LVwG T LVwG-2024/19/2829-6

LVwG-2024/19/2829-6Tribunal administratif régional19 août 2024

Regest

Kein besonderer Härtefal<br/>Zusatzleistung<br/>Kaution für Wohnung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/2829-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.2829.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (mit Zustellvollmacht) durch BB, Mitarbeiter des Vereins CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 26.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.08.2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2023, zugestellt am 06.10.2023, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 auf Gewährung einer Leistung der Mindestsicherung, konkret in Form der Übernahme der Kaution in der Höhe von Euro 1.600,00 für eine Mietwohnung an der Adresse Adresse 3, **** Z, gemäß § 14 Abs 3 TMSG abgewiesen. Dies begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass im Falle des Beschwerdeführers kein besonderer Härtefall wie es im § 14 Abs 3 TMSG vorgesehen ist, vorliege. Der Wohnbedarf des Beschwerdeführers sei gesichert gewesen, da er weiterhin in der Wohnung seiner Mutter, wo er vom 15.05.2023 bis 17.08.2023 wohnhaft gewesen ist, wohnen hätte können – dies jedoch nicht wollte.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass im Fall des Beschwerdeführers sehr wohl ein besonderer Härtefall im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG vorliege, da er unverschuldet wohnungslos gewesen sei. Er habe sich in einer für ihn nicht aushaltbaren Wohnsituation, ohne Privatsphäre, in ständiger Unruhe, Streit und Lärm durch seine jüngeren Geschwister befunden. Er habe die Wohnung, in der er weder ein eigenes Zimmer noch ein eigenes Bett gehabt habe, nach einem Streit mit seiner Mutter, nachdem dieses gesagt habe, er könne die Wohnung auch verlassen und gehen, verlassen. Weil er vermeiden habe wollen, dass es zu Gewalt komme oder Dinge gesagt und getan werden, die andere oder er später bereut hätten. Er habe eben nicht wollen, dass der Streit ebenso eskaliere, dass es zu einer Wegweisung komme. Das sich aus einer unhaltbaren Situation entfernen, sei kein vorwerfbares, schuldhaftes Verhalten. Er habe nach Z gehen und dort in einer Notschlafstelle nächtigen müssen. Am 24.08.2023 habe er einen Platz in einer städtischen Einrichtung, der ISD-Herberge, bezogen. Am 18.09.2024 habe der Beschwerdeführer eine Zusage für eine Mietwohnung bekommen, die er mit Anfang Oktober hätte beziehen können. Er sei somit von akuter Wohnungslosigkeit bedroht gewesen, ohne dass ihm dies schuldhaft vorwerfbar sei. Somit hätte die belangte Behörde die Kaution in der Höhe von Euro 1.500,00 gewähren müssen. Um dieses Unrecht zu korrigieren, habe das CC die Kaution bis zur Entscheidung durch das Gericht vorgestreckt. Es werde daher beantragt, dass dem Antrag auf Kaution stattgegeben werde und das Geld auf das Konto des CC refundiert werde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist – laut Verfahrensidentität im Asylverfahren und eigenen Angaben – am 06.09.2003 geboren und somalischer Staatsangehöriger. Er ist im Rahmen der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich über den Status einer Asylberechtigten verfügenden Mutter, DD, und vier Geschwistern (davon wurden zwei in Österreich geboren und zwei sind schon zuvor im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen) im Jahr 2023 gemeinsam mit einer seiner Schwestern nach Österreich gekommen und hält sich seit dem 09.05.2023 – nach Einreise mit einem von der Österreichischen Botschaft EE ausgestellten Visum D – im Bundesgebiet auf. Seit 04.07.2023 verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über den (abgeleiteten) Status eines Asylberechtigten, welcher ihm im Familienverfahren erteilt worden ist. Vor seiner Einreise lebte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit drei Bekannten zusammen und arbeitete als Nussverkäufer auf der Straße.

