LVwG T LVwG-2024/18/1839-4

LVwG-2024/18/1839-4Tribunal administratif régional12 sept. 2024

Regest

Schlagworte Bestimmtheit des Spruches <br/>Tatverhalten <br/>Bauliche Anlage>2.500m2

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/18/1839-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.18.1839.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.05.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:21.11.2023 - 20.03.2024

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ uns sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 2, **** Y, zu verantworten, dass die genannte Firma außerhalb geschlossener Ortschaft entgegen der Bestimmung in § 6 lit. a TNSchG 2005 eine bauliche Anlage, nämlich den Hotelbetrieb "CC“ mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2 auf Gst.Nr. **1, **2, **3, **4, **5, alle KG Y, *****, welche nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegt, errichtet, ohne dass die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung vorlag.

Dieser Umstand wurde im Rahmen einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 23.11.2023 festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 6 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005“

Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBl Nr 163/2019 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 9 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 300,00 vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der gegenständliche Bereich aufgrund einer unmittelbar zusammenhängenden Verbauung und den bestehenden Widmungen eine geschlossene Ortschaft darstelle. Abgesehen davon liege das in Rede stehende Hotel des Beschwerdeführers im Ortsgebiet. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung sei daher nicht erforderlich gewesen und die Bestrafung daher zu Unrecht erfolgt. Es werde daher ua beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Dieser umfasst auch den historischen Firmenbuchauszug der CC sowie Auszüge aus dem Grundstückverzeichnis des tirisMaps betreffend die Gpn **1, **2, **3 und **4, alle KG Y. Im Beschwerdeverfahren wurde ergänzend Einsicht genommen in den historischen Firmenbuchauszug der DD sowie in das Grundstückverzeichnis des tirisMaps (auch betreffend die Gp **5, KG Y). Weiters Einsicht genommen wurde in den Laser- und Luftbildatlas Tirol.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 29.09.2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Y, Adresse 2, und vertritt diese seit damals selbstständig. Zuvor, konkret seit dem 30.09.2004, war er unbeschränkt haftender Gesellschafter der DD, ebenfalls mit Sitz in **** Y, Adresse 2. Diese Gesellschaft wurde im Jahr 2011 aufgelöst und gelöscht, das Vermögen wurde durch die CC übernommen.

Die CC betreibt an ihrem Sitz auf mehreren Grundparzellen der KG Y den Hotelbetrieb „CC“. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer vorgeworfen, diesen Hotelbetrieb – eine bauliche Anlage mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m² - außerhalb geschlossener Ortschaft auf den Gpn **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG Y, errichtet zu haben.

Das in der Bescheidbegründung enthaltene Luftbild (siehe unten Luftbild 1) zeigt die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Flächenberechnung. Diese umfasst – abgesehen von den im Spruch zitierten fünf Grundparzellen – noch zwei weitere (Gp **6 und Gp **7), welche zu keiner Zeit Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafvorwurfes waren:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240912_LVwG_2024_18_1839_4_00/image001.png Luftbild 1

Die Bebauung der allesamt nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden fünf Grundparzellen gemäß Tatvorwurf stellt sich laut aktuellem tirisMaps-Auszug folgendermaßen dar (türkis umrahmt):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240912_LVwG_2024_18_1839_4_00/image002.png Luftbild 2

Eine historische Luftbildaufnahme aus dem Laser- Luftbildatlas Tirol zeigt, dass der betreffende Bereich schon im Jahr 2009, dh vor Beginn der Geschäftsführertätigkeit durch den Beschwerdeführer, über mehrere (teilweise zusammenhängende) bauliche Anlagen verfügt hat:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240912_LVwG_2024_18_1839_4_00/image003.png Luftbild 3

Inwiefern der Beschwerdeführer seit dem 29.09.2011 in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC im Sinne des Tatvorwurfes eine bauliche Anlage mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m² errichtet haben soll, erschließt sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht und ist – wie ein Vergleich der Luftbilder aus dem Jahren 2009 und 2024 zeigt – auch nicht offensichtlich.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Gesellschaften des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen historischen Firmenbuchauszügen.

