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LVwG-2024/43/1540-10•LVwG T LVwG-2024/43/1540-10
LVwG-2024/43/1540-10Tribunal administratif régional9 août 2024
Überdachung <br/>Stadel in Holzbauweise<br/>Ortsüblich<br/>Änderung des Verwendungszwecks
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Y.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nummer **1. Mit Eingabe vom 15.09.2023 beantragte sie bei der belangten Behörde die Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben „Erweiterung des bestehenden Feldstadels – Zubau einer Flugdachkonstruktion als Weideunterstand“ auf diesem Grundstück.
Mit Bescheid vom 07.05.2024, Zl ***, wurde dieses Bauansuchen abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde hinsichtlich der bereits errichteten Flugdachkonstruktion dessen Entfernung (Spruchpunkt II.) sowie die Untersagung der weiteren Benützung samt Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbotes (Spruchpunkt III.) aufgetragen.
Begründung des bekämpften Bescheids
Die belangte Behörde führte zu Spruchpunkt I. Im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem betreffenden Grundstück **1 nach Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen CC um kein Weidegebiet handle. Dem agrarfachlichen Amtssachverständigen DD zur Folge ändere sich daran nichts, wenn man die angepachtete Fläche von ca. 4400 m² mit einbezogen würde. Abgesehen davon müsste es sich bei einem Weideunterstand um eine eigenständige bauliche Anlage handeln. Da die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage am bestehenden Stadel angebracht sei, könne sie daher nicht als ein solcher qualifiziert werden. Da im Freiland nur die gemäß § 41 Abs 2 TROG 2022 explizit aufgezählten baulichen Anlagen errichtet werden dürften, sei die gegenständliche bauliche Anlage daher im Freiland nicht bewilligungsfähig.
Zu den Spruchpunkten II. und III. verwies die belangte Behörde auf § 46 Abs 1 und 6 TBO 2022 und darauf, dass das bestehende Flugdach über keinen Baukonsens verfüge und daher dessen Entfernung aufzutragen und eine Benützungsuntersagung auszusprechen sei.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob Die nunmehr beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständlich maßgebliche § 41 Abs 2 lit c TROG 2022 keine Einschränkung dahingehend enthielte, dass die im Freiland zulässigen Weideunterstände landwirtschaftlichen Zwecken dienen müssten. Es sei außerdem durch die Formulierung „und dergleichen“ klargestellt, dass auch Baulichkeiten die nicht exakt der Definition von Weideunterständen nach § 2 Abs 21 TBO 2022 entsprechen, errichtet werden dürften.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts *** vom 14.11.2022 habe sich nicht mit der demnach maßgeblichen Frage, sondern mit „Weideunterstände[n], die landwirtschaftlichen Zwecken dienen“ gemäß § 28 Abs 2 lit b TBO 2018 befasst. Zudem habe sich der maßgebliche Sachverhalt seither geändert, da die Beschwerdeführerin aufgrund eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrags nun berechtigt sei, eine Weidefläche von ca. 4000 m² zu nutzen.
Unter Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen zur TBO-Novelle LGBl Nr 109/2019 führte die Beschwerdeführerin aus, durch die Regelung des § 41 Abs 2 lit c TROG 2022 solle es ermöglicht werden, den gesetzlichen Tierhalteerfordernissen gerecht zu werden. Letztere würden sich aus Art 4 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20.07.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere ergeben. Demnach müssten eine artgerechte Bewegungsfreiheit (Z 7) und der Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und Gefahren für die Gesundheit (Z 12) gewährleistet sein. Beide dieser Anforderungen seien nicht auf die Weidezeit eingeschränkt. Die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden würden sich aus der 1. Tierhaltungsverordnung des Bundes, Bundesgesetzblatt II Nummer 185/2004 ergeben. So müsste Pferden ein Auslauf nach Punkt 2.2.4. sowie bei ganzjähriger Haltung im Freien eine Überdachung (Punkt 2.8.) Zur Verfügung stehen. Nach § 1 Abs 3 der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt II Nummer 486/2004 müsste ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen ermöglicht und gezielt gefördert werden. Nach § 2 Abs 7 leg cit. müsste allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen.
