LVwG T LVwG-2024/32/0918-8

LVwG-2024/32/0918-8Tribunal administratif régional3 sept. 2024

Regest

Widerspruch zu Bebauungsregeln

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/0918-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.0918.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.02.2024,Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die AA hat mit der Eingabe vom 15.12.2023, eingegangen bei der belangten Behörde am 20.12.2023 den Neubau eines Apartmenthotels (31 Apartments, 143 Betten) sowie einer Wohnanlage (15 Wohneinheiten) mit Nebenanlagen auf dem Grundstück **1 KG Y sowie den Abbruch bestehender baulicher Anlagen beantragt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2024Zahl ***, wurde dem mit der Eingabe vom 15.12.2023 angezeigten Abbruch der bestehenden baulichen Anlagen auf dem gegenständlichen Bauplatz zugestimmt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.02.2024, Zahl ***, wurde das Bauansuchen für den Neubau eines Hotels und einer Wohnanlage mit Nebenanlagen auf dem gegenständlichen Bauplatz abgewiesen.

Gegen diesen Abweisungsbescheid hat die Antragstellerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„Es werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erteilung der Baubewilligung beantragt. Als Eventualantrag wird die Aufhebung des Abweisungsbescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde gestellt.

1. Die Behörde I. Instanz begründet die Abweisung des Ansuchens damit, dass aufgrund der Bebauungsregeln die Erlassung eines entsprechenden Bebauungsplanes Voraussetzung ist, wobei diese Maßnahme, nachdem sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, dem Gemeinderat vorbehalten ist. In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt auf das E-Mail CC, Gemeinde Y, vom 07.06.2023 verwiesen, womit dieser mitteilt:

‚Ein Grundstückseigentümer besitzt daher kein subjektives Recht auf behördliche Entscheidung' und auch kein Rechtsschutzbedürfnis, gegen untätig bleibende Behörde einzuschreiten'. Somit hat der Grundstückseigentümer in dem die Erlassung einer Verordnung betreffenden Verfahren auch keine Parteistellung und daher nicht einmal einen Rechtsanspruch ...‘.

Diese Haltung der Behörde/Baubehörde ist selbstredend für den bisherigen Verfahrensverlauf und - wie weiters dargestellt wird - mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen schwer in Einklang zu bringen.

2. Die Behörde stützt sich - obwohl nicht ausdrücklich angeführt - augenscheinlich auf § 55 TROG 2022, wonach dann, wenn für das betreffende Grundstück Bebauungsplanpflicht besteht, die Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück auch tatsächlich ein Bebauungsplan besteht. Gleichzeitig sieht TROG 2022 vor, dass der Verordnungsgeber zur Erlassung eines Bebauungsplans bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet ist. Aus der Systematik TROG 2022 ergibt sich, dass die jeweilige Gemeinde spätestens im Anlassfall, insbesondere im Falle eines Ansuchens, um Erstellung des Bebauungsplans bzw. der Baubewilligung das Verfahren zur Erstellung des Bebauungsplans unverzüglich einzuleiten hat. Es kann nicht angehen, dass die Behörde in der Ansicht, dem Antragsteller käme kein individuelles Recht bzw. Parteistellung zu, diese Pflicht verletzt und damit durch eigenes Handeln in der Lage ist, die Voraussetzungen für eine Baubewilligung zu vereiteln. Aus der Systematik TROG 2022 in Bezug auf örtliches Raumordnungskonzept, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, ergibt sich eindeutig die Verpflichtung der Gemeinde zur Erlassung von Bebauungsplänen für den Fall, dass die gesetzlich normierten Voraussetzungen (Widmung und Erschließung: gegenständlich zutreffend) gegeben sind und die Erlassung des Bebauungsplanes Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist. Diese Verpflichtung hat bereits der VfGH in der Entscheidung vom 03.03.2022, ***, in Bezug auf die vergleichbare rechtliche Situation in der Steiermark klargestellt. In dieser Entscheidung geht der VfGH davon aus, dass im Falle einer gesetzwidrigen Untätigkeit des Verordnungsgebers bei der Erlassung eines Bebauungsplanes - aus welchen Gründen immer - nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die Verfassungswidrigkeit, der der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehenden Bestimmungen zur Folge hat. Übertragen auf die Rechtssituation in Tirol bedeutet dies, dass im Falle der Untätigkeit des Gemeinderats bei der Erlassung des Bebauungsplanes für ein bebauungsplanpflichtiges Baugrundstück, für das die Erschließungsvoraussetzungen gegeben sind, es in weiterer Folge zur Verfassungswidrigkeit der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes gern. § 31b Abs 1 TROG 2022 kommt, sohin die Bebauungsplanpflicht aufzuheben ist, und die Behörde im Anlassfall auf Grundlage § 55 Abs. 2 TROG 2022 ohne Bebauungsplan über ein eingereichtes Bauansuchen zu entscheiden hat. Die dem Bauwerber zur Verfügung stehende Möglichkeit, gern. § 115 Tiroler Gemeindeordnung (TGO) eine Aufsichtsbeschwerde an die Bezirkshauptmannschaft zu richten, bleibt in gegenständlichen Verfahren außer Betracht, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht für ausgeschlossen gehalten. Zusammengefasst verhält es sich daher nicht so, dass der Beschwerdeführer - wie die Baubehörde der Ansicht ist - der Untätigkeit des Gemeinderats wehrlos ausgesetzt ist. Dass die Gemeinde die angemessene Frist zur Erlassung eines Bebauungsplanes fruchtlos verstreichen ließ, belegen die Anträge auf Erlassung des Bebauungsplanes für die betroffenen Grundstücke vom 20.10.2022, 29.03.2023 und 25.05.2023. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass die Bebauungsplanpflicht aufgrund der unbegründeten Untätigkeit des Gemeinderats weggefallen ist, sodass über das eingereichte Bauansuchen vorbehaltlich der weiteren Ausführungen zu entscheiden ist.

