LVwG T LVwG-2024/30/1187-9

LVwG-2024/30/1187-9Tribunal administratif régional17 juil. 2024

Regest

Integrationsvereinbarung<br/>Integration<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/1187-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.1187.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Z Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem IntG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes angelastet:

„1. Datum/Zeit: 16.11.2022 -24.01.2024

Ort: **** X, Adresse 1, A**

Sie sind als türkische Staatsangehörige mit der erstmaligen Ausfolgung Ihres Aufenthaltstitels am 21.12.2009 die Integrationsvereinbarung eingegangen, waren jedoch auf Grund des Assoziierungsabkommens zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nichtverpflichtet (Stillhalteklausel).

Auf Grund einer neuen Rechtsprechung des VwGH trifft diese Stillhalteklausel für das Modul 1 nicht mehr zu. Daher waren Sie bis zum 25.10.2020 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet und haben den Nachweis nicht erbracht. Die Pflicht wurde Ihnen am 16.10.2019 per Niederschrift nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 IntG wurde nicht gewährt.

Gegen Sie wurde bereits wegen derselben Übertretung eine Strafe mittels Strafverfügung am

14.12. 2020, am 26.01.2022 und am 10.11.2022 verhängt. Die Strafverfügung vom 10.11.2022 wurde Ihnen am 15.11.2022 zugestellt.

Sie haben es dennoch seit 16.11.2022 bis zum heutigen Tage trotz gesetzlicher Verpflichtung

unterlassen, der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachzukommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €250,00

7 Tage

§ 23 Abs. 1 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €275,00.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser Folgendes ausgeführt:

„BESCHWERDE

1-fach

In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erstattet die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 08.04.2024, zugestellt am 16.04.2024, GZ:*** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter in offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht für Tirol als zuständige Rechtsmittelinstanz.

I. Beschwerdegründe

  1. Unrichtige rechtliche Beurteilung

  2. Recht auf ein Faires Verfahren gern. Art. 6 EMRK und Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sie lege) gern. Art. 7 EMRK

  3. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Verstoß gegen Art. 3 EMRK

  4. Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) gern. Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK

Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Y führt in ihrem Erkenntnis zusammengefasst aus- wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaff Y führt in der Verfügung aus, dass Frau AA bis zum 25.10.2000 zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen wäre und den Nachweis nicht erbracht habe.

Die Einspruchswerberin habe dadurch die Rechtsvorschriften des §23 Abs. 1 i.V.m §9 Abs.l IntG verletzt. Die Behörde bestraft die Einspruchswerberin wiederholt mit Geldstrafen und nunmehr neuerlich mit Euro 250,00.

A. Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Die (rechtliche) Wertung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, der BF habe den inkriminierten Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, stellt sich als rechtlich unrichtig dar, und ist sohin inhaltlich rechtswidrig.

Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Inkrafttreten des bezüglichen Bundesgesetzes (NAG) und zwar 2004 in Österreich sich rechtmäßig mit dem Aufenthaltstitel Familiengemeinschaft niedergelassen hat und weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhältig ist.

Die Beschwerdeführerin hat entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ihr bisheriges Vorbringen nicht auf die Stillhalteklausel gestützt.

Vielmehr führte die Beschwerden aus, dass die Bestrafung der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 23Abs. 1 i.V.m. §9 Abs.l und Abs. 2 IntG rechtswidrig und führte dazu aus, wie folgt:

§81 Abs. 1 (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

• (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

1. (6) § 77 Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.

2. (7) Dokumentationen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I NL-122Z2MS ausgestellt wurden, gelten unbeschadet der Bezeichnung insoweit weiter, als wären sie nach dem Bundesgesetz BGBLLHr.JJ2Z20fl2 ausgestellt worden. § 54a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass der Antrag an keine Frist gebunden ist. Dokumentationen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ausgestellt wurden, gelten unbeschadet der Bezeichnung insoweit weiter, als wären sie nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ausgestellt worden. Paragraph 54 a, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass der Antrag an keine Frist gebunden ist. § 77 Abs. 1 Z 4Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, findet auf diese Fälle keine Anwendung.

