**76, GB V

111

174

**77, GB V

150

250

**78, GB V

3

0

**64, GB V

140

226

**79, GB V

40

72

**80, GB V

87

110

Summe

664

929

Das gegenständliche Projekt berührt die nachfolgenden Grundstücke des GB *** V:

**81, **78, **64, **79, **80, **53, **55, **54, **47, **49, **50, **82, **83, **21, **42, **42, **30, **23, **84, **85, **66, **86, **45, **48, **87

Aufgrund der Zurückziehung des Ausbaus im Bereich T und S werden die Gste Nrn **88, **89, **90, **91, **92, **93, **94, **95, **96, **97, **98 und **100, alle GB *** V, aufgrund der Antragsänderung vom 24.06.2024 die Gste Nrn **9, **10, **11, **2, **5 und **6, alle GB *** V, nicht mehr berührt.

3. Zu möglichen Auswirkungen der Vorhaben betreffend den Beschwerdeführer:

Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung beschriebene bergseitige Verbreiterung der Straße berührt keine im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke. Diese Trassenänderung erforderte keine Neuplanung des Entwässerungsprojektes, da sich die Einzugsflächen nur äußerst geringfügig ändern und das *** dafür ausreichend dimensioniert ist.

Ausgehend vom Verkehrseinkommen 500 KFZ/24 Stunden ist eine mechanische Vorreinigung bei einer anschließenden Einleitung in ein Oberflächengewässer ausreichend. Aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht bestehen auch keine Bedenken gegen die vorgesehene Versickerung. Es ergeben sich daher durch die geplante Oberflächenwasserentsorgung keine nachteiligen Auswirkungen auf im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke. Ebenso wenig ergibt sich durch die Anordnung der Schachtdeckel eine nachteilige Auswirkung auf im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke.

Die auf dem Straßenabschnitt im Nahbereich des Gst Nr **12, GB *** V, anfallenden Niederschlagswässer werden über einen Kanal gefasst und in das *** weitergeleitet. Eine nachteilige Beeinflussung des angeführten, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **12, GB *** V, im Zusammenhang mit der geplanten Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer ist ausgeschlossen.

Der im ursprünglichen Einreichprojekt vorgesehene Austausch der Durchlässe ***, ***, *** und *** entfällt, folglich werden ua im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke nicht mehr berührt. Das Unterlassen der (ursprünglich) vorgesehenen Erneuerung der genannten Durchlässe bewirkt keine nachteiligen Auswirkungen auf im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke.

In den Adresse 4 werden über das *** (Stauraum 92,1 m3 Stauraum) gedrosselt 13,7 l/s Niederschlagswasser eingeleitet. Beeinträchtigungen von im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken, etwa des Gst Nr **14, GB *** V, in Form von verstärkt auftretenden Erosionen sind nicht zu erwarten.

IV.Beweiswürdigung:

Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung stützt sich auf das Einreichprojekt und die von der belangten Behörde vorgenommene Beschreibung. Die angeführten Änderungen stützen sich auf die Mitteilung der mitbeteiligten Partei, insbesondere auf die mit Schriftsatz vom 07.08.2024 nachgereichten Unterlagen. Zu den Änderungen äußerte sich auch MM, Verfasser des Einreichprojektes für den Straßenausbau, bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.08.2024. Zur Verkleinerung der Rodungsfläche zwecks Abgleichung mit dem Enteignungsbescheid äußerte sich der forstfachliche Amtssachverständige KK im Schriftsatz vom 08.07.2024 und machte keine Bedenken geltend.

Die Beschreibung der Maßnahmen zur Beseitigung der Niederschlagswässer – Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung – stützt sich auf das Einreichprojekt „***“ unter Berücksichtigung der Projektänderungen (Zurückziehung des Ausbaus im Bereich T und S im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019; Änderungsanträge vom 30.04.2024 und vom 24.04.2024). Diesbezüglich konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auch auf die Darlegungen des NN, Projektant des Projekts zur Entsorgung der Oberflächenwässer, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.08.2024 zurückgreifen. Zudem hielt die mitbeteiligte Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals fest, dass die Durchlässe ***, ***, *** und *** entgegen dem Einreichprojekt nicht erneuert werden. Dies wird auch in den mit Schriftsatz vom 07.08.2024 nachgereichten Unterlagen dokumentiert. Die im Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Austausch der Durchlässe erforderliche Inanspruchnahme von im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken entfällt. Laut dem wildbachtechnischen Gutachten vom 18.02.2019, Zl , steht der Austausch der Rohrdurchlässe nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Projekt „“. Die Rohrdurchlässe ***, ***, *** und *** nicht zu erneuern und den derzeitigen Bestand zu belassen, bewirkt somit keine nachteiligen Folgen für im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke. Gegenteiliges lässt sich auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen.

