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LVwG-2021/37/2847-14; LVwG-2021/37/2848-14•LVwG T LVwG-2021/37/2847-14; LVwG-2021/37/2848-14
LVwG-2021/37/2847-14; LVwG-2021/37/2848-14Tribunal administratif régional18 juil. 2024
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege<br/>Gesundheitsberuferegister<br/>Qualifikationsnachweis<br/>Nostrifizierung<br/>„automatische“ Anerkennung<br/>EWR-Anerkennung<br/>Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 14.09.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, sowie über die Beschwerde des CC, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 14.09.2021, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und dem Ärztegesetz 1998,
zu Recht:
I.
Beschwerde der AA
1. Der Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2021, Zl ***, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
Beschwerde des CC
1. Der Beschwerde des CC, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2021, Zl ***, wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 14.09.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde AA zur Last gelegt, am 17.05.2021 am Standort des Unternehmens DD in **** Z, Adresse 3, Corona-Tests abgenommen zu haben, ohne eine Berufsberechtigung in Österreich zu besitzen. Dadurch hätte sie die Rechtsvorschrift des § 105 Abs 1 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) verletzt, weswegen über sie gemäß § 105 Abs 1 Z 1 GuKG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheits-strafe: 1 Tag) verhängt wurde.
Mit Straferkenntnis vom 14.09.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde CC zur Last gelegt, dass 1. zumindest am 17.05.2021 seine Ehefrau, Beschwerdeführerin AA, am Standort von DD in **** Z, Adresse 3, Corona-Tests abgenommen habe, ohne eine Berufsberechtigung in Österreich zu besitzen, und er somit seine Ehefrau zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege herangezogen habe, zu welcher sie an dem genannten Tag nicht berechtigt gewesen sei, und 2. er es zu verantworten habe, dass am 17.05.2021 an der Teststraße der Firma DD, Adresse 3, **** Z, AA, weder freiberuflich noch im Zuge eines Arbeitsverhältnisses für eine befugte Stelle Corona-Tests durchgeführt und folglich die zur Durchführung medizinischer Leistungen nicht befugte Firma DD Corona-Tests vorgenommen habe. Dadurch habe er zu 1. die Rechtsvorschrift des § 105 Abs 1 Z 2 GuKG und zu 2. die Rechtsvorschrift des § 199 in Verbindung mit (iVm) § 2 ff Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verletzt, weswegen über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 1 Tag) verhängt wurde.
Gegen das Straferkenntnis vom 14.09.2021, Zahl ***, erhob AA mit Schriftsatz vom 15.10.2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Gegen das Straferkenntnis vom 14.09.2021, Zahl ***, erhob CC Beschwerde und beantragte ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Mit den Schriftsätzen vom 19.10.2021, ZI *** und ***, legte die belangte Behörde die Gegenstandsakten dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden der AA und des CC gegen die jeweiligen Straferkenntnisse vom 14.09.2021 vor. Am 03.03.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis vom 17.03.2022, Zl LVwG-2021/37/2847-4 und 2848-4, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die jeweils gegen die beiden Straferkenntnisse vom 14.09.2021 erhobenen Beschwerden der AA und des CC mit der Maßgabe ab, dass hinsichtlich des gegen CC erlassenen Straferkenntnisses unter Spruchpunkt 2.) die Wortfolge „an der Teststraße“ durch die Wortfolge „im Rahmen der betrieblichen Testung“ ersetzt werde und zu Spruchpunkt 2.) des betreffenden Straferkenntnisses als verletzte Rechtsvorschriften § 2 Abs 2 und Abs 3 in Verbindung mit (iVm) § 199 Abs 1 ÄrzteG 1998 sowie die Strafsanktionsnorm § 199 Abs 1 ÄrzteG 1998 anzuführen seien. Darüber hinaus berichtigte das Landesverwaltungsgericht Tirol beide Straferkenntnisse in der Weise, dass die jeweils im Spruch angeführten Normen in einer jeweils bestimmten Fassung zitiert wurden. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer jeweils zur Leistung eines Kostenbeitrags zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verpflichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 13.06.2024, Ra 2023/11/0117 bis 01188, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.03.2022, Zl LVwG-2021/37/2847-4 und LVwG-2021/37/2848-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
II.Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zum Beschwerdeführer:
Die am XX.XX.XXXX geborene AA (= Beschwerdeführerin) ist an der Adresse Adresse 3, **** Z, wohnhaft. Sie ist deutsche Staatsbürgerin und lebt seit zumindest *** in Österreich.
Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland ausgebildete Krankenschwester. Gemäß der ihr von der Regierung in V ausgestellten Urkunde vom XX.XX.XXXX ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung Krankenschwester zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Bescheid vom 08.06.2021, Zl ***, die Ausbildung der Beschwerdeführerin in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den §§ 28a und 29 Abs 1 Z 1 GuKG anerkannt. Aufgrund dieses Bescheides ist die Beschwerdeführerin berechtigt, nunmehr die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu führen. Am 22.06.2021 ließ sie sich im Gesundheitsregister als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin eintragen (Eintragungsnummer: ***). Laut dieser Eintragung ist sie nunmehr freiberuflich tätig.
CC (= Beschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, ist österreichischer Staatsbürger und wohnhaft an der Adresse Adresse 1, **** Z. Der Beschwerdeführer verfügt über verschiedene Gewerbeberechtigungen. Unter der Bezeichnung „DD“ betreibt er das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe. Im Rahmen dieses Unternehmens ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer tätig.
Seit dem 09.04.2021 wurden am Standort des Unternehmens DD Antigen-Schnelltests durchgeführt. Zum Einsatz gelangten die zertifizierten Spuck-Tests „XY“. Die konkrete Durchführung dieser Tests war Aufgabe der Beschwerdeführerin als Angestellte ihres Ehemannes CC (= Beschwerdeführer).
Die Personen, die sich dem Test unterzogen, spuckten in einen Plastikbeutel. Die Beschwerdeführerin vermischte in weiterer Folge diese/n Spucke/Speichel mit der Trägerflüssigkeit und drückte das so entstandene Gemisch auf der Testkarte aus.
Die Tests hätten auch mit Nasenabstrichen durchgeführt werden können. Testungen in dieser Form hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht vorgenommen.
Über den Vorgang der Testungen war die Beschwerdeführerin zuvor vom Facharzt EE unterrichtet worden. Nach dessen Einschulung und Einweisung führte die Beschwerdeführerin die eben beschriebenen Tests selbständig durch. Allerdings war weiterhin Facharzt EE als medizinische Aufsichtsperson tätig. In dieser Funktion erstellte er wöchentlich eine Liste, aus der ersichtlich war, wie viele Tests an welchen Personen durchgeführt worden waren.
Auch am 17.05.2021 führte die Beschwerdeführerin im Auftrag der Firma DD am Firmensitz, Adresse 3, **** Z, XY als Angestellte des Beschwerdeführers durch.
III.Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol übernimmt die für das fortgesetzte Beschwerdeverfahren relevanten Feststellungen der Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses vom 17.03.2022, Zl LVwG-2021/37/2847-4 und 2848-4, die auch der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis vom 13.06.2024, Ra 2023/11/0117-01188, zugrunde legte.
IV.Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 13.01.2024, Ra 2023/11/0117-0118-8 ausdrücklich fest, dass die Auffassung, wonach im Hinblick auf die in Rede stehende Tätigkeit der Beschwerdeführerin (bezeichnet als „Zweitrevisionswerberin) gegenständlich das objektive Tatbild der beiden dem Beschwerdeführer (bezeichnet als „Erstrevisionswerber“) angelasteten Verwaltungsübertretungen sowie das objektive Tatbild der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, nicht zutrifft. Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Die Zweitrevisionswerberin, eine deutsche Staatsangehörige, verfügte zum gegenständlichen Tatzeitpunkt (17. Mai 2021) über einen in Deutschland erlangten Qualifikationsnachweis, der mit Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 8. Juni 2021 gemäß § 28a (Abs 6 Z 1) iVm § 29 Abs 1 Z 1 GuKG (vgl Art 21 Abs 1 der Richtlinie 2005/36/EG) anerkannt wurde […]. Dennoch ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass aus § 27 Abs 3 GuKG für den Rechtsstandpunkt der Revisionswerber nichts zu gewinnen sei. Dies trifft nicht zu:
Gemäß § 27 Abs 3 GuKG in der Fassung des 2. COVID-19-Gesetzes durften für die Dauer einer Pandemie für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen waren, herangezogen werden, wenn sie einen (inländischen) Qualifikationsnachweis gemäß § 28 erbrachten (Z 1) oder wenn sie über einen im Ausland erworbenen, gemäß §§ 28a ff leg. cit. anerkannten bzw. nostrifizierten Qualifikationsnachweis verfügten, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert waren (Z 2).
