LVwG T LVwG-2023/24/2965-13

LVwG-2023/24/2965-13Tribunal administratif régional10 sept. 2024

Regest

Maximale zulässige Tagesarbeitszeit<br/>Außergewöhnlicher Fall<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/24/2965-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.24.2965.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 17.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das angefochten Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Weiters wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 4.) mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Tatzeitraum auf „30.06.2022 – 19.7.2022“ eingeschränkt wird, die Tabellenzeile: „C 28.07.2022 06:56 24:00 00:49 16h 15min“

gestrichen wird und die verhängte Geldstrafe von Euro 600,00 (EFS 4 Tage 12 Stunden) auf Euro 200,00 (EFS 1 Tag 6 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 2.), 3.) und 5.) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden zu Spruchpunkt 4.) mit Euro 20,00 neu bestimmt.

Der Beschwerdeführer hat zu den Spruchpunkten 2.), 3.) und 5.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00, Euro 100,00 und Euro 110,00 (sohin insgesamt Euro 310,00) zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Angefochtener Bescheid:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 17.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1 Datum/Zeit:28.07.2022 -29.07.2022

Ort:**** Y, Adresse 2, Zer CC

Sie sind verantwortlicher Beauftragter und somit gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs. 4 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zer CC, mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse 3.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, wie anlässlich einer Erhebung vom 17.01.2023 durch das Arbeitsinspektorat Tirol in der Arbeitsstätte in **** Z, Adresse 2 festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer DD die erlaubte tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden überschritten hat, obwohl die tägliche Arbeitszeit maximal 12 Stunden betragen darf.

„Bild im pdf ersichtlich“

2. Datum/Zeit:30.06.2022 -01.07.2022

Ort:**** Y, Adresse 2, Zer CC

Sie sind verantwortlicher Beauftragter und somit gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs. 4 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zer CC, mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse 3.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, wie anlässlich einer Erhebung vom 17.01.2023 durch das Arbeitsinspektorat X in der Arbeitsstätte in **** Z, Adresse 2 festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer FF die erlaubte tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden überschritten hat, obwohl die tägliche Arbeitszeit maximal 12 Stunden betragen darf.

„Bild im pdf ersichtlich“

3. Datum/Zeit:30.06.2022 -01.07.2022

Ort:**** Y, Adresse 2, Zer CC

Sie sind verantwortlicher Beauftragter und somit gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs. 4 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zer CC, mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse 3.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, wie anlässlich einer Erhebung vom 17.01.2023 durch das Arbeitsinspektorat X in der Arbeitsstätte in **** Z, Adresse 2 festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer EE die erlaubte tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden überschritten hat, obwohl die tägliche Arbeitszeit maximal 12 Stunden betragen darf.

„Bild im pdf ersichtlich

4. Datum/Zeit:30.06.2022 -28.07.2022

Ort:**** Y, Adresse 2, Zer CC

Sie sind verantwortlicher Beauftragter und somit gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs. 4 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zer CC, mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse 3.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, wie anlässlich einer Erhebung vom 17.01.2023 durch das Arbeitsinspektorat X in der Arbeitsstätte in **** Z, Adresse 2 festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer GG die erlaubte tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden überschritten hat, obwohl die tägliche Arbeitszeit maximal 12 Stunden betragen darf.

„Bild im pdf ersichtlich“

5. Datum/Zeit:30.06.2022 -01.07.2022

Ort:**** Y, Adresse 2, Zer CC

Sie sind verantwortlicher Beauftragter und somit gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs. 4 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zer CC, mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse 3.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, wie anlässlich einer Erhebung vom 17.01.2023 durch das Arbeitsinspektorat X in der Arbeitsstätte in **** Z, Adresse 2 festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer JJ die erlaubte tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden überschritten hat, obwohl die tägliche Arbeitszeit maximal 12 Stunden betragen darf.

„Bild im pdf ersichtlich“

Der Beschwerdeführer habe zu den Spruchpunkten 1. bis 5. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § § 9 i.V.m. § 7 Abs.1 Arbeitszeitgesetz BGBl. 461/69 i.d.g.F. begangen und wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz nachfolgende Strafen verhängt:

1. Euro 280,00 (EFS 2 Tage)

2. Euro 500,00 (EFS 3 Tage 12 Stunden)

3. Euro 500,00 (EFS 3 Tage 12 Stunden)

4. Euro 600,00 (EFS 4 Tage 12 Stunden)

5. Euro 550,00 (EFS 4 Tage)

2. Beschwerde:

Gegen das Straferkenntnis vom 17.11.2023, zugestellt am 23.11.2023, erhob der Beschwerdeführer AA durch seinen gemäß § 8 RAO bevollmächtigten Vertreter Beschwerde und führte aus:

„1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält weder eine Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, noch eine Beweiswürdigung, der die maßgeblichen Erwägungen für die Feststellungen zu entnehmen wäre.

Das angefochtene Straferkenntnis verstößt also gegen § 60 AVG, der in Folge des § 24 VStG anzuwenden wäre.

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist nicht einmal zu entnehmen, weshalb die angebotenen Zeugen nicht einvernommen wurden, sodass nochmals ein erheblicher Begründungsmangel vorliegt.

2. Bei allen fünf Delikten wurde als Tatort „**** Y, Adresse 2, Zer CC“ angegeben. Dem Erkenntnis ist allerdings nicht zu entnehmen, was an diesem Ort stattgefunden oder nicht stattgefunden haben soll.

