LVwG T LVwG-2023/12/2239-8; LVwG-2023/12/2240-8

LVwG-2023/12/2239-8; LVwG-2023/12/2240-8Tribunal administratif régional8 juil. 2024

Regest

Privatnutzung von Fahrzeugen<br/>Wesentlich beteiligte Gesellschafter<br/>Schätzung<br/>Nachweis<br/>Poolfahrzeug<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/2239-8; LVwG-2023/12/2240-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.12.2239.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 18.07.2023, *** aufgrund des Vorlageantrages vom 18.08.2023 - über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z vertreten durch deren Geschäftsführer BB, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt AA vom 27.03.2023, ***, betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für das Jahr 2018 (Nachforderung), sowie den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 27.03.2023, ***, betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für das Jahr 2019 (Nachforderung), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom 27.03.2023, *** betreffend den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.20218, wird dahingehend Folge gegeben, dass die Kommunalsteurer für die Zer Betriebstätte des beschwerdeführenden Unternehmens wie folgt festgesetzt wird:

Festgestellte Bemessungsgrundlage:265.135,00 3 % KommSt: Euro 7.954,05

Erklärte/festgesetzte Bemessungsgrundlage: 242.095,183 % KommSt: Euro 7.262,86

Nachforderung: Euro 691,19

2. Der Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom 27.03.2023, ***, betreffend den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.20219, wird dahingehend Folge gegeben, dass die Kommunalsteurer für die Zer Betriebstätte des beschwerdeführenden Unternehmens wie folgt festgesetzt wird:

Festgestellte Bemessungsgrundlage:262.942,20 3 % KommSt: Euro 7.888,27

Erklärte/festgesetzte Bemessungsgrundlage: 239.902,203 % KommSt: Euro 7.197,07

Nachforderung: Euro 691,20

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Nach Durchführung einer Nachschau im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Bescheiden *** und ***, beide vom 27.03.2024, der AA für die Jahre 2018 und 2019 Kommunalsteuer in Höhe von Euro 883,03 (Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018) und von Euro 880,56 (Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019) zur Nachzahlung vorgeschrieben.

Zusammengefasst wurden beide Bescheide damit begründet, dass kein Nachweis (Fahrtenbuch) für die ausschließlich betriebliche Nutzung der im Firmenbesitz befindlichen Kraftfahrzeuge erbracht worden sei und daher für diese Kraftfahrzeuge ein Sachbezug für die Privatnutzung anzusetzen sei.

Konkret wurde in den Bescheiden festgestellt, dass zwei Kfz (Jaguar F-Pace) von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern privat benutzt worden seien sowie ein Kfz (Ford Kuga) durch Mitarbeiter. Beim Jaguar F-Pace wurde jeweils der maximale Sachbezug (Euro 960,00) nach § 4 Abs 1 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung angesetzt. Beim Ford Kuga wurde als Sachbezug 2 % des Anschaffungswerts (bis Juli 2018 Euro 27.000,00 bzw ab Juli 2018 Euro 26.300,00) herangezogen.

Gegen diese Bescheide hat die abgabenpflichtige Gesellschaft am 19.04.2023 Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Bewertung des Sachbezuges, die zur Nachforderung führte, falsch sei, da sie nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt berücksichtige. Für die von den Gesellschafter-Geschäftsführern genutzten PKWs sei eine Privatnutzung zwischen 62% und 67 % angenommen worden. Diese Annahmen seien unrealistisch. Beim Poolfahrzeug sei sogar eine 91,88%ige und 55,12 %ige Privatnutzung angenommen worden, obwohl dieses von drei Mitarbeitern ausschließlich für betriebliche Fahrten genutzt worden sei und sich stets in der Garage am Adresse 1 befunden habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2023, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angebotene Vorlage von Musteraufzeichnungen nicht ausreichend sei, um die privaten Fahrten mit den jeweiligen Kfz nachzuweisen.

