LVwG T LVwG-2024/44/2731-3

LVwG-2024/44/2731-3Tribunal administratif régional4 sept. 2024

Regest

Feststellung eines Weiderechts <br/>Rechtsnachfolge

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/44/2731-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.44.2731.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwälte AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2020, Zahl AGR-***, betreffend einer Feststellung nach dem Wald- und Weideservitutengesetz – WWSG (mitbeteiligte Parteien: Agrargemeinschaft Nachbarschaft X und BB),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Gemäß § 38 Abs 2 WWSG wird festgestellt, dass die Marktgemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der „Fraktion X der Landgemeinde W“ Berichtigte der in der EZ **12, KG Z Land, unter C/8 und in der EZ 26, KG Z Markt, unter C/5 eingetragenen Dienstbarkeit ist.

Gemäß § 54 Abs 3 WWSG hat die Agrarbehörde zu veranlassen, dass in der EZ **12, KG Z Land, unter C/8 und in der EZ 26, KG Z Markt, unter C/5 anstelle der „Fraktion X der Landgemeinde W“ die „Marktgemeinde Z“ eingetragen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Verfahrenseinleitender Antrag:

Mit Schreiben vom 22.12.2014 hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X bei der Agrarbehörde folgenden Antrag eingebracht:

„(…) am 1.12.2014 wurde beim Grundbuch von der Marktgemeinde Z, vertreten durch RA CC, der Antrag auf lastenfreie Abschreibung der Grundstücke **1, **2, **3, **4 und **5 gestellt.

Die Agrargemeinschaft X hat für dieses Aufforderungsverfahren keine Parteistellung erhalten, da in EZ *** GB Z Land unter C-LNR * die Dienstbarkeit der Weide für die „Fraktion X der Landgemeinde W“ eingetragen ist.

Die Dienstbarkeit der Weide steht bereits seit 1884 im Grundbuch. Die Weiderechte werden von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X stets genutzt. Die Agrargemeinschaft X ist aus der Fraktion X hervorgegangen und somit Rechtsnachfolgerin der Fraktion X.

Die Agrargemeinschaft hat am 23.12.2014 beim Bezirksgericht V, obwohl sie keine Parteistellung erhalten hat, Einspruch gegen den Beschluss *** erhoben.

Da die Weiderechte für uns unverzichtbar sind, stellt die Agrargemeinschaft X an das Amt der Tiroler Landesregierung den Antrag auf Richtigstellung im Grundbuch (…)“

Angefochtener Bescheid:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.11.2020 hat die Agrarbehörde über den Antrag vom 22.12.2014 gemäß § 38 Abs 2 und § 54 WWSG wie folgt entschieden:

„Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des Servitutsgebietes „U“ anstelle der in der Servitutenregulierungsurkunde vom 07.12.1884, Nr ***, als berechtigt genannte „Fraktion X“ nunmehr die „Agrargemeinschaft Nachbarschaft X in EZ **6 GB *** Z Land“ als berechtigtes Objekt anzusehen ist.

Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden im Grundbuch nachstehende Eintragungen von Amts wegen veranlasst:

Grundbuch *** Z Land

1. In EZ **12 (Marktgemeinde Z)

Bei der Dienstbarkeit, C-LNr. *, auf Gst **1 **7 **8 **4 **5 **2 Weide mit durchschnittlich 80 überwinterten Schafen im Frühling, sobald Weide vorhanden ist, bis Anfang Mai, ferner mit durchschnittlich 12 überwinterten Rindern jeder Gattung und 4 überwinterten Pferden vom Frühling, sobald weide vorhanden ist, bis zum Herbst solange Weide vorhanden ist, für Fraktion X der Landgemeinde W mit den Grenzen gem Abschnitt II P 1 Regulierungsurkunde *** (Anlegungsprotokoll Nr. ***)

die Einverleibung der Änderung, dass anstelle der „Fraktion X der Landgemeinde W“ die „Agrargemeinschaft Nachbarschaft X in EZ **6“ tritt.

Grundbuch *** Z Markt

2. In EZ 26 (BB, geb. 19.07.1980)

Bei der Dienstbarkeit, C-LNr. 5, auf Gst **9 **10 **11 KG *** Z Land Weide mit durchschnittlich 80 überwinterten Schafen im Frühling, sobald Weide vorhanden ist, bis Anfang Mai, ferner mit durchschnittlich 12 überwinterten Rindern jeder Gattung und 4 überwinterten Pferden vom Frühling, sobald weide vorhanden ist, bis zum Herbst solange Weide vorhanden ist, für Fraktion X der Landgemeinde W mit den Grenzen gem Abschnitt II P 1 Regulierungsurkunde *** (Anlegungsprotokoll Nr. ***)

die Einverleibung der Änderung, dass anstelle der „Fraktion X der Landgemeinde W“ die „Agrargemeinschaft Nachbarschaft X in EZ **6“ tritt.“

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass in der Regulierungsurkunde vom 07.12.1884, Nr ***, die Fraktion X sowie die Anwesen T, S und R als berechtigte Objekte des U genannt seien. Bei der Fraktion X habe es sich um eine eigenständige Weidegemeinschaft und keine Einrichtung der politischen Gemeinde gehandelt. Die Ortschaft X liege in der Marktgemeinde Z. In der Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 werde einleitend darauf hingewiesen, dass neben den bevollmächtigten Vertretern der Fraktion X auch jene der Marktgemeinde (damals W) bei den Verhandlungen anwesend gewesen seien. Daraus lasse sich ableiten, dass es sich bei der Fraktion X schon damals um eine eigenständige Einrichtung gehandelt haben müsse. Wäre die Fraktion nämlich eine Einrichtung der (Markt-)Gemeinde gewesen, hätte es zur Vertretung der Fraktion entsprechend den damals geltenden Vorschriften nur der (Markt-)Gemeinde bedurft.

