LVwG T LVwG-2024/29/1505-3; LVwG-2024/29/1506-3

LVwG-2024/29/1505-3; LVwG-2024/29/1506-3Tribunal administratif régional27 sept. 2024

Regest

Beitragspflicht für gemeinnützige Kinderbetreuungseinrichtung<br/>Mittelbarer Nutzen am Tourismus

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/1505-3; LVwG-2024/29/1506-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.1505.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen

1. den Bescheid der T Landesregierung vom 03.07.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem T Tourismusgesetz für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC (LVwG-2024/29/1505) und

2. den vorläufigen Bescheid der T Landesregierung vom 03.07.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem T Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC (LVwG-2024/29/1506)

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der T Landesregierung vom 03.07.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem T Tourismusgesetz für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: *) wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 festgesetzt wird, wie folgt:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Beitragsgruppe VI

01.01. 2022 – 31.12.2022

€ 178.480,00

10

17. 848

Gesamtgrundzahl

17. 848

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 21,41

Tourismusverband

15,0

€ 267,69

Gesamt

16,2

€ 289,10

2. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der T Landesregierung vom 03.07.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem T Tourismusgesetz für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: *) wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 endgültig festgesetzt wird wie folgt:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Beitragsgruppe VI

01.01. 2023 – 31.12.2023

€ 148.620,00

10

14. 862

Gesamtgrundzahl

14. 862

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 17,83

Tourismusverband

15,0

€ 222,93

Gesamt

16,2

€ 240,76

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der T Landesregierung vom 03.07.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der nach dem T Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Umsatzes in Höhe von Euro 376.680,00 mit insgesamt Euro 610,20 festgesetzt.

Mit dem angefochtenen vorläufigen Bescheid der T Landesregierung vom 03.07.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der nach dem T Tourismusgesetz 2006 zu entrichtenden Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Umsatzes in Höhe von Euro 380.000,00 mit Euro 615,60 festgesetzt.

Gegen beide Bescheide hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungseinrichtungen (Schülerhorte und Krabbelstuben) in verschiedenen Gemeinden im Bezirk Y auf Wunsch und zum Nutzen der Gemeinden und im Wesentlichen finanziert mit Fördermitteln des Landes T betreibe. Es würden ausschließlich einheimische Kinder und keine Gästekinder betreut. Die Beschwerdeführerin erziele daher keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus, weshalb die Bescheide ersatzlos aufzuheben seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung der T Landesregierung vom 29.02.2024, ***, wurden der Beschwerde gegen den Bescheid 2022 insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag anhand einer Bemessungsgrundlage von Euro 178.480,00 mit Euro 289,10 festgesetzt wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der T Landesregierung vom 29.02.2024, ***, wurden der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid 2023 ebenfalls insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag anhand einer Bemessungsgrundlage von Euro 178.480,00 mit Euro 289,10 festgesetzt wurde.

Die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage erfolgte aufgrund des Umstandes, dass nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin betriebenen Betreuungseinrichtungen dem genannten Tourismusverband zugehörig sind.

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht, die Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen und wurde ergänzend ausgeführt, dass in der Beitragsgruppenverordnung 1991 unter „189 Gästekindergärten“ und unter „499 Privatschulen“ angeführt seien, Kinderbetreuungseinrichtungen, wie sie die Beschwerdeführerin betreibe, würden in den Berufsgruppen nicht genannt, obwohl der Berufsgruppenkatalog sehr detailliert sei und bestimmte Arten der Kinderbetreuung angeführt würden. Daraus erschließe sich, dass der Gesetzgeber bei Kinderbetreuungseinrichtungen nicht von einem touristischen Nutzen derartiger Einrichtungen ausgegangen sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 18.09.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteienvertretern erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt (u.a.) in den Gemeinden X und Z Kinderkrippen und Schülerhorte und bietet auch Ferienbetreuung an.

Im Jahr 2022 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin gemäß Umsatzsteuerbescheid 2022 einen Umsatz in Höhe von insgesamt Euro 376.675,37 (Umsatzsteuerbescheiddaten 2022, unstrittig). In W betrugen die Umsatzerlöse Euro 125.006,70 und in X Euro 53.468,42 (unstrittig).