Nach den klaren Darlegungen des NN im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.08.2024 ergibt sich aus der Änderung des Straßenprojektes – bergseitige Verschiebung im Bereich der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** V – keine mengenmäßige Änderung der anfallenden Oberflächenwässer. Eine nachteilige Beeinflussung von Grundflächen durch die Versickerung verneinte bereits die wasserfachliche Amtssachverständige VV im Gutachten vom 14.03.209, Zl ***. Deren Aussage hielt der wasserfachliche Amtssachverständige PP im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.08.2024 aufrecht. Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, insbesondere unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der anfallenden Oberflächenwässer, eine nachteilige Einwirkung auf seine Grundstücke durch eine mögliche Versickerung nicht darlegen.

Dass die auf dem Straßenabschnitt im Nahbereich des Gst Nr **12, GB *** V, anfallenden Niederschlagswässer über einen Kanal gefasst und in das *** weitergeleitet werden, ergibt sich aus den Einreichunterlagen und bestätigte NN als Projektant des Entwässerungsprojektes im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die vom Beschwerdeführer behauptete Einwirkung auf das Gst Nr **12, GB *** V, aufgrund der Maßnahmen entsprechend der geplanten Oberflächenwasserentsorgung ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der örtlichen Situation nicht nachvollziehbar.

Dass Schachtdeckel zum Nachteil von im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken angebracht werden, hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht ergeben. Nachvollziehbar hielt der wasserfachliche Amtssachverständige PP fest, dass deren Anbringung an die Neigungsverhältnisse der Straße angepasst werden.

Die gedrosselte Einleitung der Niederschlagswässer, und damit auch die Einleitung von 13,7 l/s über das *** in den Adresse 4, bezeichnete der wildbachfachliche Amtssachverständige OO in seinem Gutachten vom 06.03.2019, Zl ***, als optimal und wiederholte diese Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.08.2024. Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einleitung in den Adresse 4 behaupteten nachteiligen Auswirkungen für in seinem Eigentum stehenden Grundstücke, etwa durch Erosionen, sind daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar.

Die dargelegte Beweiswürdigung bildet die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.

V.Rechtslage:

1. Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 11), BGBl I Nr 82/2013 (§§ 12 und 111), BGBl I Nr 14/2011 (§§ 32 und 105) und BGBl I Nr 72/2018 (§ 102), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

[…]

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

[…]“

„Parteien und Beteiligte

§ 102. (1) Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

[…]

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind − nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt − insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

[…]“

„Öffentliche Interessen

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

[…]

2. Forstgesetz 1975:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 in den Fassungen BGBl I Nr 59/2002 (§ 17), BGBl I Nr 55/2007 (§ 18) und BGBl I Nr 104/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

[…]“

„Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn derRodungszweck nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zumbeantragten Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a)zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b)zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

[…]“

„Rodungsverfahren

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs 3 Zuständigen,

[…]

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nachden bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oderbundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

[…]“

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“

3. Tiroler Naturschutzgesetz 2005:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 in den Fassungen LGBl Nr 14/2015 (§ 36) und LGBl Nr 163/2019 (§ 43), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

§ 36. […]

(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

[…]“

„Verfahren

§ 43. […]

(5) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.

(6) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,

a)gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,

b)gegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,

c)gegen Bescheide, insoweit damit

1. hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder

2. hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowie

d)gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach lit. a Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach § 14 Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.

[…]“

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Im Verteiler des Bescheides vom 19.03.2024, Zl ***, scheint der Beschwerdeführer nicht auf. Am 15.04.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail mit, er habe erst in der letzten Woche über Umwege erfahren, dass „der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid bereits am 21.03.2024 den betroffenen Grundeigentümern“, ausgenommen ihm, zugesendet worden sei. Mit Schriftsatz vom 26.04.2024 beantragte der – zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertretene – Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides vom 19.03.2024, Zl ***, als übergangene Partei. Am 30.04.2024 übermittelte die belangte Behörde den Bescheid vom 19.03.2024, Zl ***, an den Beschwerdeführer auf digitalem Weg an die E-Mail-Adresse ****. Im Begleitschreiben heißt es wie folgt:

„Sehr geehrter Herr AA,

wie mit Herrn WW besprochen, übermittle ich Ihnen vorab per E-Mail den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.03.2024, ZI. ***.