Außerdem werde im Regulierungsplan der Agrarbehörde für die DD(-interessentschaft) vom 05.08.1930, Zahl 173/24, in der Gebietsfeststellung ausgeführt, dass das Weidegebiet sowohl eine Eigentumsfläche von ca 10 ha als auch ein Servitutsgebiet von ca 190 ha umfasse. Im Punkt „Rechte auf fremden Grund und Boden“ werde die Servitutsweide mit mehreren Titeln begründet. Betreffend dem U werde auf die Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 verwiesen, weshalb anzunehmen sei, dass die Mitglieder dieser Agrargemeinschaft aus der Ortschaft X die Servitutsrechte im U als Berechtigte der Fraktion X ausgeübt hätten. Es liege deshalb nahe, dass die DD(-interessentschaft) organisatorisch für bzw als Fraktion X tätig gewesen sei. Gemäß dem Teilungsbescheid der Agrarbehörde vom 02.03.1994, Zahl , sei die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X Rechtsnachfolgerin der DD(-interessentschaft), sodass die gegenständlichen Weiderechte auf diese Agrargemeinschaft übergegangen seien.

Beschwerde:

Gegen den Bescheid vom 05.11.2020 richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Marktgemeinde Z vom 30.11.2020. Zusammengefasst sei in dem Verfahren, das zur Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 geführt habe, zwischen den Vertretern der politischen Landgemeinde W als Eigentümerin der herrschenden Grundstücke und der politischen Marktgemeinde W als Eigentümerin der dienenden Grundstücke verhandelt worden. In der Regulierungsurkunde werde nämlich ausdrücklich festgehalten, dass Verhandlungen zwischen zwei verschiedenen politischen Gemeinden, nämlich „... den gesetzlichen Vertretern der belasteten Marktgemeinde W einerseits und den gesetzlichen Vertreten der gleichnamigen Landgemeinde nomine der Fraktionen ... X ... als Berechtigte andererseits …“ gepflogen worden seien. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid werde in der Regulierungsurkunde nicht darauf hingewiesen, dass die Vertreter der Marktgemeinde mit jenen der Fraktion X verhandelt hätten. Vielmehr gehe aus der Regulierungsurkunde eindeutig hervor, dass damals die Vertreter zweier verschiedener Gemeinden in Verhandlung standen.

Falsch sei auch die behördliche Annahme, dass die Fraktion X, wäre sie eine Einrichtung der (Markt-)Gemeinde gewesen, zu ihrer Vertretung der (Markt-)Gemeinde bedurft hätte. Die Zusammenlegung der Landgemeinde W mit der Marktgemeinde W zu einer Marktgemeinde sei erst im Jahre 1938 erfolgt. Im Jahr 1884 habe die Fraktion X daher noch gar keine Einrichtung der Marktgemeinde sein können; das sei sie erst durch die Gemeindezusammenlegung im Jahre 1938 geworden.

Nur weil einige „Mitglieder“ der damaligen Fraktion X Weiderechte im U ausgeübt hätten und diese Mitglieder zugleich auch Mitglieder der DD interessenschaft gewesen seien, vermöge diese Agrargemeinschaft dadurch nicht organisatorisch für bzw als Fraktion X tätig gewesen zu sein. Die Weiderechte hätten nicht durch organisatorisches Tätigsein für bzw an der Fraktion X erworben bzw ersessen und auch nicht auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X übertragen werden können.

Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X bestehe nur noch aus drei Mitgliedern. Diese wären nach dem Ausscheiden von zwei anderen Mitgliedern nicht deren Rechtsnachfolger, da Anteilsrechte von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht auf die verbleibenden übertragen werden könnten. Die Entscheidung der Behörde sei auch überschießend und durch den Antrag vom 22.12.2014 nicht gedeckt. Der Antrag sei zurückzuweisen, allenfalls abzuweisen gewesen, da die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X nicht Rechtsnachfolgerin der Fraktion X in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Weiderechte sei.

Beschwerdebeantwortung:

Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X hat sich am 13.01.2021 zur Beschwerde zusammengefasst dahingehend geäußert, dass die Gemeinde nicht mehr Eigentümerin des gesamten U sei und die Weiderechte nicht selbst ausüben könne; ihr fehle es daher am rechtlichen Interesse. Der angefochtene Bescheid habe zudem den Charakter einer Regulierung, bei der gemäß § 9 Abs 1 lit b WWSG nur berechtigte Liegenschaften, nicht aber berechtigte Gemeinden festgestellt werden könnten. Außerdem stehe bereits aufgrund des Regulierungsplans vom 05.08.1930 fest, dass das Weiderecht der Agrargemeinschaft zuerkannt worden sei. Im Übrigen werde das Weiderecht regelmäßig von den Agrargemeinschaftsmitgliedern ausgeübt und sei für diese von entscheidender Bedeutung. Die Gemeinde habe hingegen kein Interesse an der Ausübung des Rechtes.

