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LVwG-2023/46/1134-5•LVwG T LVwG-2023/46/1134-5
LVwG-2023/46/1134-5Tribunal administratif régional18 juil. 2024
Hygiene<br/>Schimmel<br/>Lagerung<br/>Schädlinge<br/>Gesamtstrafe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser, über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2023, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 4., 5., 6., 7. und 8. als eine Verwaltungsübertretung zu werten sind und eine Gesamtstrafe in der Höhe von Euro 15.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt wird.
Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten wie folgt:
„§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021“
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde für diese Spruchpunkte bleiben mit Euro 1.500,00 gleich. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.
2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 2., 3., sowie 9. bis 13. und 15. als unbegründet abgewiesen.
Die Strafsanktionsnorm hat in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 2., 3., sowie 9. bis 13. zu lauten wie folgt:
„§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021“
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16.600,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 3.000,00, zu Spruchpunkt 2. Euro 3.000,00, zu Spruchpunkt 3. Euro 600,00, zu Spruchpunkt 9. Euro 600,00, zu Spruchpunkt 10. Euro 400,00, zu Spruchpunkt 11. Euro 1.700,00, zu Spruchpunkt 12. Euro 1.700,00, zu Spruchpunkt 13. Euro 5.000,00 und zu Spruchpunkt 15. Euro 600,00) zu leisten.
4. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 14. des angefochtenen Erkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Dementsprechend entfallen die dafür angesetzten Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde in der Höhe von Euro 300,00. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt (Fehler im Original):
„1.Datum/Zeit31.01.2023, 08:20 Uhr - 31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel l, Zif. 1 idgF, welche besagt dass Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instand gehalten sein müssen, waren sämtliche Bodenflächen, Wandflächen, Ablageflächen, Arbeitsflächen und Regale, Fensterrahmen/Fensterstock und Fensterbänke, Türen und sämtliche Steckdosen sowie diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. Geschirrspülmaschine, Kochstelle mit Bedienungsknopfe, Dunstabzug, Kühltruhe, usw.). in der Küche, im Kühlraum, im Lebensmittellagerbereich und im Reinigungslagerraum, allesamt im Erdgeschoss, massiv verschmutzt und war entgegen der obgenannten Verordnung in der Küche Gerümpel (z. B. Zeitungen, Kartonagen, Kochbücher, Holzpalette, Werkzeug, und verschmutzte am /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240718_LVwG_2023_46_1134_5_00/image001.jpg Boden gelagerte Stofftücher und Kochbekleidung, usw.) vorhanden. Durch diese Verunreinigungen wird Bakterienwachstum, Schimmelbildung und Schädlingsbefall begünstigt, wodurch Lebensmittel nachteilig/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240718_LVwG_2023_46_1134_5_00/image002.jpg beeinflusst werden.
2. Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr -31.01.2023, 09:00Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr 852/2004, Anhang II, Kapitel V, Zif. 1, lit a, welche besagt, dass Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden müssen und die Reinigung und Desinfektion so häufig erfolgen muss, dass kein Kontaminationsrisiko besteht, waren sämtliche Gebrauchsgegenständen, welche mit Lebensmittel in Berührung kommen (z. B. Schneidbretter, Dosenöffner, Sieb, Kochtöpfe, Schüsseln, Behälter zur Lagerung von fertigen Speisen, Gewürzbehälter, Pfanne, Pinsel, rostige Keksausstecher, oxidiertes Teeei aus Metall, Gläser für Speiseeis, schimmlige Obstschale usw.) und sämtliche Küchengeräte, welche mit Lebensmittel in Berührung kommen (z. B. Fritteuse, Toaster, Eiswürfelmaschine, Mikrowelle, Tiefkühltruhe, usw.). massiv verschmutzt Durch diese Verunreinigungen wird Bakterienwachstum, Schimmelbildung und Schädlingsbefall begünstigt, wodurch Lebensmittel nachteilig beeinflusst werden.
3. Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr - 31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel l, Zif. 10, welche besagt, dass Reinigungs- und Desinfektionsmittel nicht in Bereichen gelagert werden dürfen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, wurden im Küchenbereich, im Kühlraum und im Lebensmittellagerbereich diverse Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel zwischen offenen Lebensmitteln und nicht abgedeckten, gekochten Speisen, gelagert, wodurch die Gefahr einer Kontamination auf Lebensmittel besteht welche dadurch nachteilig beeinflusst werden.
4. Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr - 31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel II, Zif. I welche besagt dass Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, so konzipiert und angelegt sein müssen, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden wird und gemäß lit a leg. cit der obgenannten Verordnung zudem die Bodenbeläge in einwandfreiem Zustand zu halten sind, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssen, entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein müssen und aus nicht-toxischem Material bestehen und gegebenenfalls der Boden im Küchenbereich ein angemessenes Abflusssystem samt aufweisen muss, waren im Küchenbereich der Bodenbelag stark beschädigt und im Lebensmittellagerbereich, im Abstellbereich für Reinigungsmittel und im Gangbereich zwischen Küche und Lebensmittellagerbereich die Bodenfliesen ausgeschlagen, gebrochen und stark beschädigt, sodass die Böden nicht mehr leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren sind.
5. Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr -31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II. Kapitel I, Zif. 8, welche besagt,
dass Abwasserableitungssysteme zweckdienlich und so konzipiert und gebaut sein müssen, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird und außerdem offene oder teilweise offene Abflussrinnen so konzipiert sein müssen, dass die Abwässer nicht aus einem kontaminierten zu einem oder in einen reinen Bereich, insbesondere einen Bereich fließen können, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Endverbrauchers darstellen könnten, wurde beim Verdampfer im Kühlraum das Kondenswasser nicht in ein geschlossenes System nach Außen abgeleitet, sondern tropfend in einen Eimer neben offenen Lebensmitteln aufgefangen, wodurch die Gefahr einer Kontamination auf offen gelagerte Lebensmittel bzw. vorbereitete Speisen besteht.
6. Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr -31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel II, Zif. I welche besagt dass Räume, in denen Lebensmittel zubereitet behandelt oder verarbeitet werden, so konzipiert und angelegt sein müssen, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden wird und gemäß lit d leg. cit der obgenannten Verordnung zudem Fenster und andere Öffnungen so gebaut sein müssen, dass Schmutzansammlungen vermieden werden und, soweit sie nach außen öffnen können, sie erforderlichenfalls mit Insektengitter versehen sein müssen, die zur Reinigungszwecken leicht entfernt werden können, waren die Fenster in der Küche (Fensterstöcke samt Fensterrahmen) aufgrund der Bauweise (sehr alter Kipp- und Schließmechanismus) und aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit (beschädigter Lack mit Rissen und Lackabsplitterungen) nicht so beschaffen, dass Schmutzansammlungen vermieden werden können und zudem waren keine Insektengitter vorhanden, obwohl die Fenster ins Freie geöffnet werden können.
Durch die beschädigten Oberflächen und der Beschaffenheit, welche nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind, besteht die Gefahr von Schmierkontaminationen.
Durch die fehlenden Insektengitter kann ein Eindringen von Schädlingen nicht vermieden werden.
7. Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr - 31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel II, Zif 1 welche besagt dass Räume, in denen Lebensmittel zubereitet behandelt oder verarbeitet werden, so konzipiert und angelegt sein müssen, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden wird und gemäß lit e leg. cit der obgenannten Verordnung zudem Türen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssen und eine entsprechend glatte und wasserabstoßende Oberflächen haben müssen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind, waren die Kühlraumtür im Kühlraum auf der Innenseite und der Türstock sowie die Tür vom Gang zum Gastbereich (Gang zwischen Küche und Lebensmittellagerraum) stark beschädigt. Beim Türstock und bei der Tür des Kühlraumes blättert großflächig an mehreren Stellen die Beschichtung/Lack ab. Bei der Tür vom Gang zum Gastbereich war ein starker Abrieb der Lackierung bis auf das Holz feststellbar.
Durch die beschädigten Oberflächen, welche nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind, besteht die Gefahr von Schmierkontaminationen.
8. Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr -31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel II, Zif. 1 welche besagt, dass Räume, in denen Lebensmittel zubereitet behandelt oder verarbeitet werden, so konzipiert und angelegt sein müssen, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden wird und gemäß lit. f leg. cit der obgenannten Verordnung Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in einwandfreiem Zustand zu halten sind und leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren, aus glattem, abriebfesten, korrosionsfestem und nichttoxischem Material sein müssen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind, wurden im Küchenbereich Flächen vorgefunden, welche massiv beschädigt und nicht leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren waren, da diese aus unlackiertem, unbehandelten Holz bzw. Stoff bestanden (z. B. die Holzabstellfläche neben der Geschirrspülmaschine, der Regaleinlageboden aus Holz neben dem Spülbereich, Holzstühle mit Sitzflächen aus Stoff, Holzabstellfläche oberhalb des Spülbereiches).
Durch die Beschaffenheit bzw. die Beschädigungen sind diese Oberflächen nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Somit besteht die Gefahr von Schmierkontaminationen.
9. Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr -31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung 852/2004, Anhang II, Kapitel VI, Zif. 2, welche besagt, dass Abfälle in verschließbaren Behältern zu lagern sind, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind und diese Behälter angemessen gebaut einwandfrei instand gehalten werden müssen sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein müssen, wurden im Küchenbereich gegenüber der Kochstelle Abfälle offen, in nicht verschließbaren Behältnissen, gelagert.
Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle, tragen zur Bakterienvermehrung bei und stellen dadurch ein potentielles Hygienerisiko dar. Die offene Lagerung von Abfällen, Müll, Kompost usw. begünstigt zudem die Ausbreitung von Schädlingen.
10 Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr - 31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel VIII, Zif I , welche besagt, dass Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmittel umgegangen wird, eine geeignete und saubere Arbeitskleidung mit entsprechender Kopfbedeckung tragen müssen, trug der Betreiber, Herr CC, keine Kopfbedeckung und seine, ebenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Küche tätige Tochter, wurde mit Straßenkleidung, welche nicht für den Küchenbereich geeignet ist (offene Schuhe, grob fusseliger Wollpullover) und ebenfalls ohne Kopfbedeckung angetroffen, wodurch die Gefahr einer Kontamination der Lebensmittel durch z. B. herabfallende Haare, Schweiß oder Teilen der nicht geeigneten Kleidung besteht.
11 Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr -31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang Il, Kapitel IX, Zif. 2, welche besagt, dass Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so zu lagern sind, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist, wurden im Lebensmittellagerbereich, Küchenbereich und im Kühlraum Lebensmittel am Boden bzw. teilweise offen, ohne entsprechende Abdeckung und/oder in nicht geeigneten Behältnissen (z. B. bereits geöffnete Konservendose, usw.) vorrätig gehalten. (z. B. Nudeln, Würstel, Zucker, Salat, Paprika, Tomaten, Gurke, usw.). Durch die Lagerung der Rohstoffe und bevorrateten Zutaten ohne Abdeckung, die Lagerung in ungeeigneten /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240718_LVwG_2023_46_1134_5_00/image003.jpgBehältnissen und die Lagerung am Boden besteht die Gefahr einer Kontamination der Rohstoffe.
12 Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr -31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel IX, Zif 3, welche besagt, dass Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem nicht zu erwarten Wäre, wurden im Küchenbereich und im Kühlraum Lebensmittel in Behältnissen mit gekochten oder verarbeitete Lebensmittel ohne Abdeckung, welche zur Verarbeitung bereit standen, vorgefunden (z. B. geschnittene, geschälte Kartoffel auf der Arbeitsfläche neben dem Hackstock; gekochtes, angetrocknetes Fleisch in einer Wanne auf der Arbeitsfläche; in großen Töpfen bereits zubereitete Speisen auf dem Herd; Erbsen im Plastikeimer auf dem Boden im Kühlraum).
Durch die offene Lagerung der Lebensmittel ohne Abdeckung besteht die Gefahr einer Kontamination.
13 Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr - 31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen der Verordnung (EG) 852/2004 Anhang II, Kapitel IX, Zif. 4, welche besagt, dass geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen, sowie auch geeignete Verfahren vorzusehen sind, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet behandelt oder gelagert werden, wurde offensichtlich die geeignete Verfahren durch den Betreiber unterlassen, da Verunreinigung durch Mäuseexkremente im gesamten Küchenbereich in Schubläden zwischen den Gebrauchsgegenständen, auf Arbeitsflächen der Küche, auf Regalen und am Boden und Ungeziefer auf der Außenseite des Brotregales und Schädlinge in einer geöffneten Packung Mandeln festgestellt wurden.
Dadurch geht eine drohende Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus, da Mäuse auf Arbeitsflächen, auf Einrichtungen und auf Gebrauchsgegenständen eine Reihe von pathogenen Keimen, die nicht nur von Exkrementen satammen, hinterlassen, wodurch die Gefahr besteht, dass Bakterien, Keime, Krankheitserreger in Lebensmittel gelangen und diese nachteilig beeinflusst werden können und dadurch eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten besteht
14 Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr - 31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz — LMSVG, BGBI. I 13/2006, welcher besagt, dass Unternehmer im Sinne des Art 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die lebensmittelpolizeilichen Vorschriften einzuhalten haben, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen haben, wurde aufgrund der vorgefundenen Mängel (massive Verunreinigungen durch Mäuseexkremente im Küchenbereich, in den Schubläden zwischen den Gebrauchsgegenständen, auf Abstellflächen/Regalen und am Boden bzw. der sonstige Ungezieferbefall sowie die massive Verunreinigung des desolaten baulichen Zustandes des gegenständlichen Gasbetriebes) festgestellt, dass der Lebensmittelunternehmer keine Eigenkontrollen gesetzt hat (z. B. geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen, Schädlingsbekämpfungsplan, fehlende Temperaturaufzeichnungen, fehlender Reinigungs- bzw. Desinfektionsplan, keine Schulungsnachweise von Personen, die im Betrieb arbeiten, usw.) und somit die Eigenkontrolle als unzureichend zu beurteilen ist, woraus folgt, dass keine Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung getroffen wurden.
15 Datum/Zeit:31.01.2023, 08:20 Uhr - 31.01.2023, 09:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastbetriebes „CC“, Gisa-Zahl: ***, entstanden am 30.06.1987, im Standort in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des Gastbetriebes „CC“, die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. eingehalten werden, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Y am 31.01.2023 in der Zeit zwischen 08.20 Uhr und 09.00 Uhr festgestellt wurde.
Entgegen § 2 (1) der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (Allergeninformationsverordnung), welche besagt, dass Lebensmittelunternehmer verpflichtet sind, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben, war weder im Schankbereich beim Aushang der Pizzen noch im Speisesaal ein Hinweis auf Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, und auch kein Hinweis, dass auf Nachfrage die Information mündlich erteilt wird, vorhanden/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240718_LVwG_2023_46_1134_5_00/image004.jpg
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel I, Zif. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
2. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel V, Zif. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
3. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel I, Zif. 10 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
4. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel II, Zif. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
5. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel I, Zif. 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
6. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel II, Zif. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
7. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel II, Zif. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
8. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel II, Zif. 1 lit f der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
9. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel VI, Zif. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
10. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel VIII, Zif. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
11. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel IX, Zif. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
12. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel IX, Zif. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
13. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl I Nr. 13/2006 i.V.m. Anhang II, Kapitel IX, Zif. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene idgF
14. § 90 Abs. 4 Zif. 2 i.V.m. § 21 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021 iVm Art. 17 der VO (EG) Nr. 178/2002 idgF
15. § 90 Abs. 3 Zif. 2 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. § 2 (1) Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 249/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitstrafe von
Gemäß
9 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG
9 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG
1 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG
€ 3.000,00
1 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG
€ 3.000,00
1 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG
€ 2.000,00
1 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG
€ 2.000,00
1 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG
€ 5.000,00
3 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG
€ 3.000,00
1 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG
1 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG
10 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG
10 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG
30 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG
3 Tage(n) 14 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBI. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGB. I Nr. 256/2021
1 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 - LMSVG, BGBI. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGB. I Nr. 256/2021
Ferner haben Sie gemäß S 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10.100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 111.100,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ein und bringt vor wie folgt:
„[…]
1. ) […] Zutreffend ist, dass am 31.01.2023 und am Abend des Vortages keine Reinigung stattgefunden hat. Der Beschuldigte hat am Vortag bis spät in die Nacht gearbeitet und bereits am Morgen wieder mit der Arbeit begonnen. Das Haus war zu diesem Zeitpunkt voll gebucht und der Beschuldigte alleine in der Küche. Trotz Bemühens ist es ihm nicht gelungen, für die Wintersaison 2022/23 ein Zimmermädchen zu finden, sodass diese Arbeiten von seiner Ehefrau, welche ansonsten hauptsächlich in der Küche arbeitet, erledigt werden mussten. Aufgrund dieser Umstände hat dem Beschuldigten einfach die Zeit gefehlt, die Küche zwischen den Arbeitsgängen ordnungsgemäß zu reinigen. Dies wird ansonsten regelmäßig gemacht.
