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LVwG-2024/31/2399-1•LVwG T LVwG-2024/31/2399-1
LVwG-2024/31/2399-1Tribunal administratif régional23 sept. 2024
Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens<br/>Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs<br/>Schiebe-und Drehtor<br/>Verkehrsfrequenz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.7.2019, ***, betreffend einen Beseitigungsauftrag für ein Wohnhaus nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.7.2019, ***, ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom XX.XX.XXXX beantragte BB beim Bürgermeister der Gemeinde Z die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf Gst **1 KG Z.
Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 9.10.1975 erging mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.12.1975 zu Zahl *** die baurechtliche Genehmigung unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen.
Am 15.3.1991 beantragte CC die Zustellung des Baubescheides vom XX.XX.XXXX, ***, da sie als Miteigentümerin des Bauplatzes zum Zeitpunkt des Bauverfahrens als Partei übergangen worden sei. Nach dessen Zustellung erhob sie Berufung gegen die baubehördliche Genehmigung.
Nach der Durchführung mehrerer Verfahrensschritte kam es letztlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.5.2000, ***, zur Zurückweisung des Baugesuchs vom XX.XX.XXXX.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z selbigen Datums und selbiger Geschäftszahl wurde BB gemäß § 37 TBO 1998 die Beseitigung des auf Gste **3, **1 und **4, sämtliche KG Z, errichteten Wohnhauses bis zum 30.6.2001 aufgetragen.
Die gegen diesen Beseitigungsauftrag erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 10.4.2001 gemäß § 66 AVG mit der Begründung abgewiesen, dass die beantragte Bewilligung für die Genehmigung des Wohnhauses zurückgewiesen worden sei. Die dagegen vom ursprünglichen Bauwerber ua mit dem Argument, dass das Vorliegen einer baurechtlichen Bewilligung nur daran gescheitert sei, dass ein im Jahr 1974 abgeschlossener Tauschvertrag betreffend Grundstücksteilflächen der Gste Nr **1 und **5 keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unterzogen wurde, erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der DD vom 7.9.2001, ***, unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Grundbuchstandes als unbegründet abgewiesen.
Die gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2005, ***, als unbegründet ab.
Der ursprüngliche Bauwerber BB verstarb in weiterer Folge im Jahr 2010. Eine Vollstreckung des Abbruchauftrages erfolgte nicht. Eine Einantwortung der Verlassenschaft ist bisher nicht erfolgt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.7.2019, ***, ergingen - jeweils auf § 46 Abs 1 TBO 2018 gestützte - baupolizeiliche Aufträge
gegenüber der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Bauwerber BB bzgl der Grundstücke **1, **2 und **6, beide KG Z (Spruchpunkt 1.),
gegenüber CC als Eigentümerin des Gst **3 KG Z (Spruchpunkt 2.) und schließlich
gegenüber AA als Eigentümer der Gste **1 und **5, beide KG Z (Spruchpunkt 3.).
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich das verfahrensgegenständliche Wohnhaus auf fünf verschiedenen Grundstücken der KG Z befinde. Die fünf Grundstücke stehen im Eigentum dreier verschiedener (Rechts-) Personen. Der Abbruchauftrag vom 8.5.2000 sei nur gegenüber dem ursprünglichen Bauwerber erlassen worden und habe in weiterer Folge nicht in die Rechte der sonstigen Grundstückeigentümer eingreifen können.
Gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 16.7.2019 erhob CC als Verpflichtete Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol.
Dieses behob zunächst mit Erkenntnis vom 7.10.2019, LVwG-***, in Stattgebung der Beschwerde den gesamten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung einer entschiedenen Sache.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bürgermeister der Gemeinde Z Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser behob mit Erkenntnis vom 28.4.2022, Ra ***, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und führte darin zusammengefasst aus, dass die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung eines Bauauftrags zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage ist. Das erkennende Landesverwaltungsgericht hätte sich mit der maßgeblichen Frage des (Mit-) Eigentums am Wohnhaus auseinandersetzen müssen. Es liege auch keine entschiedene Sache vor, da der Bürgermeister der Gemeinde Z beabsichtigt hat, eine Ergänzung des baupolizeilichen Auftrags vom 8.5.2000 aufgrund von zivilrechtlichen Überlegungen, wonach der ursprüngliche Bauwerber nicht alleiniger Eigentümer des Wohnhauses sei, durchzuführen.
