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LVwG-2024/36/0576-10•LVwG T LVwG-2024/36/0576-10
LVwG-2024/36/0576-10Tribunal administratif régional2 août 2024
Abweisung <br/>Folge gegeben<br/>Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, Top *, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2024, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2024, Zl ***, wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Strafverfahren in diesem Umfang eingestellt.
3. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird mit Euro 800,- neu festgelegt.
4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.600,- zu leisten.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 14.02.2018 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführer) Wohnungseigentum an der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit der Adresse Adresse 1, Top *, **** Z, erworben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.05.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.06.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für einen Tatzeitraum bis 22.06.2020, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung eine Übertretung nach § 13a Abs 1 lit a iVm § 13a Abs 3 TROG 2016 (unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz) zur Last gelegt. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Im Weiteren wurden hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung im Zeitraum vom 02.09.2022 bis 07.03.2023 insgesamt 21 Kontrollen durchgeführt und dabei jeweils Lichtbilder angefertigt und detaillierte Kontrollberichte erstattet. Bei diesen Kontrollen wurde 4 mal jemand angetroffen.
Zur Aufforderung zur Rechtfertigung wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Fristerstreckung die Stellungahme vom 17.04.2023 eingebracht und darin mit näherem Vorbringen das Vorliegen eines Arbeitswohnsitzes geltend gemacht und dazu eine Reihe von Unterlagen vorgelegt (zB BusinessPlan, Firmenbuchauszug, Bittleihvertrag, Arbeitsvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers, Rechnungen, Zulassungsschein, Abgabenbescheide, Vorschreibung Grundumlage der Wirtschaftskammer W, ua).
Seitens der Gemeinde Z wurde die Stellungnahme vom 20.04.2023 eingebracht.
Weiters wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer dann die Stellungnahme vom 24.05.2023 samt 10 Rechnungen von Aufträgen aus der Region um Z und Kontoauszüge ergänzend vorgelegt.
Die Gemeinde Z hat ergänzend die Stellungnahme vom 19.01.2024 eingebracht.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer dann spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: zumindest vom 23.06.2020 bis 07.03.2023
Ort: **** Z, Adresse 1, Top *
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung Top * unter der Adresse Adresse 1, **** auf Gst. **1, GB Z, als Freizeitwohnsitz verwendet, indem Sie dieses benützt haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 TROG 2022 erster Satz vorliegt.
2. Datum/Zeit: zumindest vom 19.04.2019 bis 7.03.2023
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung Top * unter der Adresse 1 auf Gst. **1, GB KG Z, als Freizeitwohnsitz anderen Personen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, indem Sie es ihnen zur Verfügung gestellt haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2016 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 7 TROG 2016 vorliegt, indem der Wohnsitz an seine Familie übergeben hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13a Abs 1 erster Fall und Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl.Nr. 43/2022 iVm § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl.Nr. 43/2022
2. § 13a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl.Nr. 43/2022 iVm § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl.Nr. 43/2022“
Wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen wurden jeweils gemäß § 13a Abs 1 lit a und Abs 3 TROG 2022 zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 8.000,- verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden festgelegt sowie zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden.