Pferde könnten sich am besten bei einer Haltung im Freien entwickeln, hierbei sei jedoch zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen (Niederschläge, Wind, Sonne, Hitze) ein Unterstand erforderlich. Wenn letzterer auf Grasland stehe, sei dies „nicht besonders günstig“, da aufgrund des sich dann bildenden Morasts Fußkrankheiten drohen würden. Das Ziel des § 1 Abs 3 der 2. Tierhaltungsverordnung könne somit am zweckmäßigsten durch die Errichtung eines Unterstands erreicht werden. Nach dem Berücksichtigungsprinzip müssten Landesgesetze so ausgelegt werden, dass sie mit dieser bundesgesetzlichen Regelung nicht in Widerspruch stünden. Bei verfassungskonformer Gesetzesauslegung müsse überdies das Grundrecht auf Eigentum berücksichtigt werden, welches nur aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses eingeschränkt werden dürfe. Des Weiteren der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz, wonach Gleiches nicht ungleich behandelt werden dürfe. Ein Gebäude, auf das die gesetzliche Definition eines Weideunterstands nicht oder nicht vollständig zutreffe, sei dann unter die Wortfolge „und dergleichen“ zu subsumieren, wenn es in vergleichbarer Weise dem Tierwohl diene, wie ein Weideunterstand und gegen dessen Errichtung keine überwiegenden öffentlichen Interessen sprechen würden, die durch die Errichtung eines Weideunterstands nicht in vergleichbarer Weise nachteilig berührt würden.
Es ergebe sich daher, dass es für die Genehmigungsfähigkeit keine Rolle spielen dürfe, ob ein Unterstand unmittelbar auf der Weide stehe, zumal ein bloß in unmittelbarer Nähe einer Weidefläche stehender Unterstand aufgrund der Bodenbeschaffenheit sogar besser dem Tierwohl diene. Es seien auch keine öffentlichen Interessen ersichtlich, aufgrund derer die Errichtung eines Unterstandes unmittelbar auf Weideboden rechtlich anders zu behandeln sei als die Errichtung eines solchen in unmittelbarer Nähe zu einem Weidegebiet. Hier betrage die Entfernung ca. 12-14 m.
Die artspezifische Verhaltensweise nach § 1 Abs 3 der 2. Tierhaltungsverordnung umfasse, dass sich Pferde nicht nur zum Zweck der Nahrungsaufnahme (= Weide) im Freien aufhalten würden. Eine Auslaufmöglichkeit diene auch dann in höchstem Maß dem Tierwohl, wenn die Auslauffläche zu klein sei, um die Tiere von dem dort erzielbaren Futterertrag ernähren zu können. Mit einer solchen Auslaufmöglichkeit sei gemäß § 2 Abs 7 der 2. Tierhaltungsverordnung zwingend die Notwendigkeit verknüpft, einen Unterstand zu errichten.
Der Gesetzestext gebe keinerlei Hinweis darauf, dass die Errichtung eines Unterstandes nur als freistehendes Bauwerk zulässig wäre.
Unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz sei die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vertretene Auffassung, die Errichtung von Weideunterständen wäre ein Standesvorrecht jener, welche Tiere zum Zweck der Einkommenserzielung halten. Pferde die – bloß – aus Tierliebe gehalten würden, hätten dieselben Bedürfnisse wie jene, die zur Erzielung von Einkommen gehalten würden. Die Haltung von Tieren sei eine der wenigen Möglichkeiten, eine Freilandfläche sinnvoll zu nutzen. Im Zuge dessen Unterstände zu errichten, müsse auch möglich sein, wenn kein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet würde. Nicht-Landwirte könnten ansonsten auf ihren Freilandflächen keine Tiere halten.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Erteilung der beantragten Baubewilligung
ersatzlose Behebung der Spruch. II. und III. des angefochtenen Bescheids
Inventur: Aufhebung des bekämpften Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde
Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde ein schriftliches Gutachten der des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE, datiert vom 09.07.2024, Zl ***, eingeholt, welches den Parteien mit Erledigung vom 11.07.2024 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich sodann mit Schreiben vom 24.07.2024.