Mit weiterem (und mittlerweile in Rechtskraft erwachsenem) Erkenntnis vom 27.6.2022, LVwG***, behob das Landesverwaltungsgericht Tirol in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z im Umfang des Spruchpunktes 2..
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der mittlerweile verstorbene Bauwerber BB durch seine redliche Bebauung bzw Überbauung der Grundstücke Eigentümer des Gebäudes und gemäß § 418 Satz 3 ABGB auch Eigentümer des bebauten Grundstücksteiles geworden sei. Dementsprechend könne CC auch nicht Adressatin eines Auftrages gemäß § 46 Abs 1 TBO zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sein, da sie nicht Eigentümerin der baulichen Anlage sei.
Mit Schreiben vom 12.9.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol seitens der belangten Behörde auch die zu Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 16.7.2019 ergangene fristgerechte Beschwerde des AA vom 16.8.2019 zur Entscheidung zugeleitet. Hinsichtlich der mehrjährigen zeitlichen Verzögerung wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Beschwerde infolge eines Missverständnisses nicht weitergeleitet worden sei.
Begründend wurde in der fristgerechten und ausschließlich gegen Spruchpunkt 3. gerichteten Beschwerde des AA ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers, EE, mit BB im Jahre 1991 vor dem Bezirksgericht Y einen Vergleich abgeschlossen habe, wonach diverse näher angeführte Grundflächen ins Eigentum des BB übertragen worden seien. Die tatsächliche Errichtung des Gebäudes habe daher auf Flächen stattgefunden, die nach Ansicht des BB und des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers im alleinigen Eigentum des BB gestanden sind. Wenn nunmehr Teile des Gebäudes über die Grundstücksgrenzen in die Grundstücke **1 und **5, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, herüberragen, so ist dies wohl darauf zurückzuführen, dass offenbar keine tatsächliche Kontrolle der Grenzpunkte vor Ort erfolgt ist, wodurch sich ein leichtes Überragen der angeführten Grundstücke ergebe.
Dementsprechend wäre die Verpflichtung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes dem Bauführer aufzutragen gewesen. Nach § 418 ABGB sei davon auszugehen, dass ein Eigentumserwerb durch den damaligen Bauführer bereits im Zuge der Bauführung selbst erfolgt sei und weder von der Seite des Beschwerdeführers noch durch seinen Rechtsvorgänger ein Anspruch auf die bauliche Anlage selbst hätte gestellt werden können.
Abschließend wurde daher in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
II.Sachverhalt:
Am XX.X.XXXX wurde zwischen EE, dem Vater und gesetzlichen Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers AA, einerseits und FF andererseits ein Tauschvertrag errichtet. CC und ihre damals minderjährigen Geschwister waren aufgrund einer nichtverbücherten Einantwortungsurkunde zu je einem ideellen Fünftel Miteigentümer des Gst **3.
EE war ua Eigentümer des Gst **1. Nach dem damaligen Tauschvertrag hätten eine Teilfläche des Gst **3 an EE und im Gegenzug eine Teilfläche des Gst **1 an die Geschwister JJ übergeben werden sollen. Diesem Tauschvertrag wurde aber niemals eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt, und dieser wurde auch niemals verbüchert.
EE hatte sich anlässlich der Hofübergabe gegenüber seinem Vater verpflichtet, seinem Bruder BB einen Baugrund zu übergeben. Dieser Baugrund hätte aus der Teilfläche des Gst **3 aus dem Tauschvertrag, dem heutigen Gst **6 und dem heutigen Gst **1, **2 bestehen sollen.
Am XX.XX.XXXX beantragte BB schließlich die Errichtung eines Einfamilienhauses auf Gst **1 beim Bürgermeister der Gemeinde Z. Dem Bauansuchen war auch ein Teilungsplan des GG vom XX.XX.XXXX angeschlossen, in dem als Eigentümer der Gste **1 und **5 EE angeführt war. Schließlich erging an BB mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom XX.XX.XXXX, ***, die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung des Einfamilienhauses.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.5.2000, ***, erging an BB gemäß § 37 Tiroler Bauordnung 1998 der baupolizeiliche Auftrag, das Gebäude auf Gste **3, **1 und **4 bis zum 30.6.2001 zu entfernen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2005, Zl ***, als unbegründet abgewiesen und erwuchs somit in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.7.2019, Zl ***, wurde nunmehr unter Spruchpunkt 3. dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Entfernung jener Gebäudeteile, die sich auf den überbauten Gst **1 und **5, beide KG Z, befinden, aufgetragen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bauakten der Gemeinde Z zu den Zahlen *** und . Die im Sachverhalt festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten sowie dem seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG- zur Beschwerdeführerin CC geführten Parallelverfahren. Aufgrund der Tatsache, dass somit der Sachverhalt unbestritten feststeht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch gar nicht beantragt wurde, gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die gegenständlich relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022), lautet wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.4.2022, Ra , ausführte, hat sich das erkennende Landesverwaltungsgericht in seiner Parallelentscheidung vom 7.10.2019, LVwG-, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob BB Alleineigentümer des Hauses war oder ob der baupolizeiliche Auftrag an alle in Frage kommenden (Mit) Eigentümer erteilt hätte werden müssen, was die Auseinandersetzung mit der zivilrechtlichen Vorfrage der Eigentumsverhältnisse am Haus bedurft hätte.
Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid vom 16.7.2019, ***, zu den Eigentumsverhältnissen aus, dass zu einer Liegenschaft nach § 297 ABGB grundsätzlich die auch darauf errichteten Gebäude („superficies solo cedit“) gehören würden. Davon sehe das Gesetz nur als Ausnahme Superädifikate gemäß § 435 ABGB und Ausnahmen für unterirdische Räume oder Bauwerke gemäß § 300 ABGB vor. Beides liege aber nicht vor, sodass der baupolizeiliche Auftrag auch gegenüber der Beschwerdeführerin zu erlassen sei.
Das gegenständliche Gebäude ragt über fünf Grundstücke:
Eigentümer der Gste **1 und **5, die durch die gegenständliche bauliche Anlage flächenmäßig am wenigsten beeinträchtigt wurden, ist der Beschwerdeführer AA, Eigentümerin des Gstes Nr **3, KG Z, das über dessen volle Breite überbaut wurde, ist die Einschreiterin des bereits abgeschlossenen Parallelverfahrens CC, und Eigentümerin der Gste **2 und **6 ist die Verlassenschaft nach BB.
Ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 46 TBO ist von der Behörde an den jeweiligen Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Die wesentliche zivilrechtliche Vorfrage im gegenständlichen Fall ist somit, ob sich die Gebäudeteile, die sich auf den Grundstücken, die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinden, in dessen Eigentum befinden, oder im Eigentum des ursprünglichen Bauführers, der mittlerweile verstorben ist.
Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass es sich beim gegenständlichen Gebäudeteil nicht um ein Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB handeln kann, da ein Superädifikat eine fehlende Belassungsabsicht für das Gebäude voraussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung muss das Fehlen einer Belassungsabsicht grundsätzlich äußerlich erkennbar sein, also durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks. Bei einem mit festem Fundament errichteten Gebäude ist diese Voraussetzung nicht gegeben (vgl 6 Ob 108/12v). Das gegenständliche Gebäude ist in Belassungsabsicht errichtet worden und stellt sowohl von der Absicht, wie auch von der Ausführung jedenfalls kein Superädifikat dar, wie auch von der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde.
Das ABGB weicht aber – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde- nicht nur bei Superädifikaten und bei unterirdischen Bauten vom Grundsatz „superficies solo cedit“ ab, sondern auch in der Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB. § 418 ABGB normiert, dass wenn jemand mit eigenem Material, ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremden Grund gebaut hat, das Gebäude dem Grundeigentümer zufällt. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den Wert für den Grund fordern.
Entgegen dem Grundsatz „superficies solo cedit“ und in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes kommt es nach § 418 Satz 3 ABGB ausnahmsweise zu einem originären außerbücherlichen Eigentumserwerb des redlichen Bauführers, an der Baufläche, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß (Kenntnis der Absicht genügt, vgl 2 Ob 379/30) und diese dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt; 7 Ob 502/85).
Der Erwerb erfasst neben der bebauten Grundfläche die zur bestimmungsgemäßen Benützung des Gebäudes unentbehrlichen Flächen (vgl 7 Ob 290/56). Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz des gemeinen Wertes der erworbenen Fläche. Der Eigentumserwerb gemäß § 418 Satz 3 ABGB erfolgt ex lege durch die Bauführung, unabhängig von einer grundbücherlichen Eintragung.
Ein redlicher Bauführer iSd § 418 Satz 3 ABGB ist nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte und geirrt hat (vgl 9 Ob 32/02).