Bis Mitte Juli 2023 hat der Beschwerdeführer bei seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern in deren Wohnung an der Adresse Adresse 4 in **** Y gewohnt. Diese Wohnung ist 83 m2 groß und verfügt über zwei Schlafzimmer sowie ein Wohnzimmer. Ein Schlafzimmer teilten sich die drei Schwestern des Beschwerdeführers und ein Schlafzimmer teilten sich die beiden Brüder des Beschwerdeführers. Für den Beschwerdeführer schaffte dessen Mutter vor dessen Ankunft in Österreich eine Schlafcouch für diesen zum Schlafen an. Diese stand im Wohnzimmer. Die Mutter des Beschwerdeführers schlief im Wohnzimmer am Fußboden. Unterstützung erhielt die Familie durch eine Betreuerin. Diese hat die Familie bei Behörden, bei der Organisation des Schulbesuches der Kinder sowie bei der Stabilisierung des Einkommens unterstützt. Eine Mitarbeiterin der Diakonie sowie ein Bruder unterstützten auch den Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche in Y.

Nach Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit dessen Mutter hat dieser die Wohnung der Familie in Y Mitte Juli 2023 verlassen. Seitdem hat der Beschwerdeführer weder Kontakt zu seiner Mutter noch zu seinen Geschwistern. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers waren weder ein fehlender Schlafplatz noch die räumlichen Gegebenheiten der Grund für die Streitigkeiten und das Verlassen der Familienwohnung.

Am 17.08.2023 hat sich der Beschwerdeführer erstmals an die Beratungsstelle für Jugendliche und junge Erwachsene des Vereins CC in Z gewendet. Diese hat dem Beschwerdeführer zunächst einen Platz in der Notschlafstelle am Schusterbergweg in Z organisiert. Ab dem 25.08.2023 erhielt der Beschwerdeführer einen Platz in einem Dreierzimmer in der ISD-Herberge, Adresse 5, in Z.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2023 mündlich und am 18.09.2023 schriftlich den gegenständlichen Antrag auf Übernahme der Kaution und der monatlichen Mietkosten gemäß TMSG und die Ausstellung einer Anmietungszusage in Bezug auf ein vorgelegtes unverbindliches Mietanbot über eine Einzimmerwohnung an der Adresse Adresse 3, in **** Z, in der Größe von 20,2m2, voll eingerichtet mit Geschirr und Besteck, Staubsauger etc. zu einer Monatsmiete inklusive Betriebs- und Stromkosten in der Höhe von 727,35 Euro und einer Kaution in der Höhe von 1.600 Euro.

Seit Oktober 2023 wohnt der Beschwerdeführer in dieser Mietwohnung. Laut vorgelegtem Mietvertrag, unterschieben vom Beschwerdeführer am 02.10.2023, begann das Mietverhältnis an diesem Tag und wurde dieses für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Am selben Tag hat der Vertreter des Beschwerdeführers für diesen dem Vermieter bzw dessen Vertreterin die Kaution in der Höhe von 1.500 Euro in bar übergeben.

Laut der vorgelegten, vom Beschwerdeführer, vom Vertreter des Beschwerdeführers sowie von der Vertreterin des Vermieters am 02.10.2023 unterzeichneten Vereinbarung, soll nach Ablauf des Mietverhältnisses gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen bei Einhaltung aller dort gemachten Vorgaben die Kaution an das CC/DOWAS rückerstattet werden. Falls die Kaution seitens des Amtes für Soziales zugesagt und übernommen wird, soll die Rücküberweisung nach Ende des Mietverhältnisses an die Stadt Z, Amt für Soziales erfolgen.

Von Juli 2023 bis Jänner 2024 hat der Beschwerdeführer Grundleistungen der Mindestsicherung bezogen.

