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LVwG-2024/20/2272-11•LVwG T LVwG-2024/20/2272-11
LVwG-2024/20/2272-11Tribunal administratif régional30 sept. 2024
Bindungswirkung<br/>Begangenes Alkodelikt<br/>Rechtsfolgen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der KK vom 10.07.2024, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben, als
die Entziehungsdauer von vier Monaten auf einen Monat, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das war der 28.04.2024, herabgesetzt wird, und
anstelle der Anordnung einer Nachschulung die Anordnung der Absolvierung eines Verkehrscoachings, das innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin zu Handen deren Vertreter zu absolvieren ist, tritt.
2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 (FSG) in der Fassung BGBl I Nr 90/2023 zur Anwendung.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die KK der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war am 28.04.2024, entzogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung (binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides) angeordnet.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 28.04.2024 um 01:30 Uhr in Z in der Adresse 1 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Auf einem Video sei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin einen Pkw aus einer Parklücke herausfahren und wegfahren hätte wollen. Da der Lenker eines Taxifahrzeuges stehengeblieben sei und das Fahrzeug auf Höhe des Pkws der Beschwerdeführerin zurückgelenkt habe, habe sie den Ausparkvorgang abgebrochen. Bei einer danach um 03:01 Uhr erfolgten Untersuchung mit einem Alkomaten sei ein Alkoholgehalt von 0,55 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft festgestellt worden. Auf Grund einer Rückrechnung würde sich für den Tatzeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad von 1,25 Promille ergeben. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei einem derartigen Delikt betrage die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate.
Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen sei. Die Beschwerdeführerhin hätte das Fahrzeug gar nicht in Bewegung setzen wollen. Aufgrund des Taxifahrers, der gegenüberliegend angehalten hätte, hätte sie sich bedrängt und in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt. Sie hätte Panik gehabt und aufgrund eines Fluchtreflexes das Fahrzeug in Betrieb genommen. Sie hätte dies aber freiwillig von sich aus wieder nach wenigen Sekunden beendet und sei gar nicht aus der Parklücke herausgefahren. Es treffe sie keinerlei Verschulden an der Inbetriebnahme. Die Beschwerdeführerin hätte ausreichend Zeit und Platz gehabt, das Fahrzeug aus der Parklücke herauszulenken, hätte es aber letztlich nicht getan.
Die Stellungnahme des Amtsarztes, der eine Rückrechnung durchgeführt habe, sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich sei auch das Parteiengehör verletzt worden. Letztlich hätte die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht vorwerfbar in Betrieb genommen bzw nicht vorwerbar gelenkt.
Der gegenständliche Akt wurde von der KK mit Schreiben vom 29.08.2024 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Aufgrund dieser Beschwerde führte das Landesverwaltungsgericht zunächst im schriftlichen Weg Ermittlungen durch und holte vor allem zwei Videos ein. Dabei handelt es sich um Aufzeichnungen, die von der Polizei mit fix installierten Kameras aufgenommen wurden. Sie zeigen das Geschehen am Tatort. Das Landesverwaltungsgericht konzentrierte sich bei den Ermittlungen zunächst insbesondere auf die Frage des richtigen Tatzeitpunktes. Dieser ist in der dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige widersprüchlich, nämlich einmal in der Rubrik „Tatzeit“ mit 02.30 Uhr und einmal im Fließtext mit 01:30 Uhr, angeführt.
Das Landesverwaltungsgericht konfrontierte die KK (CC) mit E-Mail vom 04.09.2024 mit dieser Frage und wurde auch um Mitteilung gebeten, wie der Stand des Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahrens sei.
Schließlich langte beim Landesverwaltungsgericht am 13.09.2024 ein Schreiben des die Anzeige erstattenden Polizeibeamten ein, der auf Ersuchen des Verkehrsamts der KK zwei Videos übermittelte, welche die Situation am Tatort zeigen. Aufgrund der Dateneinblendung am Beginn dieser Videos, welche neben dem Datum die Uhrzeit 02:29:30 zeigen, richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol E-Mails an die DD (EE) sowie an den Anzeigenerstatter FF. In den jeweiligen Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass die Tatzeit 02:30 Uhr richtig ist.