Der Bescheid wird Ihnen auch mit der Post (per RSb) zugestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann“

Die postalische Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 06.05.2024. Bei der E-Mail-Adresse *** handelt es sich um jene des XX, Sohn des Beschwerdeführers, der an der Adresse Adresse 1, **** Z, und somit nicht an der Wohnadresse des Beschwerdeführers wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über keine E-Mail-Adresse. GG, Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei RA BB und JJ, erkundigte sich am 21.05.2024 bei der belangten Behörde nach der Zustellung des Bescheides vom 19.03.2024, Zl ***, an den Beschwerdeführer. Laut Mitteilung der belangten Behörde erfolgte die Zustellung am 06.05.2024 (vgl Eidesstattliche Erklärung des YY vom 24.06.2024).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht anhand der dargelegten Umstände davon aus, dass eine wirksame Zustellung an den Beschwerdeführer am 06.05.2024 erfolgte. Die am 03.06.2024 bei der dafür vorgesehenen E-Mail-Adresse auf digitalem Weg eingebrachte Beschwerde vom 03.06.2024 wurde somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und folglich fristgerecht eingebracht.

2. Zum Inhalt des angefochtenen Bescheides:

Im Jahr 2019 – 30.01.2019 und 18.02.2019 – beantragten die Gemeinde Z und die Gemeinde U die Erteilung der naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für den Ausbau der Adresse 2 sowie die wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die im Zusammenhang mit dem Ausbau der Adresse 2 erforderliche Oberflächenwasserentsorgung nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichprojekte. Die mit den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides erteilten Bewilligungen ergingen allerdings ausschließlich an die Gemeinde Z (vgl Einleitung zum Spruch, ebenso Seite 10 des angefochtenen Bescheides). In diesem Sinne hielt die belangte Behörde bereits im Rahmen der „Beschreibung des Vorhabens“ fest, dass sich die wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung nur auf jene Teile des Projekts bezieht, die im Gebiet der Gemeinde Z umgesetzt werden sollen.

Die zum Ausbau der Adresse 2 geplanten Maßnahmen im Gebiet der Gemeinde U sind somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

3. Zur Sache:

3.1. Zur Bewilligungspflicht:

Der Ausbau der Adresse 2 berührt Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975 sowie besonders geschützte Bereiche nach dem TNSchG 2005, wie etwa Gewässer. Dieses Vorhaben bedurfte daher einer Rodungsbewilligung und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Die geplante Oberflächenwasserentsorgung („***“) unterliegt jedenfalls der Bewilligungspflicht des § 32 Abs 1 WRG 1959. Da mit diesem Vorhaben die Inanspruchnahme von Waldflächen als auch die Einwirkung auf nach dem TNSchG 2005 besonders geschützten Bereichen verbunden ist, unterliegt dieses Vorhaben auch einer Bewilligungspflicht nach dem Forstgesetz 1975 und einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005.

3.2. Zu den Antragsänderungen:

Der verfahrenseinleitende Antrag kann vom jeweiligen Antragsteller nicht nur gemäß § 13 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in jeder Lage des anhängigen Verfahrens zurückgezogen, sondern gemäß § 13 Abs 8 AVG auch geändert werden. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Antragsteller, nicht mehr über den Antrag als Ganzes, sondern auch über Teile seines Inhaltes zu disponieren. Allerdings ist eine Änderung im Sinne des § 13 Abs 8 erster Satz AVG nur dann zulässig, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes berührt wird.

Die mitbeteiligte Partei war daher grundsätzlich berechtigt, auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - § 13 Abs 8 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden – abzuändern. Die Antragsänderungen zielen im Wesentlichen darauf ab, das Vorhaben so auszugestalten, dass näher bezeichnete, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke entweder überhaupt nicht oder nur in dem im Bescheid der SS vom 05.12.2023, ***, festgelegten Ausmaß in Anspruch genommen werden müssen. Die beiden Vorhaben – Ausbau der Adresse 2 und Oberflächenwasserentsorgung – werden in ihrem Wesen nach nicht geändert, auch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das gegenständliche Verfahren bleibt unberührt.