Der Beschuldigte hat jeweils nach der Saison eine Generalreinigung der gesamten Küche durchgeführt und während der Saison wurde regelmäßig der gesamte Bereich von ihm und seiner Ehegattin gereinigt.
Am 31.01.2023 gab es Verunreinigungen, wobei die Generalisierung mit „massiv verschmutzt“, „extrem verschmutzt“ etc. ein übertriebene Darstellung ist.
Es wird der Eindruck erweckt, der Beschuldigte hätte über einen langen Zeitraum keine Reinigung durchgeführt, was unzutreffend ist. Dazu ist auch anzumerken, dass es in der Vergangenheit Überprüfungen gab, bei welchen keine oder nur geringe Beanstandungen gegeben waren.
2. ) […] Auch dazu kann auf Punkt 1.) verwiesen werden. Die Verunreinigungen stammten vom vorherigen Abend, da der Beschuldigte nicht die Zeit hatte, eine Reinigung durchzuführen. Darüber hinaus korreliert dieses Faktum mit Faktum 1, da auch bei den gegenständlichen Tatbeständen die Verschmutzung der Küchengeräte vorgeworfen wird. Es handelt sich insofern um eine unzulässige Doppelbestrafung.
3. ) […] Grundsätzlich ist aus den vorhandenen Desinfektionsmitteln abzuleiten, dass der Beschuldigte sehr wohl Reinigungsarbeiten durchgeführt hat. Die Behältnisse mit den Desinfektionsmitteln waren jedenfalls so verschlossen, dass nachhaltige Beeinflussung von Lebensmitteln ausgeschlossen werden konnte.
4. ) […] Die beanstandeten Schäden hindern grundsätzlich nicht eine gründliche Reinigung dieser Bereiche. Diese sind im Laufe der Zeit schleichend entstanden, wobei eine Beanstandung auch bei den vorangegangenen Überprüfungen nicht erfolgt ist. Der Beschuldigte hatte auch geplant, den Küchenbereich zu erneuern, was nunmehr aufgrund der Sperre nach dem 31.01.2023 auch erfolgt ist.
5. ) […] Dabei handelt es sich um einen offenbar systematischen Fehler, welcher von Anfang an bestanden hat und dem Beschuldigten nicht bewusst war. Auch dies ist nunmehr durch die Sanierung behoben.
6. ) […] Die beanstandeten Fenster standen ursprünglich einer Betriebsanlagengenehmigung nicht entgegen. Auch deren Zustand hat sich im Laufe der Zeit sukzessive verändert, wobei grundsätzlich eine Reinigung möglich war und auch erfolgt ist. Auch diesbezüglich erfolgte in der Vergangenheit keine Beanstandung.
7. ) […] Auch dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Beschädigungen entstanden sukzessive und haben grundsätzlich eine Reinigung nicht verunmöglicht. Der Beschuldigte hatte auch die Absicht, eine Generalsanierung an der Küche durchzuführen, welche nunmehr auch erfolgt ist. Die beanstandete Verwaltungsübertretung kann ihm weder subjektiv noch objektiv vorgeworfen werden.
8. ) […] Auch hier war dem Beschuldigten subjektiv nicht bewusst, dass die beanstandeten Holzteile unzulässig seien. Diese waren auch nie beanstandet worden.
9. ) […] Der Beschuldigte hat die Müllbehälter grundsätzlich regelmäßig entleert.
Am gegenständlichen Tag war dies noch nicht erfolgt, sodass es zu dieser Situation kam. Zwischenzeitlich sind entsprechende Behältnisse vorhanden.
10. ) […] Es trifft zu, dass der Beschuldigte keine Kopfbedeckung getragen hat. Seine Tochter hat nur kurzzeitig ausgeholfen, sie arbeitet grundsätzlich nicht in der Küche, sondern schenkt neben der Aufsicht auf ihr Kind Getränke an die Gäste aus.
11. ) […] Bei diesem Tatbestand wird generalisiert, sodass ein konkreter Tatvorwurf daraus nicht abgeleitet werden kann.
12. ) […] Die beanstandeten Lebensmittel waren zum Teil zur Entsorgung vorbereitet, wobei diese lediglich aus Zeitmangel noch nicht erfolgt war. Teilweise waren die Lebensmittel zur Weiterbearbeitung vorgesehen.
13. ) […] Die Mäuse wurden vom Beschuldigten bereits bekämpft, die Mandeln waren von der Weihnachtsbäckerei übriggeblieben und zur Entsorgung vorgesehen.
Dies wurde übersehen.
Offenbar kam es in jüngerer Zeit zu einer Verschlechterung der Situation, welche in der Vergangenheit nicht in dieser Form gegeben war. Jedenfalls wurde mit der nunmehr erfolgten Generalsanierung der Küche auch hier Abhilfe geschaffen.
14. ) […] Es trifft natürlich zu, dass der Eindruck am 31.01.2023 ein schlechter war. Der Beschuldigte war durch die bereits geschilderte personelle Situation körperlich und geistig überfordert, sodass es dazu kommen konnte. Ansonsten wurden sehr wohl regelmäßige Reinigungen durchgeführt und war dies selbstverständlich auch am 31.01.2023 beabsichtigt. Es ist ohnehin der Beschuldigte selbst, welcher hauptsächlich für die Reinigung der Küche zuständig war.
15. ) […] Der Beschuldigte beherbergt vor allem Schülergruppen. Es ist dabei mit den jeweiligen Lehrpersonen vereinbart und abgesprochen, dass im Falle von diesbezüglichen Anfragen der Beschuldigte Auskunft gibt, was auch funktioniert hat.
Zwischenzeitlich ist ein Anschlag zusätzlich erfolgt.
Für den Beschuldigten war im Jänner 2023 eine besondere Situation gegeben. Sein Sohn, gelernter Koch, ist aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig und hat der Beschuldigte für seinen Unterhalt aufzukommen. Die Tochter hat ein kleines Kind und daher nur sehr beschränkt die Möglichkeit, beim Ausschank von Getränken mitzuhelfen.
Dazu kam ein Herzinfarkt des Beschuldigten im Jahr 2018, welcher nach einem 14-tägigen Krankenhausaufenthalt noch einen Rehaaufenthalt erforderlich machte. Schon seither ist die Belastbarkeit des Beschuldigten eingeschränkt.
2022 kam noch ein Aneurysma im Bereich der Bauchschlagader dazu, welches am 17.10.2022 operiert werden musste. Der Beschuldigte durfte in der Folge drei Monate keine größeren Lasten heben. Durch den Umstand, dass kein Zimmermädchen gefunden werden konnte, lastete damit der gesamte Betrieb auf dem Beschuldigten und seiner Ehegattin. Dadurch kam es offenbar zu einer Überforderung, welche ihm subjektiv nicht vorgeworfen werden kann. Jedenfalls hat der Beschuldigte zwischenzeitlich einen Pensionsantrag gestellt und soll der Betrieb übergeben werden. Die Küche ist zwischenzeitlich auch generalsaniert und ist auch deshalb zu erwarten, dass es zu keinen Beanstandungen im Sinne der oben vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kommt. Es sind daher zahlreiche Milderungsgründe gegeben.