3. Zu Punkt 4. des Straferkenntnisses wird ein Tatzeitpunkt „30.6.2022 - 28.7.2022“ angegeben und insinuiert damit, dass hier ein Dauerdelikt gesetzt worden sei, das tatsächlich 29 Tage gedauert habe, was allerdings im Widerspruch zu den sonstigen Tatbestandsmerkmalen zu diesem Spruchpunkt steht.

4. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird dem Beschuldigten vorgeworfen, kein Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das die Einhaltung der höchst zulässigen Arbeitszeiten garantiert. Wenn dieser Vorwurf tatsächlich zuträfe, dann würde es sich insgesamt um 1 Delikt, nicht aber um 5 Delikte handeln, sodass also die Begründung im Widerspruch zum Erkenntnis steht.

5. Wie auch dem Straferkenntnis selbst zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte eine umfangreiche Stellungnahme dazu abgegeben, weshalb er der Meinung war, dass jeweils „außergewöhnliche Fälle im Sinne des §20 AZG“ vorgelegen haben. Das angefochtene Straferkenntnis geht mit keinem Wort darauf ein und hat dazu auch überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt, freilich auch ohne dies zu begründen.

Die Ausführungen zu § 20 AZG sind zwar zwei Seiten lang, beinhalten allgemeine Rechtssätze, die mit der Annahme des Beschuldigten, nämlich, dass außergewöhnliche Fälle vorliegen, nicht im Widerspruch stehen!

Es ist durchaus bekannt, dass - wie das Straferkenntnis im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erläutert -, dass starke Regenfälle in Tirol keine Seltenheit sind, weshalb diese Rechtfertigung aber „somit ins Leere laufen“, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Weshalb kommt die Erstbehörde auf die Idee zu behaupten, „es wäre zumutbar gewesen, dass Arbeitnehmer, welche bereits 12 Stunden gearbeitet haben, abzulösen“. Für wen wäre das zumutbar gewesen? Etwa für die tausenden Kunden, die dann viele Stunden noch länger auf die Schadensbehebung warten hätten müssen?

Genau an diesem Punkt zeigt sich, dass es für eine Strafbehörde notwendig gewesen wäre, jene Arbeiter zu vernehmen, die die Arbeiten durchgeführt haben, weil sich dann herausgestellt hätte, dass eine Ablöse der Arbeiter während dieser Arbeiten zu einer weiteren erheblichen Zeitverzögerung und damit zu einem unverhältnismäßigen Schaden geführt hätten.

Wenn etwa Glasfaserkabel zu spleißen sind, dann können bei diesen Spleißarbeiten nicht mehrere Leute gleichzeitig arbeiten, sondern eben nur ein Mensch, weil die zu bearbeitende Fläche nur wenige Quadratzentimeter groß ist. Auch muss dabei nach einem bestimmten System vorgegangen werden, das ein allfällig ausgetauschter Arbeiter erst erkennen und nachvollziehen muss, um an einer von einem anderen Mitarbeiter begonnenen Arbeit weiter arbeiten zu können. Genau das ist der Grund, weshalb ein Austausch der Arbeiter während einer Arbeit insgesamt zu einer Arbeitsverzögerung führt, die in diesem Falle sogar zu riesigen Schäden führen kann.

Nur wenn man sich mit den notwendigen Arbeiten nicht beschäftigt, kann man zur Ansicht gelangen, dass die Einsätze der KK zu wenig sorgfältig geplant worden seien.

Diesen Vorwurf erhebt die Erstbehörde ohne irgendein Beweismittel und damit auch zu Unrecht!

6. Die Behauptung, dass „aufgrund der Häufigkeit (mehrere Überschreitungen im Zeitraum von 4 Wochen) feststehe, dass es sich um keine außergewöhnlichen Fälle handeln würde“, widerspricht den Denkgesetzen und dem gesatzten Recht:

Wenn die Erstbehörde nämlich gar nicht feststellt und sich dafür auch gar nicht interessiert, wie häufig ein Überschreiten der Arbeitszeit im gesamten Jahr 2022 aus Sicht des Beschuldigten notwendig war, dann kann objektiver Weise eben auch nicht von einer Häufung gesprochen werden. Dem AZG ist auch nicht zu entnehmen, dass die Häufigkeit ein Kriterium für die Annahme eines außergewöhnlichen Falles ist oder nicht.

Im Beschwerdeverfahren wird es also notwendig sein - und deswegen wird es auch ausdrücklich beantragt - die DD, FF, EE, GG, JJ, alle p/A Zer CC, Adresse 3, **** Z zum Beweis dafür zu vernehmen, dass sie in der Nacht vom 30.6. auf 1.7.22 bzw. in der Nacht vom 19.7. auf den 20.7.22 bzw. in der Nacht vom 28.7. auf den 29.7.22 über die Tages-Höchstarbeitsgrenze hinaus deswegen Arbeit leisten mussten, weil es sonst zu weiteren Verzögerungen der Schadensbehebung und damit zu riesigen, unverhältnismäßigen Schäden für die Kunden der KK gekommen wäre.