Mit E-Mail vom 18.08.2023 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Mit einem Schreiben vom 06.09.2023 wurde der gegenständliche Abgabenakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Am 19.04.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft BB einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Die AA ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer CC und BB sind. Beide Geschäftsführer sind und waren in den gegenständlichen Beitragsjahren wesentlich am gegenständlichen Unternehmen beteiligt.

In den Jahren 2018 und 2019 bestand der Fuhrpark der AA aus drei Kfz (2 Jaguar F-Pace mit den Kennzeichen *** und *** sowie ein Ford Kuga mit dem Kennzeichen ***) sowie einer Vespa.

Der Ford Kuga (Anschaffungskosten: Euro 27.000,00) wurde im Juli 2018 durch einen neuen Ford Kuga (Anschaffungskosten: Euro € 26.300,00) ersetzt.

Im verfahrenswesentlichen Zeitraum war der gegenständliche Ford Kuga über Nacht und am Wochenende in der Tiefgarage der beschwerdeführenden Gesellschaft abgestellt. Die vier Mitarbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft gelangten mit ihrem eigenen Fahrzeug, dem Fahrrad bzw öffentlichen Verkehrsmittel ins Büro und verwendeten dazu nicht das gegenständliche Poolfahrzeug, das keinem Mitarbeiter persönlich zugeordnet war. Der Fahrzeugschlüssel für das Poolfahrzeug lag im Sekretariat auf und wurde ausschließlich für Kundenbesuche dem jeweiligen Mitarbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw den sechs Mitarbeitern der Tochtergesellschaft DD (Bürogemeinschaft) ausgehändigt. Anlässlich solcher betrieblich veranlassten Fahrten werden Stopps etwa bei Supermärkten oder gegebenenfalls bei nahegelegenen Wohnungen der Dienstnehmer toleriert. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Ford Kuga für rein privat veranlasste Fahrten der Mitarbeiter zur Verfügung stand bzw tatsächlich dafür genutzt wurde.

Die Anschaffungskosten des Jaguars mit dem Kennzeichen *** lagen bei € 58.960,00, die Anschaffungskosten des Jaguars mit dem Kennzeichen *** bei ca € 60.000,00. Es handelt um zwei Dieselfahrzeuge mit einem CO2-Wert von über 130g/km. Beide Fahrzeuge wurden in den Jahren 2018 und 2019 von den beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils privat genutzt. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt wird. Das konkrete Ausmaß der privat veranlassten Fahrten ist nicht bekannt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Geschäftsführer und ihrer wesentlichen Beteiligung an der beschwerdeführenden Gesellschaft ergibt sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch mit den historischen Daten (***) für die Jahre 2018 und 2019.

Die Angaben zum Fuhrpark der beschwerdeführenden Gesellschaft und den Anschaffungskosten der Fahrzeuge folgen aus dem Bericht der Abteilung Gemeindeabgaben-Prüfung des Stadtmagistrates Z vom 20.03.2023 aufgrund der abgabenbehördlichen Nachschau, den vorgelegten Unterlagen („Kaufantrag“, Finanzierungsleasing-Vertrag, KFZ-Leasing-Vertrag) sowie aus der Aussage des Geschäftsführers EE. Die CO2-Emissions-Werte über 130g/km ergeben sich aus den technischen Daten zum gegenständlichen Fahrzeug (vgl etwa die im Internet aufscheinenden Daten unter

https://assets.adac.de/image/upload/Autodatenbank/Autotest/AT5530_Jaguar_F-Pace_20d_Prestige_AWD_Automatik/Jaguar_F-Pace_20d_Prestige_AWD_Automatik.pdf; https://www.jaguar.at/content/dam/jdx/pdfs/at/Jaguar-F-PACE-TD-Insert-1X7612550000ATDE01P.pdf etc)

