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LVwG-2024/13/1644-2•LVwG T LVwG-2024/13/1644-2
LVwG-2024/13/1644-2Tribunal administratif régional11 juil. 2024
Richtsatzüberschreitung infolge von Invalidenpensionen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2024, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers AA, geb am XX.XX.XXXX, auf Gewährung einer Mindestsicherung vom 03.05.2024, nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a sowie 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei, weil mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach den zur Anwendung gelangenden Vorschriften des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes um Euro -18,02 zum Berechnungszeitpunkt 01.05.2024 überschritten werde.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er dringend eine Wohnung benötige. Die Gemeinde Z lasse ihn als langjährig Ansässiger in Z keine Gemeindewohnung zukommen. Er sei gezwungen sich eine private Mietwohnung anzumieten. Mit seiner geringen Invaliditätsrente sei es ihm nicht möglich Wohnung und Lebensunterhalt zu bestreiten.
Abschließend wurde um erneute Prüfung seines Antrages ersucht.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer AA brachte am 03.05.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherungsleistungen (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie des Wohnbedarfs) ein.
Er ist alleinstehend und bewohnt eine Mietwohnung in **** Z, Adresse 1 bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, WC und Abstellkammer mit einer Gesamtfläche von ca 84 m². Der Mietzins für diese Wohnung beträgt derzeit Euro 1.294,96 (inklusive Betriebskosten von Euro 394,96). Weiters bezieht der Beschwerdeführer eine Invaliditätspension in Höhe von Euro 1.246,57, sowie eine Invalidenrente der lichtensteinischen Invalidenversicherung in Höhe von EUR 261,27 (Stand 03.04.2024 vgl Kontoumsatzliste des Beschwerdeführers im behördlichen Akt).
Für die belangte Behörde ergab sich sohin folgende Berechnung zum 01.08.2023:
„Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am XX.XX.XXXXBasisanerkannt
Mindestsatz 866,88 866,88
Pension (Invalidenpension Liechtenstein)-261,27-261,27
Pension (Invalidenpension Österreich
inkl. 13./14. Pension anteilig)-1.229,631.229,63
-624,02
Zu- und Abschläge
Miete (maximaler anrechenbarer Mietaufwand f. 1 Person1.294,96606,00
Richtsatzüberschreitung-18,02“
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus den im behördlichen Akt befindlichen Beweismittel (Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mindestsicherung vom 03.05.2024, Mietvertrag abgeschlossen zwischen dem Vermieter BB und Mieter AA vom 1.5.2024, Mitteilung über den Invaliditätspensionsanspruch der Pensionsversicherungsanstalt Österreich vom Januar 2024 GZ: *** über Euro 1.246,57, sowie der lichtensteinischen Invalidenversicherung vom 05.04.2024, AHV-Nr.: ***, über CHF 259,00 pro Monat).
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gem § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010idF LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Gem § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).
Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs beantragt.
Gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9, für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher Euro 75,00 v.H.
Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gem § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 28. November 2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wurde, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für volljährige Alleinstehende Euro 866,88.
Nach § 6 Abs 1 TSMG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
Nach § 6 Abs 3 leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienbeispielen der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
Entsprechend der Verordnung der Landesregierung vom 21. November 2023, LGBl 80/2023, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Z für einen 1-Personen-Haushalt mit Euro 606,00 festgesetzt.
Von diesen Bestimmungen ist die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ausgegangen.
Der Beschwerdeführer bezieht – wie oben ausgeführt – Euro 1.246,57 monatlich an Invaliditätspension, ebenso wie Euro 261,27 (Stand 03.04.2024) monatlich an Invalidenrente durch die lichtensteinische Invalidenversicherung. Die im Bescheid angeführte Summe für die Invalidenpension Österreich in Höhe von Euro 1.229,36 ergibt sich durch die im Schreiben der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt ausgewiesenen Pension in Höhe von Euro 1.246,57 minus dem Pflegegeld Stufe 1 in Höhe von Euro 192,00 (= Euro 1.054,57) multipliziert mit dem allgemeinen Faktor 1,1660 (oder alternativ 1.054,57 x 14 / 12 = 1.230,33) für die aliquote Berechnung der 13. und 14. Pension (1.054,57 x 1,1660 = 1.229,63). Der Abzug des Pflegegeldes Euro 192,00 entspricht dem § 15 Abs 2 lit f TMSG, wonach Pflegegelder bei der Berechnung der Einkommenshöhe außer Acht zu lassen sind.
Gemäß § 2 Abs 13 TMSG umfasst das Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen. Gemäß § 15 Abs 1 TMSG muss vor Gewährung der Mindestsicherung das gesamte Einkommen und das Vermögen eingesetzt werden. Unter Abs 2 des § 15 TMSG werden taxativ die Einkünfte aufgezählt, die außer Ansatz belasten werden. Dabei werden von jener Bestimmung die Invaliditätspensionen bzw die Invalidenrente nicht genannt.
Damit den Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mitteln, der in § 5 TMSG festgelegte Richtsatzbedarf für sich mehr als erreicht wird und mit dem dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach den zur Anwendung gelangenden Vorschriften des TMSG um Euro -18,02 überschritten wird, hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Notlage zu Recht verneint und den gegenständlichen Mindestsicherungsantrag vom 03.05.2024 für den Berechnungszeitpunkt zum 01.05.2024 zu Recht abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer steht es bei geänderten Einkommensverhältnissen jederzeit frei neuerlich einen Antrag auf Mindestsicherung zu stellen.
Derzeit bewohnt der Beschwerdeführer eine 3-Zimmer Wohnung im Ausmaß von ca. 84 m² bei einem monatlichen Mietzins von Euro 1.294,96, welcher Betrag mehr als den doppelten Richtsatz von Euro 606,00 für einen 1-Personenhaushalt im Bezirk Z ausmacht.
Für die Vergabe von Gemeindewohnungen ist die Mindestsicherungsbehörde nicht zuständig.
Insgesamt war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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