II.Sachverhalt:

Aktueller Grundbuchstand:

Die Marktgemeinde Z ist Eigentümerin der EZ **12, KG Z Land, zu deren Lasten im Grundbuch unter C/8 folgende Dienstbarkeit eingetragen ist:

„DIENSTBARKEIT auf Gst **1 78 **4 **5 **2

Weide mit durchschnittlich 80 überwinterten Schafen im Frühling, sobald Weide vorhanden ist, bis Anfang Mai, ferner mit durchschnittlich 12 überwinterten Rindern jeder Gattung und 4 überwinterten Pferden vom Frühling, sobald Weide vorhanden ist, bis in den Herbst solang Weide vorhanden ist, für Fraktion X der Landgemeinde W mit den Grenzen gem Abschnitt II P 1 Regulierungsurkunde *** (Anlegungsprotokoll Nr. ***)“

BB ist Eigentümer der EZ **13, KG Z, zu deren Lasten im Grundbuch unter C/5 folgende Dienstbarkeit eingetragen ist:

„DIENSTBARKEIT auf Gst **9 **10 **11

KG *** Z Land

Weide mit durchschnittlich 80 überwinterten Schafen im Frühling, sobald Weide vorhanden ist, bis Anfang Mai, ferner mit durchschnittlich 12 überwinterten Rindern jeder Gattung und 4 überwinterten Pferden vom Frühling, sobald Weide vorhanden ist, bis in den Herbst solang Weide vorhanden ist, für Fraktion X der Landgemeinde W mit den Grenzen gem Abschnitt II P 1 Regulierungsurkunde *** (Anlegungsprotokoll Nr. ***)“

Regulierungsurkunde vom 07.12.1884:

Die Servitutenregulierungsurkunde der k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission Tirol vom 07.12.1884, Nr ***, enthält folgenden Wortlaut:

„Über die Anmeldungen Nr. ***, ***, *** und *** W.P. *, *, ** und ** der Gemeinde W in Betreff der Weiderechte der Fraktionen Q, X, P, O; des T- und Stockunibaranwesens des EE, sowie das R Anwesens des FF in Waldungen der Marktgemeinde W wurde von der k.k. Grundlasten, Ablösungs- und Regulierungslokalkommission für das N II mit Protokoll ad. W 30. August 1884 zwischen den gesetzlichen Vertretern der belasteten Marktgemeinde W einerseits und den gesetzlichen Vertretern der gleichnamigen Landgemeinde nomine der Fraktionen Q, X, P und O, sowie der Privatbeteiligten EE am T- und Sanwesen und FF R von P als Berechtigten andererseits unter Beizug von Vertrauensmänner der obgenannten Beteiligten Fraktionen die Verhandlung gepflogen wobei inhaltlich des zitierten Protokolles nachstehendes konstatiert, bzw. vereinbart wurde, wie folgt.

I. Belastete Objekte

Sind folgende der Marktgmeinde W eigentümliche Waldungen und Liegenschaften:

a) In der Landgemeinde W einliegend:

1. Der U bestehend aus

G.P.Nr. **14 Weide von - Joch 97 Klafter = 349 Quadratmeter

G.P.Nr. **15 Weide von -Joch 13 Klafter = 47 Quadratmeter

G.P.Nr. **16 Waldung von 24 Joch 1196 Klafter 14,2482 ha

G.P.Nr. **17 Waldung von 31 Joch 597 Klafter = 18,0547 ha

Dieser U grenzt: im Norden an die Güter der Fraktion X und an die M G.P. Nr. **18, im Osten an die X M G.P. Nr. **19 und **20, an die G.P. Nr. **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28 und an den L, im Süden an den L und den K und im Westen an den K.

2. Der J bestehen aus den

G.P.Nr. **29 Waldung von 46 Joch 336 Klafter = 26,5908 ha

G.P.Nr. **30 bis 8 Waldung von 25 Joch 575 Klafter = 14,5968 ha -

Dieser J grenz: im Norden an die Men G.P. Nr. **31, **32 und **33, im Osten an die Men G.P. Nr. **34, **35, **36, dann an die Waldung der Fraktion X G.P.Nr. **37 und an die Waldung ,G.P. Nr. **38, im Süden an die Waldung **38 und an die M **39, **40, **41, **42, **43, **44 und G.P.Nr. **45 und im Westen an den L, an die G.P.Nr. **46 und an die Men G.P.Nr. **47, **48.

3. Der G in P G.P. Nr. **49 Waldung von 36 Joch 591 Klafter = 20,9325 ha, mit den Grenzen: im Norden an die G.P. Nr. **50 und G.P. Nr. **59, im Osten an die G.P.Nr. **51, **52 und **37, im Süden an die G.P.Nr. **37, im Westen an die G.P. Nr. **53 und an die G.P. Nr. **54.

b) In der Marktgemeinde W einliegend:

Der F G.P. Nr. **55, Waldung von 5 Joch 811 Klafter = 3,1717 ha, mit den Grenzen: im Norden, Osten und Süden an die Landgemeinden W, im Westen an die Landgemeinde,W und an die Grundp. Nr. **56, **57 und **58 der Marktgemeinde W.

II. Berechtigte Objekte sind:

1. Die Fraktion X mit den Grenzen: im Norden an die Fraktion Q und P im Osten an die Per und X-M, im Süden an den U der Marktgemeinde W und dem L, im Westen an den K.

2. Die Fraktion P mit den Grenzen: gegen Norden an die Klaunzer Theilwaldung, gegen Osten an Goldwind gegen Süden an den L, gegen Westen an die Fraktion X und Q.

3. Die Fraktion Q mit den Grenzen: im Norden an die Marktgemeinde W, im Osten an die Fraktion Klaunz, im Süden an die Fraktion X, im Westen an den K.

4. Die Fraktion Klaunz mit den Grenzen: im Norden an die Fraktion Glanz, im Westen an die Marktgemeinde und Fraktion Q, im Süden an die Fraktion P und im Osten an die Gemeinde Kals.