Diese Zeugen werden beweisen können, dass „unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe “ vorlagen, nämlich:

Am 30.6.22 mussten planmäßig Kabel im Bereich der Adresse 6 an eine andere Stelle verlegt werden. An diesen Kabeln sind tausende Haushalte und hunderte Betriebe angeschlossen, sodass eben diese planbaren Arbeiten bereits im Vorhinein angekündigt werden müssen, damit eben die Kunden der KK nicht überraschend ohne Strom oder ohne Internet dastehen und ihre Aufgaben nicht erfüllen können. Das ist auch der Grund, weshalb diese Arbeiten in der Nacht durchgeführt werden müssen, weil da die Bedürfnisse der Kunden doch etwas geringer ist.

Wenn also der Beschuldigte einen Termin festlegt, wann diese Arbeiten durchgeführt werden, dann müssen tausende Haushalte und hunderte Betriebe davon verständigt werden. Der Termin muss selbstverständlich dann auch eingehalten werden, weil sich die Kunden ja auch danach richten müssen. Der vom Beschuldigten vorgegebene Zeitplan muss also eingehalten werden, weil sonst unüberschaubare Schäden entstehen können.

Es ist allerdings nicht planbar, ob und dass es in dieser Nacht zu einem Gewitterereignis mit Starkregen kommen wird. Ein Starkregen beeinträchtigt nämlich die Spleißgeräte, die dann nicht mehr funktionieren, wenn zu viel Feuchtigkeit vorhanden ist. Daher ist es zwingend erforderlich, die Arbeiten in einem Zug durchzuführen, weil nur so die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass die Arbeiten auch abgeschlossen werden können. Sollten die Arbeiten nämlich nicht abgeschlossen werden können, dann würden das riesige unverhältnismäßige Schäden bedeuten, und zwar nicht nur für die KK, sondern für die tausenden Kunden, die an diesen Kabeln angeschlossen sind und wegen der Nichtfertigstellung der Arbeiten eben keinen Strom und kein Internet haben. Wenn die Erstbehörde den Vorwurf erhebt, dass die zu erwartenden Schäden nicht beziffert wurden, dann ist dem entgegenzuhalten, dass eine Bezifferung nicht notwendig ist, weil sich jeder den möglichen Schaden vorstellen kann, der entsteht, wenn eine Polizeidienststelle, hunderte Betriebe, tausende Haushalte ohne Strom und Internet dastehen.

Nicht umsonst führt Schrank zu § 20 Rz 14 (in Arbeitszeit7) unter dem Begriff „Arbeiten bei Notstand“ als Beispiel folgendes an:

„Fälle von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Zeiten von Stromausfällen verkürzen können, auch wenn noch keine unmittelbare Gesundheits- oder Lebensbedrohung durch Stromausfälle vorliegt. “

Der Stromausfall wird also per se als Notfall angesehen, dessen Behebung keinen Aufschub erlaubt. Wenn derartige Wetterbedingungen mehrfach im Jahr vorkommen, dann ist es dennoch so, dass die genauen Tage nicht vorhersehbar sind, sodass die Planung eben nicht auf die Regentage abgestimmt werden kann.

Am 28.7.22 war ein besonderer Einsatz in der Adresse 5 notwendig, weil hier eine andere Baufirma, die nicht im Auftrag der KK gearbeitet hat, einen Schaden am Kabelnetz angerichtet hat. Um den Schaden zu beheben, muss man natürlich zum Kabel zukommen und dafür muss die Baugrube entsprechend groß ausgehoben werden, um auch die möglichen Arbeiten erledigen zu können. Wenn die vorhandene, nämlich von der Baufirma ausgehobene Baugrube nicht groß genug ist, dann muss eben - um den Schaden zu beheben - die KKdie Baugrube groß genug ausheben, um zur Schadensbehebung überhaupt zuzukommen.

Ohne hellseherische Fähigkeiten ist aber so ein Ereignis nicht vorauszusehen und daher auch nicht planbar. Die CC sehen daher Bereitschaftsdienste vor, um für plötzlich notwendige Arbeiten gewappnet zu sein. Das Ausmaß der Bereitschaftsdienste orientiert sich an jener Notwendigkeit, die sich aufgrund einer jahre- und jahrzehntelangen Erfahrung ergibt. Wenn die Erfahrung zeigt, dass man z.B. mit 3 Mann im Bereitschaftsdienst nun jahrzehntelang ausgekommen ist, ohne dass es zu einem Verwaltungsstrafverfahren gekommen wäre, dann gibt es keinen Grund, größere Kapazitäten vorzuhalten.

Am 19.7.22 waren geplante Arbeiten am Beginn der Adresse 7 durchzuführen, nämlich Glasfaserkabel zu verlegen. Hier hat sich aber gezeigt, dass die Leerverrohrung offenbar irgendwo beschädigt war, weil sich die Kabel nicht durch die Leerrohre ziehen haben lassen. Diese Leerrohre sind hundert Meter lang, sodass die Suche nach der schadhaften Stelle wie die Suche der berühmten „Nadel im Heuhaufen“ ist. Diese Suche ist nicht besser planbar. Es muss an vielen Stellen aufgegraben werden und wenn dann der Schaden gefunden wird, muss er sofort behoben werden, weil sonst die Beeinträchtigung des gesamten Verkehrs ja viel zu lange dauern würde und auch die Internetversorgung der Bevölkerung unterbrochen wäre.