3.3. Zu den naturschutzrechtlichen Bewilligungen:

Parteien eines naturschutzrechtlichen Verfahrens sind neben dem Antragssteller die Landesumweltanwältin oder der Landesumweltanwalt (vgl § 36 Abs 8 TNSchG 2005) und die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen und in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (vgl § 43 Abs 5 TNSchG 2005). Darüber hinaus sind anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 43 Abs 6 lit a bis d TNSchG 2005 berechtigt, Beschwerde gegen genau bezeichnete Bescheide an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Aus den zitierten Bestimmungen lässt sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. in Verbindung mit den naturkundlichen Nebenbestimmungen [Nebenbestimmungen „A) In naturkundefachlicher Hinsicht“] eine Parteistellung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Daran vermag auch § 43 Abs 2 TNSchG 2005 nichts zu ändern, wonach im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unter anderem der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist. Die Vorlage einer Zustimmungserklärung ist dann nicht erforderlich, wenn aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dies trifft auf die beiden bewilligten Vorhaben zu, da für den Ausbau der Adresse 2 nach den Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes und für das Projekt „***“ gemäß §§ 12 Abs 3 und 32 Abs 5 WRG 1959 nach den Vorschriften des achten Abschnittes des WRG bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder eingeschränkt werden können. Die Beschwerde des AA gegen die mit Spruchpunkt II. in Verbindung der naturkundlichen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides vom 19.03.2024, Zl ***, erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen weist das Landesverwaltungsgericht Tirol daher gemäß Spruchpunkt I. (Beschluss) der gegenständlichen Entscheidung als unzulässig zurück.

3.4. Zur forstrechtlichen Bewilligung:

Die mitbeteiligte Partei war gemäß § 19 Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 berechtigt, auch für jene Waldflächen, deren Eigentümerin sie nicht ist, den Antrag auf Rodungsbewilligung einzubringen. Die zur Umsetzung der beiden Vorhaben – Ausbau der Adresse 2 und „***“ – erforderlichen dauernden und befristeten Rodungen erfolgen im öffentlichen Interesse „öffentlicher Straßenverkehr (vgl § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975), dem im konkreten Fall hohe Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung des § 19 Abs 8 Forstgesetz 1975 weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass die Gste Nrn **5 und **6, beide GB *** V, von der mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.12.2023, Zl ***, verfügten Enteignung erfasst sind. Die Anpassung des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Rodungsflächen in Anlehnung an den eben zitierten Bescheid vom 05.12.2023 erfolgte durch die Antragsänderung vom 24.06.2024.

§ 19 Abs 4 Forstgesetz 1975 nennt die Parteien in einem Rodungsverfahren. Zu den Parteien zählen unter anderem der Weideeigentümer (§ 19 Abs 4 Z 1 Forstgesetz 1975).

Dem Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche steht das subjektive Recht zu, dass die betroffene Fläche die Waldeigenschaft nicht auf gesetzwidrige Weise verliert (VwGH 31.07.2009, 2006/10/0063). Die belangte Behörde hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen – Waldflächen des Beschwerdeführers werden nur durch den Ausbau der Adresse 3 berührt – nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 zu bewilligen sind. Darüber hinaus kommt dem Rodungszweck unter dem Gesichtspunkt „öffentlicher Straßenverkehr“ ein hohes öffentliches Interesse zu. Der von der belangten Behörde verfügte Verlust der Waldeigenschaft für die von den dauernden Rodungen betroffenen Waldflächen ist somit nicht rechtswidrig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch keine Umstände zu entnehmen, wonach ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung seiner Waldflächen bestehen und somit die Anwendung des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 ausgeschlossen wäre. Die mit Spruchpunkt III. in Verbindung mit den forstfachlichen Nebenbestimmungen [Nebenbestimmungen „B) In forstfachlicher Hinsicht“] erteilten Rodungsbewilligungen sind nicht rechtswidrig. Folglich war die Beschwerde gegen die erteilten forstrechtlichen Bewilligungen als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt II./1. der gegenständlichen Entscheidung)

3.5. Zur wasserrechtlichen Bewilligung:

3.5.1. Allgemeines:

§ 12 Abs 2 WRG 1959 nennt als – schutzbedürftige – bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum. Diese Rechte vermitteln aufgrund des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich oder der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung umfasst durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte oder durch das WRG 1959 aufrecht erhaltene Wasserbenutzungsrechte. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die in § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Schon der Wortlaut des § 12 Abs 2 WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit.

Das Grundeigentum im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 umfasst sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch die – etwa mangels Superädifikats oder Baurechts – mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten. § 12 Abs 2 WRG 1959 schützt nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum, und auch dieses nur hinsichtlich bestimmter Aspekte und nur gegen die im Projekt vorgesehenen substantiellen Eingriffe. Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gilt nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Damit sind insbesondere zahlreiche Nebenaspekte des Grundeigentums, wie etwa schöne Aussicht, gute Luft etc irrelevant [Bachler in Oberleitner/Berger WRG-ON4.02 § 12 (Stand 1.1.2024, rdb.at)].