§ 27a Abs. 3 GuKG dispensierte somit einerseits alle unter diese Bestimmung fallenden Personen von der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 27 Abs. 1 Z 5 GuKG) sowie andererseits die in § 27 Abs. 3 Z 2 GuKG genannte Personengruppe, die über einen ausländischen Qualifikationsnachweis verfügte, dadurch, dass von der vorherigen Absolvierung der als Bedingung vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 28a Abs. 7 leg. cit.) bzw. Ergänzungsausbildungen (vgl. § 32 Abs 8 GuKG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016) abgesehen wurde, in den betreffenden Fällen von der Erbringung eines den Anforderungen der §§ 28 bis 31 GuKG entsprechenden Qualifikationsnachweises (§ 27 Abs. 1 Z 3 leg. cit.).
Mit dieser Regelung wurde […] offenkundig das Ziel verfolgt, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass während der Dauer der Covid-19-Pandemie zwecks Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems sowie zur Vermeidung eines akuten Mangels an Gesundheitspersonal möglichst umfassend alle aufgrund einer adäquaten Berufsausbildung in Betracht kommenden Personen zur Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege herangezogen werden konnten (vgl. ferner die ebenfalls mit dem 2. COVID-19-Gesetz geschaffenen Bestimmungen des § 3a Abs. 7 sowie des § 85 Abs. 2 GuKG und den auf das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, zurückgehenden § 17 Abs. 3a GuKG; […].
[…]
Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund der in Rede stehenden gesetzlichen Vorschriften sowie in Anbetracht der dargestellten Zielsetzung des § 27 Abs. 3 GuKG kann somit nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dem 2. COVID-19-Gesetz Berufsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, die über einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationsnachweis verfügen, der gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen ist (vgl § 28a Abs. 6 Z 1 iVm. § 29 Abs. 1 Z 1 GuKG), nicht in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 GuKG miteinbezogen hätte, selbst wenn noch kein formeller („automatischer“) Anerkennungsbescheid gemäß § 28a Abs. 6 Z 1 iVm. § 29 Abs. 1 Z 1 GuKG beantragt oder erlangt worden sein sollte:
Die zuletzt dargestellte Konstellation scheint nämlich anlässlich der Schaffung der Regelungen des § 27 Abs. 3 GuKG, des § 85 Abs. 2 GuKG sowie des § 3 Abs. 7 MTD-G mit dem 2. COVID-19-Gesetz nicht im Blick des Gesetzgebers gestanden zu sein. Im Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 GuKG, der betreffend Angehörige der Pflegeassistenz sinngemäß dieselben Vorschriften wie § 27 Abs. 3 GuKG enthält und des (ebenfalls sinngemäße Bestimmungen vorsehenden) § 3 Abs. 7 MTD-G können Fälle der automatischen Anerkennung gemäß Art. 21 Abs 1 der Richtlinie 2005/36/EG auch von vorneherein nicht auftreten.
Nun sind aber betreffend § 27 Abs. 3 Z 2 GuKG neben der soeben genannten Personengruppe, deren Qualifikationsnachweis gemäß Art. 21 Abs 1 der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen ist, insbesondere zwei Gruppen von Berufsangehörigen zu betrachten, die ohne jeglichen Zweifel neben den Inhabern eines inländischen Qualifikationsnachweises (§ 27 Abs. 3 Z 1 GuKG) in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 Z 2 GuKG fallen.