7. Die Erstbehörde verurteilt den Beschuldigten fünfmal, weil er am 30.6.22 DD, FF, EE, GG und JJ über die 12-Stunden-Grenze hinaus beschäftigt habe. Der Grund für diese Beschäftigung war für den Beschuldigten der, dass er angenommen hat, dass ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 20 AZG vorliegt. Sollte sich der Beschuldigte aber bei dieser Einschätzung getäuscht haben, dann würden nicht 5 Delikte, sondern bloß 1 Delikt vorliegen, weil er ja einen einheitlichen Vorsatz gefasst hat, die Arbeiten mit der noch vorhandenen Belegschaft abzuschließen.

Diese Beurteilung, dass es sich höchstens um 1, nicht aber um 5 Delikte handelt, stimmt auch mit dem Gesetzestext des § 28 Abs. 2 Z 1 überein, weil hier ausdrücklich vom Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern “ gesprochen wird, also eindeutig von der Mehrzahl! (Unverständlich ist, weshalb Arbeitgeberinnen nicht bestraft werden sollen). Jedenfalls sagt die wörtliche Auslegung, dass Arbeitgeber dann zu bestrafen sind, wenn sie eine Mehrzahl von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen über die tägliche Höchstgrenze hinaus einsetzen.

Die Vorgängerbestimmung, auf der die Judikatur aufbaut, hat formuliert: Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenze ... hinaus einsetzen“. Bei dieser früheren Formulierung konnte man annehmen, dass hier mit dem Begriff „Arbeitnehmer“ sowohl Einzahl als auch Mehrzahl gemeint war. In der neuen Formulierung aber, bei der auch die weibliche Form der Arbeitnehmer verwendet wurde, ist der Gesetzestext völlig klar auf eine Mehrzahl von Arbeitnehmerinnen gerichtet, sodass man wohl zwingend annehmen muss, dass auch männliche Arbeitnehmer nur in der Mehrzahl zu verstehen sind.

Eine Mehrfachbestrafung aber wegen einer möglichen Falscheinschätzung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von außergewöhnlichen Fällen ist auch aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig, wie die Entscheidungen C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18 des EuGH zeigen.

Schließlich ist auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe völlig unangemessen. Das Begründungselement, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig angesehen werden kann, weil weder hervorgekommen sei, dass „die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können “, ist eine inhaltsleere Plattitüde, weil die Erstbehörde den tatsächlichen Sachverhalt weder erforscht noch festgestellt hat.“

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht wolle die Zeugen DD, FF, EE, GG, JJ, sowie den Beschuldigten, alle p/A Zer CC, Adresse 3, **** Z, in einer anzuberaumenden Verhandlung einvernehmen, und zwar zum Beweis dafür, dass am 30.6., 19.7. und 28.7.2022 jeweils außergewöhnliche Fälle vorlagen, die den Einsatz der Mitarbeiter über die Tages-Höchstarbeitszeit hinaus erforderlich gemacht haben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, eventualiter die Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß zu reduzieren.

2. Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates X vom 13.3.2023, GZ *** samt den beigelegten Arbeitsaufzeichnungen, einer Kopie der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und der Aufforderung vom 13.2.2023, GZ ***, den Angaben des Beschwerdeführer vom 30.3.2023 im eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung, in das Schreiben des Rechtsvertreters vom 5.4.2023, in die Stellungnahme des AI vom 17.4.2023, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9.5.2023, samt Darstellung vom 16.5.2023 (betreffend Umlegung Umspannstelle Sonnenburgstraße am 14.7.2022, Störung Adresse 5 am 28.7.2022, Wartungsarbeiten Sanierung Adresse 6 Bereich Pegelmessstation, Wartungsarbeiten Sanierung Adresse 6 Bereich Pegelmessstation Ergänzung), in die Stellungnahme des AI vom 6.6.2023 und Replik des Beschwerdeführers vom 5.7.2023, in die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen Ing. Klaus Trenker vom 27.7.2023 und in das Beschwerdevorbringen.

Weiters fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen DD, FF, EE, GG, JJ (alle Arbeitnehmer der Zer CC) sowie LL (vom AI Z) einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer wurde als verantwortlicher Beauftragter von der Zer CC, Adresse 2, **** Z, gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der hier in Rede stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 23 ArblG gemeldet.

Am 17.01.2023 kam es zu einer Prüfung der eingesehenen Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitsinspektoren Frau LL im Betrieb der Zer CC Adresse 2 in **** Z. In den Arbeitsaufzeichnungen ist ersichtlich, dass die Tagesarbeitszeit von folgenden Arbeitnehmer mehr als 12 Stunden überschritten wurde (unbestritten):

am 30.06.2022: von FF im Ausmaß von 20 Stunden und 45 Minuten

von EE im Ausmaß von 20 Stunden und 45 Minuten

von GG im Ausmaß von 21 Stunden und 6 Minuten

von JJ im Ausmaß von einer 20 Stunden und 28 Minuten

am 19.07.2022: von GG im Ausmaß von 15 Stunden,

obgleich keine außergewöhnlichen Fälle vorlagen.

Grund für die Überschreitung der Tagesarbeitszeit:

Am 30.06.2022:

Im Zuge der Sanierung Adresse 6 mussten alle Kabel, die über diese Brücke führen, an eine andere Stelle verlegt werden. Es handelte sich um ein geplantes Vorhaben (s PV, ZV JJ). Bei den Kabeln handelt es sich sowohl um Strom- als auch um Glasfaserkabel, wobei an beiden Kabeln viele Haushalte angeschlossen sind. Hierbei wurde das Verlegen der Kabel mit den Baufirmen abgestimmt und zeitlich eingeteilt. Veranschlagt wurde für die Verrichtung dieser Arbeiten insgesamt 3,5 Stunden (s. ZV FF, Vorbringen des Beschwerdeführers Verhandlungsprotokoll vom 25.6.2024, ZV JJ). Die Arbeiten für die Kabelverlegung begonnen auf der Adresse 6 um 21.30 Uhr.