Die belangte Behörde wurde vom Landesverwaltungsgericht mittels E-Mail vom 16.09.2024 davon in Kenntnis gesetzt, dass nach den Beweisergebnissen von der Tatzeit 02.30 Uhr auszugehen sei. Diesem E-Mail war das Antwortschreiben der DD angeschlossen. Beim Landesverwaltungsgericht langten überdies das im Parallelverfahren ergangene Straferkenntnis vom 10.09.2024 sowie ein diesbezüglicher Berichtigungsbescheid sowie ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafvormerk ein.
Am 18.09.2024 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Er wurde von den Ermittlungsergebnissen in Kenntnis gesetzt. Er erklärte sich damit einverstanden, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer Verhandlung und ohne Aufnahme weiterer Beweise schriftlich ergehen kann.
II.Sachverhalt:
II.1. Geschehnisablauf am 28.04.2024:
Am 28.04.2024 um ca 02.30 Uhr ging die Beschwerdeführerin in Z in der Adresse 1 auf Höhe des Adresse 2 zu ihrem dort am östlichen Fahrbahnrand abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen ***. Dabei fiel sie einem Taxifahrer, der in Richtung Süden fuhr, auf. Dieser hatte offenbar Bedenken, ob es der Beschwerdeführerin wohl gut gehen würde und sie auch tatsächlich fahrtauglich sei. Er hielt sein Taxifahrzeug am westlichen Fahrbahnrand etwas versetzt zum abgestellten Pkw der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin setzte sich hinter das Steuer, nahm das Fahrzeug in Betrieb, betätigte den Blinker und begann ein Ausparkmanöver, wobei sie ihr Fahrzeug kurz zurücklenkte.
Der Taxifahrer setzte aufgrund dessen sein Fahrzeug zurück und blieb auf Höhe des von der Beschwerdeführerin gelenkten Pkws stehen. Die Beschwerdeführerin lenkte dann den Pkw (mit nach links eingeschlagenen Vorderrädern) wieder nach vor und wollte zunächst offenbar wegfahren. Sie blieb dann jedoch stehen. In der Folge kam es zwischen dem Taxilenker und der Beschwerdeführerin, jeweils im Fahrzeug sitzend, zu einem Wortwechsel. Im Zuge dessen wurde vom Taxifahrer eine vorbeifahrende Streife der GG der DD angehalten. Das war um 02:35 Uhr. Von dieser Streife wurde dann die Bundespolizei verständigt. Um 02.38 Uhr traf eine Streife der JJ ein. Die Polizisten dieses Streifenfahrzeuges führten dann eine Amtshandlung wegen des Verdachtes einer Alkoholisierung durch. Die Beschwerdeführerin machte zunächst einen Vortest. Um 03.00 bzw 03.01 Uhr führte sie einen Alkomattest durch. Dieser erbrachte ein verwertbares Ergebnis von 0,55 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin den Pkw zuvor in einem in diesem Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
II.2. Vorleben bezüglich Übertretungen gemäß § 99 Abs 1, Abs 1a und Abs 1b StVO:
Der Verwaltungsstrafvormerk weist keine Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO auf und gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie zuvor eine derartige Übertretung begangen hätte.
II.3. Ablauf des Verwaltungsstrafverfahrens:
Die KK hat ein Straferkenntnis vom 10.09.2024, Zl ***, erlassen, mit welchem der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, sie hätte am 28.04.2024 um 01.30 Uhr, in *** Z, Adresse 1, in der Kurzparkzone vor dem Adresse 2, einen Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,55 mg/l) gelenkt. Dadurch habe sie gegen § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen und wurde über sie gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.
