LVwG T LVwG-2023/29/1690-24

LVwG-2023/29/1690-24Tribunal administratif régional10 sept. 2024

Regest

Fehlendes Kontrollsystem<br/>Nichteinhaltung Bedienungsanleitung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/1690-24

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.29.1690.24

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der CC vom 22.05.2023, Zl *** betreffend Übertretungen nach der AMVO und dem ASchG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht

erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1. § 17 Abs 1 AMVO, BGBl Nr 164/2000 idF BGBl II Nr 313/2002 und zu Spruchpunkt 2. § 35 ASchG, BGBl Nr 450/1993 idF BGBl I Nr 159/2001 und die Strafnormen § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, BGBl Nr 450/1993 idF BGBl I Nr 126/2017 zu lauten haben.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der CC wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD mit Sitz in **** Z, Adresse 1 und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft folgende Sachverhalte zu verantworten welche sich am 13.10.2022 ereigneten und im Zuge einer Überprüfung aufgrund eines Arbeitsunfalles durch die Arbeitsinspektoren EE und GG in der Arbeitsstätte der DD in **** Z, Adresse 1 festgestellt wurden:

1. Ein überlassener Arbeitnehmer wurde in der Extruderhalle bei einer kombinierten Anlage (Rohreinschubmaschine und Wickler) verletzt, als er eine Störung im Bereich des Wicklers der kombinierten Anlage beheben wollte. Dazu wurde die Taste „STOPP LINIE“ gedrückt und eine Gittertüre im Bereich des Wicklers geöffnet, sodass man in die Maschine gelangen konnte.

Dadurch wurde § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AMVO), BGBl. 164/2000 idgF verletzt, wonach Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zum Beseitigen von Störungen nicht an sich in Betrieb befindenden Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

2. Es wurde entgegen der Bedienungsanleitung (Seite 16, 2. Allgemeine Informationen und Eigenschaften, 2.2.8 bestimmungsgemäße, bestimmungsfremde, verbotene, unvorhersehbare falsche Anwendung, Punkt 8) die Strom- und Druckluftzufuhr der Anlage vor dem Eingriff nicht unterbrochen, und auch nicht die rückständige Energie, die noch in den Leitungen vorhanden war, sicher abgelassen. Die eingeschaltete Maschine bewegte sich plötzlich unvorhergesehen ohne Vorwarnung und verletzte den Arbeitnehmer.

Dadurch wurde § 35 Abs. 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. 450/1994 idgF verletzt, wonach bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs 1 AMVO iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 35 Abs 1 Z 3 ASchG iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG begangen und wurde über ihn gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage und 13 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und vorabausgeführt, dass es trotz des mehrjährigen Einsatzes der Maschine bislang zu keinem einzigen ähnlich gelagerten Vorfall während ihres Einsatzes gekommen sei. Schon dies allein sehe der Beschwerdeführer als eindeutiges Indiz dafür, dass ein funktionierendes Kontroll- und Unterweisungssystem betreffend die Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dieser Maschine im Unternehmern etabliert sei.

Der Bescheid leide sowohl an Begründungs- als auch Verfahrensmängeln. So fehle es dem gegenständlichen Bescheid an der genauen Tatumschreibung und der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung. Weiters genüge die Nennung als Verantwortlicher allein nicht. Insbesondere im Zusammenhang mit der angenommenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit sie die diesbezügliche Verantwortung nicht aus dem Bescheid ableitbar. Inwiefern dem Beschwerdeführer ein Verschulden anzulasten sei, sei der Begründung ebenfalls nicht zu entnehmen. Der angefochtene Bescheid lasse Feststellungen ebenso wie eine Beweiswürdigung vermissen, ebenso Überlegungen der Behörde zur Bestrafung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer habe in seinem europaweit tätigen Unternehmen sämtliche denkmöglichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Unfällen wie dem gegenständlichen getroffen. Sofern das Vertretungsorgan ein nach objektiven Maßstäben hinaus hinreichendes taugliches Kontrollsystem eingerichtet habe, begründe das einmalige Versagen des Kontrollsystems keine Strafbarkeit.