Das Einkommen des Beschuldigten ist unterdurchschnittlich. Zudem hat er nach wie vor Kredite zu bedienen, welche den Ankauf einer Betriebsliegenschaft betreffen.
Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, die verhängte Geldstrafe aus seinen betrieblichen Einnahmen zu bezahlen und er verfügt auch über keinerlei Ersparnisse. Die Strafe ist daher für ihn existenziell.
Der Beschuldigte stellt sohin den
ANTRAG
das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde das erstinstanzliche Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen bzw.
die verhängten Geldstrafen angemessen herabsetzen.
AA
Beilagen:
Jahresabschluss 2020
Krankenunterlagen“
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Am 24.10.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer, sowie die Lebensmittelinspektorin der belangten Behörde als Amtssachverständige einvernommen wurden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in die im Akt enthaltenen Lichtbilder, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol. Am 24.10.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschuldigte, sowie die Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Y einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist und war zum Tatzeitpunkt Eigentümer und Betreiber des Gastbetriebes „CC“, GISA-Zahl ***, mit dem Standort in **** X, Adresse 2. Als solcher war er zum Tatzeitpunkt für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen verantwortlich.
Schon seit dem Jahr 2000 haben im gegenständlichen Betrieb alle 2 Jahre Kontrollen durch die Lebensmittelaufsicht stattgefunden, bei denen es auch zu Beanstandungen gekommen ist. So wurde der Beschuldigte bereits rechtkräftig im Jahr 2021 zur Zahl ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.08.2021 (es erfolgte lediglich eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen) bestätigt, wegen insgesamt 37 Delikten nach der Lebensmittelhygieneverordnung bestraft. Teilweise handelte es sich dabei um idente Vorwürfe wie im gegenständlichen Verfahren.
Das Vorstrafenregister weist zusätzlich Übertretungen nach der TBO und der GewO 1994 aus dem Jahr 2021 auf.
Am 31.01.2023 fand zwischen 8:20 Uhr und 9:00 Uhr eine weitere Kontrolle des gegenständlichen Betriebes statt. Dabei wurden von der zuständigen Lebensmittelinspektorin der belangten Behörde wiederum zahlreiche Mängel festgestellt.
Bei 5 der festgestellten Mängel handelte es sich um nicht sichere Lebensmittel, die entgegen der VO (EG) Nr 178/2002 in Verkehr gebracht wurden. Diesbezüglich wurde mit 5 verschiedenen Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils eine Übertretung vorgeworfen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.05.2023, zu den Zahlen LVwG-2023/44/1090 bis 1094 (jeweils OZ 3), wurden die 5 Verwaltungsübertretungen zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst und eine Gesamtstrafe verhängt. Bei den festgestellten Mängeln handelte es sich um im Betrieb vorgefundene Lebensmittel, die bereits einen (teilweise massiven) Schimmelbefall hatten, stark angetrocknet waren oder einen säuerlichen oder stark ranzigen Geruch aufwiesen. Eine bereits geöffnete Packung Mandeln, welches sich in einem Regal neben dem Rührwerk befand, wies tote Insekten, Insektenhäute und Insektenkot auf.
Am 31.03.2023 lagen zahlreiche weitere Mängel vor:
1. Sämtliche Bodenflächen, Wandflächen, Ablageflächen, Arbeitsflächen und Regale, Fensterrahmen/Fensterstock und Fensterbänke, Türen und sämtliche Steckdosen sowie diverse Gebrauchsgegenstände (zB Geschirrspülmaschine, Kochstelle mit Bedienungsknöpfen, Dunstabzug, Kühltruhe, usw.) in der Küche, im Kühlraum, im Lebensmittellagerbereich und im Reinigungslagerraum, allesamt im Erdgeschoss, waren massiv verschmutzt und war in der Küche Gerümpel (zB Zeitungen, Kartonagen, Kochbücher, Holzpalette, Werkzeug, und verschmutzte am Boden gelagerte Stofftücher und Kochbekleidung, usw) vorhanden. Durch diese Verunreinigungen wird Bakterienwachstum, Schimmelbildung und Schädlingsbefall begünstigt, wodurch Lebensmittel nachteilig beeinflusst werden.
2. Sämtliche Gebrauchsgegenstände, welche mit Lebensmittel in Berührung kommen (zB Schneidbretter, Dosenöffner, Sieb, Kochtöpfe, Schüsseln, Behälter zur Lagerung von fertigen Speisen, Gewürzbehälter, Pfanne, Pinsel, rostige Keksausstecher, oxidiertes Teeei aus Metall, Gläser für Speiseeis, schimmlige Obstschale usw) und sämtliche Küchengeräte, welche mit Lebensmittel in Berührung kommen (zB Fritteuse, Toaster, Eiswürfelmaschine, Mikrowelle, Tiefkühltruhe, usw) waren massiv verschmutzt Durch diese Verunreinigungen wird Bakterienwachstum, Schimmelbildung und Schädlingsbefall begünstigt, wodurch Lebensmittel nachteilig beeinflusst werden.
3. Im Küchenbereich, im Kühlraum und im Lebensmittellagerbereich wurden diverse Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel zwischen offenen Lebensmitteln und nicht abgedeckten, gekochten Speisen, gelagert, wodurch die Gefahr einer Kontamination auf Lebensmittel besteht, welche dadurch nachteilig beeinflusst werden.
4. Im Küchenbereich war der Bodenbelag stark beschädigt, im Lebensmittellagerbereich, im Abstellbereich für Reinigungsmittel und im Gangbereich zwischen Küche und Lebensmittellagerbereich waren die Bodenfliesen ausgeschlagen, gebrochen und stark beschädigt, sodass die Böden nicht mehr leicht zu reinigen bzw zu desinfizieren waren.
5. Beim Verdampfer im Kühlraum wurde das Kondenswasser nicht in ein geschlossenes System nach Außen abgeleitet, sondern tropfend in einem Eimer neben offenen Lebensmitteln aufgefangen, wodurch die Gefahr einer Kontamination auf offen gelagerte Lebensmittel bzw vorbereitete Speisen bestand.
6. Die Fenster in der Küche (Fensterstöcke samt Fensterrahmen) waren aufgrund der Bauweise (sehr alter Kipp- und Schließmechanismus) und aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit (beschädigter Lack mit Rissen und Lackabsplitterungen) nicht so beschaffen, dass Schmutzansammlungen vermieden werden können und zudem waren keine Insektengitter vorhanden, obwohl die Fenster ins Freie geöffnet werden können. Durch die beschädigten Oberflächen und der Beschaffenheit, welche nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind, besteht die Gefahr von Schmierkontaminationen. Durch die fehlenden Insektengitter kann ein Eindringen von Schädlingen nicht vermieden werden.
7. Die Kühlraumtür im Kühlraum auf der Innenseite und der Türstock sowie die Tür vom Gang zum Gastbereich (Gang zwischen Küche und Lebensmittellagerraum) waren stark beschädigt. Beim Türstock und bei der Tür des Kühlraumes blätterte großflächig an mehreren Stellen die Beschichtung/Lack ab. Bei der Tür vom Gang zum Gastbereich war ein starker Abrieb der Lackierung bis auf das Holz feststellbar. Durch die beschädigten Oberflächen, welche nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind, besteht die Gefahr von Schmierkontaminationen.
8. Im Küchenbereich wurden Flächen vorgefunden, welche massiv beschädigt und nicht leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren waren, da diese aus unlackiertem, unbehandelten Holz bzw Stoff bestanden (zB die Holzabstellfläche neben der Geschirrspülmaschine, der Regaleinlageboden aus Holz neben dem Spülbereich, Holzstühle mit Sitzflächen aus Stoff, Holzabstellfläche oberhalb des Spülbereiches). Durch die Beschaffenheit bzw die Beschädigungen sind diese Oberflächen nicht mehr leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Somit besteht die Gefahr von Schmierkontaminationen.