Weiters erscheinen berechtigt folgende Hofanwesen in P:

5. Das T- und S Anwesen des EE, bestehend aus Haus Nr. ** und ** sowie den G.P. Nr. **50, **51, **59, **60, **61, **62, **63, **64, **65, **66, **67, **68, **69, **70, **71 und Bau Parz. Nr. **72, **73, **74, **75 ferners G.P.Nr. **76, **77, **78, **79, **80, **81, **82, **83, **84, **85, **86 und G.P. Nr. **87, **88, **89, **90, **91, **92 und **93.

Das R Anwesen des FF bestehend aus Haus Nr. ** und den G.P. Nr. **94, **95, **96, **97, **97, **98, **99, **100, **101, **102, **103, **104 und Bauparz. Nr. **105, **106 und **107.

Umfang und Beschaffenheit der Servitutsrechte, zu Grunde liegendes Rechtsverhältnis und Gegenleistung

Auf Grund unfürdenklicher Ausübung und Ersitzung sind die im Abs. I aufgeführten Objekte mit folgendem unentgeltlichen Weiderechten belastet:

1. Im U Abs. I a. 1 ist die Fraktion X berechtigt durchschnittlich 80 Stück überwinterte Schafen im Frühlinge sobald Weide vorhanden ist, bis Anfang Mai, sodann durchschnittlich 12 überwinterte Rindern jeder Gattung und 4 überwinterte Pferde alljährlich vom Frühlinge sobald hinreichend Weide vorhanden ist, d.i, beiläufig Anfang Mai bis in den Herbst solange Weide vorhanden ist zur Weide aufzutreiben. Ebenso ist das T und Sanwesen des EE (Abs. II 5) und das R Anwesen des FF (Abs. II b) berechtigt im U ihre überwinterten Schafen in dergleichen Weidedauer wie die Fraktion X zu weiden.

Das T- und S Anwesen wintert durchschnittlich 30 Stück Schafe, das R Anwesen durchschnittlich 12 Schafe.

2. Im J (Abs. I a 2) ist die Fraktion X berechtigt durchschnittlich 80 Stück überwinterte Schafe alljährlich im Frühlinge sobald Weide vorhanden ist, bis 24. Juni und im Herbst vom 8. September angefangen solange Weide vorhanden ist, zur Weide aufzuschlagen. Das T und S Anwesen, sowie das R Anwesen Abs. II 5 und 6 haben im J das Weiderecht mit ihren überwinterten Rindern jeder Gattung im Frühling sobald hinreichend Weide vorhanden ist, bis 24. Juni, sodann mit je 3-4 Kühe vom 24. Juni bis Mitte September. Das T und S Anwesen wintert durchschnittlich 14 Stück Rinder jeder Gattung, das Ranwesen durchschnittlich 7 Stück Rinder jeder Gattung.

3. Im E (Abs. I a 3) hat die Fraktion P das Weiderecht mit durchschnittlich 60 Stück überwinterten Schafen, sobald Weide vorhanden ist bis 24. Juni, und im Herbst vom 8. September angefangen solange Weide vorhanden ist.

4. Im F (Abs. I b) haben die Fraktionen O und Q das Weiderecht und zwar erstere Fraktion mit durchschnittlich 200 überwinterten Schafen und Q mit durchschnittlich 40 Stück überwinterten Schafen im Frühlinge sobald Weide vorhanden ist bis Anfang Mai und das Schneefluchtrecht mit diesen Schafen bis Johannes 24. Juni jeden Jahres.

Über Anerkennung dieser rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vereinbaren die Parteien die Regulierung der gegenständlichen Weiderechte nach Maßgabe der Abs. III mit folgenden weiteren

BESTIMMUNGEN

1. Das Weidevieh ist unter die Obhut verlässlicher Hirten zu stellen.

2. Die Weide ist abwechslungswiese mit den anderen ... Berechtigten für die betreffende Weidezeit zu Gebote stehenden Weideneien nach Maßgabe der Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit der Weidefläche auszuüben.

3. Die belastete Marktgemeinde W behält sich vor, wo es mir Rücksicht auf die Bewirtschaftung der Waldungen oder die Beschaffenheit des Bodens nottut die Schonung oder Bannlegung einzelner Theile der Belastungsobjekte bei der kompetenten politischen Behörde in Antrag zu bringen.

Im Fall der Schonungs- oder Bannlegung sind die Belasteten nicht berechtigt für den Entgang oder die Beschränkung der Weide irgendein Entgeld oder Ersatz zu fordern. Sollten anlässlich einer Schonungs- und Bannlegung in den belasteten Waldungen Verzäunungen notwendig werden, so verpflichten sich die weideberechtigten Parteien der Marktgemeinde W für Errichtung und Einhaltung dieser Zäune in einer den Umständen und der Weideausübung entsprechender Weise zu helfen.

Sollten zwischen der Marktgemeinde und zwischen den weideberechtigten Theilen diesbezüglich eine Einigung nicht zustande kommen, so entscheidet über das Maß der Beihilfe die politische Bezirksbehörde

Das zur Errichtung und Einhaltung solcher Verzäunungen erforderliche Zaunholz ist aus der betreffenden belasteten Waldung unentgeltlich abzugeben.

4. Bei Ausübung der gegenständlichen Weiderechte sind die jeweiligen forstgesetzlichen und forstpolizeilichen Bestimmungen zu beobachten.