Zu einem ha nicht feststellbaren Zeitpunkt fing es in dieser Nacht zu gewittern an. Für solche Fälle haben die Arbeiter ein Zelt mit und wurde auch bei dieser Baustelle ein solches aufgestellt, um die Spleißgeräte vor Feuchtigkeit zu schützen (vgl ZV GG). Allerdings wurde das Zelt – obgleich dieses die Gerätschaften selbst bei Starkregen schützt - aufgemacht, da es den Arbeitern im Zelt zu heiß wurde. Infolgedessen wurden die Spleißgeräte mit aller höchster Wahrscheinlich aufgrund der Luftfeuchtigkeit im Zelt nicht mehr funktionstüchtig. Dies stellt insofern ein Problem dar, als es zu einer Verzerrung des Dämpfungswertes kommt. In der Folge musste der Spleißpunkt nochmal gebrochen und das Kabel neu gespleißt werden.

Am 19.7.2022:

Am 19.07.2022 wurden wiederum Glasfaserkabel in der Adresse 7/Hohlweg verlegt. Auch in diesem Fall handelte sich dabei um geplante Arbeiten. Die Grabungsarbeiten erfolgten im Sinne der Planung untertags. Die Anschlussarbeiten (Verlegung von Glaskabeln) wurden dann nachts durchgeführt, um die Störungen für die Kunden so gering wie möglich zu halten. Eingeteilt für die Anschlussarbeiten (Spleißungen) war unter anderem der Arbeitnehner GG. Dort mussten 48 Spleißungen durchgeführt werden (vgl PV). Als nun mit den die Anschlussarbeiten für das Glasfaserkabel begonnen wurden, zeigte sich, dass sich das Kabel nicht durch die Leerverrohrung ziehen ließ, so das zunächst diese Verengung gesucht werden musste. Dort musste dann händisch aufgegraben werden, um diese Engstelle zu beheben und erst dann konnte das Glasfaserkabel durchgezogen werden. Mit der Problembehebung war GG nicht beschäftigt, sondern hat er zugewartet, bis das Problem gelöst wurde. Erst dann hat er mit dem Spleißen begonnen (ZV GG).

Was die vorgeworfene Überschreitung der Tagesarbeitszeit am 28.07.2022 durch von DD im Ausmaß von 16 Stunden und 46 Minuten und von GG im Ausmaß von 16 Stunden und 15 Minuten betrifft, war festzustellen:

In der Adresse 5 wurden und durch eine Baufirma Gleisbauarbeiten durchgeführt und langte dann plötzlich die Meldung bei der KK ein, dass ein Packer dort ein liegendes Glasfaserkabel zerstört hatte. Diese Meldung über die Störung löste eine Alarmkette der KK aus. Es wurde der Bereitschaftsdienst aktiviert, nämlich in Form des diensthabenden Technikers und des diensthabenden Monteurs. Beide machten sich daran, den tatsächlichen Fehler zu finden, um die Behebung veranlassen zu können. Sie begaben sich an Ort und Stelle und stellten fest, dass dieses Kabel auf eine Länge von 1,5 m entfernt war. Zur Behebung dieses Schadens am mussten Hunderte Fasern gespleißt, wobei es in dieser Nacht zusätzlich zu einem Wetterumschwung und zu einem Starkregen kam. Da an die Kabel unzählige Haushalte angeschlossen sind, war es notwendig, diesen Schaden möglichst rasch zu beheben um weitere Schäden hintanzuhalten. Die Schadensbehebung im konkreten Fall begannen bereits untertags. Herr GG arbeitete bereits untertags im Rahmen seiner normalen täglichen Arbeitszeit daran. Er kannte den Fehler und die Schwierigkeit und die konkrete Problemstellung.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus den Angaben des einvernommenen Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung.

Was die Beweiswürdigung anlangt, wird zunächst auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen. Weiters wurden zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt der Anzeige des Arbeitsinspektorates X vom 13.03.2023 mit der Zahl GZ *** herangezogen.

Die Feststellungen zu den Überschreitungen der Tagesarbeitszeit der Arbeitnehmer DD, FF, EE, GG und JJ ergeben sich ebenso aus dem Inhalt der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 13.03.2023 samt den beigelegten Arbeitszeitaufzeichnungen. Im Übrigen wird die Überschreitung der Tagesarbeitszeit von den genannten Arbeitnehmern vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Arbeiten am 28.07.2022 (Adresse 5), und den geplanten Arbeiten am 30.06.2022 (Adresse 6) und am 19.07.2022 (Adresse 7) ergeben sich aus der Beschwerde und die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15.05.2023 vorgelegte Darstellung und den Angaben der einvernommenen Arbeitnehmer GG, EE, DD und JJ.

Dass die Arbeiten am 30.6.2022 mit 3 ½ Stunden veranschlagt waren, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich aber auch, dass selbst bei Einhaltung der veranschlagten Arbeitsdauer von 3 ½ Stunden die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 12 Stunden überschritten wurden. Dies wird durch die vorliegenden Arbeitszeitenaufzeichnungen belegt. So ergibt sich beispielshaft aus den Arbeitszeitaufzeichnungen beim Arbeitnehmer JJ folgendes Bild: [Anm.: Die Pausen im Ausmaß von ¾ Stunde wurden in den Aufzeichnungen berücksichtigt.]