3. Die zuvor angeführte Entscheidung des VfGH ist aber nicht der einzige Grund, warum das Bauansuchen trotzdem zu behandeln bzw zu bewilligen gewesen wäre: § 54 Abs. 2 TROG 2022 normiert, dass Bebauungspläne für die nach § 31b TROG 2022 im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen sind, sobald diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen. Eine praktisch relevante Einschränkung dieser Pflicht normiert jedoch § 54 Abs. 4 TROG 2022, wonach die zuvor angeführte Pflicht dahingehend eingeschränkt wird, dass keine Erlassung von Bebauungsplänen notwendig ist, wenn es sich um bereits bebaute Grundstücke handelt und die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht. Auch wenn für ein Grundstück sohin im örtlichen Raumordnungskonzept eine Bebauungspflicht definiert ist, ist das Vorliegen eines Bebauungsplanes für den Fall, dass das Grundstück bereits mit einem Gebäude bebaut ist, keine Voraussetzung für die Erlassung einer Baubewilligung (EB LGBI 63/2023).

4. Bausperre

a) In der Begründung des angefochtenen Bescheides weißt die Behörde im letzten Absatz darauf hin, dass mit Beschluss des Gemeinderates vom 08.02.2024 eine Bausperrenverordnung gemäß § 75 TROG 2022 für das betroffene Grundstück erlassen wurde. Diese Bausperrenverordnung war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht in Kraft, sodass sie rechtlich irrelevant war/ist. Gleichzeitig wird durch diese Ausführung sowie das Datum des Bescheides und Bausperrenverordnung (jenes der Bausperrenverordnung ging jenes des Bescheides nur wenige Tage voraus) eindeutig ersichtlich, dass das geplante Bauvorhaben der Antragstellerin gemeindeseits unbedingt verhindert werden soll.

b) Vorsorglich führt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bausperrenverordnung aus, dass diese rechts-, insbesondere verfassungswidrig ist und im weiteren Verfahren daher nicht zu berücksichtigten ist:

aa. Gemäß § 75 Abs. 3 TROG 2022 sind in einer Bausperrenverordnung die Planungsmaßnahme, aufgrund deren die Bausperre erlassen wird, und die Grundzüge der mit der Planungsmaßnahme verfolgten Planungsziele anzuführen. Als Planungsziel wird angeführt, dass „Investorenmodelle ausgeschlossen werden“. Dieses Planungsziel widerspricht einerseits dem örtlichen Raumordnungskonzept, andererseits ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sogenannte „Investorenmodelle“ ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr handelt es sich dabei um nicht gerechtfertigte Diskriminierungen, welche jedenfalls verfassungswidrig sind.