5. Dieser Akt tritt in Wirksamkeit mit dem Tage seines Abschlusses.

In dem die k.k. Grundlasten, Ablösungs und Regulierungs Landeskommission dem vorstehenden Vereinbarungen hiemit die Genehmigung erteilt, und diesem mit dem Beifügen die Eröffnung gemacht, dass gleichzeitig die Hinterlegung eines Exemplares dieser Ausfertigung im III Theil des Verfachbuches bei dem k.k. Bezirksgericht W als Realgericht von Amtswegen veranlassen wird, und dass die Verhandlungsakten hierorts aufbewahrt werden.

Innsbruck am 7. Dezember 1884

Von der k.k. Grundlasten-, Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission

Für den k.k. Statthalter

Unterschrift (unleserlich)“

Grundbuchanlegungsprotokoll vom 27.08.1906:

Das Grundbuchanlegungsprotokoll vom 27.08.1906, Post Nr ***, für die EZ **12 enthält folgenden Wortlaut:

„Besitzer: W Markt, Markgemeinde

Servitute

  1. Auf Grund Ersitzung und der Reg. Urk. vom 7.12.1884, verf. 19.1.1885, fol. 10 ex 1885, III. Teil Vfb. lastet:

A) Auf dem Gp **1,**10,**8 und **9

a) zu Gunsten der Fraktion X d.L.G.W.M. mit dem in der cit. Reg.Urk. Absch. II Pkt. 1 angegebenen Grenzen das Weiderecht mit durchschnittlich 80 Stück überwinterten Schafen im Frühling sobald Weide vorhanden ist bis Anfang Mai ferner mit durchschnittlich 12 überwinterten Rindern jeder Gattung und 4 überwinterten Pferden vom Frühling sobald Weide vorhanden ist bis in den Herbst solange Weide vorhanden ist.

b) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers von folgenden Höfen als:

Ter in A: 246

S in A: 246

R in A: 247,

das Weiderecht mit dem überwinterten Schafen im Frühling sobald Weide vorhanden ist bis Anfang Mai;

B) auf den Gp. **29, **30bis **115,

a) zu Gunsten der Fraktion X der LG.WM. mit dem in der cit. Reg. Urk. Absch. II Pkt. 1 angegebenen Grenzen das Weiderecht mit durchschnittlich 80 Stück überwinterten Schafen im Frühling solbald Weide vorhanden ist bis 24./6. Und im Herbst vom 8./9. Angefangen solange Weide vorhanden ist;

b) zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der folgenden Höfe als:

Ter in A: 246

S in A: 246

R in A: 247

Das Weiderecht mit den überwinterten Rindern jeder Gattung im Frühling sobald Weide vorhanden ist bis 24./6. sodann mit je 3 bis 4 Kühen vom 24./6. bis Mitte September.

c) auf Gp. **49:

Zu Gunsten der Nachbarschaft P der LG.W.M. mit dem in der cit. Reg. Urk. Absch. II Pkt. 2 angegebe nen Grenzen das Weiderecht mit durchschnittlich 60 Stück überwinterten Schafen vom Frühling sobald Weide vorhanden ist bis 24./6. und im Herbst vom 8./9. Angefangen solange Weide vorhanden ist.“

Gemeindelexikon 1907:

Im Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Teil VIII Tirol und Vorarlberg, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission im Jahr 1907, werden auf Seite 92 der Landgemeinde W unter anderem die Fraktionen „Sablas, X und P“ sowie „Klaunz“ zugeordnet.

Regulierungsplan vom 05.08.1930:

Der Regulierungsplan der DD(-interessentschaft) vom 05.08.1930, Zahl 173/24, enthält folgenden Spruchpunkt:

„§ 4

Rechte auf fremden Grund und Boden

1. ) Auf Grund der Ersitzung und der Regulierungsurkunde vom 7. Dezember 1884 Nr. 22762/1366 Servitut, verf. am 19. Jänner 1885, Fol. 10 ex 1886, Verfachbuch III. Teil steht auf den Gp Nr. **1, **10, **8 und **9 der Kat.Gde. D

a.) der Fraktion X die Dienstbarkeit der Weide mit durchschnittlich 50 Stück überwinterten Schafen, im Frühlinge, sobald Weide vorhanden ist, bis anfangs Mal, ferner mit durchschnittlich 12 überwinterten Rindern jeder Gattung und 4 überwinterten Pferden vom Frühlinge, sobald hinreichend Weide vorhanden ist, d.i. beiläufig anfangs Mai bis in den Herbst, solange Weide vorhanden ist,

b.) den jeweiligen Eigentümern des Ter=, GG= und JJ die Dienstbarkeit der Weide mit den überwinterten Schafen in der gleichen Zeit wie der Fraktion X zu.

2. ) Auf Grund der Ersitzung und der Regulierungsurkunde vom 7. Dezember 1884 Nr. 22762/1366 Servitut, verfacht am 19. Jänner 1885, Fol.10 ex 1885, Verfb. III. Teil steht auf den Gp.Nr. **29, **108, **109, **110, **111, **112, **113, **114 und **115 der Kat. Gde. D;

a.) der Fraktion X die Dienstbarkeit der Weide mit durchschnittlich 80 Stück überwinterten Schafen alljährlich im Frühlinge, sobald Weide vorhanden ist, bis 24. Juni und im Herbst vom 8, September angefangen, solange Weide vorhanden ist,

b.) den jeweiligen Eigentümern des Ter=, GG= und JJ die Dienstbarkeit der Weide mit den überwinterten Rindern jeder Gattung im Frühlinge, sobald hinreichend Weide vorhanden ist, bis 24. Juni, sodann mit je 3 - 4 Kühen vom 24. Juni bis Mitte September zu.