9. Im Küchenbereich gegenüber der Kochstelle wurden Abfälle offen, in nicht verschließbaren Behältnissen, gelagert. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle, tragen zur Bakterienvermehrung bei und stellen dadurch ein potentielles Hygienerisiko dar. Die offene Lagerung von Abfällen, Müll, Kompost usw begünstigt zudem die Ausbreitung von Schädlingen.
10. Der Betreiber, Herr CC, trug keine Kopfbedeckung und seine, ebenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Küche tätige Tochter, wurde mit Straßenkleidung, welche nicht für den Küchenbereich geeignet ist (offene Schuhe, grob fusseliger Wollpullover) und ebenfalls ohne Kopfbedeckung angetroffen, wodurch die Gefahr einer Kontamination der Lebensmittel durch zB herabfallende Haare, Schweiß oder Teilen der nicht geeigneten Kleidung besteht.
11. Im Lebensmittellagerbereich, Küchenbereich und im Kühlraum wurden Lebensmittel am Boden bzw teilweise offen, ohne entsprechende Abdeckung und/oder in nicht geeigneten Behältnissen (zB bereits geöffnete Konservendose, usw) vorrätig gehalten (zB Nudeln, Würstel, Zucker, Salat, Paprika, Tomaten, Gurke, usw). Durch die Lagerung der Rohstoffe und bevorrateten Zutaten ohne Abdeckung, die Lagerung in ungeeigneten Behältnissen und die Lagerung am Boden besteht die Gefahr einer Kontamination der Rohstoffe.
12. Im Küchenbereich und im Kühlraum wurden Lebensmittel in Behältnissen mit gekochten oder verarbeitete Lebensmittel ohne Abdeckung, welche zur Verarbeitung bereitstanden, vorgefunden (zB geschnittene, geschälte Kartoffel auf der Arbeitsfläche neben dem Hackstock; gekochtes, angetrocknetes Fleisch in einer Wanne auf der Arbeitsfläche; in großen Töpfen bereits zubereitete Speisen auf dem Herd; Erbsen im Plastikeimer auf dem Boden im Kühlraum). Durch die offene Lagerung der Lebensmittel ohne Abdeckung besteht die Gefahr einer Kontamination.
13. Verunreinigungen durch Mäuseexkremente im gesamten Küchenbereich, in Schubläden zwischen den Gebrauchsgegenständen, auf Arbeitsflächen der Küche, auf Regalen und am Boden und Ungeziefer auf der Außenseite des Brotregales und Schädlinge in einer geöffneten Packung Mandeln wurden festgestellt. Dadurch geht eine drohende Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus, da Mäuse auf Arbeitsflächen, auf Einrichtungen und auf Gebrauchsgegenständen eine Reihe von pathogenen Keimen, die nicht nur von Exkrementen stammen, hinterlassen, wodurch die Gefahr besteht, dass Bakterien, Keime, Krankheitserreger in Lebensmittel gelangen und diese nachteilig beeinflusst werden können und dadurch eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten besteht.
14. Der Beschuldigte als Lebensmittelunternehmer hat keine Eigenkontrollen gesetzt (zB geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen, Schädlingsbekämpfungsplan, fehlende Temperaturaufzeichnungen, fehlender Reinigungs- bzw Desinfektionsplan, keine Schulungsnachweise von Personen, die im Betrieb arbeiten, usw). Es wurden keine Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung getroffen.
15. Weder im Schankbereich beim Aushang der Pizzen noch im Speisesaal war ein Hinweis auf Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, und auch kein Hinweis, dass auf Nachfrage die Information mündlich erteilt wird, vorhanden.
Aufgrund der hygienischen Situation, welche bereits eine gesundheitliche Gefahr für Menschen darstellte, wurde der Betrieb des Beschuldigten am Tag der Kontrolle behördlich geschlossen.
Der Beschuldigte verfügt über unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
III.Beweiswürdigung:
Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Betreiber des Landgasthofes „CC“ war, ist unstrittig.
Die getroffenen Feststellungen zu den Übertretungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der dort enthaltenen Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorganes vom 8.02.2023, vor allem aber aus den in der Anzeige enthaltenen Lichtbildern. Daraus, sowie aus der ergänzenden Einvernahme des Lebensmittelaufsichtsorganes im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben sich die Feststellungen zu den beschwerdegegenständlichen Mängeln.
Diese Angaben decken sich nur teilweise mit der Verantwortung des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschuldigten beschränken sich im Wesentlichen auf Ausflüchte, Ausreden, Schuldzuweisungen an Firmen und zeigen eine komplette Uneinsichtigkeit.
Auch im Hinblick auf das Ausmaß und die Art der festgestellten Verschmutzungen und den weiteren Mängeln folgt das LVwG den glaubhaften Aussagen des Lebensmittelaufsichtsorganes, welches durchaus aufgrund seiner Schulung in der Lage ist, hygienische Mängel festzustellen und entsprechend zu beurteilen. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Lebensmittelaufsichtsorgan als Sachverständige der Behörde die Unwahrheit hätte sagen sollen. Vielmehr hat das Lebensmittelaufsichtsorgan beim LVwG einen besonnenen und kompetenten Eindruck hinterlassen, die gestellten Fragen wurden allesamt nachvollziehbar beantwortet. Auch zweifelt die erkennende Richterin nicht daran, dass sie dazu in der Lage ist zu beurteilen, ob Verschmutzungen frisch oder alt sind. Auch die Lichtbilder aus der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Anzeige der Lebensmittelaufsicht vom 6.05.2020 (Beilage .\C zum Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2023) zeigt ein sehr unappetitliches Bild des Betriebes. Dementsprechend folgt das LVwG bei widerstreitenden Angaben nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers resultieren aus seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung, dem vorgelegten Jahresabschluss für das Jahr 2020, sowie dem nachgereichten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 (vgl OZ 3).
Die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 7.09.2023, sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.08.2021, Zl LVwG-2021/45/009-5.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021 lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Eigenkontrolle
§ 21.
Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.“
„§ 90
[…]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4) Wer
[…]
2. den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
Verordnung (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (in weiterer Folge Lebensmittelhygieneverordnung):
„Artikel 4
Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften
[…]
(2) Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
[…]“
„ANHANG II
ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ALLE LEBENSMITTELUNTERNEHMER
(AUSGENOMMEN UNTERNEHMER, FÜR DIE ANHANG I GILT)
[…]
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III)
1. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen sauber und stets instand gehalten sein.
[…]
8. Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. Offene oder teilweise offene Abflussrinnen müssen so konzipiert sein, dass die Abwässer nicht aus einem kontaminierten zu einem oder in einen reinen Bereich, insbesondere einen Bereich fließen können, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Endverbrauchers darstellen könnten.
[…]
10. Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.“
„KAPITEL II
Besondere Vorschriften für Räume, in denen Lebensmittel zubereitet,
behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die
Betriebsstätten gemäß Kapitel III)
1. Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;
[…]
d) Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen öffnen können, müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Soweit offene Fenster die Kontamination begünstigen, müssen sie während des Herstellungsprozesses geschlossen und verriegelt bleiben,
e) Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind und
f) Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.
[…]“
„KAPITEL V
Vorschriften für Ausrüstungen
1. Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen
[…]
a) gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht,
[…]“
„KAPITEL VI
Lebensmittelabfälle
[…]
2. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein, einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.
[…]“
„KAPITEL VIII
Persönliche Hygiene
1. Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.
[…]
„KAPITEL IX
Vorschriften für Lebensmittel
[…]
2. Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, sind so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.
3. Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.
4. Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führt).
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (in weiterer Folge Allergeninformationsverordnung), BGBl II Nr 175/2014, idF BGBl II Nr 249/2017, lauten wie folgt:
„Information über allergene Stoffe
§ 2.
(1) Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben.