Die Darlegung der gegenständlichen Judikatur zeigt, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht unbedingt vom Eintragungsgrundsatz und vom Grundsatz „superficies solo cedit“ auszugehen ist, da das ABGB auch den originären Eigentumserwerb durch einen Überbau im Sinne des § 418 Satz 3 ABGB kennt. Angewandt auf den gegenständlichen Fall ist somit zunächst die Frage zu klären, ob beim damaligen Bauführer von Redlichkeit ausgegangen werden kann.
Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen abzuleiten ist, wurde dem Bauführer ursprünglich die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung des Gebäudes erteilt. Auch lag für die Grundstücksänderungen grundsätzlich ein Tauschvertrag vor, dessen Gültigkeit nur deshalb weggefallen ist, weil er nicht einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unterzogen wurde. Das vermeintliche Gesamtgrundstück erhielt der damalige Bauwerber in Erfüllung eines Übergabsvertrages von seinem Bruder, dessen Sohn der Beschwerdeführer ist. Diese Fakten führen für das erkennende Landesverwaltungsgericht zur Schlussfolgerung, dass durch das ursprüngliche Vorliegen der Baugenehmigung und des Tauschvertrages der damalige Bauwerber davon ausgehen konnte, dass er das Gebäude errichten durfte. Somit kann ihm bei der Errichtung keine Unredlichkeit unterstellt werden, sodass das erkennende Landesverwaltungsgericht von einer redlichen Bauführung iSd § 418 Satz 3 ABGB dritter Satz ausgeht.
Die nächste Frage besteht nun darin, ob der Grundeigentümer von der Bauführung gewusst hat und diese dennoch nicht untersagt hat. Die Untersagung der Bauführung hätte damals durch den Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers, welcher zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, erfolgen müssen. Durch den damaligen Tauschvertrag, wurde schon der Form nach eine bebaubare Parzelle geschaffen, sodass schon dadurch das Indiz gegeben war, dass es zu einer Bebauung der Grundfläche kommen soll. Darüber hinaus hat die Familie des nunmehrigen Beschwerdeführers selbst in Z gelebt und in unmittelbarer Nähe auch landwirtschaftliche Flächen besessen, sodass auch davon ausgegangen werden kann, dass die Bauführung dem damaligen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers bekannt gewesen ist. Eine Untersagung der Bauführung resultiert aus den Unterlagen nicht. Dies hat zur Folge, dass im gegenständlichen Fall ein Eigentumserwerb iSd § 418 Satz 3 ABGB durch den Bauführer eingetreten ist. Es erfolgte ein Eigentumserwerb an der Grundfläche inklusive der unentbehrlichen Flächen zur bestimmungsgemäßen Benützung des Gebäudes (Abstandsflächen) und zwar unabhängig von einer grundbücherlichen Eintragung.
Schließlich ist zur Frage des Eigentums auch zu klären, ob die Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich nur Teile des Gebäudes auf Nachbarparzellen befinden. Wird ein Gebäudeteil auf eigenem und teils auf fremdem Grund errichtet, so liegt ein Grenzüberbau vor, der im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt ist. Nach Ansicht Rummels (Rummel/Lukas, ABGB, RZ 9 zu § 418) ist § 418 Satz 3 ABGB auch anzuwenden, wenn der Nachbar Kenntnis von der Bauführung hat. Die Rechtsmeinung, wonach der Nachbar jenen Teil des Gebäudes erwerben solle, der sich auf seinem Grundstück befindet, widerspricht den Grundwertungen des § 418.
Daraus resultierend kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der mittlerweile verstorbene Bauwerber durch die redliche Bebauung bzw Überbauung der Grundstücke des Beschwerdeführers und durch das Nichtuntersagen der weiteren Bauführung durch den gesetzlichen Vertreter des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers sowohl Eigentümer am Gebäude, wie auch gemäß § 418 Satz 3 ABGB Eigentümer des Grundstückteiles geworden ist. Dem Beschwerdeführer steht für jene Grundflächen, die von der Überbauung betroffen sind und die notwendigen Flächen (zB Abstand) lediglich ein Wertausgleich zu.
Daraus resultierend kann der Beschwerdeführer auch nicht Adressat eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs 1 TBO sein, da er nicht Eigentümer der baulichen Anlage ist. Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen war somit Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.7.2019, ***, ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das Landesverwaltungsgericht Tirol am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.4.2022, Ra ***, orientiert hat und auch die Eigentumsfrage unter Zugrundelegung der Judikatur des obersten Gerichtshofes beurteilt hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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