3. ) Aufgrund der Anerkennungsurkunde vom 10. Mai 1913 T. Zl 40/15 haftet auf den Gp.Nr. **50 ( westlicher Teil), 913/8, **78, **49 (südlicher Teil), **116, **117, **118, **119, **120, **48, **121, **14/10, **471 **122, **123, **124, **125, **126, **127, **19, **20, **18, **128, **46, **129, **130, **35, **131, **132, **133, **134, **135, **136, **137, **31, **138 und **139 zu Gunsten der Landgemeinde W-Land die Dienstbarkeit der Weide . Diese Dienstbarkeit wird von der X Weideinteressentschaft ausgeübt.

4. ) Auf Grund der Gemeindeordnung steht der genannten Weideinteressentschaft das Recht der Weide mit dem im § 2 erwähnten Vieh auf den Gp.Nr. **140, **141, **28 und **37 (südlicher Teil) zu.“

Einzelteilung vom 02.03.1994:

Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 02.03.1994, Zahl ***, wurde der Einzelteilungsplan für die „Agrargemeinschaft X Weideinteressentschaft“ erlassen, der folgenden Spruchpunkt III/5 enthält:

„Die Durchführung der Teilung bewirkte die Auflösung der Agrargemeinschaft X Weideinteressentschaft (Einzelteilung gemäß § 42 Abs 3 lit a TDLG 1978). Ihre Rechtsnachfolgerin ist die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X.“

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Urkunden. Die handschriftliche Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 und das Grundbuchanlegungsprotokoll vom 27.08.1906 wurden vom Tiroler Landesarchiv transkribiert. Zuletzt hat das Landesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 05.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Wortlaut der Urkunden blieb dabei unstrittig.

IV.Rechtslage:

Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG):

„Wald- und Weidenutzungsrechte, Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:

(…)

b)Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

(…)

(2) Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.

(…)

§ 2

Ersitzung, Verjährung, Erlöschen, Neubegründung

(1) Derartige Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung wird dadurch nicht berührt.

(2) Eine Verjährung durch Nichtausübung derselben findet nicht statt.

(3) Sie erlöschen nicht, wenn berechtigte und verpflichtete Grundstücke in der Hand ein und desselben Eigentümers vereinigt werden. Hat ein Verpflichteter durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Nutzungsrechte einzelner Parteien eingelöst, die zu einer Gruppe von Berechtigten gehören, so tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein. Bei einer Zwangsversteigerung verpflichteter Grundstücke hat sie der Ersteher ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

(4) Sie können nur durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden.

(…)

§ 7

Grundlage der Servitutenverfahren

(1) Das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen bildet die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.

(…)

§ 38

Zuständigkeit der Agrarbehörde

(…)

(2) Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.

(…)

§ 48

Parteien und Beteiligte

(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien. (…)

§ 54

Grundbuchseintragungen

(…)

(3) Wird nach diesem Gesetz durch eine rechtskräftige Entscheidung oder ein genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, das in die öffentlichen Bücher eingetragen ist oder eingetragen werden kann, so sind die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in solchen Fällen nicht.“

V.Erwägungen:

Bei der in der EZ **12, KG Z Land, und in der EZ 26, KG Z Markt, zugunsten der „Fraktion X der Landgemeinde W“ eingetragenen Dienstbarkeit der Weide handelt es sich um ein agrarisches Nutzungsrecht iSd § 1 Abs 1 lit b WWSG. Ist der Bestand bzw die Zuordnung dieses Weiderechts zu einer berechtigten Liegenschaft strittig, hat darüber gemäß § 38 Abs 2 zweiter Satz WWSG auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens die Agrarbehörde mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden.

Das gegenständliche Weiderecht im U stützt sich gemäß § 7 Abs 1 WWSG auf die nach dem Regulierungspatent 1853, RGBl Nr 130/1853, erstellte Servitutenregulierungsurkunde der k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission Tirol vom 07.12.1884, Nr ***. Bei dieser Regulierungsurkunde handelt es sich um einen agrarbehördlichen Bescheid (vgl VwGH 21.12.2023, Ro 2022/07/0017). Dieses agrarische Nutzungsrecht ist nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlichrechtlicher Natur. Seine Begründung und sein Bestand sind ausschließlich von der Agrarbehörde nach öffentlichem Recht zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob es sich bei der in der Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 als berechtigtes Objekt angeführten „Fraktion X“ bzw bei der im Grundbuchanlegungsprotokoll vom 27.08.1906, Post Nr 324, als „Fraktion X d.L.G.W.M.“ bezeichneten Einrichtung um eine Rechtsvorgängerin der Marktgemeinde Z oder um eine Rechtsvorgängerin der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung steht das Verständnis des Begriffs Fraktion in der Regulierungsurkunde bzw im Grundbuchanlegungsprotokoll – entweder als Teil einer politischen Gemeinde oder als Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne einer Agrargemeinschaft – nicht generell fest, sondern ist einer Lösung im Einzelfall zugänglich (vgl VwGH 14.12.2017, Ro 2015/07/0043).

Die Agrarbehörde kam im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass es sich bei der Fraktion X um keine Fraktion als Teil einer politischen Gemeinde, sondern um eine Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gehandelt haben müsse. Aus der Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 gehe nämlich hervor, dass an den Regulierungsverhandlungen neben den Vertretern der Fraktion X auch jene der Marktgemeinde teilgenommen hätten. Daraus lasse sich ableiten, dass es sich bei der Fraktion X schon damals um eine eigenständige Einrichtung gehandelt haben müsse. Wäre die Fraktion nämlich eine Einrichtung der (Markt-)gemeinde gewesen, hätte es zur Vertretung der Fraktion entsprechend den damals geltenden Vorschriften nur der (Markt-)Gemeinde bedurft.