Sie führte aus, dass nicht die „(geänderte) Errichtung eines Stadels“, sondern die Errichtung eines Weide Unterstandes beantragt worden sei. Die Errichtung von unterstellenden im Freiland werde aus völlig anderen Gründen zugelassen wie die Errichtung von Städeln. Wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass lediglich aus der Tatsache, dass dieser zulässige unterstand an den rechtmäßig bestehenden Stadl angebaut werde, folge, dass dieser unterstand den im TROG für Städel normierten Erfordernis der Ortsüblichkeit genügen müsse, würde hierdurch die aus dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin resultierende Baufreiheit verletzt werden. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Außerdem sei es sehr wohl ortsüblich, Vordächer an Städeln (um ein solches handle es sich in technischer Hinsicht) anzubringen. Dies werde durch die bei geschlossener Fotosammlung belegt.
Der vom Amtssachverständigen angeführte „Windschutzvorhang“ sei nicht Gegenstand des beantragten Bauvorhabens und dementsprechend auch Einreichplan und schwarz dargestellt. Es sei überdies am Bestandsgebäude befestigt. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des beantragen Bauvorhabens dürfe er deswegen nicht berücksichtigt werden.
Am 06.08.2024 führte das Landesveraltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser erläuterte der hochbautechnische Amtssachverständige sein oe schriftliches Gutachten und stand für Fragen der Parteien zur Verfügung.
In der mündlichen Verhandlung am 06.08.2024 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass nach Wikipedia unter einem Unterstand durchaus auch angebaute vor Dächer zu verstehen seien und legte hierzu einen entsprechenden Ausdruck vor.
Des Weiteren führte sie aus, dass die Formulierung in § 41 Abs 1 lit c TROG 2022 „und dergleichen“ dahingehend zu verstehen sei, dass ein Weideunterstand auch angebaut sein könne und insbesondere auch andere Unterstände, die nicht nur zur Weidezeit genutzt würden, zulässig seien.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Bauplatz Gst **1 ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Freiland ausgewiesen.
Für dieses Grundstück wurde eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines „Feldstadels“ mit der Grundfläche von 6 × 5 m samt an der Ostseite anschließender Überdachung von 3 × 5 m mit Schreiben des Vizebürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.09.2011, Zl ***, zur Kenntnis genommen. Die anzeigegegenständliche Anlage weist eine allseitige Umschließung mit einem Eingangstor mit einer lichten Höhe von 3 m und einer lichten Breite von 2,5 m auf. Der Zweck der Tierhaltung war nicht Gegenstand dieser Anzeige. Die Baufertigstellung wurde mit Eingabe vom 10.10.2012 angezeigt.
Das gegenständliche Bauvorhaben besteht in der Erweiterung der an der Südwestseite bereits bestehenden und von der oe Bauanzeige umfassten Überdachung des „Feldstadels“. Projektgemäß soll dies Überdachung um ca 3,20 m in Richtung Südosten verlängert sowie zusätzlich eine Dachkonstruktion mit einer Länge von ca 10,60 m an der Südwestseite des „Feldstadels“ erstellt werden.
Die geplante Überdachung stellt keine eigenständige bauliche Anlage dar, sondern ist ein Teil des „Feldstadels“.
Die Errichtung eines Windschutzes in Form eines Kunststoffvorhangs ist nicht Gegenstand dieses Bauvorhabens.