• §77 Abs. J Z 4 NAG g/7f n/cht für Fremde, die bere/fs vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren. Die Regierungsvorlage zur letztgenannten Bestimmung (952 BlgNR 22. GP

  1. unterstreicht die allgemeine Bedeutung dieser Vorschrift wie folgt:

„Abs. 6 bestimmt, dass bereits vor In--Kraft-Treten des NAG niedergelassene Fremde wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung gern. § 8 / Abs. / Z 4 (gemeint §77 Abs. 1] nicht bestrafft werden können. Die Bezirkshauptmannschaft Y hätte die Einspruchswerberin, die unbestritten seit 2004, also vor In-Kraft-Treten des NAG am 01.01.2006, In Österreich niedergelassen war, mag sie auch gern. § §23 Abs. 1 IntG

verpflichtet wurde bzw. verpflichtet gewesen sei, eine Integrationsvereinbarung einzugehen, mit der Übertretungsbestimmung nicht bestraft werden bzw. nicht neuerlich und wiederhol bestraft werden.

Zudem weist die belangte Behörde zwar auf ein Dauerdelikt hin, jedoch aus dem Spruch des Straferkenntnisses ist der Anfang und das Ende des vermeintlichen strafbaren Verhaltens nicht ersichtlich.

Die 1. Behörde wäre bei einem Dauerdelikt dazu gezwungen gewesen, bei einer neuerlichen Verfolgung wegen derselben Dauerdelikt für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnis (Anfang und das Ende) darlegen müssen (§44a ZI VStG).

Demnach ist der Beschwerdeführerin eine eindeutige Zuordnung der ihr vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand nicht möglich. Demnach kann sich die Beschwerdeführerin gegen den vermeintlichen Tatvorwurf nicht entsprechend verteidigen und der Gefahr einer

Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Auch aus diesem Hintergrund ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet. Es wird auch der Verjährung- und Verfristungseinwand erhoben.

  1. Recht des verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechtes auf ein Faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK und des verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechtes gern. Art. 7 EMRK (Verbot rückwirkender Strafgesetze, nulla poena sine lege)

Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes normiert folgendes:

„Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn s/e vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war".

Der Anwendung einer ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellenden Norm steht somit entgegen, dass ein Verhalten, das zu einer Zeit gesetzt wurde, zu der noch kein Gesetz bestand, welches die Strafbarkeit eben dieses Verhaltens begründete, nach der nunmehr geltenden Norm nicht bestraft werden kann.

Gemäß dem im Verwaltungsstrafrecht vorherrschenden Grundsatz „nullum crimen sine lege“ kann eine Tat als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung bereits mit Strafe bedroht war.

Die Heranziehung einer Norm, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht gegolten hat, als Grundlage für die Verletzung einer Verwaltungsvorschrift verstößt gegen § 1 Abs. 1 VStG.

Im Übrigen gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum rechtsstaatlichen Prinzip, dass alle Akte staatliche Organe im Gesetz und letzten Endes unmittelbar in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen eingerichtet werden muss, damit eben nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingten Akten höherer Stufe erlassen wurden. Immanent ist dem rechtsstaatlichen Prinzip

insbesondere auch, dass die unabdingbar geforderten Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Maß an Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Demnach steht fest, dass die von der Behörde als Grundlage ihrer herangezogenen Bestimmung nach der alten bzw. der bis zum 31.12. 2009 geltenden Fassung des NAG nicht strafbar ist.

Die Behörde erhält in ihrem Erkenntnis ausdrücklich fest, dass sich die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige mit der erstmaligen Ausfolgung ihres Aufenthaltstitel am 21.12.2009 die Integrationsvereinbarung eingegangen sei, jedoch aufgrund des Assoziierungsabkommen zur Erfüllung des Modus 1 der Integrationsvereinbarung nicht verpflichtet gewesen (Stillhalteklausel).

Demnach kann eine freiwillige Verpflichtung keine strafbaren Handlungen auslösen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Vorgehen der belangten Behörde ein wirkürliches Handeln darstelle.