Diese Argumentation wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Die Fraktion X hat damals nämlich zur Landgemeinde und nicht zur Marktgemeinde W gehört. Diese beiden Gemeinden wurden erst im Jahr 1938 fusioniert, sodass die Fraktion X sowohl im Jahr 1884 als auch im Jahr 1906 noch nicht durch die Marktgemeinde vertreten werden konnte. Außerdem hält die Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 einleitend fest, dass in der Regulierungsverhandlung am 30.08.1884 „zwischen den gesetzlichen Vertretern der belasteten Marktgemeinde W einerseits und den gesetzlichen Vertretern der gleichnamigen Landgemeinde nomine der Fraktionen Q, X, P und O sowie der Privatbeteiligten EE am T- und Sanwesen und FF R von P als Berechtigten andererseits unter Beizug von Vertrauensmänner der obgenannten Beteiligten Fraktionen“ die Regulierung vereinbart worden sei.

In der Regulierungsurkunde ist also dezidiert davon die Rede, dass die Fraktionen Q, X, P und O von den gesetzlichen Vertretern der Landgemeinde W vertreten wurden und zusätzlich Vertrauensmänner dieser Fraktionen beigezogen wurden. Bei den ebenfalls berechtigten Objekten Ter, S und R wird hingegen ausdrücklich von Privatbeteiligten gesprochen. Im Grundbuchanlegungsprotokoll vom 27.08.1906 ist in weiterer Folge von der „Fraktion X der Landgemeinde W“ und nicht von der „Fraktion X in der Landgemeinde W“ die Rede.

Zu den Fraktionen der ehemaligen Landgemeinde W ist festzuhalten, dass im Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Teil VIII Tirol und Vorarlberg, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission im Jahr 1907, auf Seite 92 unter anderem die Fraktionen „Q, X und P“ sowie „O“ angeführt werden. Laut dem Gesetz vom 14.10.1893 über die Vertretung der Fraktionen in den Gemeinden, LGBl Nr 32/1893, hat es sich bei Fraktionen um selbständige Teile von Gemeinden gehandelt, die ein abgesondertes Vermögen besitzen konnten (§ 1), auf die die Gemeindeordnung und die Gemeindewahlordnung anzuwenden waren (§ 4) und die nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten wurden (§ 3). Mit § 1 Abs 1 der Verordnung zur Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938, RGBl 1938 I S 1167, wurden „Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art“ aufgelöst und als Rechtsnachfolger die Gemeinde bestimmt.

Betreffend der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits mit Erkenntnis vom 17.08.2015, Zahl LVwG-2014/44/2828-3, rechtskräftig (die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 29.10.2015, Zahl Ra 2015/07/0136-3, zurückgewiesen) festgestellt, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der EZ **6, KG Z Land, um kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) handelt. Ausdrücklich hat das Landesverwaltungsgericht aber festgehalten, dass die Frage, ob die „Fraktion Q-X-P der Landgemeinde W“ eine Rechtsvorgängerin der heutigen Marktgemeinde ist, für diese Beurteilung nicht entscheidungsrelevant war. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung der Grundstücke der X Weideinteressentschaft wurde nämlich bereits mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.04.1929, Zahl 176/20, rechtskräftig festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der X Weideinteressentschaft, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, stand.

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Agrarbehörde in der Verhandlung vom 30.05.1924 klar zwischen den Grundstücken der Fraktion Q-X-P und den Grundstücken der DD (und des Per Weidegebietes) unterschieden hat. Folglich wurde auch im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Weideinteressentschaft Q-X – die aus den der Fraktion Q-X-P zugeordneten Grundstücken gebildet wurde – festgestellt, dass deren Regulierungsgebiet aus gemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne der §§ 4 und 5 TRLG 1909 bestand (ein deutliches Indiz für das Vorliegen von Gemeindegut), während für die X Weideinteressentschaft im Regulierungsplan die klare Feststellung erfolgte, dass sie aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften bestand. Die historische Agrarbehörde hat also klar zwischen den Grundstücken der politischen Fraktion Q-X-P und den Grundstücken der X Weideinteressentschaft unterschieden. So hat auch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 20.03.2015, Zahl LVwG-2014/35/2836-2, rechtskräftig (die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 25.06.2015, Zahl Ra 2015/07/0064-3, zurückgewiesen) entschieden, dass die Grundstücke der Agrargemeinschaft Weideinteressentschaft Q-X Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung unter anderem damit begründet, dass mit der Formulierung „Q-X-P Fraktion der Landgemeinde W“ im Grundbuchsanlegungsprotokoll eine politische Fraktion der Gemeinde bezeichnet wurde.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass auch im vorliegen Fall unter der „Fraktion X der Landgemeinde W“ eine politische Fraktion der Landgemeinde W zu verstehen ist. Dies umso mehr, als in der Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 klar zwischen den durch die Landgemeinde vertretenen Fraktionen Q, X, P und Klaunz sowie den Privatbeteiligten und den „Vertrauensmännern“ der Fraktionen unterschieden wurde.