Das gegenständliche Bauvorhaben dient dem Zweck der Tierhaltung.
III.Beweiswürdigung:
Die Widmung des gegenständlichen Grundstücks war dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y, respektive dem TIRIS, zu entnehmen und ist im Übrigen nicht strittig.
Die Eckdaten des Bauanzeigeverfahrens aus dem Jahr 2011 ergeben sich aus den Behördenakten.
Die geplante Ausführung des Bauvorhabens konnte den Einreichunterlagen sowie dem Befund des hochbautechnischen Gutachtens vom 09.07.2024 in unstrittiger Weise entnommen werden.
Dass die geplante Dachkonstruktion keine eigenständige bauliche Anlage, sondern einen Teil des „Feldstadels“ darstellt, ergab sich zweifelsfrei auf Grundlage des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen, welches er mit Datum vom 09.07.2024 zu Zl *** vorlegte. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und mit diesen in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2024 erläutert.
Wie der hochbautechnische Amtssachverständige ausführte, wäre die Errichtung der gegenständlichen geplanten Dachkonstruktion ohne die auf dem Grundstück **1, KG Y, bereits bestehenden Bestandsbauteile des „Feldstadels“ nicht möglich. Dies deshalb, da die Auflagerung von tragenden Elementen der Dachverlängerung an der Südwestseite sowie die Auflagerung von tragenden Elementen des südöstlichen zusätzlichen Daches, unmittelbar über bereits bestehende Säulenelemente der südwestseitig bereits bestehenden Dachkonstruktion sowie über die Tragkonstruktion an der Südwestseite und Südostseite des auf dem Grundstück **1, KG Y, bereits bestehenden Feldstadels erfolge. Hier würden insbesondere die für die Auflagerung der Dachkonstruktion erforderlichen primären Träger – Pfetten – unmittelbar an den bereits bestehenden tragenden Elementen der Überdachung bzw. des Feld-stadels befestigt und verfügten somit über keine eigenen Konstruktionselemente zur Ableitung der auftretenden Lasten in den Untergrund.
Sohin könnte diese Überdachungen ohne die bereits bestehenden Bauteile des Feldstadels bzw. dessen bestehenden Überdachung an der Südwestseite baulich nicht umgesetzt werden.
Die Beschwerdeführerin stellte diese Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht in Abrede und gestand ausdrücklich zu, dass es sich bei der von ihr geplanten Überdachung um keine eigenständige bauliche Anlage handeln würde.
Der geplante Verwendungszweck des Bauvorhabens ist ausführlich dokumentiert. Dies zunächst durch die Bezeichnung der Dachkonstruktion als „Weideunterstand“ im Bauansuchen, sodann durch die ausdrücklichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Demnach solle die geplante Dachkonstruktion den vor Ort gehaltenen Pferden als Unterstand zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen (Niederschläge, Wind, Sonne, Hitze) dienen.
IV.Rechtslage:
§ 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023 lautet (auszugsweise):
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Aufenthaltsräume sind Räume in Gebäuden, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohn- und Schlafräume, Arbeits- und Geschäftsräume, Unterrichtsräume und dergleichen.
(4) Wohnungen sind baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt sind.
(5) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als sechs Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.
(6) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden im Sinn des § 13 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.
(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.
(10) Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.
(11) Die mittlere Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45° übersteigt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs 3 lit s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.
(13) Gekuppelte Bauweise ist die Errichtung zweier baulicher Anlagen an jeweils einer gemeinsamen Grundstücksgrenze, sofern die Überlappung beider baulicher Anlagen zumindest 50 v.H. beträgt.
(14) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
(15) Stellplätze sind außerhalb von Gebäuden liegende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bestimmt sind.
(16) Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sind Flächen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen wie Stellplätze, Garagen oder Parkdecks sowie jene Bereiche öffentlicher Garagen, Parkdecks und Parkplätze, die den ständigen Benützern und Besuchern einer bestimmten baulichen Anlage zur ausschließlichen Nutzung vorbehalten sind.