Vielmehr gehe der Beschwerdeführer von einem eigenmächtigen Handeln der beiden Mitarbeiter aus, wobei die Mitarbeiter entgegen sämtlichen geforderten Sicherheitsvorkehrungen vorgegangen sein mussten. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass eine Risikoanalyse des TÜF-Süd am 29.09.2022 durchgeführt worden sei und sei dem Beschwerdeführer unerklärlich, was man, abgesehen von dieser Zertifizierung und Einschulung der Mitarbeiter, im allgemeinen und spezifischen noch weiter tun könne, um eigenmächtiges Handeln der Arbeitnehmer hintanzuhalten.

Beim Unternehmen des Beschwerdeführers handle es sich um ein europaweit tätiges Großunternehmen mit über 400 Mitarbeitern. Naturgemäß sei es daher dem Beschwerdeführer nicht möglich, jederzeit und an jedem der vielzähligen Standorte persönlich das Verhalten seiner Mitarbeiter zu beaufsichtigen. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Mitarbeiter regelmäßig geschult würden, sowie auch der Verunfallte selbst. Der Verunfallte sei seit April 2022 im Unternehmen des Beschwerdeführers als Leiharbeiter beschäftigt und verrichte seit Anbeginn seiner Tätigkeiten Arbeiten an der gegenständlichen Wicklermaschine. Sämtliche Mitarbeiter würden auf die einzelnen Maschinen ausführlich und genauestens geschult.

Darüber hinaus sei die Maschine derart gesichert, dass es nicht möglich sei, während ihres Betriebes in den Gefahrenbereich zu gelangen, zumal der Zutritt zum Innenbereich nur durch eine Schutztür möglich sei, welche bei Öffnen derselben die Strom- und Druckluftzufuhr unterbreche. Der verunfallte und mitbeteiligte Mitarbeiter hätte darüber Kenntnis gehabt. Ebenso, dass bei Umgehung dieses Sicherheitssystems eine Gefahr für Leib und Leben verbunden sei.

Der Verunfallte habe eigenmächtig gehandelt, weshalb der Beschwerdeführer nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

Zur Frage der Angemessenheit der Unterweisung werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens samt Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein gewisses Restrisiko trotz bestem Kontrollsystem bestehe. Den Beschwerdeführer treffe sohin kein Verschulden. Weiters werde die Strafhöhe bemängelt, zumal es sich bei dem gegenständlichen Unfall um den einzigen bekannten ähnlich gelagerten Vorfall im Rahmen des Großunternehmens des Beschwerdeführers handle, weshalb die Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 weit überhöht sei. Zudem sei ein Vorgehen nach § 20 VStG geboten gewesen.

Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und die angebotenen Zeugen zu laden sowie die beantragten Beweise aufzunehmen und einzuholen, sowie das angefochtene Straferkenntnis der CC ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu lediglich eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Höhe der Strafe schuld- und tatangemessen zu reduzieren.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.09.2023, 25.07.2024 und 10.09.2024 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen JJ, EE, KK, LL und MM einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist zu den Verhandlungen unentschuldigt nicht erschienen.

I.Sachverhalt:

Am 13.10.2022 gegen 3.15 Uhr ereignete sich im Betrieb der DD mit Sitz in **** Z, Adresse 1, ein Arbeitsunfall, bei welchem die beiden Arbeitnehmer KK und JJ verletzt wurden. JJ wurde eingeklemmt, KK erlitt einen Kieferbruch und schlug sich zwei Zähne aus, ebenso zog es sich einen Sehnenriss im Arm zu (Akt StA Innsbruck zu ***).

KK, bei welchem es sich um einen überlassenen Arbeitnehmer handelte, war an einer kombinierten Anlage in der sogenannten „Extruderhalle“ eingesetzt. Die Anlage, an welcher sich der Unfall ereignete, besteht aus zwei Maschinen, nämlich einer Rohreinschubmaschine und einem sogenannten „Wickler“, der die in die Isolierung eingeschobenen Rohre aufwickelt und auch abschneidet. Im Bereich dieses Wicklers hat sich der Unfall ereignet.

Der Wickler befindet sich in einem sog „Käfig“, der Zugang zum Wickler erfolgt sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite über eine Gittertüre (Lichtbilder).