bb. Im Übrigen wird durch die Bausperrenverordnung der Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin erheblich verletzt, welcher Umstand die Verfassungswidrigkeit zur Folge hat: sowohl zum Zeitpunkt des Erwerbs der gegenständlichen Liegenschaften als auch zum Zeitpunkt der Einreichung gegenständlichen Bauansuchens konnte und musste die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, das Bauen zu dürfen, was aufgrund der Widmung des ÖROKO zulässig ist. Im Rahmen dieser Vorgaben hat die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf Bebauung des Grundstückes und auf Erteilung der Baubewilligung gehabt. Mit der verbindlichen Festlegung der Widmung im Zusammenhang mit dem Raumordnungskonzept hat der Verordnungsgeber für jenes Maß an Rechtssicherheit zu sorgen, welches es dem Rechtsunterworfenen ermöglichen soll, im Vertrauen auf die Rechtslage seine individuellen Planungsabsichten zu gestalten und mit der Rechtslage zu koordinieren (VfSlG 11.374/1987, 11.114/1988 u.a.).“

Es werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung der Baubewilligung beantragt. Als Eventualantrag wird die Aufhebung des Abweisungsbescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde gestellt.

II.Sachverhalt:

Die AA hat mit der Eingabe vom 15.12.2023, eingegangen bei der belangten Behörde am 20.12.2023, ua den Neubau eines Apartmenthotels (31 Apartments, 143 Betten) sowie einer Wohnanlage (15 Wohneinheiten) mit Nebenanlagen auf dem Grundstück **1 KG Y beantragt.

Dem ebenfalls beantragten Abbruch von bestehenden baulichen Anlagen, nämlich einer Sportanlage in der Form von Tennisplätzen, wurde aufgrund der vorliegenden Abbruchanzeige mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2024,Zahl ***, bereits zugestimmt.

Der Bauplatz Grundstück **1 KG Y weist die Widmung Tourismusgebiet auf und umfasst 6576 m², wie dem Bauansuchen zu entnehmen ist.

Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan. Eine Bebauungsplanpflicht iSd § 31b Abs 1 TROG 2022 ist im örtlichen Raumordnungskonzept nicht festgelegt.

Das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Y wurde mit dem Beschuss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 12.11.2021 ua geändert, wonach nachstehende Bestimmungen zugefügt wurde:

„§ 4 Abs. 4 lit. n

Für Grundstücke, die als Bauland gemäß § 38 bzw. § 40 TROG 2016 oder als Sonderfläche gemäß § 51 TROG 2016 gewidmet sind und für die kein Bebauungsplan besteht und keine Bebauungsplanpflicht festgelegt ist, wird mit Verweis auf § 31b Abs. 2 TROG 2016 folgende Bebauungsregel festgelegt:

Die Baubewilligung für Neu-, Zu- und Umbauten darf nur erteilt werden, wenn die Nutzfläche

300m2 nicht übersteigt, die Bauhöhe 2 oberirdische Geschosse nicht überschreitet und eine

Nutzflächendichte von maximal 0,40 eingehalten wird. Darüber hinaus gilt eine Mindestbaumassendichte von 1,0“

Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes liegt mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2022, ***, vor. Die Änderung wurde vom 12.04.2022 bis 27.04.2022 kundgemacht.

Sowohl das Apartmenthotel als auch die Wohnanlage weisen mehr als 2 oberirdische Geschosse auf. Die Nutzfläche beträgt deutlich über 300 m².

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Aktenbestandteile, des gegenständlichen Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol und den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.08.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol treffen. Die Einvernahme des Bauamtsleiters der Gemeinde Y als Zeige war für diese Feststellungen nicht erforderlich.

IV.Rechtslage:

„§ 31b

Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.

(2) Im örtlichen Raumordnungskonzept können ferner für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden. Mit der Erlassung von Bebauungsplänen treten bestehende textliche Festlegungen hinsichtlich der vom jeweiligen Bebauungsplan umfassten Gebiete bzw. Grundflächen außer Kraft.