Der Verfassungsgesetzgeber hat die Verwaltung als Ganzes, somit auch einzelne Sachbearbeiter, als Vollzugsorgan äußerst sorgsam an das Gesetz gebunden (Legalitätsprinzip). Er hat außerdem Rechtsmittel zur Sicherung dieser Gesetzmäßigkeit zur Verfügung gestellt, wie sie kaum in einer anderen Rechtsordnung zu finden sind.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde die Beschwerdeführerin in einer

bereits mehrmals entschiedenen Sache mittels neuerlichen Erlasses einer

Strafverfügung (Straferkenntnis) erneut zu bestrafen ist in einer solch klaren

Gesetzeslage unter sorgfältiger Überlegung und Darlegung der Gründe

unvertretbar. Zumal die von der Behörde zitierten Entscheidung beziehen sich

auf andere Sachverhalte und sohin auf dem gegenständlichen Sachverhalt

keine Anwendung finden.

3. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Verstoß gegen Art. 3 EMRK

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurde unverhältnismäßig in ihre Rechte eingegriffen.

Es wird vorweg darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht und führt dazu aus-wie folgt:

Dieser Grundsatz deckt sich in der Regel mit dem, was man auch als „Schonungsprinzip“ oder als den „Sozialgehalt“ der Verwaltungsverfahrensgesetze bzw. den „Grundsatz der Angemessenheit“ bezeichnet. Der Gesetzgeber mahnt an dieser Stelle zur „Schonung der Rechte des Einzelnen“, besonders der Schwachen.

Der Verfassungsgesetzgeber trägt Behörden auf, bei der Wahl ihrer Mittel, die an sich alle zum Ziel führen, das gelindeste Mittel zu wählen, also ein optimales Verhältnis zwischen Mittel und Ziel herzustellen.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Behörde nicht einmal bemüht war, ihr bereits durch Gesetz gesichertes bzw. erworbenes Recht zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass im vorliegenden Fall gegen sie mit erniedrigender Behandlung vorgegangen wurde. Es ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Die hervorgekommenen Tatsachen rechtfertigen eine Bestrafung nicht. Eine unzulässige Bestrafung wäre eine erniedrigende „Behandlung“ im Sinne des Art.

3 EMRK.

  1. Verstoß gegen das Verbot der doppelten Bestrafung (ne bis in idem) gem. Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK

Art. 4 7. Zusatzprotokoll der EMRK normiert - wie folgt:

„Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt werden oder bestraft werden.“ (Doppelbestrafungsverbot) Der Staat hat also seinen Anklagerecht verbraucht sobald über dieselbe Sache bereits einmal entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die belangte Behörde sie wegen ihrer Freiwilligkeit bei der Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht bestrafen darf. Eine Freiwilligkeit keine kein strafbare Handlung auslösen.

Eine mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzen vertraut Behörde kann nicht denselben Form stets erneut erheben, um die von der Verwaltungstätigkeit der Behörde Betroffenen stets erneut zum Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen zu zwingen, nur damit noch nicht rechtskräftigen Entscheidung der Behörde in Rechtskraft erwachsen.

Der in jeder zivilisierten Gesellschaft zumindest für jeglichen Bereich des Strafrechts allgemeingültige Grundsatz „ne bis in idem„ sollte auch in Österreich ihre Gültigkeit haben, vor allem da er in Art 4 7. Zusatzprotokoll EMRK verankert ist und somit Verfassungsrang besitzt.

Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten des bezüglichen Bundesgesetzes (NAG) und zwar bereits 2004 -rechtmäßig mit Aufenthaltstitel Familiengemeinschaft in Österreich niedergelassen.

Ausdrücklich wird noch darauf hingewiesen und festgehalten, dass der belangten Behörde evident ist, dass die Beschwerdeführerin zwecks Erfüllung der Integrationsvereinbarung freiwillig an mehreren Deutschkursen teilgenommen hat, aber letztlich das geforderte Niveau (aus medizinischen Gründen) nicht erreichen konnte.

