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LVwG-2024/40/1960-1•LVwG T LVwG-2024/40/1960-1
LVwG-2024/40/1960-1Tribunal administratif régional27 août 2024
Falsche Rechtsgrundlage <br/>Feuerbeschau <br/>Subsidiarität der TFPO gegenüber TBO
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt „BB.“ des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.06.2024, Zl ***, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt „BB.“ ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 05.06.2024 fand eine Feuerbeschau im CC durch die belangte Behörde statt. Dabei wurden diverse feuerpolizeiliche Mängel festgestellt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurden der Beschwerdeführerin als Eigentümerin gemäß § 19 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung diverse Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel aufgetragen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende, hier maßgebliche Vorschreibung:
„BB.
Aufgrund der Bettenanzahl und baulichen Gegebenheiten der Chalets sind sämtliche Chalets mit einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S im Schutzumfang Vollschutz mit interner Alarmierung auszustatten. Nach Inbetriebnahme ist die Brandmeldeanlage einer Abschlussüberprüfung gemäß TRVB 123 S seitens einer akkreditierten oder gesetzlich befugten Stelle unterziehen zu lassen. Um die Zwischenzeit bis zur Errichtung der Brandmeldeanlage zu überbrücken, sind zumindest unvernetzte Rauchwarnmelder gemäß TRVB 122 S in sämtlichen Appartements vorzusehen (Brandmelder sind in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräume führen, ausgenommen in Küchen, zu situieren).“
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim beschauten Objekt um die Chalets des CC handle. Grundsätzlich befänden sich diese nordseitig zum Hotel in Hanglage. Es seien in Summe vier Chalets (1 Chalet = 1 Doppelhaus) zu je 6 Appartements vorhanden. Es könne festgehalten werden, dass die Chalets untereinander einen Abstand von wenig als 4,0 m aufweisen würden (gemessen von den Vordachkanten). Ausgenommen davon sei das nordwestlich gelegene Chalet, welches einen Abstand von mehr als 4 m zu den restlichen Gebäuden aufweise. Festzuhalten sei, dass je Chalet in Summe 30 Betten vorhanden seien. Somit stünden 3 Chalets aus brandschutztechnischer Sicht in Verbindung (90 Betten bei Vollbelegung).
Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides hat die Eigentümerin der baulichen Anlage zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Zusammenfassend wird darin vorgebracht, dass lediglich zwischen dem ersten und zweiten Gebäude der Abstand von Gebäude von Gebäude zu bewehrter Erde 3,80 m betrage. Die restlichen Gebäude würden zueinander bzw zu den Gebäuden 1 und 2 einen Abstand von weit mehr als 4 m aufweisen, ein Gebäude befinde sich sogar in einem Abstand von mindestens 30 m zu den restlichen Gebäuden. Wenn man diesen Sachverhalt isoliert für sich betrachte, dann hätte eine derart überzogene Vorschreibung lediglich für das 1. und 2. Gebäude, niemals aber auch noch für das 3. und 4. Gebäude gelten dürfen. Der Sachverständige sei keineswegs auf einen Mangel, ein Gebrechen oder Sonstiges eingegangen, sondern habe er nur die in Kraft befindliche OIB Richtlinie vollzogen, ohne auch nur nachzudenken, dass es so etwas wie einen Bestandsschutz gebe und ob die Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar sei oder mit einem gelinderen Mittel gelöst werden könnte. Die Chalets würden der Baugenehmigung vollends entsprechen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung seien die OIB Richtlinien noch gar nicht in Kraft gewesen, sodass es sich bei dieser Maßnahme um nichts anderes als die Anpassung an die jeweilige Rechtslage handle. Nachträgliche Auflagen könne man aber nicht zur Anpassung einer Anlage an die jeweils herrschende Rechtslage vorschreiben, sondern müsse durch die Baulichkeit als solche oder durch bauliche Mängel eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen bestehen, was in diesem konkreten Fall wohl nicht gegeben sei. Wenn daher eine Vorschreibung zum Schutz der Kunden aus Sicht des Sachverständigen notwendig gewesen wäre, so hätte er das zu begründen gehabt und die wirtschaftlich gerade noch vertretbare Variante wählen müssen. Dies seien in diesem Fall einzelbatteriebetriebene Rauchmelder.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Grundrechtecharta entgegenstehen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl 111 in der geltenden Fassung lauten:
„5. Abschnitt
Beseitigung brandgefährlicher Zustände
§ 19
Behördliche Aufträge und Anordnungen
(1)Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
(2)Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
(3)Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
a)aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2018 einzuleiten ist oder
b)aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 47 Abs. 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2018 vorzugehen ist.
(4)Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 20
Zusätzliche Maßnahmen
(1)Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 34 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2018 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen oder ein (geändertes) Sicherheitskonzept vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß.“
IV.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunt 2. betreffend das BB richtet und daher die übrigen Auflagenvorschreibungen in Rechtskraft erwachsen sind. Diesbezüglich ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, eine weitere inhaltliche Prüfung der anderen Spruchpunkte vorzunehmen.
Hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit bedarf es zunächst der Abklärung der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Vorschreibung einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 im Schutzumfang Vollschutz für ein bestehendes Gebäude zu erfolgen hat. Dies kann im gegenständlichen Fall sowohl auf Grundlage der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 als auch auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2022 sein. Dazu bedarf es zunächst der Feststellung, ob das gegenständliche Gebäude überhaupt dem Regelungsbereich der Tiroler Bauordnung unterliegt und die gegenständliche Maßnahme nicht etwa mit Mitteln des Baurechts (vgl § 34 Abs 10 TBO 2022) vorzuschreiben ist.