Nach Auftreten einer Störung – wie in der gegenständlichen Schicht öfters geschehen - wurde die Maschine vor dem Unfall durch Betätigen der Not-Aus-Schalter ausgeschalten und begab sich KK nach Öffnen der Gittertüre in den „Käfig“ zum Wickler, um abgetrennte Rohrteile, welche sich auch unterhalb des Wicklers befanden - bei der Maschine zu entfernen. Der zu diesem Zeitpunkt zuständige Schichtleiter JJ begab sich auf der Rückseite der Maschine in den Käfig, um das Zulaufrohr abzuschneiden.

Plötzlich setzte sich die Maschine wieder in Betrieb, sodass sich der Wickler wieder um die eigene Achse drehte und KK durch die am Wickler befindlichen Stahlstangen im Gesicht verletzt wurde. JJ wurde bei der gleichzeitig erfolgten horizontalen Bewegung des Wicklers eingeklemmt und ebenfalls verletzt. Die Maschine stoppte kurz darauf wieder von selbst.

Die Anlage befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Probebetrieb (Lichtbilder), zumal zur bestehenden Wicklermaschine eine neue Zulaufmaschine angeschlossen wurde. Es gab bereits vor dem gegenständlichen Vorfall Probleme mit der Maschine, so, dass die Zufuhr des Rohres zu schnell oder zu langsam ablief oder dass Rohrstücke falsch abgeschnitten und von der Maschine ausgeworfen wurden. Auch haben sich bereits andere Mitarbeiter vor dem gegenständlichen Vorfall beim Beheben von Mängeln an der Maschine (zB bei der Anpressplatte) eingeklemmt, obwohl die Maschine ausgeschalten und der Sicherheitskreis aktiviert war. Die diesbezüglich aufgetretenen Probleme wurden von KK seinem Vorgesetzten gemeldet.

Gemäß .2.2.8 der Bedienungsanleitung der gegenständlichen Kombinationsmaschine ist unter dem Kapitel „Allgemeine Informationen und Eigenschaften – Bestimmungsmässige, bestimmungsfremde, verbotene, vorhersehbare falsche Anwendung“ zu „Es gelten folgende Vorschriften:“ zu Punkt 8. angeführt, dass vor jedem Eingriff an der Maschine und Strom- und Druckluftzufuhr zu unterbrechen sind und ein sicheres Ablassen der rückständigen Energie, die noch auf den Leitungen vorhanden ist, durchzuführen und die Abkühlung der erhitzen Teile abzuwarten ist.

Zum Vorgang zur Entladung von Restenergie ist in der Betriebsanleitung der Wicklermaschine unter Punkt 7 „Wartung, Fehlersuche, Reinigung“ angeführt, dass wenn die Maschine vom Strom- und Pneumatiknetz getrennt ist, bleibt für mehr als 5 Sekunden nach der Unterbrechung der Versorgung eine Spannung über 60V bestehen. Deswegen sollten Wartungstechniker vor dem Eingriff auf DC-Zwischenkreise der Stellteile mit Sorgfalt vorgehen, die Anweisungen auf den Aufklebern in der Nähe der jeweiligen Bauteile beachten und mindestens 5 Minuten warten, nachdem die Stromzufuhr durch Öffnung des Haupttrennschalters unterbrochen worden ist (Gesamtdauer für die Entladung ca. 2-3 Minuten).

Nicht festgestellt werden kann, dass durch einfaches Betätigen des Not-Aus-Schalters an der Wicklermaschine auch die rückständige Energie an der Maschine abgelassen wurde.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD, **** Z (FB-Auszug vom 28.12.2022).

KK war dem Schichtleiter, dieser wiederum dem Abteilungsleiter und dieser dem Produktionsleiter unterstellt. Der Produktionsleiter unterstand direkt der Geschäftsleitung.

Nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Beschwerdeführer die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften an sich sowie das Einhalten der Vorgaben in der Bedienungsanleitung der verfahrensgegenständlichen Wicklermaschine kontrollierte bzw die dementsprechende Kontrolle durch vor Ort anwesende Schichtleiter / Vorarbeiter organisiert hat.

Eine Fehlerevaluierung zu den Fehlfunktionen ist seitens der Firma DD erst nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall erfolgt.