Deutschkursen, letztendlich welche kostenpflichtig waren, stellt für die Beschwerdeführerin ein einwandfreies Zeugnis über Integrationswilligkeit dar. Daher sind keine weiteren Überprüfungskriterien für Integrationswilligkeit der Beschwerdeführer notwendig. Auf Basis dieses Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführerin keine Schuld (auch nicht Fahrlässigkeit) an der angeblichen Verwaltungsübertretung zukommt und somit eine Strafbarkeit auf ihrer Freiwilligkeit ausscheidet.

Demnach ist bescheinigt und bewiesen, dass ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist. Dessen Vorwurf entbehrt jeglichen Substrats und jeglicher Relevanz.

Weder sind objektive, noch subjektive Tatbestandselemente, für ein verwaltungsstrafrechtliches Erkenntnis unabdingbare Voraussetzung, nachgewiesen.

Aus advokatischer Vorsicht wird ausdrücklich festgehalten, dass die beklagte Behörde nicht einmal bemüht war, die medizinische Fähigkeit der Beschwerdeführerin durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen.

Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen des § 39 AVG hingewiesen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen für die Feststellungen des Ermittlungsverfahrens § 39 AVG, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen (Offizialmaxime).

Beweis:

PV

Einholung eines Gutachtens aus Fachgebiet Psychologie- und Schulmedizin

ZV, N.N

Wie vor

Gestellt werden daher die

BESCHWERDEANTRÄGE

das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2024 zu ZI. ***, in Stattgebung gegenständlicher Beschwerde

1. ersatzlos beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen, dies nach Verfahrensergänzung in mündlicher Verhandlung, in eventu

2. beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurück verweisen, dies nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

AA“

Im Beschwerdeverfahren wurde in den von der belangten Behörde angeforderten Aufenthaltsakt der Beschwerdeführerin Einsicht genommen und wurden aus diesem für das gegenständliche Verfahren wesentliche Aktenteile in Kopie dem gegenständlichen Beschwerdeakt angeschlossen. Von der belangten Behörde wurden auf Nachfrage noch alle bei der belangten Behörde aufscheinende Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Daraus ergeben sich Aufenthaltstitel beginnend im Jahr 1996 bis 2000 und in weiterer Folge ab 13.01.2005 und durchgehend bis dato. Eine Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft W, in deren Zuständigkeitsbereich die Beschwerdeführerin bis 06.09.2005 ihren Hauptwohnsitz hatte, ergab, dass dort keine Aufzeichnungen bzw Daten über etwaige Aufenthaltstitel betreffend die Beschwerdeführerin mehr aufscheinen.

Zur weiteren Sachverhaltserhebung wurde am 01.07.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sind die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter und der Ehemann der Beschwerdeführerin als Beistand der Beschwerdeführerin erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde der bisherige Gang des Verfahrens dargetan, insbesondere, dass bei der belangten Behörde der Aufenthaltsakt der Beschwerdeführerin eingeholt wurde und eine Auflistung aller noch aufscheinenden Aufenthaltstitel angefordert wurden. Aus dem Aufenthaltsakt wurden die letzten beiden Anträge samt Erteilungsnachweise nach dem NAG in Kopie zum Beschwerdeakt genommen. Aus der Auflistung der noch aufscheinenden Aufenthaltstitel ergibt sich einerseits, dass erstmalig im Jahr 1996 ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer bis 19.12.2000 erteilt wurde. Anschließend beginnen in der übermittelten Auflistung die Aufenthaltstitel wieder im Jänner 2005. Aus der Auflistung ergibt sich, wie es aus den Aktenkopien hervorgeht, dass im Jahre 2009 einmal um 7 Tage zu spät, statt spätestens am 22.10.2009 am 29.10.2009, um die regelmäßig anstehende Verlängerung des Aufenthaltstitels angesucht wurde. Es wurde auch eine entsprechende handschriftliche Begründung für die Verspätung der Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin zum Aufenthaltsakt genommen. Laut einem im Aufenthaltsakt vorhandenen Aktenvermerk vom 02.11.2009 des damaligen Referatsleiters der belangten Behörde wurde die Inlandsantragstellung ausdrücklich zugelassen. In der Begründung für die Zulassung der Inlandsantragstellung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 1996 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Kinder und der Ehegatte im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit seien. Der Aufenthaltstitel wurde schlussendlich mit einer Gültigkeit von 09.12.2009 bis 19.10.2010 verlängert.

