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LVwG-2024/48/1936-2•LVwG T LVwG-2024/48/1936-2
LVwG-2024/48/1936-2Tribunal administratif régional27 août 2024
Wohnsitzanmeldung des Ehemannes <br/>Nutzungsuntersagung nur an die Ehefrau<br/>Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.06.2024, Zl ***, betreffend Benützungsuntersagung als Freizeitwohnsitz des Objektes Adresse 1, **** Y,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.06.2024 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Y gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 der Beschwerdeführerin die weitere Benützung des Objektes Adresse 1, **** Y, als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde ein und führte insbesondere aus, dass sie mit ihrem Ehemann CC, ebenfalls Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, gemeinsam einen Hauptwohnsitz in diesem Haus habe. Für die Beschwerdeführerin treffe dies seit September 2019 zu, für ihren Ehemann seit Anfang des Jahres 2024, der zu diesem Zeitpunkt endgültig seinen Hauptwohnsitz in Deutschland aufgegeben habe und mit ihr ständig im gegenständlichen Haus wohne. Die Hauptwohnsitzmeldung des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei sohin auch am 11.03.2024 erfolgt und datiere die EU-Anmeldebescheinigung des Ehemannes vom 25.06.2024. Sie seien beide Y Gemeindebürger.
Der angeführte Bescheid sei sohin rechtswidrig und verletze die Beschwerdeführerin in den subjektiv öffentlichen und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, da insbesondere die Feststellungen nicht von den Ermittlungs- und Beweisergebnissen gedeckt seien, sohin auch die Ermittlungsergebnisse auch aktenwidrig sein. Dagegen seien Beweise, die den Standpunkt der Beschwerdeführerin bestätigten, von der Behörde nicht beachtet worden. Es liege auch ein tiefgreifender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, und sei nicht richtig, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Wohnsitz in Deutschland unterhalte. Daher ergebe sich auch kein Verdacht der Freizeitwohnsitznutzung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe mehrfach ausgesagt, dass er sich aus dem Unternehmen schrittweise zurückziehe und mit Anfang des Jahres 2024 keine berufliche Tätigkeit mehr in Deutschland oder an einem anderen Ort mehr ausüben werde und den Hauptwohnsitz nach Y verlegen werde. Dies sei auch so geschehen und habe der Ehemann seinen Anteil an der DD veräußert und liege kein Beschäftigungsverhältnis oder sonstige Tätigkeit mehr für dieses Unternehmen mehr vor. Es würden daher die Voraussetzungen für eine Kassation des angefochtenen Bescheides vorliegen.
Mit Schreiben vom 23.07.2024 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt samt dem Bauakt.
Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich einer eventuellen Entscheidung zum in der Beschwerde auch angeführten Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.08.2024 Folgendes mitgeteilt:
„[A]ufgrund des Umstandes, dass sich der Ehemann von Frau EE, Herr CC, am 11. März 2024 ebenfalls mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 1/Top 1, **** Y angemeldet hat, stellt sich das Ermittlungsverfahren gegen Frau EE als nicht abgeschlossen dar.
Wir dürfen Ihnen daher mitteilen, dass die Verwaltungsgemeinschaft „Erhebungsgemeinschaft Freizeitwohnsitze“ für die Gemeinde Y weitere Erhebungen, sowohl gegen Frau EE, als auch gegen Herrn CC, durchführen wird.
Sobald diese Ermittlungsverfahren abgeschlossen sind, kommt es zu einer Neubeurteilung und gegebenenfalls zur Erlassung eines oder zweier neuer Bescheide gegen das Ehepaar Wortmann.“
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann jeweils Hälfteeigentümerin der Liegenschaft Adresse 1, **** Y. Eine Wohnungseigentumsgründung und Teilung des Hauses in Tops liegt nicht vor.
Sie sind beide dort mit ihrem Hauptwohnsitz in Top * des gegenständlichen Hauses gemeldet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin nahm die Hauptwohnsitzmeldung am 11.03.2024 vor.
Das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Nutzung des Hauses durch den Ehemann sowie der gemeinsamen Nutzung des Hauses durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sind nach Angaben der Behörde daher noch nicht abgeschlossen und können nicht abschließend festgestellt werden. Insbesondere wurde auch der Umstand der Hauptwohnsitzmeldung des Ehemanns der Beschwerdeführerin vor der Erlassung des bekämpften Bescheids nicht gewürdigt und wurde im Ermittlungsverfahren noch nicht berücksichtigt.
Weiteres kann nicht geklärt werden, ob es verschiedene – nicht bewilligte – Nutzungseinheiten bzw Top in dem Haus gibt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Grundbuch, der Beschwerde, der ZMR-Meldungen und auch den Ausführungen der belangten Behörde. Insbesondere aus dem Schreiben vom 14.08.2024 lässt sich entnehmen, dass auch die Hauptwohnsitzmeldung des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Top * des Hauses in keiner Weise berücksichtigt worden ist. Auch sonst lassen sich keine Ermittlungen hinsichtlich des Ehepartners aus dem Akt erkennen.
Auch konnte allein aus dem Akt nicht geklärt werden, ob es mehrere Tops in diesem Objekt gibt, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Hauptwohnsitz in Top * des gegenständlichen Hauses angemeldet haben.
IV.Rechtliche Würdigung:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl VwGH 9.12.2021, Ro 2020/08/0007, mwN).
Im vorliegende Fall wurden wesentliche Ermittlungen unterlassen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vgl zu diesem Gesichtspunkt VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Es wurden nicht umfassend alle Fakten berücksichtigt, die zu erheben gewesen wären und zu berücksichtigen gewesen wäre, insbesondere auch in keiner Weise die relevierte Wohnsitznahme und Nutzung des Hauses durch den Ehemann der Beschwerdeführerin und die gemeinsame Wohnsituation. Die Umstände, in welchem Umfang tatsächlich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bzw sonstige Personen dieses gegenständliche Haus oder doch nur die Top 1 in Adresse 1 in **** Y, nutzen, wurde sohin nicht ermittelt und erhoben. Es war sohin der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Bescheid zu beheben.
Insbesondere der Umstand der Hauptwohnsitzmeldung am 11.03.2024 und entsprechende Nutzung des Objekts durch den Ehemann der Beschwerdeführer hätte jedenfalls berücksichtigt werden müssen, da der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung relevant ist und zu erheben gewesen wäre. Eine Delegation der Ermittlungstätigkeit von der Behörde an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, sodass die Entscheidung zu beheben war.
Es ist sohin die aktuelle Wohnsitzsituation und Nutzung des gegenständlichen Objekts in weiterer Folge zu erheben und das Ermittlungsverfahren entsprechend durchzuführen und gegebenenfalls ein neuer Bescheid zu erlassen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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