Sofern die belangte Behörde und die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X argumentieren, dass im Regulierungsplan der DD(-interessentschaft) vom 05.08.1930, Zahl 173/24, unter dem Spruchpunkt „Rechte auf fremden Grund und Boden“ das gegenständliche Weiderecht der Agrargemeinschaft zugesprochen worden sei, ist festzuhalten, dass die historische Agrarbehörde in diesem Bescheid klar zwischen Weiderechten der Fraktion X, Weiderechten der Landgemeinde W, Weiderechten der X Weideinteressentschaft und Weiderechten konkret bezeichneter Privatbeteiligten unterschieden hat. So hat die Agrarbehörde unter diesem Spruchpunktunkt ausdrücklich auch Weiderechte zugunsten der Landgemeinde W festgestellt, die von der X Weideinteressentschaft ausgeübt werden. Hinsichtlich der gegenständlichen Weiderechte, die sich auf die Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 stützen, hat die Agrarbehörde aber dezidiert die Fraktion X als Berechtigte angeführt. Zumal die Agrarbehörde in diesem Bescheid eindeutig zwischen der X Weideinteressentschaft und der – damals noch als Rechtsträger existierenden – Fraktion X unterschieden hat, kann ihr nicht unterstellt werden, diese Begriffe synonym verwendet zu haben.

Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X wendet ein, dass die Weiderechte von ihr benötigt würden, während die Gemeinde Z die Weiderechte gar nicht selbst ausüben könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage des aktuellen Bedarfes keinen Einfluss auf die Klärung der Frage hat, wer Rechtsnachfolger der „Fraktion X der Landgemeinde W“ ist. Die rechtlichen Konsequenzen eines fehlenden Bedarfes sind im vorliegenden Verfahren nicht zu lösen. Unerheblich ist auch, dass die Gemeinde nicht mehr Eigentümerin des gesamten belasteten Ues ist. Bei einem Wechsel des Eigentümers des belasteten Grundstücks geht das Weiderecht nämlich nicht unter; die zu klärende Rechtsfrage des berechtigten Rechtsträgers wird dadurch nicht tangiert. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass die Verschmelzung der Landgemeinde mit der Marktgemeinde im Jahr 1938 nicht zum Erlöschen des Weiderechts führen konnte (vgl § 2 Abs 3 erster Satz WWSG). Und zum Vorbringen der Agrargemeinschaft, wonach nur Liegenschaften, nicht jedoch Gemeinden als Weideberechtigte in Frage kämen, ist klarzustellen, dass sowohl nach der einschlägigen Literatur (Eberhard W Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 54) als auch nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt etwa LVwG Tirol 14.02.2024, Zahl LVwG-2020/33/1075-3) agrarische Weiderechte auch zugunsten politischer Gemeinden bestehen können.

Im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X am 01.08.2024 zu den obenstehenden Erwägungen Stellung genommen und auf das Wesentliche zusammengefasst eingewandt, dass das Weiderecht seit über 100 Jahren durchgehend ausgeübt werde und die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X Rechtsnachfolgerin der Fraktion X sei. Ursprünglich seien alle dortigen Höfe berechtigt gewesen; im Laufe der Zeit seien die Rechte jedoch teilweise abgekauft bzw abgelöst worden, sodass heute nur mehr fünf Mitglieder bestünden. Wenn nunmehr festgestellt werde, dass die Marktgemeinde Rechtsnachfolgerin der Fraktion sei, müssten sämtliche Ablösezahlungen – bzw die urkundlichen Erwähnungen und Beschlüsse – neu aufgerollt werden. Außerdem werde unter Punkt I/a der Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 das belastete Gebiet im Norden durch die „Güter der Fraktion X“ abgegrenzt. Wenn nunmehr festgestellt werde, dass die Marktgemeinde Rechtsnachfolgerin der Fraktion sei, müsse dies auch für die Güter nördlich des belasteten Gebietes gelten. Schließlich hat die Agrargemeinschaft auf das Protokoll der Agrarbezirksbehörde vom 30.05.1924 hingewiesen, in dem nicht nur der U, sondern auch andere Servitutsgebiete angeführt seien. Diese bisher noch nicht behandelten Servitutsgebiete bzw die Weiderechte anderer Agrargemeinschaften seien auch zu beurteilen.

Diesen Einwänden ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Weiderecht gemäß § 2 Abs 1 und Abs 2 WWSG weder durch hundertjährige Nutzung durch die Agrargemeinschaft ersessen werden kann noch durch Nichtausübung durch die Marktgemeinde verjähren kann. Zum anderen kann weder die allfällige Ablösung von Weiderechten einzelner Höfe noch die Beschlussfassung der Agrargemeinschaft etwas an der festgestellten Rechtsnachfolge ändern. Und wenn in der Regulierungsurkunde vom 07.12.1884 die geografische Umschreibung des belasteten Gebietes nach Norden hin durch die „Güter der Fraktion X“ vorgenommen wurde, wird damit keine Eigentumsfeststellung hinsichtlich dieser Güter vorgenommen. In Anbetracht des Gesamtkontextes ist diese Gebietsbeschreibung nicht geeignet, das ansonsten schlüssige Verständnis des Begriffs Fraktion zu erschüttern. Die Frage, was unter den „Gütern der Fraktion X“ zu verstehen ist, ist auch nicht verfahrensgegenständlich. Dasselbe gilt für andere Servitutsgebiete bzw die Weiderechte anderer Agrargemeinschaften.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und gemäß § 38 Abs 2 WWSG festzustellen, dass die Marktgemeinde Z in Hinblick auf das gegenständliche Weiderecht Rechtsnachfolgerin der Fraktion X der Landgemeinde W ist. Gemäß § 54 Abs 3 WWSG ist die Richtigstellung im Grundbuch zu veranlassen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Auslegung des Begriffs Fraktion handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls (VwGH 14.12.2017, Ro 2015/07/0043). Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.