3.5.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 19.09.2019, , in den Verfahren betreffend die Projekte „Ausbau Adresse 2“ und „“ die mündliche Verhandlung für den 09.10.2019 anberaumt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung teil. Gemäß § 42 Abs 1 AVG war er verpflichtet, im Rahmen dieser Verhandlung Einwendungen zu erheben.

Unter einer Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Eine Einwendung in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung zum Inhalt hat, dass durch die Genehmigung des den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Vorhabens ein subjektives Recht verletzt wird. Nur eine derartige Einwendung ist eine zulässige Einwendung, die gemäß § 42 Abs 1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren sichert. Zudem muss mit einer Einwendung die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts geltend gemacht werden, also eines Rechts, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen vermag den Eintritt der Präklusion nicht zu verhindern. Entweder ist der Einwender auf den Zivilrechtsweg zu verweisen oder es werden die Präklusionsfolgen ausgelöst.

Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß den materiell rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das heißt aus welchem er seine Parteistellung ableitet [Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.4.2021, rdb.at)].

Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 fest, „dass er dem gegenständlichen Vorhaben derzeit nicht zustimmen kann, da er von den Maßnahmen in einem großen Umfang betroffen ist und damit als Grundeigentümer nicht einverstanden ist“. Der Beschwerdeführer machte damit unzulässige Eingriffe in sein Grundeigentum geltend. Allfällige Eingriffe in zu seinen Gunsten eingeräumte Wasserrechte oder in eine Nutzungsbefugnis behauptet er demgegenüber nicht.

Zum behaupteten Eingriff in das Grundeigentum hält das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Die Inanspruchnahme von dem Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken erfolgt nur noch in dem Umfang, in dem mit rechtskräftigem Bescheid der SS vom 05.12.2023, Zl **, eine Enteignung von Teilflächen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste Nrn **7, **8, **5 und **6, alle GB *** V, angeordnet wurde. Die ursprünglich für den Ausbau der Adresse 2 vorgesehene Inanspruchnahme der Gste Nrn **1, **2, **3 und 4, alle GB *** V, findet nicht mehr statt. Durch die Abänderung des Projektes „“ werden die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke **2, **5 und **6, alle GB *** V, nicht mehr berührt. Folglich findet diesbezüglich auch kein Eingriff in das durch § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Grundeigentum des Beschwerdeführers statt.

Zur Änderung des Straßenverlaufs, wodurch die Inanspruchnahme der in seinem Eigentum stehenden Gste Nrn **4, **1, **3 und **2, alle GB *** V, nicht mehr erforderlich ist, hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das verkehrstechnische Gutachten des QQ vom Mai 2024 fest, dass diese Änderung als wesentlich zu qualifizieren und daher ein straßenbautechnisches Gutachten einzuholen sei. Dieses Vorbringen bezieht sich auf das straßenrechtliche Verfahren.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war es Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, den Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2024, Zl ***, und die mit dem zitierten Bescheid erteilten Bewilligungen nach dem WRG 1959, dem Forstgesetz 1975 und dem TNSchG 2005 zu prüfen. Straßenrechtliche Belange waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und ist daher auf das eben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen.

Die im Zusammenhang mit dem Projekt „***“ vorgesehenen Versickerungen bewirken keine nachteiligen Beeinflussungen. Dies gilt auch für die neben der Versickerung vorgesehene Fassung und Ableitung anfallender Oberflächenwässer und deren gedrosselte Einleitung in den Adresse 3 oder den Adresse 4.

Mangels zulässiger Eingriffe in das Grundeigentum des Beschwerdeführers war die Beschwerde des AA gegen die mit Spruchpunkt I. in Verbindung mit den wildbachfachlichen und kulturbautechnischen Nebenbestimmungen [Nebenbestimmungen „C) In wildbachfachlicher Hinsicht“ und Nebenbestimmungen „D) In kulturbautechnischer Hinsicht“] erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die „***“ grundsätzlich als unbegründet abzuweisen.