[…]“
V.Erwägungen:
Zunächst wird festgehalten, dass eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht möglich war. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110). Darüber hinaus wurde von den Parteien auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
Weiters ist festzuhalten, dass in Bezug auf das mündlich verkündete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.05.2023 zu den Zahlen LVwg-2023/44/1090 bis 1094, keine, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Bei den im genannten Erkenntnis vorgeworfenen Übertretungen handelte es sich um im Betrieb vorgefundene und in Verkehr gebrachte Lebensmittel, die bereits einen (teilweise massiven) Schimmelbefall hatten, stark angetrocknet waren oder einen säuerlichen oder stark ranzigen Geruch aufwiesen. Eine bereits geöffnete Packung Mandeln, welches sich in einem Regal neben dem Rührwerk befand, wies tote Insekten, Insektenhäute und Insektenkot auf. Dabei handelt es sich um gänzlich andere Vorwürfe als im gegenständlichen Verfahren.
Gemäß § 4 Abs 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. Die Anlage zum LMSVG nennt in ihrem Teil 2 ua die Lebensmittelhygiene-Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene umfasst allgemeine Hygieneanforderungen, die von den Lebensmittelunternehmen auf allen Stufen der Lebensmittelkette einzuhalten sind. Die Durchführung der genannten Verordnung obliegt den Lebensmittelunternehmen. Sie müssen dafür sorgen, dass alle Vorschriften im Hinblick auf die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ordnungsgemäß durchgeführt werden.
In der Einleitung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr 852/2004 wird festgelegt, dass Kapitel I für alle Betriebstätten gilt, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebstätten gemäß Kapitel III. Kapitel II gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebstätten gemäß Kapitel III. Die Kapitel V bis XII gelten für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln.
Faktum 1:
Nach Anhang II Kapitel I, Z 1 iVm Z 2 lit a der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instandgehalten sein.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Bestimmung bestraft, da im gesamten Betrieb sämtliche Bodenflächen, Wandflächen, Ablageflächen, Arbeitsflächen und Regale, Fensterrahmen/Fensterstock und Fensterbänke, Türen und sämtliche Steckdosen sowie diverse Gebrauchsgegenstände (zB Geschirrspülmaschine, Kochstelle mit Bedienungsknöpfen, Dunstabzug, Kühltruhe, usw) in der Küche, im Kühlraum, im Lebensmittellagerbereich und im Reinigungslagerraum, allesamt im Erdgeschoss, massiv verschmutzt waren und war in der Küche Gerümpel (zB Zeitungen, Kartonagen, Kochbücher, Holzpalette, Werkzeug, und verschmutzte am Boden gelagerte Stofftücher und Kochbekleidung, usw) vorhanden. Die Boden- und Wandbereiche und Übergänge, Kanten und Ecken waren teilweise beschädigt und verunreinigt.
Voraussetzung für eine Bestrafung nach Anhang II, Kapitel I, Z 1 der Lebensmittelhygieneverordnung ist, dass die Lebensmittelhygiene nicht gewährleistet ist.
Bei der Kontrolle am 31.01.2023 wurden in der gesamten Betriebsstätte Verunreinigungen durch Mäuseexkremente und sonstiges Ungeziefer vorgefunden. Durch die desolaten hygienischen Zustände wurde der Schädlingsbefall begünstigt.
Die tatsächliche Gefährdung von Lebensmitteln ist in diesem Fall offenkundig und sind daher die Maßnahmen, die der Beschwerdeführer gesetzt hat offensichtlich nicht angemessen, ausreichend oder geeignet. Es liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der gegenständliche Zustand der Betriebstätte nur entstanden ist weil der Beschuldigte, wie er vorbringt, nur am Tag der Kontrolle und am Vorabend nicht zum Putzen gekommen sei. Der Zustand der Küche, des Kühlraums, des Lebensmittellagerbereichs und im Reinigungsmittellagerraum hat sich über mehrere Wochen und Monate, wenn nicht sogar Jahre entwickelt. Dies wird auch dadurch belegt, dass sich die Lichtbilder, die anlässlich einer Kontrolle im Jahr 2020 angefertigt wurden, den nunmehr verfahrensgegenständlichen nicht nur ähneln, sondern fast gleich sind.
Diese Übertretung steht in objektiver Hinsicht fest.
Faktum 2:
Nach Anhang II Kapitel V, Z 1 lit a der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht.
Im gegenständlichen Fall waren sämtliche Gebrauchsgegenstände, welche mit Lebensmittel in Berührung kommen (zB Schneidbretter, Dosenöffner, Sieb, Kochtöpfe, Schüsseln, Behälter zur Lagerung von fertigen Speisen, Gewürzbehälter, Pfanne, Pinsel, rostige Keksausstecher, oxidiertes Teeei aus Metall, Gläser für Speiseeis, schimmlige Obstschale usw) und sämtliche Küchengeräte, welche mit Lebensmittel in Berührung kommen (zB Fritteuse, Toaster, Eiswürfelmaschine, Mikrowelle, Tiefkühltruhe, usw) massiv verschmutzt.
Bei den im mündlich verkündeten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.05.2023 zu den Zahlen LVwg-2023/44/1090 bis 1094, vorgeworfenen Übertretungen handelte es sich um im Betrieb vorgefundene und in Verkehr gebrachte Lebensmittel, die bereits einen (teilweise massiven) Schimmelbefall hatten, stark angetrocknet waren oder einen säuerlichen oder stark ranzigen Geruch aufwiesen. Eine Kontamination hat daher auch schon stattgefunden.
Eine Doppelbestrafung in Bezug auf Faktum 1. liegt nicht vor, geht es doch bei Faktum 1 um die Verschmutzung von baulichen Gegebenheiten und bei Faktum 2 um verschmutzte Gebrauchsgegenstände.
Diese Übertretung steht in objektiver Hinsicht fest.
Faktum 3.
Nach Anhang II Kapitel I, Z 10 der Lebensmittelhygieneverordnung dürfen Reinigungs- und Desinfektionsmittel nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Auf eine Kontamination oder ein Kontaminationsrisiko kommt es hier nicht an. Daher ist es auch unerheblich, ob diese offen gelagert wurden oder wie der Beschwerdeführer vorbringt, verschlossen waren.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Bestimmung bestraft, da im Küchenbereich, im Kühlraum und im Lebensmittellagerbereich diverse Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel zwischen offenen Lebensmitteln und nicht abgedeckten, gekochten Speisen, gelagert wurden.
Auch diese Übertretung steht in objektiver Hinsicht fest.
Faktum 4., 5., 6., 7. und 8.
Nach Anhang II Kapitel II, Z 1 der Lebensmittelhygieneverordnung (betrifft Faktum 4., 7. und 8.) müssen Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. So sind nach lit a) (Faktum 4.) insbesondere die Bodenbeläge in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen.
Nach Anhang II Kapitel I, Z 8 der Lebensmittelhygieneverordnung (betrifft Faktum 5.) müssen Abwasserableitungssysteme zweckdienlich sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. Offene oder teilweise offene Abflussrinnen müssen so konzipiert sein, dass die Abwässer nicht aus einem kontaminierten zu einem oder in einen reinen Bereich, insbesondere einen Bereich fließen können, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Endverbrauchers darstellen könnten.
Nach Anhang II Kapitel II, Z 1 lit d) der Lebensmittelhygieneverordnung (betrifft Faktum 6.) müssen Fenster und andere Öffnungen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen öffnen können, müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Soweit offene Fenster die Kontamination begünstigen, müssen sie während des Herstellungsprozesses geschlossen und verriegelt bleiben.
Im Küchenbereich des gegenständlichen Betriebes war der Bodenbelag stark beschädigt und waren im Lebensmittellagerbereich, im Abstellbereich für Reinigungsmittel und im Gangbereich zwischen Küche und Lebensmittellagerbereich die Bodenfliesen ausgeschlagen, gebrochen und stark beschädigt, sodass die Böden nicht mehr leicht zu reinigen bzw zu desinfizieren waren (Faktum 4.).
Beim Verdampfer im Kühlraum wurde das Kondenswasser nicht in ein geschlossenes System nach Außen abgeleitet, sondern tropfend in einen Eimer neben offenen Lebensmitteln aufgefangen (Faktum 5.).