Im Jahr 2023 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin gemäß Umsatzsteuerbescheid 2023 einen Umsatz in Höhe von insgesamt Euro 429.062,01 (Umsatzsteuerbescheiddaten 2023, unstrittig). In W betrugen die Umsatzerlöse Euro 84.392,00 und in X Euro 64.224,00 (unstrittig).

Bei den genannten Umsatzerlösen handelt es sich um die von den Eltern zu bezahlenden Beiträge. Darüber hinaus erhielt die Beschwerdeführerin Förderungen.

Der Tourismus und die Gastronomie zählen zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen des Ortes Z. W gehört mit rund 420.000 Nächtigungen pro Jahr zu den größten Tourismusorten in T. Die touristische Infrastruktur in Z bietet neben den verschiedenen Sportmöglichkeiten im Winter und Sommer von Hotels, Pensionen und Appartements bis zum Campingplatz sowie mit Bars, Bistros, Restaurants und Cafés ein breitgefächertes Angebot (Information DD zum Artikel „Z“, https://xyz).

In X in T ist neben der Landwirtschaft vor allem der Tourismus wirtschaftlich bedeutend. Durch die Nähe zu größeren Winterskigebieten wie W, Y und V ist X im Winter ein beliebter Urlaubsort, im Sommer ist der Ort durch die Nähe des U sowie durch die Wege entlang der renaturierten S ein Ziel für Radfahrer und Wanderer (Informationen DD zum Artikel „X in T“, https://abc).

Im Tourismusjahr 2022/23 waren in T 48,5 Millionen Nächtigungen zu verzeichnen. Der T Tourismus beschäftigte in diesem Zeitraum rund 50.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die touristische Wertschöpfung im Tourismusjahr 2022/23 betrug 5,9 Milliarden Euro in T (Quelle: EE, FF, GG, JJ). Die genannte direkte touristische Bruttowertschöpfung T fasst folglich einen Anteil von 15 % der gesamten T Bruttowertschöpfung (Quelle „KK, T Werbung). Unter Berücksichtigung der indirekten Wertschöpfung beträgt die Wertschöpfung aus dem Tourismus insgesamt fast 17 % am BIP (Quelle LL T 2018 (FF, EE, 2021) T Werbung, ***).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteienvertretern erörtert. Die Höhe der Umsatzdaten und Zuordnung zu den einzelnen Betriebsstätten sind unstrittig und wurden von der Beschwerdeführerin der Behörde gegenüber bekannt gegeben. Die Informationen zur wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus in den Orten X in T und Z sind den jeweils genannten Quellen von DD zu entnehmen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr. 19/2006 idF LGBl Nr. 528/21, lauten wie folgt:

„§ 3

Aufgaben

(1) Den Tourismusverbänden obliegen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen. Tourismusverbände haben ihre Aktivitäten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder auszurichten, sodass den Mitgliedern die Teilnahme an gemeinsamen Marketingmaßnahmen unter denselben Bedingungen zu ermöglichen ist.

(…)

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(2) Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 6 zu entrichten.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:

a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,

b)im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,

c)im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.

(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.

(5) Der Beitrag ist erstmals für das Haushaltsjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde bzw. in dem der Tag der Aufnahme des freiwilligen Mitgliedes in den Tourismusverband liegt. Endet im Haushaltsjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde, kein Bemessungszeitraum (Abs. 4 zweiter Satz), so ist für dieses Haushaltsjahr der Mindestbeitrag zu entrichten.

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f)Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g)Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:

a)bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,

b)die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,

c)65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und

d)Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.

(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.“

V.Erwägungen:

In den gegenständlichen Verfahren steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 Umsätze iSd UStG 1994 in der festgestellten Höhe erwirtschaftet hat, sie ist sohin Pflichtmitglied iSd § 2 Abs 1 T TourismusG 2006 und mit den Betriebsstätten Z und X dem Tourismusverband CC zugehörig.

Seitens der Beschwerdeführerin wird jedoch bestritten, einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus zu erzielen und als gemeinnützige Institution beitragspflichtig nach dem T Tourismusgesetz 2006 zu sein, sie falle unter den Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit h) T TourismusG. Den Einwendungen ist nicht zu folgen.

Vorab ist festzuhalten, dass nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in beiden verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsjahren erzielte.