Beguz

Enduz

Erf

Sollz

Rahmz

Glz

Mehrz

Vorg.zt

07:02

09:03

2,02

09:03

11:44

2,68

11:44

15:57

4,22

15:57

16:41

0,73

16:41

16:45

0,07

[Zw.summe

Σ 9,72]

16:45

05:00

12,25

8,50

11,47

2,97

10,00

21,47

Ausgehend davon, dass die Tagesarbeitszeit (untertags ab 7.02 Uhr) in diesem Fall 9,72 Stunden betrug, ergäbe sich bei der behaupteten nächtlich veranschlagten Dauer von 3,5 Stunden immer noch 13,22 Stunden (!). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die höchstzulässige Tagesarbeitszeit selbst bei Einhaltung der veranschlagten Arbeitsdauer von 3 ½ Stunden – wenn auch nicht massiv - überschritten worden wäre. Entsprechendes gilt auch für die Mitarbeiter GG, EE und FF. Insofern geht die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere.

Tatsächlich ergibt sich aber aus den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen eine massive Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeiten und zwar um knapp 80% (!).

Die Feststellung, dass es sich bei den Arbeiten am 30.6. und am 19.7.2022 um keine außergewöhnliche Fälle handelt, ergibt sich daraus, dass es sich um geplante Vorhaben handelte (siehe - um Wiederholungen zu meiden - nähere Ausführungen hiezu unten Punkt V.).

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes 1969 idF BGBl I Nr 53/2018, lauten wie folgt:

Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren Arbeitsbedarfes

§ 7.

(1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Regelungen des § 9 Abs. 4 bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 53/2018)

(3) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Bei Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 5 Abs. 3 sind Überstunden nach Abs. 1 nur bis zu einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.

(Anm.: Abs. 4 und 4a aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 53/2018)

(5) Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 und 3 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über zwölf Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(6) Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden nach § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß.

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 9.

(1) Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und § 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des § 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), § 7 Abs. 3 und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), § 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), § 18b Abs. 6 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und § 19a Abs. 2 (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des § 4c (Dekadenarbeit) 60 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 60 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

(4) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei

1. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),

2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4),

3. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 13b Abs. 3 und

4. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2 Z 4.

Außergewöhnliche Fälle

§ 20.

(1) In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 13b bis 15b, 15e, 16, 18, 18a, 18b Abs. 1 und 3 bis 6, 18c Abs. 1, 18d, 18e, 18g bis 18i, 19d Abs. 3 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die

a) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder

b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

(2) Der Arbeitgeber hat die Vornahme von Arbeiten auf Grund des Abs. 1 ehestens, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt als Erstattung der Anzeige.

Strafbestimmungen

§ 28.

(1) …

(2) Arbeitgeber, die

1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 18b Abs. 5 oder 6, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;

2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 18d, § 18h oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;

3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

a) die tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 bis 2d, § 18a, § 18b Abs. 1 und 3, § 18c Abs. 1, § 18d, § 18g, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4,

b) Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 2, oder

c) die Gesamtruhezeit gemäß § 18b Abs. 4,

nicht gewähren;

4. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit gemäß § 18i hinaus einsetzen;

5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;

6. Bescheide gemäß § 11 Abs. 1 und 5 nicht einhalten, oder

7. keine Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 führen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

V.Erwägungen:

Angewendet auf den gegenständlichen Fall kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass nur es sich lediglich beim Vorfall am 28.7.2022 (Adresse 5) um einen außergewöhnlichen Fall gehandelt hat. Bei Gleisarbeiten wurden darunterliegenden Kabeln beschädigt, wodurch eine notfallähnliche Situation entstand, die nur durch eine rasche und dringliche Schadenbehebung beseitigt werden konnte.

Betreffend die Arbeiten am 30.6.2022 (Adresse 6) und am 19.7.2022 (Adresse 7) kann hingegen von einem außergewöhnlichen Fall im Sinne § 20 AZG nicht ausgegangen werden.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die im Spruch angeführten Arbeitnehmer zu den angeführten Zeiten die jeweilige erlaubte Tagesarbeitszeit von 12 Stunden überschritten haben. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen (bei Spruchpunkt 4. eingeschränkt) erfüllt wurde.

Nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen darf die tägliche Arbeitszeit 12 Stunden überschritten werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Vorliegen eines „außergewöhnlichen Falles“ (§ 20 AZG).

Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles ist, dass ein Ereignis vorliegt, das nicht dem gewöhnlichen, mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit erwartbarem Verlauf entspricht und daher in Verbindung mit dem besonderen Zweck der Arbeiten als Ergebnis der Rechtsgüterabwägung zeitlich eng begrenztes Zurücktreten des Arbeitszeitrechts erfordert und rechtfertigt. Es bezeichnet somit Ereignisse, die sich nicht innerhalb des gewöhnlichen und mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit ein zeitlich eng begrenztes Zurücktreten des Arbeitszeitrechtes, was sowohl erforderlich als auch gerechtfertigt ist. Gemeint sind aber nicht nur die üblicherweise so bezeichneten Katastrophenfälle (Flächenbrände, Hochwässer, Vermurungen, Lawinenabgänge, extreme Schneesituationen, Erdbeben), sondern auch eng begrenzte Individualereignisse mit für die Betroffenen katastrophengleichen Wirkungen, wie Unfälle - insbesondere auch Arbeitsunfälle – mit Personenschäden oder entsprechendem Bedrohungspotenzial, aber auch solche, bei denen es hohe betriebliche Sach- bzw. Vermögensschäden einzudämmen gilt.