Weiters wurde gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens von insgesamt Euro 1.200,00 vorgeschrieben (zu Spruchpunkt 1. Euro 800,- und zu Spruchpunkt 2. Euro 400,-).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 20.02.2024 ein und führte darin nach Darlegung des Sachverhalts zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:
Die belangte Behörde gelange zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Wohnung an Wochenenden und zur Erholung nutzt offenbar alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Z zusammen mit seiner Familie angetroffen wurde. Alleine dieses Beweisergebnis (dem bestenfalls Indizwirkung zukomme) sei aber in keiner Weise geeignet, die kritisierten Feststellungen zu begründen. Insbesondere beschäftige sich die belangte Behörde auch nicht mit den vorgelegten Beweis-Urkunden. Es habe gerade dem Geschäftsmodell des Beschuldigten für die gegenständliche Zweigniederlassung entsprochen, eine Kunden-Zielgruppe anzusprechen, die im Störungsfall - und selbstverständlich auch am Wochenende - eine unverzügliche Unternehmer-Leistung verlange. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Z anzutreffen war, stehe damit nicht im Widerspruch. Der Beschuldigte bzw seine Familie verfüge nämlich über keine hinreichende Kinderbetreuung. Soweit er daher im hier interessierenden Zeitraum als Unternehmer beruflich in Z mit seiner Familie anzutreffen war, sei dies Ausfluss der unzulänglichen Kinderbetreuungssituation. Es entspreche dem Geschäftsplan der CC für die gegenständliche Zweigniederlassung, einen Kundenstamm überhaupt erst aufzubauen, um sodann ein flexibles Angebot für Bestandskunden aus dem Süden V mit Zweitwohnsitz in W offerieren zu können. Zum Zweck des Betriebs der Zweigniederlassung sei die im Eigentum der CC befindliche Geschäftsräumlichkeit in Adresse 1, Top *, **** Z, an den Beschuldigten im Wege einer Bittleihe am 30.06.2021 überlassen worden. Die in einem Arbeitsverhältnis zur CC stehende DD sei als Bürokraft auch für den Betrieb der Zweigniederlassung in Adresse 1, Top *, **** Z, eingesetzt worden. Mit näheren Ausführungen wurde in der Beschwerde weiters ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit vorgebracht und in Bezug auf die ihn begleitende Familie eine Verletzung der Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Unverletzlichkeit des Hausrechts. Anlässlich der durchgeführten Kontrollen hätte in keiner Weise festgestellt werden können, dass der Beschuldigte oder seine Angehörigen die Zweigniederlassung in Z für Freizeit- oder Erholungszwecke verwenden und sei die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch und liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor und wurde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH angeregt.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Sachverhaltsfeststellungen fußen insbesondere auch auf den umfassenden Ermittlungen der belangten Behörde sowie den mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des als Zeugen einvernommenen Kontrollorgans und eines weiteren Wohnungseigentümers des gegenständlichen Gebäudes im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022:
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
(…)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(…)
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 14.02.2018 Wohnungseigentum an der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit der Adresse Adresse 1, Top *, **** Z, erworben.
Das gegenständliche Gebäude ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde U eingetragen.
Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten Ausnahme liegt gegenständlich auch nicht vor und wurde dies im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb auf diese Ausnahmen auch nicht jeweils weiter im Detail einzugehen war.
Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.
3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.05.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.06.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für einen Tatzeitraum bis 22.06.2020, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung eine Übertretung nach § 13 a Abs 1 lit a iVm § 13a Abs 3 TROG 2016 (unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz) zur Last gelegt. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft.
4. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngsten Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen.
Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn daher in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.
Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
5. Im gegenständlichen Fall wurden über einen längeren Zeitraum (02.09.2022 bis 07.03.2023) an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten insgesamt 21 Kontrollen zur Ermittlung der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchgeführt. Dabei wurden auch jeweils Lichtbilder angefertigt und detaillierte Kontrollberichte darüber erstattet.
Nur bei 4 dieser Kontrollen wurde jemand angetroffen.
So ergibt sich aus dem Kontrollbericht der Kontrolle am Freitag, den 02.09.2022, 21.00 Uhr ua, dass der Beschwerdeführer angab, dass er abends angereist ist und bis morgen früh bleibt und am PC Arbeiten verrichtet. Weiters gab er an, dass er vor kurzem über seinen damaligen Anwalt eine Zweigstelle seiner Firma hier eintragen habe lassen und im Raum T Heizungsinstallationen und Wartungen durchführe und die Wohnung während dieser Tätigkeiten zum nächtigen und als Büro nutzt.
Aus dem Bericht der Kontrolle am Sonntag, den 11.12.2022, 9.00 Uhr ergibt sich ua, dass der Beschwerdeführer stark gerötete Augen hatte und vom Kontrollorgan Alkoholgeruch wahrgenommen wurde. Der Beschwerdeführer gab an alleine in Z zu sein und beginne kommende Woche eine Tätigkeit in X und habe er deswegen noch Vorbereitungen zu treffen.
Aus dem Bericht der Kontrolle am Samstag, den 14.01.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesehen wurde, wie er in weiblicher Begleitung und 2 Kindern ein Restaurant verlassen hat und vorher nur ein paar Herrenschuhe und danach eine Reihe von Schuhen vor der Wohnungstür gestanden haben.