Seit 07.02.2024 ist der Beschwerdeführer bei der Firma FF als Regalbetreuer in Vollzeit angestellt und bezieht aus dieser Abreitstätigkeit ein durchschnittliches monatliches Einkommen (inklusive Sonderzahlungen und Überstundenentgelte) in der Höhe von rund 2.284 Euro.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers folgen aus einem Auszug aus dem IZR und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend die Wohn- und Arbeitssituation vor der Einreise des Beschwerdeführers folgen aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer Mittel Juli 2023 aus der Wohnung seiner Familie in Y ausgezogen ist, folgt aus dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Als Gründe für das Verlassen der Wohnung gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – über zweimalige Frage – an, dass die Wohnung für sieben Personen sehr klein gewesen sei und er keinen Platz (zum Schlafen) gehabt habe. Er habe manchmal im Bett seines Bruders geschlafen, dieser habe dann mit ihm zu streiten begonnen. Er habe nicht mehr streiten wollen (vgl Verhandlungsschrift, S 5 und 8). Dem entgegen hat die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin – und somit unter Wahrheitspflicht – befragte Mutter des Beschwerdeführers glaubhaft ausgeführt, dass sie für den Beschwerdeführer vor dessen Ankunft in Österreich eine Schlafcouch gekauft habe und mit ihm vereinbart gewesen sei, dass er auf der Schlafcouch im Wohnzimmer schlafe und sie selbst am Fußboden. Zudem führte die Zeugin in Zusammenhang mit der Frage nach der Wohnsituation aus, dass sie damals auch Unterstützung durch eine Betreuerin bekommen haben. Weiters schilderte die Zeugin, dass sie zum Beschwerdeführer gesagt habe, dass er einen Sprachkurs machen solle; sie habe ihm auch gesagt, dass er bei der Wäscherei, bei der sie arbeitete und bei der bereits mehrere somalische Staatsangehörige angestellt seien, arbeiten könne und solle, statt um Mindestsicherung anzusuchen. Der Beschwerdeführer habe aber alles abgelehnt. Schließlich gab die Zeugin an, dass zunächst, als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen war, alles in Ordnung gewesen sei, als er dann jedoch den Aufenthaltstitel erhalten habe, habe er sich verändert und Streit begonnen.

Im Lichte dieser glaubhaften Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben einen eigenen Schlafplatz in der Wohnung seiner Familie in Y hatte. Der Beschwerdeführer war sohin nicht gezwungen die Wohnung seiner Familie zu verlassen, weil er keinen Platz zum Schlafen hatte. Weiters ist auch nicht plausibel, dass die vorgeblich räumliche Enge der Familienwohnung – wie vom Beschwerdeführer behauptet – Grund für Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Mutter bzw Bruder und somit letztlich für seinen Auszug war. Zum einen hat dies die Zeugin ausdrücklich verneint. Zum anderen ist dadurch auch nicht der Umstand erklärbar, warum der Beschwerdeführer nach seinem Auszug aus der Familienwohnung keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter und seinen Geschwistern hat, obwohl dieser – nach dessen Vorbringen – einzige Grund nunmehr, wo der Beschwerdeführer in einer eigenen Mietwohnung wohnt, weggefallen wäre. Dies gilt wohl umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer über eine lange Zeit von seiner Mutter und seinen Geschwistern getrennt war und erst im Mai 2023, als er bereits volljährig war, im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen ist.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Wohnsituation für den Beschwerdeführer derart unaushaltbar gewesen sei, dass er befürchtet habe, dass der Streit in Gewalt eskaliere, hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erhärtet. Über zweimalige ausdrückliche Frage der Richterin, warum er die Wohnung verlassen hat, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er keinen Platz zum Schlafen gehabt habe und nicht mehr mit seinen Geschwistern streiten wollte. Überdies hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass alle seine Geschwister zur Schule gegangen seien, während er nur zu Hause gewesen sei, sodass auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer in „ständiger“ Unruhe, Streit und Lärm durch seine jüngeren Geschwister befunden habe, stark relativiert wurde.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er den Aufenthaltsstatus eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt und eine Karte für Asylberechtigte ausgestellt bekommen hat, nicht mehr länger mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammenwohnen wollte und daher die Familienwohnung aus eigenem Entschluss verlassen hat.

Die Feststellungen betreffend die Arbeitstätigkeit und das aktuelle, durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers folgen aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten Lohnzetteln für die Monate Mai, Juni und Juli 2024.