II.Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass sich am 13.10.2022 im Unternehmen der DD ein Arbeitsunfall ereignete, bei welchem die Arbeitnehmer KK und JJ verletzt wurden.

Die Zeugen KK und JJ schilderten den Vorfall im Wesentlichen übereinstimmend dahingehend, als aufgrund eines aufgetretenen Fehlers im Bereich des Wicklers KK – nach Betätigen des Not-Aus-Schalters sowohl an der Zulaufmaschine als auch an der Wicklermaschine nach öffnen der Türe des Käfigs, welcher die Wicklermaschine umgibt, sich zum Wickler begab. KK gab in diesem Zusammenhang glaubwürdig an, dass aufgrund der fehlerhaften Funktion der Wicklermaschine (falsch) abgeschnittene Rohre, welche sich im Bereich des Wicklers und auch darunter befanden, von ihm entfernt werden sollten. Als er sich gerade bückte, um die Teile unter der Maschine herauszuholen, habe sich sodann der Wickler wieder in Betrieb gesetzt und sei er durch die am Wickler angebrachten Rohre aufgrund der Drehung des Wicklers im Gesicht verletzt worden.

Der Zeuge JJ schilderte den Vorfall insofern, als aufgrund eines Fehlers beim Wickler die Maschine gestoppt worden sei und KK nach aktivieren des Sicherheitskreises durch Betätigen des Not-Aus-Schalters nach Öffnen der Türe sich zum Wickler begeben habe; er selbst habe auf der anderen Seite der Maschine das Rohr abgeschnitten, als sich die Maschine plötzlich in Betrieb gesetzt und gedreht habe, wodurch er selbst eingeklemmt und KK verletzt worden sei. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass die Maschine sodann ohne weiteres Zutun plötzlich wieder gestoppt habe.

Dass sich die Maschine zum Unfallzeitpunkt im Probebetrieb befand ist anhand der im Behördenakt befindlichen Lichtbilder ersichtlich.

Dass an der Wicklermaschine schon vor dem gegenständlichen Arbeitsunfall die festgestellten Probleme auftraten, war aufgrund er übereinstimmenden Angaben des Zeugen KK und des Zeugen JJ zu treffen. Insbesondere der Zeuge KK schilderte glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Wicklermaschine seit Installation der neuen Zulaufmaschine immer wieder zu langsam oder zu schnell lief, Rohrstücke falsch abgeschnitten wurden (was auch der Grund war, weshalb er am Unfalltag zur Wicklermaschine ging) und auch der Zeuge JJ gab an, (im Nachhinein) erfahren zu haben, dass sich bereits andere Mitarbeiter an der Maschine klemmten, da sie sich – trotz Aktivieren des Sicherheitskreises – wieder in Betrieb setzte. Dass KK die Probleme seinem Vorgesetzten meldete, hat dieser glaubwürdig anlässlich seiner Einvernahme angegeben.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Angaben des Zeugen KK glaubwürdig und nachvollziehbar waren und im Wesentlichen auch mit den Angaben des Zeugen JJ übereinstimmen. Dass diverse Vorgänge dennoch leicht abweichend geschildert wurden, mag an der vergangenen Zeit und der Stresssituation anlässlich des Arbeitsunfalles liegen.

Die Feststellungen zu den Vorgaben zur Notwendigkeit zum Ablassen der Restenergie und dem Vorgang zur Entladung der von Restenergie sind der vorgelegten Betriebsanleitung der Wicklermaschine unter den angeführten Kapiteln zu entnehmen.