Die darauffolgenden Feststellungen beruhen auf dem angefochtenen Straferkenntnis, insbesondere auf dem Spruch und der Begründung. Das Luftbild 1 wurde der Begründung entnommen. Dass bei der Flächenberechnung noch zwei zusätzliche Grundparzellen Berücksichtigung gefunden haben, ergibt sich in Zusammenschau mit dem Begründungstext der angefochtenen Entscheidung.

Das Luftbild 2 wurde dem tirisMaps entnommen. Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen an den Grundparzellen ergibt sich aus dem Grundstückverzeichnis im tirisMaps (Stand 01.04.2024).

Das Luftbild 3 stammt aus dem Laser- und Luftbildatlas Tirol.

Die abschließende Feststellung zum Tatvorwurf beruht auf dem Wortlaut des Spruches im angefochtenen Straferkenntnis in Verbindung mit den Feststellungen zum Beginn der Geschäftsführerfunktion des Beschwerdeführers und den abgebildeten Luftbildern.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 85/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 3

Begriffsbestimmungen

[…]

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

[…]

§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;

[…]

f) die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;

[…]

§ 45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

[…]

§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, lautet wie folgt:

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

V.Erwägungen:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 und 2 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998, 97/10/0156). Dieser muss in die Lage versetzt werden, auf den Vorwurf zu reagieren und damit seine Rechtsschutzinteressen zu wahren (vgl VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031). Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0006, mwN). Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0053, 0054, Rn 5, mwN). Es reicht jedenfalls nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist (vgl VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0316).

Im gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer die Errichtung einer baulichen Anlage mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², ohne dass dafür die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hätte, vorgeworfen. Die belangte Behörde beschränkt sich in ihrem Tatvorwurf allerdings im Wesentlichen auf die Wiederholung des Gesetzestextes, ohne das Tatverhalten des Beschwerdeführers näher zu beschreiben. Der Spruch lässt offen, durch welches Handeln des Beschwerdeführers eine Bewilligungspflicht gemäß § 6 lit a TNSchG 2005 begründet bzw in weiterer Folge missachtet wurde.

Bei der betreffenden Anlage dürfte es sich – auch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (siehe insbesondere auch Rechtfertigung vom 18.04.2024 im Behördenakt) – um einen über die Jahrzehnte gewachsenen Familienbetrieb handeln. Gerade bei dieser Konstellation (der Beschwerdeführer ist nicht einmal der Eigentümer der betroffenen Grundstücke) wäre es erforderlich gewesen, den Umfang des Hotelbetriebes, der dazugehörigen baulichen Anlagen und dementsprechend auch die vorgeworfene Flächeninanspruchnahme nachvollziehbar zu erheben bzw darzustellen. Darauf aufbauend hätte dem Beschwerdeführer im Sinne des § 44a Z 1 VStG vorgeworfen werden müssen, durch welche (Bau)Maßnahme der Schwellenwert von 2.500 m² schlussendlich überschritten worden sein soll. Was das (Nicht-)Vorliegen einer geschlossenen Ortschaft betrifft, wäre auf die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse abzustellen gewesen.

Dies ist nicht erfolgt, vielmehr bleibt offen, für welches Verhalten der Beschwerdeführer überhaupt bestraft wird. Das angefochtene Straferkenntnis entspricht den dargestellten Anforderungen gemäß § 44a Z 1 VStG folglich nicht.

Das LVwG Tirol ist zwar zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).

Gerade dies würde aber die notwendige Ergänzung des angefochtenen Bescheides bewirken. Nichts anderes gilt für die Aufnahme der fehlenden Grundparzellen oder der früheren Gesellschaft des Beschwerdeführers in den Spruch. Auch die Änderung des Tatvorwurfes dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Anlage „nur“ geändert hätte ist dem LVwG Tirol eben nicht möglich ist.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war allerdings abzusehen, weil die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und es der belangten Behörde damit offen stünde, weitere Erhebungen zu tätigen und einen entsprechenden Tatvorwurf zu erheben.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 44a VStG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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