Weiters wurde der am 23.05.2024 eingeholte Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin dargetan. Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung vom 08.01.2001 bis heute. Bis September 2005 war der Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft W. Seit September 2005 ist die belangte Behörde aufgrund des durchgeführten Wohnsitzwechsels die zuständige Aufenthaltsbehörde.

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mündlich zum Sachverhalt befragt und gab diese dabei Folgendes an:

„Vorerst wird auf die Äußerung in der Beschwerde verwiesen.

Im Jahre 1995 habe ich meinen Ehemann CC geheiratet. Im Jahre 1996 wurde dann für die Zuwanderung der erforderliche Aufenthaltstitel beantragt und auch erteilt. Glaublich im Juli 1997 bin ich nach Österreich zu meinem Ehemann zugewandert.

Seither halte ich mich durchgehend in Österreich auf. Ich bin hier durchgehend niedergelassen. Die Niederlassung wurde in Österreich nie aufgegeben. Z-aufenthalte waren lediglich reine Urlaubsaufenthalte. Ich habe in der Z keinen Wohnsitz.

Mein erster Sohn DD ist am XX.XX.XXXX geboren. Mein zweiter Sohn EE ist am XX.XX.XXXX und mein dritter Sohn FF ist am XX.XX.XXXX geboren.

Meinem Ehemann CC wurde glaublich im Jahre 2000 oder 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Meinem ältesten Sohn wurde dann auf Antrag im Jahre 2003 oder 2004 auch die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die beiden jüngeren Söhne hatten bereits Kraft Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Ich war bereits vor dem 01.01.2006 mehrere Jahre, also seit dem Jahre 1997, durchgehend in Österreich niedergelassen. Ich habe auch die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen immer rechtzeitig beantragt und auch erteilt bekommen. Vorerst war die Bezirkshauptmannschaft W die zuständige Behörde, nach der Übersiedelung nach X war es dann die Bezirkshauptmannschaft Y.

Ich habe erst im Jahr 2015 erstmals mit einer geringfügigen Beschäftigung angefangen. Ich bin zurzeit bei der GG in **** V beschäftigt.

Auf Frage meines Rechtsvertreters gebe ich an, dass ich mehrere Deutschkurse besucht habe. Ich bin auch zu den „Probeprüfungen“ angetreten. Die Prüfungsergebnisse waren aber leider negativ. Erstmals habe ich mit einem Deutschkurs im Jahre 2005 begonnen. Vor drei Jahren habe ich letztmalig einen Deutschkurs besucht. Heuer im Jänner habe ich wiederum mit einem Deutschkurs bei der Diakonie in X begonnen.

Die entsprechenden Probetestergebnisse werden vorgezeigt, diese waren leider negativ.

Die Staatsbürgerschaft kann zurzeit nicht beantragt werden, obwohl eigentlich so gut wie alle Voraussetzungen erfüllt werden. Es fehlt die Integrationsprüfung und der dazugehörige Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse.

Ich habe mich sehr bemüht, mich in Österreich zu integrieren und auch die Sprache zu erlernen. Ich bin jedes Mal nur an den Deutschkenntnissen gescheitert. Dadurch bin ich auch seelisch und psychisch sehr beeinträchtigt und ängstlich geworden, sodass ich in Prüfungssituationen regelmäßig versage.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Folgendes aus:

„Ich weise darauf hin, dass die Voraussetzungen für das Sprachniveau A2 sehr hoch sind. Ich lege diesbezüglich ein von mir erfasstes Schriftstück vor. (Dieses Schriftstück wird zur Verhandlungsschrift genommen.) Die Beschwerdeführerin ist leider nicht in der Lage das A2-Sprachniveau zu erfüllen. Auf die Ausführung in der Beschwerdeschrift wird weiterhin verwiesen. Es wird beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.“