Strittig ist jedoch der Umstand, ob die Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 T Tourismusgesetz 2006 einen mittelbaren Nutzen am Tourismus erzielte, d.h. ob sie mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr (Tourismus) im Land T zog.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies dann der Fall, wenn durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt.

Entscheidend ist sohin, ob die von der Beschwerdeführerin betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage von Eltern häufiger in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus in T nicht existieren würde. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes und der getroffenen Feststellungen der Fall.

X und Z sind Orte, welche allgemein stark vom Tourismus profitieren. Die Verdienstmöglichkeiten im Fremdenverkehr bewirken folglich auch den zusätzlichen Einsatz von ausländischen Arbeitskräften, die vorwiegend im Gastgewerbe Aufnahme finden, wobei ein beträchtlicher Teil davon weibliche Arbeitskräfte darstellt, welche wiederum Kinderbetreuungseinrichtungen in Anspruch nehmen. Aber auch die einheimische Bevölkerung, welche stark im Tourismus verfangen ist und dort ihre Dienstleistungen erbringt - wie seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst vorgebracht wird - nimmt durch den großen touristischen Einfluss und die damit einhergehenden Verdienstmöglichkeiten und Hebung der wirtschaftlichen Lage allgemein Kinderbetreuungseinrichtungen, so auch jene der Beschwerdeführerin, vermehrt in Anspruch. Die Beschwerdeführerin zieht sohin jedenfalls einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus.

In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, dass die Beschwerdeführerin öffentliche Fördermittel erhält, ebenso, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein gemeinnütziges Unternehmen handelt. Eine Ausnahmebestimmung zur Befreiung von der Beitragspflicht für gemeinnützige juristische Institution oder einen Befreiungstatbestand bei Erhalt (öffentlicher) Förderungen sieht das T Tourismusgesetz 2006 nicht vor, weshalb sämtliche diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen.

Auch wenn Kinderbetreuungseinrichtungen in der Beitragsgruppenverordnung nicht explizit angeführt sind, ist auszuführen, dass die Verordnung keine taxative, sondern lediglich demonstrative Aufzählungen enthält (entgegen den taxativ in § 31 Ter Tourismusgesetz 2006 aufgezählten Ausnahmetatbeständen) und in § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung normiert ist, dass Berufsgruppen, die in keine Betragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in der Beitragsgruppe VI eingereiht gelten.

Die Beschwerdeführerin als Pflichtmitglied iSd § 2 T Tourismusgesetz unterlag sohin in den Jahren 2022 und 2023 als der Beitragsgruppe VI zugehörig der Beitragspflicht iSd Bestimmungen der §§ 30 ff T TourismusG.

Den Beschwerden war jedoch insofern Folge zu geben, als aufgrund des Umstandes, dass insgesamt in vier Gemeinden Einrichtungen betrieben werden und nur zwei dem Tourismusverband CC, zugehörig sind, nur die Umsätze der Betriebsstätten X und W als Bemessungsgrundlage heranzuziehen waren.

Darüber hinaus hatte aufgrund des Umstandes, dass der Umsatzsteuerbescheid 2023 zwischenzeitlich vorliegt, für das Jahr 2023 die endgültige Festsetzung der Beiträge zu erfolgen.

Für das Jahr 2022 war der Pflichtbeitrag nach dem T Tourismusgesetz an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: *) der Beschwerdeführerin gegenüber sohin neu festzusetzen wie folgt:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Beitragsgruppe VI

01.01. 2022 – 31.12.2022

€ 178.480,00

10

17. 848

Gesamtgrundzahl

17. 848

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 21,41

Tourismusverband

15,0

€ 267,69

Gesamt

16,2

€ 289,10

Für das Jahr 2022 war der Pflichtbeitrag nach dem T Tourismusgesetz an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: *) der Beschwerdeführerin gegenüber sohin neu festzusetzen wie folgt:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Beitragsgruppe VI

01.01. 2023 – 31.12.2023

€ 148.620,00

10

14. 862

Gesamtgrundzahl

14. 862

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 17,83

Tourismusverband

15,0

€ 222,93

Gesamt

16,2

€ 240,76

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht T

Mag.a Kantner

(Richterin)

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