Die Feststellungen betreffend die Mietwohnung des Beschwerdeführers und die Hinterlegung der Kaution folgen aus dem im Akt einliegenden Mietvertrag sowie aus der vorgelegten, schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, dem Vermieter und dem Vertreter des Beschwerdeführers vom 02.10.2023.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Unter der Überschrift „Zusatzleistungen“ normiert § 14 Abs 3 lit d TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, dass „zur Vermeidung besonderer Härtefälle“ unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung u.a. der Kosten einer Kaution zu gewähren sind.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.10.2019, Ra 2018/10/0133, Folgendes ausgeführt:

„15 2.2. Der in § 14 Abs. 3 TMSG verwendete Begriff des ‚besonderen Härtefalls‘ ist anders als der Begriff der ‚Notlage‘ (deren Vorliegen für die Gewährung von Grundleistungen der Mindestsicherung vorausgesetzt wird; vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 TMSG) im Gesetz nicht näher definiert und - schon mit Blick auf die unterschiedliche Wortwahl des Gesetzgebers - nicht mit dieser gleichzusetzen.

16 Das Vorliegen eines ‚besonderen Härtefalls‘ im Sinne des § 14 TMSG ist vielmehr Voraussetzung für die Gewährung näher bestimmter besonderer Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die zusätzlich zum oder unabhängig vom Bezug von Grundleistungen zuerkannt werden. Ein solcher ‚besonderer Härtefall‘ liegt nach dem Wortsinn und unter Bedachtnahme auf diesen normativen Hintergrund dann vor, wenn sich die hilfesuchende Person in einer sie außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden - also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände - gelangt ist.

17 Aus diesem Grund ist die Frage, ob sich eine hilfesuchende Person durch eigenes Verschulden in eine Situation gebracht hat, die sie einen Antrag auf Zusatzleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung iSd § 14 TMSG stellen lässt, bei der Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 14 Abs. 3 TMSG, der die Gewährung der darin genannten Zusatzleistungen rechtfertigt, zu berücksichtigen (zur Relevanz von Verschulden des Hilfesuchenden vgl. etwa auch § 19 TMSG).“

Im Lichte der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kommt auch das Landesverwaltungsgericht Tirol, wie bereits die belangte Behörde, zum Ergebnis, dass gegenständlich das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinn des § 14 Abs 3 TMSG zu verneinen ist. Dies auf Grund Folgender Überlegungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Mai 2023, im Alter von 19 Jahren, im Wege des Familiennachzugs nach Österreich gekommen ist, hier einen Asylantrag im Familienverfahren stellte und dadurch – abgeleitet von seiner Mutter – Anfang Juli den Status eines Asylberechtigten erlangte. Bis zur Zuerkennung des Asylstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Familie gewohnt. Nach der Asylzuerkennung ist der Beschwerdeführer Mitte Juli aus der Wohnung seiner Familie ausgezogen. Im August wandte sich der Beschwerdeführer an die Beratungsstelle CC, welche ihm zunächst einen Platz in der Notschlafstelle am Schusterbergweg und im Anschluss in der städtischen Herberge in der Adresse 5 und ab Oktober eine Mietwohnung in Z vermitteln konnte.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich zu kommen und die Entscheidung, nach der Zuerkennung des Asylstatus aus der familiären Wohnung auszuziehen, nicht aus freien Stücken getroffen hat, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Gründe, die der Beschwerdeführer für das Verlassen der Familienwohnung vorgebracht hat, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Die Aufgabe der Unterkunft bei seiner Familie ist damit vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten. Auch hat das Ermittlungsverfahren – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – keine Umstände ergeben, die einen Verbleib des Beschwerdeführers in der familiären Unterkunft unzumutbar erscheinen ließen. Dies letztlich auch vor dem Hintergrund der relativ kurzen Dauer seines dortigen Aufenthaltes.

Der Entscheidung der belangten Behörde, die gegenständliche Zusatzleistung nicht zu gewähren, weil ein „besonderer Härtefall“ im Sinn des § 14 Abs 3 lit d TMSG nicht vorlag, ist daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht entgegenzutreten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtsprechung des VwGH bereits entsprechende Leitlinien für die Auslegung des § 14 Abs. 3 TMSG dahingehend, wann ein „besonderer Härtefall“ vorliegt, vorgibt und diese Leitlinien vorliegend im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf den Anlassfall zu Anwendung gebracht wurden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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