Dem vorgelegten Verwaltungsakt fehlt jegliches Ermittlungsverfahren zur Frage, ob das in Rede stehende Objekt den bisher erlassenen Baubewilligungen entspricht. Dieser Feststellung kommt aber insofern maßgebliche Bedeutung zu, da § 20 Abs 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung eine Subsidiaritätsklausel zu Gunsten des § 34 Abs 10 TBO 2022 enthält. Von der belangten Behörde wäre daher zu prüfen gewesen, ob die festgestellten Mängel aus der Nichteinhaltung der für die betreffende bauliche Anlage geltenden (generellen oder individuellen) baurechtlichen Normen resultieren, oder ob es sich um eine nicht der TBO 2022 unterliegende bauliche Anlage handelt und somit – wie im bekämpften Bescheid - § 19 Abs 1 und 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 anwendbar ist.
§ 19 TFPO 1998 hat erkennbar die Behebung aller denkbaren Mängel auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage oder sonstiger Zustände im Sinne des § 2 Abs 1 TFPO 1998 zum Gegenstand, während sich § 20 TFPO 1998 lediglich auf bestimmte Maßnahmen einer baulichen Anlage bezieht, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen angeordnet werden dürfen.
Feuerpolizeiliche Anordnungen, die bauliche oder sonstige Maßnahmen an der baulichen Anlage bzw an den betreffenden Grundstücken zum Gegenstand haben, können nicht auf Grundlage von § 19 TFPO 1998, sondern auf Grundlage von § 20 TFPO 1998 verfügt werden, während sonstige Anordnungen zur Behebung sonstiger brandgefährlicher Zustände auf § 19 TFPO 1998 zu stützen sind.
Nach der eindeutigen Regelung in § 19 Abs 3 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 ist § 19 Abs 1 und 2 nur subsidiär gegenüber dem baurechtlichen Regime nach § 46 bzw 47 TBO 2022 anwendbar. Aufgrund der zusätzlich zu treffenden Abgrenzung des § 19 TFPO zu § 20 TFPO, welcher unter Heranziehung der LexspecialisRegel vorzunehmen ist, ergibt sich eine Anwendbarkeit des § 19 TFPO in folgenden Konstellationen: 1. feuerpolizeiliche Anordnungen, die nicht als Maßnahme an der baulichen Anlage oder am betreffenden Grundstück zu qualifizieren sind und 2. Anordnung der Behebung feuerpolizeilicher Mängel, die auf die Nichteinhaltung von durch die Feuerpolizeibehörde in Anwendung des § 3 Abs 1 TFPO 1998 vorgeschriebene Auflagen zurückzuführen sind.
Somit wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob es sich um eine konsenslose Bauführung bzw ein Baugebrechen handelt und wäre diesbezüglich eine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben. Da der bekämpfte Bescheid bzw. die Auflage „BB.“ auf Grundlage des § 19 TFPO erlassen wurde, erweist sich dieser bereits aus diesem Grund als rechtswidrig und war die bekämpfte Auflage schon deshalb zu beheben.
Hinsichtlich der nunmehr bekämpften Auflage 2. (Vorschreibung einer automatischen Brandmeldeanlage) ist der Beschwerdeführerin vollinhaltlich beizupflichten. Seitens der belangten Behörde wurde nicht festgestellt, ob es sich um die Nichteinhaltung einer bereits bestehenden Baubewilligung handelt. Das Ermittlungsverfahren zur Vorschreibung der gegenständlichen Auflage ist unvollständig, da die Notwendigkeit der Vorschreibung einer automatischen Brandmeldeanlage auf Sachverständigenebene keineswegs schlüssig und nachvollziehbar begründet wurde. Ob damit oder allenfalls mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden kann (Interessensabwägung!) wurde durch die belangte Behörde ebenso wenig geprüft. Generell ist anzumerken, dass dem vorgelegten Akt der belangten Behörde auf Sachverständigenseite nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, aufgrund welcher fachlicher Überlegungen von einer Herbeiführung oder Vergrößerung einer Brandgefahr oder der Erschwerung bzw Verhinderung der Brandbekämpfung bzw der Durchführung von Rettungsarbeiten auszugehen ist. Entsprechend dem Protokoll der Feuerbeschau vom 05.06.2024 wurden lediglich Sachverhalte festgestellt. Gutachterliche Ausführungen zum festgestellten Sachverhalt fehlen gänzlich.
Da es die belangte Behörde schließlich auch unterlassen hat festzustellen, von welchem baurechtlichen Konsens in den betreffenden Gebäuden überhaupt auszugehen ist, erweist sich die Vorschreibung der gegenständlichen Auflage auf Grundlage des § 19 TFPO 1998 als unzulässig. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, den baurechtlichen Konsens festzustellen und in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Vorgehen nach § 20 oder – wie hier im vorliegenden Fall wahrscheinlicher – nach § 34 Abs 10 TBO 2022 überhaupt zulässig ist. Auf die notwendige Interessensabwägung, auf die die Beschwerdeführerin völlig zurecht hingewiesen hat, sei an dieser Stelle nochmals verwiesen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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