Aus dem Bericht der Kontrolle am Sonntag, den 15.01.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Haustür gekommen ist und vor dem Gebäude sowohl der private PKW des Beschwerdeführers als auch der PKW mit Firmenaufschrift des Beschwerdeführers geparkt war, so wie auch am Tag davor.
Aus den Aussagen des als Zeugen einvernommenen Kontrollorgans im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht haben sich hinsichtlich der Kontrollberichte keinerlei Bedenken ergeben.
6. Aus den Berichten der zahlreichen durchgeführten Kontrolle ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bei der überwiegenden Anzahl der Kontrollen nicht angetroffen wurde (nur bei 4 von 21 Kontrollen angetroffen).
So wurde er insbesondere auch an keiner einzigen der Kontrollen an einem Wochentag angetroffen, sondern immer nur am Wochenende bzw Freitag Abdens.
Aus den über einen längeren Zeitraum durchgeführten Kontrollen ergibt sich sohin ganz deutlich, dass kein regelmäßiger Aufenthalt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung erfolgte, sondern bestätigt sich dadurch nur eine gelegentliche Nutzung an manchen Wochenenden.
7. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern (mittlerweile 7 und 10 Jahre alt) in S an der Adresse 3, **** R und gehen die Kinder in der Nähe der gemeinsamen Wohnadresse in S auch zur Schule.
Auch seine Eltern leben - wenn auch in deutlicher Entfernung von ca 800 km - ebenfalls in S.
Seine Ehefrau ist neben der Tätigkeit für seinen Betrieb zudem in V in einer Kanzlei berufstätig.
Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat sich eindeutig ergeben, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in Z, sondern in S ist.
8. Ein Hinweis auf familiäre oder soziale Bindungen in W hat sich im Verfahren nicht ergeben und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sohin ganz eindeutig in S und nicht im Z gelegen ist.
9. Aber auch der berufliche Mittelpunkt des Beschwerdeführers ist - wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergab - nicht im Z, sondern in S.
So ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere auch im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht - dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine Firma in V gegründet hat („CC).
In S hat diese Firma des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben ca 2.000 Kunden.
Bei der Firma in V sind drei technische Mitarbeiter sowie eine weitere Mitarbeiterin für Bürotätigkeiten beschäftigt.
Seine Ehefrau arbeitet zusätzlich zu ihrer anderen beruflichen Tätigkeit in einer Kanzlei in V auch noch für Bürotätigkeiten für die Firma des Beschwerdeführers.
10. Soweit vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wird, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz, sondern ausschließlich als Arbeitswohnsitz, nämlich als Zweigstelle seiner Firma in V genutzt werde, und dazu mit Beginn 22.09.2021 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung eine Gewerbeausübung gemeldet und zahlreiche Unterlagen eingebracht wurden, ist dazu Folgendes auszuführen:
Bei der Kontrolle am Freitag den 02.09.2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber den Kontrollorganen an, dass er vor kurzem über seinen damaligen Anwalt eine Zweigstelle seiner Firma hier eintragen habe lassen.
Da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung bereits im Jahr 2018 erworben hat, steht diese Gewerbeanmeldung im September 2021 offenkundig im Zusammenhang mit der unmittelbar davor erfolgten Benützungsuntersagung und dem vorhergehenden Strafverfahren (Straferkenntnis vom 11.06.2021) und sollte wohl ein Versuch sein, den Erhalt der Wohnung damit zu sichern.
11. Auch wenn seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt wird, dass sich eine neue Geschäftsstelle grundsätzlich erst langsam etabliert, so steht aber im gegenständlichen Fall die vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegeben Zahl der Kunden in S (ca 2.000 Kunden) mit den im gegenständlichen Verfahren nur für 10 Aufträge vorgelegten Rechnungen samt Bezahlungsnachweisen in einem so krassen Missverhältnis, dass von einer tatsächlich betriebenen Zweigstelle in Z nicht die Rede sein kann.
Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol selbst ausgesagt, dass die in W durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten von Mitarbeitern seiner Zentrale in V aus durchgeführt wurden.
12. Weiters hat der Beschwerdeführer auch glaubhaft eingestanden, dass er als Firmeninhaber selbst nicht mehr auf alle Heizsysteme geschult ist, wie dies aber bei seinen Mitarbeitern der Fall ist.