Die Fenster in der Küche (Fensterstöcke samt Fensterrahmen) waren aufgrund der Bauweise (sehr alter Kipp- und Schließmechanismus) und aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit (beschädigter Lack mit Rissen und Lackabsplitterungen) nicht so beschaffen, dass Schmutzansammlungen vermieden werden können und zudem waren keine Insektengitter vorhanden, obwohl die Fenster ins Freie geöffnet werden können (Faktum 6.).
Die Kühlraumtür im Kühlraum auf der Innenseite und der Türstock sowie die Tür vom Gang zum Gastbereich (Gang zwischen Küche und Lebensmittellagerraum) waren stark beschädigt. Beim Türstock und bei der Tür des Kühlraumes blättert großflächig an mehreren Stellen die Beschichtung/Lack ab. Bei der Tür vom Gang zum Gastbereich war ein starker Abrieb der Lackierung bis auf das Holz feststellbar (Faktum 7.).
Im Küchenbereich wurden Flächen vorgefunden, welche massiv beschädigt und nicht leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren waren, da diese aus unlackiertem, unbehandelten Holz bzw Stoff bestanden (zB die Holzabstellfläche neben der Geschirrspülmaschine, der Regaleinlageboden aus Holz neben dem Spülbereich, Holzstühle mit Sitzflächen aus Stoff, Holzabstellfläche oberhalb des Spülbereiches – Faktum 8.).
Nach Ansicht der erkennenden Richterin hat der Beschwerdeführer bis zum Tatzeitpunkt schon lange keine Maßnahmen mehr getroffen, welche dazu führen würden, dass die genannten Räumlichkeiten eine hygienische Unbedenklichkeit aufweisen und es somit zu keinem oder einem möglichst geringen Kontaminationsrisiko kommt. In der gegenständlichen Betriebsstätte waren zum Tatzeitpunkt Lebensmittel nicht vor Kontamination geschützt. Es wurden am Tag der Kontrolle an zahlreichen Lebensmitteln Schimmelbefall und abartige (ranzig, starker alter säuerlicher) Gerüche diverser Lebensmittel festgestellt. Des Weiteren konnten Nager- und Insektenkot, Insektenhäute und tote Insekten vorgefunden werden.
Der objektive Tatbestand ist daher auch hier erfüllt.
Zur Zusammenfassung einzelner Straftatbestände:
Diesbezüglich ist die Anzahl der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Vorwürfe nicht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2006, Zl 2003/10/0045, in Einklang zu bringen. Diese Entscheidung nimmt zwar noch Bezug auf die damals geltende Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl II Nr 31/1998, welche als „Vorgängerregelung“ der unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Verordnung über Lebensmittelhygiene anzusehen ist, der Sachverhalt ist aber aufgrund der Ähnlichkeit der Vorgaben auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Bereits damals sah die Rechtslage ausdrücklich vor, dass Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instandgehalten werden müssen (siehe heute Anhang II, Kap I, Z 1 der EG-Verordnung). Der Verwaltungsgerichtshof vertrat damals diesbezüglich die Meinung, dass Verstöße gegen diese Verpflichtung, bezogen auf verschiedene Teile ein und derselben Betriebsstätte nicht als selbständige Übertretungen zu werten sind. Vielmehr liegt in diesen Fällen nur eine, auf verschiedene Teile der Betriebsstätte bezogene Verwaltungsübertretung, nämlich eine Pflichtverletzung, die Betriebsstätte sauber und instand zu halten, vor. Das gehäufte Auftreten der genannten Verstöße in der Betriebsstätte hätte bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden gehabt, so der Verwaltungsgerichtshof damals.
In diesem Sinne waren die Vorwürfe des angefochtenen Straferkenntnisses zusammenzufassen.
Faktum 9.
Nach Anhang II Kapitel VI, Z 3 der Lebensmittelhygieneverordnung sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen. Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.
Im gegenständlichen Fall wurden im Küchenbereich gegenüber der Kochstelle Abfälle offen, in nicht verschließbaren Behältnissen, gelagert.
Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle, tragen zur Bakterienvermehrung bei und stellen dadurch ein potentielles Hygienerisiko dar. Die offene Lagerung von Abfällen, Müll, Kompost usw begünstigt zudem die Ausbreitung von Schädlingen, was im gegenständlichen Fall bereits geschehen ist, da Verunreinigungen durch Mäuse- und Insektenkot festgestellt wurden. Auch Lebensmittelmotten und Larven wurden gefunden.
Wiederum steht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes fest.
Faktum 10.
Nach Anhang II Kapitel VIII, Z 1 der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.
Der Beschuldigte trug im Zeitpunkt der Kontrolle keine Kopfbedeckung und seine, ebenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Küche tätige Tochter, wurde mit Straßenkleidung, welche nicht für den Küchenbereich geeignet ist (offene Schuhe, grob fusseliger Wollpullover) und ebenfalls ohne Kopfbedeckung angetroffen. Auch die Tochter befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Küche, wie die Lebensmittelinspektorin in ihrer Anzeige festgehalten hat. Darüber hinaus geht man auch mit Lebensmitteln um wenn man „nur“ kurz aushilft oder Getränke vorbereitet.
Der objektive Tatbestand ist daher auch hier erfüllt.
Faktum 11.
Nach Anhang II Kapitel IX, Z 2 der Lebensmittelhygieneverordnung sind Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.
Es wurden im Lebensmittellagerbereich, Küchenbereich und im Kühlraum Lebensmittel am Boden bzw teilweise offen, ohne entsprechende Abdeckung und/oder in nicht geeigneten Behältnissen (zB bereits geöffnete Konservendose, usw) vorrätig gehalten (zB Nudeln, Würstel, Zucker, Salat, Paprika, Tomaten, Gurke, usw). Durch die Lagerung der Rohstoffe und bevorrateten Zutaten ohne Abdeckung, die Lagerung in ungeeigneten Behältnissen und die Lagerung am Boden besteht die Gefahr einer Kontamination der Rohstoffe. Dass diese auch bereits erfolgt ist, wurde bereits mehrfach dargelegt.
Wiederum steht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes fest.
Faktum 12.
Nach Anhang II Kapitel IX, Z 3 der Lebensmittelhygieneverordnung sind Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.
Es wurden im Küchenbereich und im Kühlraum Lebensmittel in Behältnissen mit gekochten oder verarbeitete Lebensmittel ohne Abdeckung, welche zur Verarbeitung bereit standen, vorgefunden (zB geschnittene, geschälte Kartoffel auf der Arbeitsfläche neben dem Hackstock; gekochtes, angetrocknetes Fleisch in einer Wanne auf der Arbeitsfläche; in großen Töpfen bereits zubereitete Speisen auf dem Herd; Erbsen im Plastikeimer auf dem Boden im Kühlraum).
Durch die offene Lagerung der Lebensmittel ohne Abdeckung besteht die Gefahr einer Kontamination und darf in Bezug auf die tatsächlich erfolgte Kontamination auch hier auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Die Lebensmittelinspektorin hat auch glaubhaft geschildert, dass die 5 Lebensmittel, welche in Bezug auf das mündlich verkündete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.05.2023 zu den Zahlen LVwg-2023/44/1090 bis 1094, verfahrensgegenständlich waren, nur eine kleine Auswahl der auffälligen Lebensmittel waren. Auch hat die Amtsärztin der belangten Behörde festgestellt, dass der hier vorliegende Sachverhalt eine gesundheitliche Gefahr für den Menschen darstellt.
Der objektive Tatbestand ist daher auch hier erfüllt.
Faktum 13.
Nach Anhang II Kapitel IX, Z 4 der Lebensmittelhygieneverordnung sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen.
Geeignete Verfahren wurden durch den Betreiber unterlassen, da Verunreinigung durch Mäuseexkremente im gesamten Küchenbereich in Schubläden zwischen den Gebrauchsgegenständen, auf Arbeitsflächen der Küche, auf Regalen und am Boden und Ungeziefer auf der Außenseite des Brotregales und Schädlinge in einer geöffneten Packung Mandeln festgestellt wurden.