4. AbschnittBebauungspläne

§ 54

Bebauungspläne

(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs. 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.

(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs. 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

a) diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und

b) die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 1 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Ein Grundstück gilt nur dann als bebaut, wenn sich darauf ein Gebäude mit zumindest einem Aufenthaltsraum befindet.

(5) Bebauungspläne sind unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.

(6) Bebauungspläne können unbeschadet des Abs. 3 für Gebiete und Grundflächen im Freiland erlassen werden, wenn dies insbesondere im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach den §§ 42, 42a und 42b im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung der betreffenden Freilandbereiche gelegen ist. Dabei ist auf den Gebäudebestand und auf dessen zulässige Erweiterungen, auf die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Gebäude und deren Größenverhältnisse zueinander, Bedacht zu nehmen. Die Erlassung entsprechender Bebauungspläne ist jedenfalls zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 42, 42a und 42b erforderlich scheint.

(7) Bebauungspläne können unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für sonstige Gebiete oder Grundflächen erlassen werden, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(8) Für Gebiete oder Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, darf ein Bebauungsplan nicht erlassen werden.

(9) Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4) ist zusätzlich zum Bebauungsplan ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Der gegenständliche Bauplatz weist keinen Bebauungsplan auf und ist auch nicht bebauungsplanpflichtig im Sinn des § 31b Abs 1 1. Satz TROG 2022. Insofern kommt die in der Beschwerde angezogene Bestimmung nach § 54 Abs 4 TROG 2022 nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung gemäß § 54 Abs 2 TROG 2022 auf die Bebauungsplanpflicht im Sinn des § 31 Abs 1 1. Satz TROG 2022 abstellt. Zudem war der Bauplatz nicht mit einem Gebäude mit zumindest einem Aufenthaltsraum bebaut (vgl § 54 Abs 4 letzter Satz TROG 2022). Im Übrigen ist wie folgt auszuführen: Das gegenständliche Bauvorhaben, wie es im Vorspruch des angefochtenen Bescheides näher beschrieben ist, zeigt aufgrund seines Umfanges unzweifelhaft auf, dass bei dieser Neubebauung des Bauplatzes, der eine Fläche von mehr als 6000 m² aufweist, die Erlassung eines Bebauungsplanes zur geordneten weiteren Entwicklung für dieses Grundstück erforderlich ist.

Vielmehr wurde vom Gemeinderat mit dem Beschluss vom 10.11.2021 ua eine Bebauungsregel (nunmehr im Sinn des § 31b Abs 2 TROG 2022) beschlossen, wonach Neubauten nur zulässig sind, wenn näher bezeichnete Parameter eingehalten werden. Nachdem das hier in Rede stehende Apartmenthotel und auch die Wohnanlage mehr als 2 oberirdische Geschoße aufweisen und die Nutzfläche weit über 300 m² beträgt, entspricht das gegenständliche Bauvorhaben nicht diesen Bebauungsregeln.

Schon deshalb waren das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 und in der Folge die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Bebauungsplanes vom 20.10.2022, 29.03.2023 und 25.05.2023 vorliegen würden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann in diesem Zusammenhang eine Weigerung zur Erlassung eines Bebauungsplanes in Ansehung der Zeitspanne bis zur gegenständlichen abweisenden Entscheidung der belangten Behörde nicht erblickt werden. Eine ausdrückliche Weigerung, wie sie der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.20232, ***, zugrunde liegt, ist ohnehin nicht gegeben.

Soweit Beschwerde vorbringt, dass die Bausperre zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Abweisungsbescheides nicht in Kraft war, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht jene die Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, wie sie sich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellen. Insoweit ist die Bausperrenverordnung nunmehr zu berücksichtigen. Zwar bringt die Beschwerde vor, dass diese rechts-, insbesondere des verfassungswidrig sei, bleibt diesbezüglich jedoch vage. Als Planungsmaßnahme wird in der Bausperrenverordnung eine Änderung des Flächenwidmungsplanes ausgewiesen, wobei hinkünftig wirtschaftlich nachhaltige, rein touristische Entwicklungen sowie geeignete Sondernutzungen angedacht sind. Die Errichtung einer Wohnanlage widerspricht jedenfalls diesem Planungsziel.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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