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmte einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, der eingeholten Aktenunterlagen und der durchgeführten Befragung der Beschwerdeführerin ergibt sich in unstrittiger Weise, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1997 und somit jedenfalls vor Inkrafttreten des NAG am 01.01.2006 in Österreich niedergelassen ist (siehe hierzu auch den Aktenvermerk vom 02.11.2009 des seinerzeitig zuständigen Referatsleiters der belangten Behörde). Die im Aufenthaltsakt aufscheinende um 7 Tage verspätete Antragseinbringung, die schlussendlich auch zur neuerlichen Verlängerung des Aufenthaltstitels führte, unterbrach die durchgehende Niederlassung im Bundesgebiet nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in der Begründung des Erkenntnisses vom 05.07.2012, 2011/21/0147, aus, dass § 81 Abs 6 NAG bestimmt, dass bereits vor Inkrafttreten des NAG niedergelassene Fremde nicht wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 77 Abs 1 Z 4 (= seit Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 29/2009 mit 01.04.2009 die Z 3!) nicht bestraft werden können. Die in diesem seinerzeitigen Verfahren von der belangten Behörde dennoch bejahrte Strafbarkeit der Beschwerdeführerin, die unbestritten seit 2004, also vor Inkrafttreten des NAG am 01.01.2006, in Österreich niedergelassen war, wegen des angelasteten Verhaltens ist daher, mag sie auch gemäß § 50a FrG im Jahre 2004 verpflichtet gewesen sein, eine Integrationsvereinbarung einzugehen, mit der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 6 NAG nicht in Einklang zu bringen.

Unstrittiger Weise hat die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 Abs 1 IntG bzw nach der vorher geltenden im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen des NAG nicht erfüllt. Mit dem IntG, BGBl I Nr 68/2017, wurden mit Wirksamkeit ab 01.10.2017 die bisherigen Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung aus dem Regime des NAG mit Übergangsregelungen und Übergangsfristen in das IntG übernommen. Mit dem BGBl I Nr 68/2017 wurden im Artikel 3 Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes kundgemacht, unteranderem entfielen die §§ 14 bis 16 samt Überschrift. In § 77 Abs 1 entfiel die in Z 3 vorgesehene bisherige Strafbestimmung für eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung. Diese Strafbestimmung wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung, die bis 30.09.2017 im NAG geregelt war, wurde mit 01.10.2017 inhaltsgleich in den § 23 Abs 1 IntG überführt. Es wurden im Wesentlichen nur der Geldstrafrahmen von bisher € 250,00 auf maximal € 500,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von bisher bis maximal eine Woche auf zwei Wochen erhöht. Eine inhaltliche Änderung des strafbaren Verhaltens erfolgte nicht. Die im § 81 Abs 6 NAG vorgesehene Bestimmung, dass bereits vor Inkrafttreten des NAG niedergelassene Fremde nicht wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung bestraft werden können, wurde mit dem Inkrafttreten des IntG nicht aufgehoben. Auch im NAG wurden mit Inkrafttreten des IntG erforderliche Übergangsbestimmungen vorgesehen und in Kraft gesetzt, es wurde aber die Bestimmung des § 81 Abs 6 NAG ausdrücklich nicht aufgehoben und von dieser nicht abgegangen. Inhaltlich ist die Bestimmung des § 81 Abs 6 NAG weiterhin in Geltung und zu beachten.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen lagen im gegenständlichen Falle unabhängig von der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Entscheidung des VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0043, die eine türkische Staatsangehörige, die erst ab August 2009 in Österreich aufhältig und niedergelassen war, die Voraussetzungen des weiterhin in Geltung stehenden § 81 Abs 6 NAG vor und war die auf die Beschwerdeführerin anzuwendende und nunmehr im IntG geregelte Verwaltungsstrafbestimmung wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung nicht anzuwenden, da die Beschwerdeführerin bereits vor Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 in Österreich niedergelassen war.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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