Dadurch geht eine drohende Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus, da Mäuse auf Arbeitsflächen, auf Einrichtungen und auf Gebrauchsgegenständen eine Reihe von pathogenen Keimen, die nicht nur von Exkrementen hinterlassen, wodurch die Gefahr besteht, dass Bakterien, Keime, Krankheitserreger in Lebensmittel gelangen und diese nachteilig beeinflusst werden können und dadurch eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten besteht.
Wiederum ist der objektive Tatbestand erfüllt.
Faktum 14.
§ 21 LMSVG schreibt vor, dass Unternehmer hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl I Nr 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen haben.
Aufgrund der zu den Fakten 1. bis 13 festgestellten Verwaltungsübertretungen steht fest, dass zum Tatzeitpunkt derart unhygienische Zustände geherrscht haben (die auch schon seit Jahren bestanden haben), die den Schluss zulassen, dass keine regelmäßigen Kontrollen im Betrieb durchgeführt wurden und nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung (zB des Schädlingsbefalls) gesetzt wurden. Es hat sich hierbei um offensichtliche, für jedermann ersichtliche Mängel gehandelt.
Nach § 22 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Das in dieser Bestimmung statuierte Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht erfasst Fälle echter Gesetzeskonkurrenz, welche vorliegt, wenn es die Ausschöpfung des Gesamtunwertes des Täterverhaltens erfordert, dem Täter die mehrfache Tatbestandserfüllung je selbständig anzulasten. Nur in diesem Fall besteht Raum dafür, mehrere Straftatbestände nebeneinander zu verhängen. An einer mehrfachen Gesetzesverletzung fehlt es hingegen von vornherein, wenn bei mehreren durch ein Täterverhalten verwirklichten Tatbeständen der eine Tatbestand den Unwert des anderen formal gleichfalls verwirklichten vollständig miterfasst und diesen Tatbestand daher im Ergebnis verdrängt (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 22 Rz 8).
Das Wesen der Spezialität besteht darin, dass das speziellere Delikt, also jenes, das alle Merkmale eines anderen Deliktes und zumindest ein weiteres Merkmal erfüllt, mithin die Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen. Aufgrund logischer Überlegungen verdrängt das speziellere das generellere Delikt, durch das zusätzliche Merkmal wird der spezielle Tatbestand der engere. Erfüllt daher eine Tathandlung den Tatbestand beider Vorschriften, ist die speziellere Norm anzuwenden (Raschauer/Wessely, VStG § 22 Rz 8).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 13. ein konkreter hygienischer Mangel vorgeworfen, der nur dadurch entstanden sein kann, dass keine regelmäßigen Kontrollen bzw Maßnahmen zur Mängelbehebung gesetzt wurden. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich somit um das spezielle Delikt, welches das generelle Delikt im Sinne des Spruchpunktes 14. verdrängt. Es war daher der Spruchpunkt 14. aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen.
Faktum 15.
Nach § 2 (1) der Allergeninformationsverordnung sind Lebensmittelunternehmer verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben.
Weder im Schankbereich beim Aushang der Pizzen noch im Speisesaal fand sich ein Hinweis auf Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, und auch kein Hinweis, dass auf Nachfrage die Information mündlich erteilt wird. Eine allfällige Absprache mit Lehrpersonen reicht hier nicht aus.
Auch hier ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da zu den Tatbeständen der gegenständlichen Übertretungen des Anhanges II der Lebensmittelhygieneverordnung keine konkreten Verletzungen oder Gefährdungen fremder Rechte gehören, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG. Auch die Voraussetzung einer abstrakten Gefährdung schließt das Vorhandensein eines Ungehorsamsdelikts nicht aus (VwGH vom 14.03.1983, 82/10/0191). Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung der objektiven Tatbestände zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an seinem Verschulden zweifeln ließe, ganz im Gegenteil. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat vielmehr ergeben, dass die belangte Behörde schon seit dem Jahr 2008 Kontrollen beim gegenständlichen Betrieb durchführt, bei der es auch zu einer Strafanzeige gekommen ist und immer wieder desolate und hygienisch katastrophale Zustände vorgefunden wurden. Bereits bei einer Kontrolle am 9.03.2020 wurden insgesamt 37 Verwaltungsübertretungen nach der Lebensmittelhygieneverordnung und der Allergeninformationsverordnung zur Anzeige gebracht und für alle rechtskräftig Geldstrafen verhängt. Wenn jemand nicht in der Lage ist, zumindest ein Grundmaß an Hygiene in einem Lebensmittelbetrieb aufrecht zu erhalten, dann muss er diesen Betrieb schließen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen (zu den Spruchpunkten 1. bis 10.) können in Bezug auf die Lebensmittelhygieneverordnung nicht als erschwerend gewertet werden, jedoch kommt aufgrund der wiederholten Begehungsweise bei allen diese betreffenden Delikte der erhöhte Strafrahmen des § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG zur Anwendung (bis Euro 70.000,00). Auch in Bezug auf die Allergeninformationsverordnung liegt eine einschlägige Vormerkung vor, was als erschwerend gewertet wird.
Weiters wird die vorsätzliche Begehungsweise und die mangelnde Einsicht als erschwerend gewertet. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren eher lächerlich fand und für jede Übertretung eine Ausrede bereit hatte. Auch die Vielzahl der Übertretungen wird als erschwerend gewertet.
Vor dem Hintergrund der vorsätzlichen Begehungsweise, sowie der einschlägigen Vorbestrafung ändert auch das angeführte Einkommen des Beschwerdeführers, welches nicht als durchschnittlich angesehen werden kann, nichts an der vorgesehenen Strafbemessung: Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.
Zumal es bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um die Vermeidung der Gefährdung der Gesundheit von Menschen geht und die bisher verhängten Strafen offensichtlich keine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer bewirkt haben, war eine entsprechend strenge Bestrafung im vorliegenden Fall indiziert. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers dokumentiert eine mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten und machen daher spezialpräventive Gründe eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe erforderlich, eine mildere Bestrafung kommt daher insbesondere bei einem Vorsatzdelikt derzeit nicht in Betracht. Insbesondere bei den Spruchpunkten 11. bis 13. wurden deutlich höhere Geldstrafen (trotz niedrigerem Strafrahmen) als bei den anderen Übertretungen ausgesprochen. Bei den Übertretungen 11. und 12. geht es aber im Gegensatz zu den anderen direkt um die Lagerung von Lebensmitteln und bei 13. darum, dass Verunreinigungen durch Mäuseexkremente im gesamten Küchenbereich in Schubläden zwischen den Gebrauchsgegenständen, auf Arbeitsflächen der Küche, auf Regalen und am Boden und Ungeziefer auf der Außenseite des Brotregales und Schädlinge in einer geöffneten Packung Mandeln gefunden wurden. Durch falsche Lagerung entsteht unter anderem Schimmel und stellt der Verzehr von schimmelbefallenen Lebensmitteln eine gesundheitliche Gefahr für den Menschen dar. Viele Schimmelarten beinhalten Giftstoffe, die bei Verzehr und ab einer gewissen Konzentration geeignet sind, akute oder chronische gesundheitliche Probleme herbeizuführen. Auch der Tierkot stellt eine potentielle gesundheitliche Gefahr für den Menschen dar. Mäusekot kann Krankheitskeime enthalten, die beim Menschen verschiedene Infektionskrankheiten auslösen (zB Salmonelleninfektion). (Nur) 5 Lebensmittelproben wurden gezogen, welche von der AGES als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit nicht sicher beurteilt wurden. Als erschwerend in diesem Zusammenhang wird auch gewertet, dass das Gasthaus des Beschwerdeführers vorwiegend Kinder und Jugendliche beherbergt und verköstigt. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher nicht in Betracht.
Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a VStG das subjektive Recht zukommt, dass ihm die angewandten Strafsanktionsnormen richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023) hat das Landesverwaltungsgericht in den bestätigten Spruchpunkten die Fundstellen des LMSVG, wo dies nicht von der belangten Behörde gemacht wurde, zu ergänzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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