Die Negativfeststellung zum Umstand, dass mit Betätigen des Not-Aus-Schalters und sohin auch zum Zeitpunkt des Unfalls die Restenergie aus dem Wickler abgelassen war, war zu treffen, zumal einerseits der Zeuge JJ angab, dass seiner Ansicht nach Reststrom in der Maschine verblieben sei, da dieser auch zum Umrüsten (Bewegen der Teile) benötigt worden sei; zudem hat sich der Wickler wieder in Betrieb gesetzt und zu drehen begonnen, als der Zeuge KK gerade Materialien beim Wickler entfernte, obwohl die Not-Aus-Schalter gedrückt wurden, woraus abzuleiten ist, dass sich Strom in der Maschine befunden haben muss, widrigenfalls sie sich nicht drehen hätte können. Zumal auch von keinem der einvernommenen Zeugen, insbesondere den Zeugen JJ und KK, welche schlussendlich an der Maschine eingesetzt wurden, andere Handlungen zum Stoppen der Maschine genannt wurden, als dass die Not-Aus-Schalter gedrückt sowie Handgriffe zum Öffnen der Türen zur Maschine getätigt werden mussten, ist nicht erkennbar, inwiefern Restenergie abgelassen wurde. Dies auch unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Entladung der Restenergie und dem in diesem Zusammenhang angeführten Hinweis, dass die Gesamtdauer für die Entladung der Restenergie ca 2 – 3 Minuten in Anspruch nimmt. Dass diese Zeit jedenfalls nicht eingehalten wurde, ergibt sich auch aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen KK, wonach er seitens des Schichtleiters angewiesen wurde, schnell in die Maschine zu gehen, um die abgetrennten Rohre zu entfernen. Auch aus den Angaben des Zeugen JJ ist in keiner Weise erkennbar, dass Handlungen zum Ableiten der Restenergie getroffen wurden (gab er diesbezüglich auch an, gar nicht zu wissen, wie das geht) oder vor Betreten des Käfigs für einige Minuten zugewartet worden wäre.

Die Hierarchie in der Firma DD wurde von den Zeugen KK, JJ und MM übereinstimmend dargelegt.

Die Feststellungen zur mangelnden Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften war zu treffen, zumal seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht doch konkret dargelegt wurde, wie und in welchem Umfang er selbst Kontrollen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften traf bzw die ihm unterstellten Arbeitnehmer kontrollierte, dass diese für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sorgten. In diesem Zusammenhang gab der Zeuge JJ lediglich an, dass von seinem Vorgesetzten seine Arbeit kontrolliert werde, dies nach der Schicht, und auch der Zeuge MM führte aus, überhaupt nicht kontrolliert zu werden, sondern lediglich Vorgaben zu erhalten. Dass die Arbeitnehmer für die Arbeiten an der Maschine geschult wurden, vermag ein ausreichendes Kontrollsystem nicht darzulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass trotz der eindeutigen Vorgaben in der Bedienungsanleitung der Wicklermaschine beim Hersteller offenbar nicht hinterfragt wurde, inwiefern durch das – vom Hersteller als ausreichend angeführte – Betätigen des Not-Aus-Schalters auch die Restenergie abgelassen und so ein sicherer Zugang zur Maschine gewährleistet wird. Auch widersprechen die Angaben des Herstellers gegenüber der DD insofern den Vorgaben in der Bedienungsanleitung, als im Kapitel „Inbetriebnahme und Gebrauch der Maschine“ angeführt ist, dass der Not-Aus-Taster nicht für den normalen Halt der Maschine verwendet werden darf. Die diesbezüglichen Divergenzen wurden offensichtlich von Seiten der DD nicht hinterfragt. Beweisergebnisse dazu, dass die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert wurden, liegen nicht vor.

Diese wären allgemein und im speziellen jedoch insofern erforderlich gewesen, als nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen KK und des Zeugen JJ sich die Wicklermaschine schon vor dem gegenständlichen Unfall trotz Aktivieren des Sicherheitskreises offenbar in Bewegung gesetzt und weitere Mitarbeiter eingeklemmt hat sowie regelmäßig Probleme auftraten, welche einen mehrmaligen Zutritt zur Wicklermaschine je Schicht erforderten. Diesbezüglich war auch den glaubwürdigen Angaben des Zeugen KK zu folgen, wonach er die ihm bekannten Probleme gemeldet hat, dennoch weiterhin an der Maschine gearbeitet wurde, ohne eine Evaluierung durchzuführen, eine solche erfolgte festgestellter Maßen erst nach dem gegenständlichen Unfall.