(17) Erker sind an der Fassade vorspringende Gebäudeteile, die vorwiegend der Gestaltung der Fassade dienen und die im Verhältnis zur Fassade und zum betreffenden Innenraum von untergeordneter Größe sind.
(18) Untergeordnete Bauteile sind:
(19) Kulturschutzanlagen sind überwiegend aus Folien bestehende bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen, und zum Schutz von im gewachsenen Boden oder über gewachsenem Boden produzierten landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Kulturen verwendet werden, wobei dies auch die Frostfreihaltung umfasst. Sie können an den Stirnseiten im erforderlichen Ausmaß verschließbar sein, weiters können die Stirnseiten sowie die Seitenteile, diese jedoch nur bis zu einer Höhe von 1 m über dem anschließenden Gelände, aufgrund technischer Notwendigkeiten auch aus anderen Materialien ausgeführt werden.
(20) Folientunnels sind unbeschadet der Form der Hülle aus Folien bestehende bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen und die nur für die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes oder als vorübergehender Witterungsschutz von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen verwendet werden, wobei außerhalb dieser Zeiträume die Umhüllung entfernt oder zusammengerollt wird. Sie können an den Stirnseiten im erforderlichen Ausmaß verschließbar sein.
(21) Weideunterstände sind höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise mit einer Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.
[…]“
§ 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 63/2023 lautet (auszugsweise):
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
[…]“
§ 34 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 85/2023 lautet (auszugsweise):
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs 11 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
[…]
§ 41 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 63/2023 lautet (auszugsweise):
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
V.Erwägungen:
zu § 41 Abs 2 lit a TROG 2022
Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, handelt es sich bei der gegenständlich angezeigten Baumaßnahme nicht um eine eigenständige bauliche Anlage. Vielmehr soll der bestehende „Feldstadel“, eine Änderung erfahren, indem er um die gegenständliche Dachkonstruktion erweitert wird. Ebenso konnte festgestellt werden, dass der Verwendungszweck des nunmehr geänderten „Feldstadels“ die Haltung von Tieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zu VwGH 2003/06/0008 vom 30.03.2004 aus, dass es sich bei „ortsüblichen Städeln in Holzbauweise“ nicht um Ställe oder Unterstände für Tiere handelt. Dieses Verständnis ist weiterhin und sowohl für den Anwendungsbereich der TBO 2022 als auch für den Anwendungsbereich des TROG 2022 maßgeblich.
Hieraus ergibt sich, dass der rechtmäßige Verwendungszweck des bestehenden „Feldstadels“ die Tierhaltung nicht umfasst, zumal er im Jahr 2011 als einschlägiger „ortsüblicher Stadel“ im Anzeigeverfahren abgewickelt wurde, ohne dass die Bauanzeige einen allfälligen Verwendungszweck Tierhaltung umfasst hätte.
Durch Umsetzung des geplanten Bauvorhabens würde sich der Verwendungszweck des bisherigen „Feldstadels“ (zumindest teilweise) hin zur Tierhaltung ändern. Der „Feldstadel“ wäre entsprechend den Ausführungen im vorangehenden Absatz in weiterer Folge nicht mehr als „ortsüblicher Stadel in Holzbauweise“ iSd TBO 2022 bzw TROG 2022 zu qualifizieren und dürfte somit im Freiland nicht auf Grundlage des § 41 Abs 2 lit a TROG 2022 (zulässige Verwendungszwecke nach dieser Vorschrift ausschließlich „Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen“) errichtet werden.
zu § 41 Abs 2 lit c TROG 2022
Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass die gegenständliche Überdachung als Weideunterstand im Sinne des § 41 Abs 2 lit c TROG 2022 im Freiland zulässig wäre, kann nicht gefolgt werden.