Auch Rufbereitschaftsdienste schließen die Anwendbarkeit des § 20 AZG bei außergewöhnlichen Fällen nicht aus. Auch ihr Einsatz kann an die Grenzen der Leistbarkeit des Erforderlichen stoßen. Das Gesetz erkennt aber auch im Bereich von Betriebsstörungen und ähnlichen Konstellationen (Abs. 1 lit. b) außergewöhnliche Fälle an, die nur mit außergewöhnlichem Einsatz verantwortlich bewältigbar sind. Allerdings ist auch in der Rufbereitschaft zwischen vorhersehbaren und unvorhersehbaren Fällen zu unterscheiden.

Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus:

Richtig ist – wie der Beschwerdeführer vorbringt -, dass in außergewöhnlichen Fällen die Arbeitszeithöchstgrenzen bzw die Mindestgrenzen für Ruhezeiten und Ruhepausen während der Dauer der notwendigen Arbeiten gemäß § 20 AZG entfallen und dafür Ereignisse vorliegen müssen, die nicht in gewöhnlichen, mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit erwartbaren Verlauf entsprechen und daher in Verbindung mit dem besonderen Zweck der Arbeiten als Ergebnis der Rechtsgüterabwägung zeitlich eng begrenztes Zurücktreten des Arbeitszeitrechtes erfordern und rechtfertigen würden.

Der Beschwerdeführer verkennt jedoch das Vorliegen eines ungewöhnlichen Falles und versucht, den „ungewöhnlichen Fall“ auf jene Arbeitsabläufe umzuwälzen, die im Rahmen der normalen Verrichtung entstehen können. Eine solche Interpretation läuft aber am Sinn des Gesetzes vorbei.

So begründet der Beschwerdeführer gegenständlich das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles mit dem Argument, dass ein Gewitter aufgezogen sei, das die Erledigung der Arbeiten verzögert hätte.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit aufgrund eines Gewitters keinen außergewöhnlich Fall iS § 20 AZG rechtfertigt. Zum einen ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes sehr wohl möglich, vor Beginn der Arbeiten abzuschätzen, ob ein Gewitter aufzieht oder nicht. Hierfür sind mediale Wettervorhersagen oder Wetterapps erfahrungsgemäß schon ziemlich aussagekräftig und ist es selbst Tage vorher vorhersehbar, ob an einem bestimmten Tag Regenfälle wahrscheinlich sind oder nicht.

Damit war es für die geplanten Arbeiten am 30.6.2022 (Adresse 6) zweifelsfrei möglich, entsprechende notwendige Vorkehrungen zu treffen, um eben – wie selbst der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht aussagte – bei Regen mit Zelt weiterzuarbeiten (s PV: „Wir haben zwar grundsätzlich keine Probleme mir Regen zugehen, da wir auch Zelte haben, die man über die Straße herumstellt“.; siehe auch Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 9.5.2023). Dass sich die Arbeiten aufgrund des schlechten Dämpfungswertes der Spleißungen verzögerten, lag aber offenbar - wie auch der Zeuge GG darlegte – daran, weil das Spleißgerät wegen dem offenen Zelt feucht wurde (siehe ZV GG: „Das Spleißgerät funktioniert nicht, wenn es nass wird. … Wir haben schon ein Zelt, aber es kommt trotzdem der Regen herein. Im Zelt ist es einfach zu heiß und deswegen machen wir auch das Zelt auf und eben deshalb wird es nass. … „Wenn man das Zelt zumacht, dann kommt auch kein Regen – auch bei Starkregen – nicht herein.“). Von einer unerwarteten Verzögerung kann insofern keine Rede sein. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch den eingesetzten Arbeitnehmer waren bekannt, dass die Spleißgeräte bei Feuchtigkeit nicht ordnungsgemäß funktionieren (siehe hiezu auch Rechtfertigung vom 9.5.2023, Beilage „Wartungsarbeiten Sanierung Adresse 6 Bereich Pegelstation“). Die Verzögerung der Arbeiten war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes insbesondere nach Würdigung der aufgenommenen Beweise vorhersehbar und erwartbar und zudem eindeutig selbstverschuldet.

Weshalb eine Ablöse der eingesetzten Arbeitnehmer nicht möglich war, kann vom Landesverwaltungsgericht auch nicht erkannt werden. Die Argumentation, dass das Herbeiholen eines weiteren Mitarbeiters die Arbeiten nur noch mehr verzögert hätten, kann das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, zumal es sich bei den Arbeiten am 30.06.2022 zu massivsten (!) Arbeitszeitenüberschreitungen gekommen ist (s hiezu Ausführungen in Punkt III.). Das Einplanen und Einsetzen eines Mitarbeiters in Rufbereitschaft gehört zu den zumutbaren betriebsüblichen Maßnahmen.