Dabei handelt es sich zum Einen um Personen, deren von einem EWR-Vertragsstaat oder der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis nicht der automatischen Anerkennung unterliegt (§ 28a Abs. 6 Z 2 GuKG) und bei denen aufgrund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach dem GuKG erforderlichen und deren Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen zu erfolgen hatte (§ 28a Abs. 7 GuKG) und die diese Ausgleichsmaßnahmen noch nicht erfüllt haben (§ 27 Abs. 3 Z 2 GuKG). Diese Personen sind – rechtlich gesehen – mangels Erfüllung der im Anerkennungsbescheid festgelegten Bedingungen, somit aus wesentlichen, inhaltlichen Gründen, noch nicht als in Besitz eines ‚anerkannten‘ Qualifikationsnachweises anzusehen […].
Selbiges gilt für die zweite offenkundig von § 27 Abs. 3 Z 2 GuKG umfasste Personengruppe, nämlich etwa für Drittstaatsangehörige, die über einen außerhalb des EWR oder der schweizerischen Eidgenossenschaft erlangten Qualifikationsnachweis verfügen und einen Nostrifikationsbescheid erlangt haben, aber die die in diesem Bescheid vorgeschriebenen Ergänzungsausbildungen noch nicht abgelegt haben […].
Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Gruppen von Berufsangehörigen traf der Gesetzgeber mit dem 2. COVID-19-Gesetz ganz bewusst […] die Entscheidung, deren Heranziehung für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für die Dauer der Pandemie ungeachtet noch nicht erbrachter Ausgleichsmaßnahmen oder noch ausständiger Ergänzungsausbildungen, somit trotz noch bestehender inhaltlicher ‚Ausbildungsdefizite‘ sowie trotz des Fehlens eines anerkannten Qualifikationsnachweises, zu ermöglichen […].
Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl § 28a Abs. 6 Z 1 iVm § 29 Abs. 1 Z 1 GuKG) sind aber die in Anhang V Nr 5.2.2. dieser Richtlinie aufgelisteten Qualifikationsnachweise für die beruflichen Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege automatisch anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, diesen Qualifikationsnachweisen in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeiten, wie den von ihnen ausgestellten Ausbildungsnachweisen, zu verleihen. Diese Anerkennung ist automatisch und unbedingt in dem Sinn, dass die Mitgliedstaaten die Gleichwertigkeit bestimmter Diplome anzuerkennen haben, ohne dass sie von den Betroffenen die Einhaltung anderer Bedingungen verlangen dürfen als die, die in den einschlägigen Richtlinien festgelegt sind. Die Grundlage der automatischen Anerkennung ist das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten, dass die in den anderen Mitgliedstaaten erlangten Ausbildungsnachweise ausreichend sind […].
Dass jene Personen, deren Qualifikationsnachweis der automatischen Anerkennung im Sinn von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG unterliegt, inhaltliche Ausbildungsdefizite aufweisen könnten, die durch Ausbildungsmaßnahmen vor der formellen (‚automatischen‘) Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises ausgeglichen werden müssten, ist nach dem Gesagten rechtlich ausgeschlossen. Folglich gibt es keinen Grund anzunehmen, dass der Gesetzgeber, hätte er die Personengruppe, deren Qualifikationsnachweis bloß nach einer ‚automatischen‘, d.h. von keinen weiteren Bedingungen abhängigen Anerkennung bedurfte, vor Augen gehabt, nicht auch diese Personen nach der Zielsetzung des § 27 Abs. 3 Z 2 GuKG in dessen Anwendungsbereich eingezogen hätte.
Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, aus dem für die Zweitrevisionswerberin in Deutschland ausgestellten Qualifikationsnachweise für die Revisionswerber rechtlich nichts zu gewinnen, als unzutreffend.
[…]
§ 27 Abs. 3 Z 2 GuKG, der in seinem zeitlichen Anwendungsbereich von den Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 GuKG (Eintragung in das Gesundheitsberuferegister) und aus den oben dargestellten Gründen in bestimmten Fällen von den Erfordernissen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 GuKG (Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31 leg. cit.) befreite, ist in Anbetracht der dargelegten, zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie aus teleologisch-systematischen Erwägungen dahin zu verstehen, dass es der Zweitrevisionswerberin aufgrund dieser Norm am 17. Mai 2021 gestattet war, ihrer beruflichen Tätigkeit als Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Bundesgebiet nachzugehen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die formelle (‚automatische‘) Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises noch nicht erfolgt war.