4. Ergebnis:

4.1. Zur Entscheidung:

Der Beschwerdeführer ist nicht Partei des naturschutzrechtlichen Verfahrens. Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt II. in Verbindung mit den naturkundlichen Nebenbestimmungen [Nebenbestimmungen „A) In naturkundefachlicher Hinsicht“] des Bescheides vom 19.03.2024, Zl ***, erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen war daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Allerdings waren die von dem Beschwerdeführer eingebrachten Antragsänderungen zu berücksichtigen und im Spruch anzuführen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt I. (Beschluss) der gegenständlichen Entscheidung.

Durch die mit Spruchpunkt III. in Verbindung mit den forstfachlichen Nebenbestimmungen [Nebenbestimmungen „B) In forstfachlicher Hinsicht“] des Bescheides vom 19.03.2024, Zl ***, erteilten Rodungsbewilligungen findet ein Eingriff in forstrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers als betroffenem Waldeigentümer nicht statt. Dessen Beschwerde gegen die erteilte forstrechtliche Bewilligung war daher abzuweisen, allerdings war der Spruch entsprechend den im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Antragsänderungen zwecks Adaptierung der Rodungsflächen betreffend die Gste Nrn **5 und **6, beide GB *** V, zu berichtigen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt II./1. der gegenständlichen Entscheidung.

Die mit Spruchpunkt I. in Verbindung mit den wildbachfachlichen und kulturbautechnischen Nebenbestimmungen [Nebenbestimmungen „C) In wildbachfachlicher Hinsicht“ und Nebenbestimmungen „D) In kulturbautechnischer Hinsicht“] erteilte wasserrechtliche Bewilligung greift in das gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht ein. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Allerdings waren die ihm Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Antragsänderung zu berücksichtigen und der Spruchpunkt I. dementsprechend zu ergänzen.

Zudem versäumte die belangte Behörde, den Konsens für die Einleitung von Oberflächenwässern in den Adresse 4 im Ausmaß von 13,7 l/s anzuführen, obwohl diese Konsenswassermenge in der Begründung des Bescheides (vgl Seite 17) ausdrücklich genannt wird. Zudem sind die noch im Bescheid enthaltenen Konsensmengen betreffend den Adresse 13 nicht mehr relevant, da bereits in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 der Ausbau im Bereich T und S zurückgezogen wurde. Die Konsenswassermengen waren daher korrekt anzuführen und diesbezüglich Spruchpunkt I. zu berichtigen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt II./2. der gegenständlichen Entscheidung.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 11.09.2024, das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 22.08.2024 umfangreich zu vervollständigen. Diesem Begehren war nicht nachzukommen. Mit seinem Vorbringen machte der Beschwerdeführer keine Unvollständigkeit des Protokolls geltend, sondern begehrte eine weitreichende Ergänzung der im Protokoll wiedergegeben Aussagen des AA. Die Ausführungen sind somit als neuerliches Vorbringen zu werten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sich folglich nicht verpflichtet, eine Berichtigung des Protokolls vorzunehmen.

Zum Vorbringen betreffend das Gst Nr **2, GB *** V, weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass in der gegenständlichen Entscheidung die dieses Grundstück betreffende Änderung festgehalten ist.

Die verfahrensgegenständlichen Vorhaben zählen zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der mitbeteiligten Partei. Folglich waren der mitbeteiligten Partei für die nachgereichten Planunterlagen keine Gebühren vorzuschreiben.

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf die Antragänderungen ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere galt es, den Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgenommenen Antragsänderungen festzustellen. Allein dieser Umstand berechtigt den Entfall der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben die an der mündlichen Verhandlung am 22.08.2024 teilnehmenden Parteien – Beschwerdeführer, mitbeteiligte Partei, belangte Behörde – auf die mündliche Verkündung der Entscheidung – Beschluss und Erkenntnis – verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere im Hinblick auf die Antragsänderungen den Sachverhalt zu ermitteln. Davon ausgehend setzte sich das Landesverwaltungsgericht mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Eingriffen in dessen subjektive Rechte auf der Grundlage der relevanten Gesetzesbestimmungen auseinander. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen gemäß Spruchpunkt I./1. der gegenständlichen Entscheidung stützt sich auf eine eindeutige Gesetzeslage und waren in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären. Folglich wird diesbezüglich die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt I./2. der gegenständlichen Entscheidung).

Im Zusammenhang mit dem forstrechtlichen Verfahren und dem wasserrechtlichen Verfahren war zu klären, ob gesetzlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte sich dabei umfangreich mit möglichen Beeinträchtigungen des Grundeigentums auseinander. Dabei stellten sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Folglich wird auch betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung und die erteilten Rodungsbewilligungen die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II./3. der gegenständlichen Entscheidung).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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