Wie oben ausführlich dargestellt, ist die geplante Überdachung als Teil des bestehenden „Feldstadels“ anzusehen und keine eigene bauliche Anlage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Ausnahmebestimmungen stets restriktiv auszulegen; ein Kumulieren von Ausnahmetatbeständen ist nicht möglich. Dass es sich um Ausnahmebestimmungen handelt, illustrieren beispielsweise die erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994, LGBl Nr 81/1993. Zu § 41 Abs 2 leg cit, wonach im Freiland nur ortsüblichen Städel in Holzbauweise errichtet werden durften, heißt es: „Mit diesen Bestimmungen wird die Zulässigkeit von Aufführungen im Freiland gänzlich neu geregelt. Die bisherige Regelung des § 15 Abs 3,4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, welche – wenngleich unter eingeschränkten Voraussetzungen – die Errichtung von Land-und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Freiland zulässt, ist mit der aus heutiger Sicht erforderlichen Freiraumplanung nicht weiter vereinbar. Außer ortsüblichen Städel (§ 41 Abs 1) sollen im Freiland daher nur mehr betriebswirtschaftlich erforderliche Land-und forstwirtschaftlichen Anlagen, die keine Gebäude sind, errichtet werden dürfen (§ 1 Abs 2) […]“. Bis zum TROG 2022 wurde der Katalog der im Freiland zulässigem Bauvorhaben zwar um einige Punkte erweitert, jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass – wie bereits der Name sagt – Grundstücke welche sich im Freiland befinden, grundsätzlich von Bebauung frei zu bleiben haben und nur ausnahmsweise bebaut werden dürfen.
Aufgrund der oben dargestellten Überlegungen kommt es somit nicht in Betracht, einen neu zu schaffenden Bestandteil des „ortsüblichen Stadels“ (= Ausnahme nach § 41 Abs 2 lit a TROG 2022) als Weideunterstand (= Ausnahme nach § 41 Abs 2 lit c TROG 2022) zu deklarieren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Tierunterstände nach Wikipedia auch an bestehende bauliche Anlagen angebaut sein könnten, kann in Hinblick auf die dargestellte Rechtslage daher nicht berücksichtigt werden.
Ebenso wenig handelt es sich bei dem nach Umsetzung der geplanten Maßnahme entstehenden Gesamtbauwerk um einen Weideunterstand. Ein solcher ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 21 TBO 2022 eine höchstens 3-seitig umschlossene bauliche Anlage, die Weidetieren […] als Unterstand dient. Da die entstehende bauliche Anlage einen mehr als 3-seitig umschlossenen Innenraum aufweist und überdies einen Verwendungszweck, der über das Unterstellen von Tieren hinausgeht, ist sie keinesfalls als Weideunterstand iS dieser Regelung anzusehen. Die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens kann daher aus § 41 Abs 2 lit c TROG 2022 ebenso wenig abgeleitet werden. Aus diesem Grund geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Bestehen einer Weide iSd TBO 2022 bzw TROG 2022 und die Erfordernisse des Tierwohls ins Leere.
VI.Ergebnis
Wie oben ausführlich erläutert, stellt die gegenständlich beantragte Baumaßnahme eine Änderung des bestehenden „Feldstadels“ dar, mit dem Ergebnis, dass dieser nicht mehr als „ortsüblicher Stadel“ iSd TBO 2022 bzw TROG 2022 qualifiziert werden könnte. Ebenso wenig würde das entstehende Gesamtwerk einen Weideunterstand darstellen. Für die Errichtung einer solchen bauliche Anlage im Freiland bietet § 41 Abs 2 TROG 2022 somit keine Grundlage.
Im angefochtenen Bescheid wurde das Bauvorhaben daher zu Recht abgewiesen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids). Da die gegenständliche Überdachung bereits konsenslos errichtet wurde, erging auch der in Spruchpunkt II. erteilte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes samt Benützungsuntersagung und begleitenden Maßnahmen (Spruchpunkt III.) zurecht.
Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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