Was die geplanten Arbeiten am 19.07.2022 (Adresse 7) betrifft wurde die zulässige Tagesarbeitszeit von GG im Ausmaß von 15 Stunden überschritten. Auch in diesem Fall kann das Verwaltungsgericht keinen außergewöhnlichen Fall iS § 20 AZG erkennen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass sich die Arbeiten deshalb verzögerten, da noch Grabungsarbeiten notwendig wurden, um ein Kabel freizulegen, kann nicht erkannt werden, warum GG nicht durch einen anderen Mitarbeiter abgelöst werden konnte, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme selbst erklärte, dass jeder Mitarbeiter ersetzt werden könne. Es war dem Beschwerdeführer zweifelsfrei bekannt, dass der Mitarbeiter bereits tagsüber arbeitete (in diesem Fall betrug die erfasste Arbeitszeit bereits 9,42 Stunden abzüglich Pause – s hierzu Arbeitszeitaufzeichnungen) und wäre es auf jeden Fall auch möglich gewesen, nach einem 12-Stunden-Einsatz für Ersatz zu sorgen. Dass ein Personalmangel vorgelegen hat, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch lagen hierfür irgendwelche Anhaltspunkte vor.

Der Betrieb des Beschwerdeführers verfügt ja für solche Fälle über eine Rufbereitschaft. Das Argument des Beschwerdeführers, dass sich Arbeiten noch mehr verzögert hätten, wenn man andere Mitarbeiter heranholen müsste, ist insofern nicht nachvollziehbar. Zudem war hier der Umstand zu berücksichtigen, dass GG – wie er selbst im Rahmen seiner Einvernahme wahrheitserinnert aussagte – nicht einmal selbst nicht an der Problembehebung beschäftigt war, sondern hat er nur gewartet hat, bis das Problem durch andere Arbeiter gelöst wurde. Erst dann hat er mit dem Spleißen begonnen.

Das Landesverwaltungsgericht pflichtet dem Arbeitsinspektorat in diesem Zusammenhang auch insofern bei, dass nicht alle etwaige Störungen oder Zusatzaufwände als „außergewöhnliche Fälle“ abgestempelt werden können. Gerade bei solchen Betrieben – wie eben die KK– handelt es sich um Betriebe, in denen die Bewältigung von Störungen zum üblichen Betriebszweck gehört. Solche Fälle – selbst wenn es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung einer Betriebsstörung handelt - sind nicht ausreichend, um eine Ausnahme von den Arbeitszeitgrenzen zu begründen. Übliche Betriebsstörungen lässt sich durch zumutbare organisatorische Maßnahmen vorsorgen. Insofern lagen zur Vermeidung von allfälligen Schäden iS Abs 1 lit b leg cit einfache zumutbare Maßnahmen zu Erreichung des Behebungszwecks vor (wie etwa Änderung des Schichtplanes, andere Arbeitsverteilung, die Einstellung von Personal und der Einsatz von Fremdfirmen oder eben durch Einsetzen des Rufbereitschaftsdienstes). Erst nach Ausschöpfung sämtlicher möglichen Maßnahmen kann von den Arbeitszeitschranken abgewichen werden. Sie sind daher nur als ultimo ratio zu Verhütung eines Schadens zulässig.

Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie hier - um geplante Arbeiten handelt. Außerdem handelt es sich bei Spleißarbeiten nicht um solche Arbeiten, die nur von vereinzelten Personen durchgeführt werden konnte, sondern hatte vielmehr jeder Mitarbeiter im Team ein eigenes Spleißgerät und waren auch alle mit diesen Aufgaben vertraut. Es handelte sich somit nicht um unübliche Aufgaben (s ZV EE: „Wir haben uns beim Spleißen abgewechselt.“… „Im Vorfeld bekommen wir Info, welches Kabel mit welchem verbunden werden muss. Diese Erklärung dauert nicht lange. Ich zeige ihm das Kabel, was zu machen ist. … Wir erhielten unsere Listen und wussten deswegen, was zu tun ist. Wir erhielten eben Zetteln und haben diese nach der Reihe abgearbeitet. Diese haben wir auf der Baustelle mit. Man schaut da einmal durch, ob alles passt. Das ist nicht viel Arbeit. Ein Zettel braucht vielleicht 1-2 Minuten maximal“).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Spleißgeräte – weil sie wetterbedingt nass geworden sind- nicht einwandfrei funktionstüchtig waren, ist auszuführen, dass ein solcher Umstand nicht als außergewöhnlich oder nicht erwartbar angesehen werden kann, zumal die Gerätschaften austauschbar waren (s ZV EE).

Angewendet auf den gegenständlichen Fall kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Punkten 2., 3., 4. (eingeschränkt) und 5.) erfüllt wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Vielmehr erhärtete sich für das Landesverwaltungsgericht der gewonnene Eindruck, dass der Beschwerdeführer bewusst die Überschreitung der maximalen Tagesarbeitszeit unter dem Deckmantel eines (fehlenden) ungewöhnlichen Falles in Kauf genommen hat. Dass der Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte, hat er nicht vorgebracht und war auch ha nicht davon auszugehen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 20 AZG, insb der Meldepflicht kann ha nicht erkannt werden. Zweck der Bestimmung ist, arbeitnehmerrechtliche Schutzinteressen zu wahren. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Meldung iS § 20 Abs 2 AZG ausschließlich dazu benützt worden sei, die Bestrafung des Beschuldigte zu beantragen, ist zu entgegen, dass eine Bestrafung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für einen außergewöhnlichen Fall eben nicht erfolgt wäre.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.