Von der Aufnahme der weiters angebotenen Beweise konnte abgesehen werden, zumal in diesem Zusammenhang nicht erkennbar ist, welche weiterführenden Beweisergebnisse sich daraus ergeben hätten. Das technische Gutachten hätte auch keine konkreten Anhaltspunkte mehr liefern können, zumal nicht sichergestellt ist, das sich die Maschine zum heutigen Zeitpunkt noch im selben Zustand wie zum Unfallzeitpunkt befand, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Maschine zum Tatzeitpunkt im Probebetrieb befand und bereits aufgrund des Umstandes, dass sich der Wickler trotz Betätigen der Not-Aus-Schalter und Durchbrechen der Lichtschranken wieder in Betrieb gesetzt hat und sich für mehrere Sekunden gedreht hat, was bereits indiziert, dass sich die Maschine unter Strom uns sohin im Betrieb befunden haben musste.

III.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AMVO), BGBl II Nr 164/2000 idF BGBl II Nr. 313/2002, lauten wie folgt:

„§ 17

Besondere Arbeiten

(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

[…]“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgeseztes (ASchG), BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 126/2017, lauten wie folgt:

„§ 35

Benutzung von Arbeitsmitteln

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: […]

2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

[…]

§ 130

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen […]

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt, […]“

IV.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. ist festzuhalten, dass entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs 1 AMVO der Arbeitnehmer KK die aufgrund von Störungen an der Wicklermaschine befindlichen Rohrteile im Bereich (unter) dem Wickler entfernen wollte, obwohl sich diese noch im Betrieb befand, was sich daraus ergibt, dass sich die Maschine – als der Arbeitnehmer unter der Wicklermaschine befindliche Rohrteile entfernen wollte – drehte und dadurch den Arbeitnehmer im Gesicht und an der Hand verletzte. Auch wurde offenbar nicht sichergestellt, dass ein Einschalten der Maschine während der Behebung der Störung verhindert wird.

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin DD und sohin als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich nach außen vertretungsbefugtes Organ derselben, hat daher die ihm zu Spruchpunkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Weiters hat der Beschuldigte nicht dafür Sorge getragen, dass die Verwendungsbestimmungen der verfahrensgegenständlichen Maschine eingehalten wurden, zumal entgegen den Ausführungen in der Bedienungsanleitung der gegenständlichen Wicklermaschine an dieser erst Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden dürfen, wenn diese vom Netz genommen ist und die rückständige Energie abgelassen wurde. Dies konnte jedoch nicht festgestellt werden und ist insbesondere auch dadurch widerlegt, als sich die Maschine – trotz Aktivierung des Sicherheitskreises wieder in Bewegung setzte, als die beiden Arbeitnehmer die Störung beheben wollten.

Die DD als Arbeitsgeberin hat sohin zu verantworten, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften nach § 35 Abs 1 Z 2 des ASchG verletzt wurden, weshalb der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD, auch die zu Spruchpunkt 2.vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurde der Arbeitnehmer zwar an der gegenständlichen Maschine eingeschult, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Kontrollsystem in seinem Unternehmen eingerichtet hatte.

Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH 07.11.2023, Ra 2023/02/0176).

Auch wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass der gegenständliche Unfall auf ein falsches und eigenmächtiges Handeln des Beschwerdeführers ggf zurückzuführen sei, ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen hat, wobei dieses Kontrollsystem gerade (auch) für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat ( VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166).

Dass der Beschwerdeführer selbst Kontrollen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Unternehmen der DD durchführte, wurde weder vorgebracht noch hat dies das Beweisverfahren ergeben. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, die ihm unterstellten Personen dahingehend kontrollierte, dass diese die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleisten, weshalb der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, beim Verschulden ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten.

Der Unrechtsgehalt der beiden Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, dienen die Vorschriften doch dem Schutz der Arbeitnehmer. Diesem Schutzzweck der Norm wurde in beiden Fällen in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt.

Die von der Behörde verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen und des vorgesehenen Strafrahmens verhältnismäßig, schöpfen sie den vorgesehenen Strafrahmen auch nicht einmal zu 20 % aus. Eine Herabsetzung war daher nicht indiziert.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso war die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht indiziert, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie seine Beeinträchtigung durch die Tat aufgrund der schweren Verletzungsfolgen nicht gering waren und festgestellter Maßen im Unternehmen des Beschwerdeführers kein Kontrollsystem eingerichtet war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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