Es war daher auch seine Auskunft, dass er bei der Kontrolle am 14.01.2023, bei der er angetroffen wurde für seine Firma Wochenend-Notdienst hatte, jedoch kein Notfall eingetreten ist, wenig glaubhaft.
13. Die Entfernung zwischen der Firma des Beschwerdeführers in S und Z beträgt mit den Auto ca 1 Stunde Fahrtzeit. Wenn der Beschwerdeführer dazu angab, dass die Fahrtzeit zum Teil durchaus deutlich länger - bis zu einmal 6 Stunden - sein kann, so handelt es sich dabei nach allgemeinen Kenntnisstand grundsätzlich um die An- und Abreisezeiten am Wochenende während der Tourismussaison.
Aufgrund der Berufstätigkeit der Ehefrau in V und der beiden schulpflichtigen, minderjährigen Kinder in S, ergibt sich, dass die Fahrtzeiten des Beschwerdeführers wohl überwiegend zum Wochenende und nicht während der Woche erfolgen bzw in den Schulferien.
Von Notfällen abgesehen, ist dies aber auch nicht die Zeit in der üblicherweise Wartungstermine von Firmen durchgeführt werden.
So ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten 10 Rechnungen, dass alle Arbeiten auch nur an Wochentagen durchgeführt wurden.
14. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen für die Aufträge in W, ergibt sich, dass es sich dabei überwiegend um Wartungen gehandelt hat.
In jenen Fällen in denen eine Wartung und auch eine Reparatur auf der Rechnung mit zwei separaten Terminen aufscheint, liegen immer mehrere Tage bis zu Wochen zwischen diesen zwei Terminen beim selben Auftraggeber.
Nicht glaubwürdig war daher auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass bei Terminen in W, die Mitarbeiter des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Wohnung übernachtet hätten.
Dies insbesondere aufgrund der kurzen Fahrzeit von V, die eine „Anreise“ der Mitarbeiter bereits am Vortag vor dem Wartungstermin nicht erforderlich machen bzw der zeitlichen Abstände zwischen den auf den Rechnungen angeführten Terminen, sodass sich auch nicht die Notwendigkeit zum Verbleiben in W ergibt.
Im Übrigen ist die Anfahrt von entsprechenden Fachfirmen - zB auch zur Wartung von Heizsystemen - von deutlich mehr als einer Stunde durchaus allgemein üblich.
15. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass er sich hinsichtlich erforderlichen Materials für die Aufträge in W lokaler Firmen bedient, da er nur im V, nicht aber in Z über ein Lager für Werkzeug und Material verfügt, war aufgrund der kurzen Anfahrt aus V nicht glaubhaft bzw kann sich dies - wenn überhaupt - nur auf einzelne Ausnahmefälle bezogenen haben.
16. In diesem Zusammenhang ist auch ergänzend anzumerken, dass es sich bei dem in W angemeldeten Fahrzeug der Marke „MINI“ um ein deutlich kleineres Fahrzeug handelt, als dies für Heizungstechniker für das erforderliche Werkzeug und die üblichen Ersatzteile (Schrauben, Dichtungen, usw) erforderlich ist, und wie diese sehr wohl auch von den Mitarbeitern der Firma des Beschwerdeführers in V auch tatsächlich verwendet werden (vgl die zum Akt genommenen Ausdrucke von der homepage der Firma des Beschwerdeführers zu den Firmenfahrzeugen).
17. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er und seine Ehefrau die verfahrensgegenständliche Wohnung nur zu beruflichen Zwecken für Bürotätigkeiten genutzt hätten, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nicht verkannt wird, dass durch die - nach Ergehen der Benützungsuntersagung und des Straferkenntnisses - erfolgte Anmeldung des Gewerbestandes in Z sicher damit in Zusammenhang stehende Post an die Adresse der verfahrensgegenständlichen Wohnung gesendet wurde.
Auch, dass in der gegenständlichen Wohnung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau damit in Zusammenhang stehenden Bürotätigkeiten gelegentlich auch gleich dort gemacht wurden, ist durchaus glaubhaft.
Wie allerdings der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kennt das TROG 2022 den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht.