Mit einem Bescheid vom 13.09.2024, Zl ***, hat die KK dieses Straferkenntnis insoweit berichtigt, als es den Alkoholisierungsgrad von 0,55 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft auf 1,25 Promille Blutalkohol berichtigte und unter Beibehaltung der verhängten Geldstrafe die Strafnorm auf § 99 Abs 1a StVO abänderte. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass bei der Erstellung des Straferkenntnisses „versehentlich“ der (Alkohol)-Grundmesswert von 0,55 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft und die daran angeknüpfte rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt worden sei. Einer Erhöhung der Strafe auf die vom Gesetz diesbezüglich vorgesehene Mindeststrafe von Euro 1.200,00 stehe das Verbot der reformatio in peius entgegen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Verwaltungsbehörde sowie in die Ermittlungsergebnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Ausparkmanöver und das Agieren des Taxifahrers sind auf den beiden Videos, die auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die belangte Behörde kennen, erkennbar. Insbesondere ist ersichtlich, dass der Pkw, in den die Beschwerdeführerin eingestiegen ist, kurz zurück und dann wieder nach vor gelenkt wurde.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes ergab sich eindeutig, dass die Tatzeit 02.30 Uhr ist. Die Annahme eines Tatzeitpunktes 01.30 Uhr und die damit verbundene Rückrechnung haben sich als unrichtig erwiesen.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, idF BGBI I Nr 6/2017 (§ 5), und BGBl I Nr 154/2021 (§ 99) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
§ 99 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
[…]
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
[…]
§ 6 Verwaltungsstrafgesetz BGBl Nr 52/1991 lautet auszugsweise wie folgt:
Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 99/2023, lauten wie folgt:
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
§ 24
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
[...]
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
[...]
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.
§ 26
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
[...]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
[...]
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
[...]
V.Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren geht es zunächst um die Frage, ob bzw welche entziehungsrelevante Übertretung der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist. Im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft des im Parallelverfahren ergangenen Straferkentnisses vermag das nunmehr berichtigte Straferkenntnis keine Bindungswirkung auszuüben. Das Vorliegen eines entziehungsrelevanten Alkoholdeliktes ist daher im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren eigenständig als Vorfrage zu beurteilen.
Das Fahrzeug wurde von der Beschwerdeführerin unzweifelhaft (über eine kurze Strecke im Zuge des Ausparkversuchs) bewegt und liegt somit ein Lenken eines Kraftfahrzeuges vor. Im konkreten Fall ist (abweichend von der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde) von einem Lenk-/Tatzeitpunkt 02.30 Uhr auszugehen. Dies bedeutet, dass für die Beeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt der eine halbe Stunde später mittels Alkomaten ermittelte Alkomatmesswert in Höhe von 0,55 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft zu Grunde zu legen ist. Eine Rückrechnung innerhalb dieses kurzen Zeitraums ist ausgeschlossen. Das Fahrzeug wurde daher in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholisierungsgrad 0,55 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft betragen hat.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Lenken durch äußere Umstände herbeigeführt bzw geradezu erzwungen worden wäre und das Verhalten der Beschwerdeführerin dadurch entschuldigt oder gerechtfertigt gewesen wäre. Es ist nicht ansatzweise vom Vorliegen eines Notstands im Sinne des § 6 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz auszugehen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Des Weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr in zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl VwGH 25.06.2008, 2007/02/0251, mit weiteren Hinweisen). Die Kontaktaufnahme durch den Taxilenker mit (der tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigten) Beschwerdeführerin, die sich in das Auto hineingesetzt hat, um ganz offensichtlich wegzufahren, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Notstandssituation zu begründen.
Die Beschwerdeführerin hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht eine Übertretung im Sinne des § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Diese Übertretung stellt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar und begründet eine Verkehrsunzuverlässigkeit. Dazu sei ergänzend angemerkt, dass sich (gemäß § 5 Abs 1 StVO bzw § 7 Abs 3 Z 1 FSG) bereits die (bloße) Inbetriebnahme eines Fahrzeuges als entziehungsrelevante Übertretung darstellt.
Auf der Grundlage dieser (erstmaligen) Übertretung ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 1 erster Satz FSG auf die Dauer von einem Monat (und nicht wie bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO gemäß § 26 Abs 2 Z 2 FSG auf die Dauer von mindestens vier Monaten) zu entziehen. Mit dieser Übertretung zwingend verbunden ist die Anordnung eines Verkehrscoachings (und nicht einer Nachschulung). Für die Absolvierung dieses Verkehrscoachings war eine angemessene Frist festzusetzen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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