Infolgedessen ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch § 28d Abs. 1 Z 1 EpiG die durch die Zweitrevisionswerberin erfolgte Durchführung von Antigen-Schnelltests […], zu denen auch betriebliche Testungen zählen […], auch ohne ärztliche Anordnung, rechtlich gedeckt war.
Somit wurden weder die der Zweitrevisionswerberin angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 105 Abs 1 Z 1 GuKG, noch die dem Erstrevisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen, erstens gemäß § 105 Abs. 1 Z 2 GuKG sowie zweitens gemäß § 2 Abs. 2 (und Abs. 3) iVm. § 199 Abs. 1 ÄrzteG 1998, objektiv verwirklicht.
Darauf, ob die Testungen von einer ‚befugten Stelle‘ im Sinne von § 18 der 4. COVID-19-SchuMaV durchgeführt wurden, kommt es gegenständlich angesichts der den Revisionswerbern vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht an. Ebenso wenig ist fallbezogen auf das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine COVID-19-Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungsgesetz – BTG), BGBl. I Nr. 53/2021 erlassen wurde, einzugehen.
Was die etwaige Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses oder der Erstattung eines ärztlichen Gutachtens im Sinn von § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 anbelangt […], genügt es festzuhalten, dass die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses oder die Erstattung eines ärztlichen Gutachtens in der im Spruch vorzunehmenden Umschreibung der Tathandlungen weder in dem an den Erstrevisionswerber gerichteten Straferkenntnis der belangten Behörde (Spruchpunkt 2.) noch auf Basis der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Modifikation des Spruchs des Straferkenntnisses konkret angelastet wurde […].“
Entsprechend den eben wiedergegebenen Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes, an dessen Rechtsanschauung das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 63 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) gebunden ist, hat die Beschwerdeführerin die ihr im Straferkenntnis vom 14.09.2021, Zl ***, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 105 Abs 1 Z 1 GuKG und der Beschwerdeführer die ihm mit dem Straferkenntnis vom 14.09.2021, Zl ***, zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, 1. gemäß § 105 Abs 1 Z 2 GuKG sowie 2. gemäß § 2 Abs 2 (und Abs 3) iVm § 199 Abs 1 ÄrzteG 1998, nicht begangen.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr im Straferkenntnis vom 14.09.2021, ***, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 105 Abs 1 Z 1 GuKG nicht begangen, ebenso hat der Beschwerdeführer die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.09.2021, Zahl ***, zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, 1. gemäß § 105 Abs 1 Z 2 GuKG sowie 2. gemäß § 2 Abs 1 (Abs 3) iVm § 199 Abs 1 ÄrzteG 1998, nicht begangen. Den Beschwerden gegen die zitierten angefochtenen Straferkenntnisse war daher Folge zu geben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Dementsprechend lauten die Spruchpunkte I./1. und II./1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Da den Beschwerden der AA und des CC Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
Ausgehend von der Aktenlage und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13.06.2024, Ra 2023/11/0117 bis 0118-8, waren die beiden angefochtenen Straferkenntnisse vom 14.09.2021 aufzuheben. Folglich konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gegenstand des Verfahrens war die Klärung, ob es der Beschwerdeführerin zur Tatzeit gestattet war, ihrer beruflichen Tätigkeit als Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes in Österreich nachzugehen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die formelle („automatische“) Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises noch nicht erfolgt war. Nach den unmissverständlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 13.06.2024, Ra 2023/11/0117 bis 0118-8, war die Beschwerdeführerin berechtigt, am 17.05.2021 ihre berufliche Tätigkeit als Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflege-dienstes auszuüben. Ausgehend von dieser Entscheidung des Höchstgerichtes iVm der in § 63 Abs 1 VwGG verankerten Bindungswirkung war im fortgesetzten Beschwerdeverfahren keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruch-punkte I./2. und II./2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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