Dass in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gelegentlich auch berufliche Tätigkeiten ausgeübt wurden, steht nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057; VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193; uva).
18. Wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst ausgesagt hat, wird in seinem Betrieb ein EDV--System verwendet, bei dem zB für die Erstellung von Rechnungen der jeweilige Standort (V oder Z) wechselweise eingegeben werden kann.
Für den angemeldeten Standort Z gibt es sohin kein eigenes EDV-System.
19. Dass bei einem Betrieb von ca. 2.000 Kunden in S und der Durchführung der technischen Reparatur- und Wartungsarbeiten in W ebenfalls von Mitarbeitern des Standortes in V, die auch in der Zentrale ihren geleisteten Arbeitsauftrag zur weiteren Verrechnung dort abgeben, im Falle der vorgelegten nur 10 Rechnungen die damit in Zusammenhang stehende Bürotätigkeit ausschließlich nur von der Ehefrau des Beschwerdeführers und dies zudem nur in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Z gemacht wurde, und nicht ebenfalls durch die Mitarbeiterin bzw die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zentrale in V, ist praxisfern und widerspricht allen Lebenserfahrungen und ist daher nicht glaubhaft.
Müsste doch sonst der vom Mitarbeiter in V abgegebene erledigte Arbeitsauftrag wieder mit nach Z genommen werden, um dort die Rechnung zu schreiben.
20. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern die verfahrensgegenständliche Wohnung im angelasteten Zeitraum - in der er während der zahlreichen Kontrollen immer nur an den Wochenenden angetroffen wurde - auch zu Erholungszwecken genutzt hat, bestätigt sich auch aus den glaubhaften Aussagen eines als Zeugen einvernommenen weiteren Miteigentümers des gegenständlichen Gebäudes im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 gerade in einer hochtouristischen Gemeinde mit umfassendem Freizeitangebot eine Wohnung gekauft hat und erst nach Ergehen des rechtskräftigen Benützungsverbotes und eines Straferkenntnisses dann im Jahr 2021 eine Gewerbeanmeldung erfolgt ist.
21. Zusammengefasst hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren - insbesondere aufgrund der zahlreichen Kontrollen und des in der Verhandlung vom Beschwerdeführer und den Zeugen gewonnenen Eindrucks - zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum die verfahrensgegenständliche Wohnung unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz iSd der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt hat.
Damit hat dieser die ihm in Spruchpunkt 1. angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
22. Hinsichtlich der erfolgten Gewerbeanmeldung in der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist lediglich der Vollständigkeit halber allgemein darauf hinzuweisen, dass eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 (und seiner Vorgängerbestimmungen) baurechtlich bewilligungspflichtig ist, sofern kein Ausnahmetatbestand gegeben ist.
Eine konsenslose Verwendungszweckänderung würde ein Dauerdelikt nach der Tiroler Bauordnung darstellen.
23. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ergibt sich zu der in Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung weiter Folgendes:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen und war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
24. Zur Strafbemessung ergibt sich zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses weiter Folgendes:
Wer einen Wohnsitz unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet begeht gemäß § 13a Abs 1 erster Fall TROG 2022 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, und auch von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).
Erschwerend war der lange Tatzeitraum sowie die einschlägige Strafvormerkung zu werten.
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war daher gegenständlich nicht gegeben.
Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben.
Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen im Ausmaß von 20 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich aufgrund des langen Tatzeitraumes und der einschlägigen Strafvormerkung selbst mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war nach Ansicht des erkennenden Gericht geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Eigentümern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Die Bestrafung war daher tat- und schuldangemessen.
25. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken, kann auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH im Lichte der Judikatur des EuGHs zur Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen verwiesen werden (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073; VwGH 09.11.2011, 2010/06/0035; VwGH 6.10.2011, 2009/06/0020; VwGH 23.06.2010, 2008/06/0200).
26. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses ist sohin aufgrund vorstehender Erwägungen keine Berechtigung zugekommen.
27. Hinsichtlich der in Spruchpunkt 2. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung ist weiter auszuführen, dass nach § 13a TROG 2022 nicht nur eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Wohnsitz selbst als Freizeitwohnsitz verwendet, sondern auch wer einen Wohnsitz anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass es sich bei Übertretungen nach § 13a Abs 1 lit a erster bzw zweiter Fall TROG 2022 um jeweils zwei separate Tatbestände und Übertretungen handelt.
28. Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffs (anderen zur Verwendung) „überlässt“ des § 13a Abs 1 TROG 2022 besteht nicht, sodass es diesbezüglich einer Auslegung bedarf.
Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.
29. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.
§ 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.
Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.
30. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung.
Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva).
31. Unter dem Begriff „überlassen“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen, „auf etwas (zB den Gebrauch, den Nutzen von etwas) zugunsten einer anderen Person [vorübergehend] zu verzichten, bzw es ihr zur Verfügung stellen“ (vgl https://www.duden.de/rechtschreibung).
Daraus folgt, dass im Falle eines „Überlassens“ zugunsten einer anderen Person (vorübergehend) auf den eigenen Gebrauch verzichten wird, sohin nicht gleichzeitig ein Gebrauch des Überlassers und auch des Überlassenden erfolgt.
32. Daraus ergibt sich sohin, dass bei Auslegung durch Wortinterpretation der Begriff „überlässt“ des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 so zu verstehen ist, dass im Falle einer Überlassung der Nutzung in diesem Fall nicht auch gleichzeitig die Nutzung durch den Überlassenden selbst ausgeübt wird, sondern von anderen - ohne dessen Beisein.
Dabei kann die Überlassung - wie etwa die Überlassung der dem Eigentümer zukommenden Nutzung einer Wohnung - geldlich (zB im Rahmen von Vermietung an unbekannte Dritte) oder aber auch unentgeltlich (zB an Familienmitgliedern, Freunden, usw) erfolgen.
Wird daher ein Wohnsitz zB an unbekannte Dritte geldlich vermietet oder von Familienmitgliedern, Freunden usw des „Überlassenden“ unentgeltlich ohne sein Beisein jeweils unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz genutzt, erfüllt der Überlasser den Tatbestand einer Übertretung nach § 13a Abs 1 zweiter Fall TROG 2022.
33. Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer so kurzen Fahrtstrecke vom Wohnort in S nach Z von nur ca 1 Stunde sehr wohl denkbar ist, dass bei dem gegenständlich angelasteten langen Tatzeitraum die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern zB in den Ferien manchmal auch alleine in Z war bzw dort länger geblieben ist, wenn zB der Beschwerdeführer terminlich nach V musste bzw dieser nach einem Termin erst später nach Z nachgekommen ist, und dann die Ehefrau mit den Kindern schon alleine vorgefahren ist.
So ergibt sich aus den durchgeführten Kontrollen ua auch, dass teilweise zwei Fahrzeuge des Beschwerdeführers vor dem Haus im Z geparkt waren und sohin - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - wohl auch getrennte An- und Abreisen der Eheleute erfolgt sind.
34. Dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich ist, reicht aber im Hinblick auf die Zweifelsregel des 'in dubio pro reo' nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen.
Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht), tatsächlich so zugetragen hat (vgl VwGH 24.04.2012, 2012/09/0021; ua).
35. Im gegenständlichen Fall hat sich aufgrund der konkret vorliegenden Beweise des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere aufgrund der erfolgten Kontrollen und der Aussage des als Zeugen einvernommenen weiteren Miteigentümers des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, allerdings nicht zweifelsfrei ergeben, dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Wohnung auch alleine - sohin ohne Beisein des Beschwerdeverführers und damit von diesem überlassen - als Freizeitwohnsitz genutzt haben.
36. Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnis die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, sofern trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/02/0253; uva).
37. Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall aufgrund vorstehender Erwägungen gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ Spruchpunkt 2. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verfahren in diesem Umfang einzustellen.
38. Es war daher aus diesem Grund auch der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auf Euro 800,- zu reduzieren (gemäß § 64 VStG 10% der zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Strafverkenntnisses verhängten Geldstrafe).
39. Abschließend ist noch auszuführen, dass der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,- zu leisten ist.
Aufgrund der Bestätigung des Spruchpunktes 1. des bekämpften Strafverkenntnisses ist daher Euro 1.600,- als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zusätzlich zu leisten.
Da Spruchpunkt 2. des bekämpften Strafverkenntnisses vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu beheben war, ergibt sich dafür kein weiterer Kostenbeitrag.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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