Die Nutzung des Ford Kugas wurde vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung ausführlich geschildert. Dabei hat dieser einen sehr glaubwürdigen Eindruck beim Landesverwaltungsgericht hinterlassen. Dass anlässlich von betrieblich veranlassten Fahrten die angeführten Stopps bei Supermärkten bzw Wohnungen toleriert wurden, wurde authentisch beschrieben. Die Umstände, dass der Schlüssel des Fahrzeugs im Sekretariat aufbewahrt und nur für Kundenbesuche an Mitarbeiter ausgehändigt wurde, damit auch das Fahrzeug keinem Mitarbeiter persönlich zur Verfügung stand, der Ford Kuga in der Tiefgarage am Firmenstandort über Nacht und am Wochenende untergestellt war und die Mitarbeiter selbst Tiefgaragenplätze für ihre Privatfahrzeuge zur Verfügung gestellt bekommen haben und alle aus eigenem zum Büro gekommen sind, hinterlassen bei einer Gesamtzusammenschau den Eindruck, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht für privat veranlasste Fahrten genutzt wurde.

Der Geschäftsführer EE hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt, dass die beiden Fahrzeuge der Type Jaguar F-Pace von ihm und dem zweiten Geschäftsführer in den Jahren 2018 und 2019 auch privat genutzt wurden und dass kein Fahrtenbuch geführt wurde. Es wurden keine sonstigen Beweise vorgelegt, aus denen die betrieblich und privat veranlasste Nutzung der Fahrzeuge verlässlich beurteilt werden konnten. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schätzung basiert auf einer Kundenliste der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Angabe, wie häufig diese mindestens bzw maximal im Jahr aufgesucht werden. Aus dieser Liste geht weder der genaue Ort hervor, wo diese Kunden ihre Niederlassung/Wohnsitz haben bzw wo die Beratungen stattgefunden haben, noch ist ersichtlich, an welchen Tagen mit welchem Fahrzeug diese aufgesucht wurden. Die Angabe der maximalen bzw minimalen Häufigkeit der Besuche lässt sich ebenfalls nicht anhand von Unterlagen nachvollziehen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Folgende Bestimmungen sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 5 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG), BGBl Nr 819/1993 idF BGBl I Nr 76/2011

(1)Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a)im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG […]

[…]

§ 4 Sachbezugswerteverordnung,

BGBl II Nr 416/2001 idF BGBl II Nr 395/2015 und BGBl II Nr 314/2019

§ 4

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug [gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967] für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

2.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

[…]

§ 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern,

BGBl II Nr 70/2018)

Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:

1. § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.

2. Abweichend von Z 1 kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der ‎Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

V.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 5 KommStG ist die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.

Als sonstige Vergütungen gemäß § 5 KommStG sind auch Sachbezüge zu werten.

Als Dienstnehmer iSd KommStG gelten nicht nur Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) 1988 stehen, sondern auch freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG sowie an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 22 Abs 2 Einkommenssteuergesetz 1988 ist eine Person dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% betragt.

§ 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II Nr 416/2001 in der Fassung BGBl II Nr 314/2019) sieht vor, dass bereits beim Bestehen der Möglichkeit für den Arbeitnehmer (iSd KommStG) ein arbeitgebereignes Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen, ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (max € 960,00) anzusetzen ist. Davon abweichend sind 1,5 % (max € 720,00) anzusetzen, wenn das Kfz einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreitet (, wobei der maximale CO-2 Emissionswert 2018 bei 124 g CO²/km und 2019 bei 121 g CO²/km lag).

Nach Abs 2 ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen, wenn die monatlich privat gefahrene Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt.

A)Zum Ford Kuga mit den Kennzeichen ***:

Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Poolfahrzeug, das in den Jahren 2018 und 2019 von den Mitarbeitern der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaft DD für Kundenbesuche genutzt wurde.

Im Erkenntnis vom 03.05.2000, 99/13/0186, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf jenes vom 15.11.1995, VwSlg Nr 7045/F, ausgesprochen, dass die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (vgl auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229).

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne (vgl VwGH 03.05.2000, 99/13/0186 sowie VwGH 27.07.2001, 2001/08/0076, 18.12.2001, 2001/15/0191, 26.03.2003, 2001/13/0092, 15.11.2005, 2002/14/0143).

Zur Frage der "Möglichkeit" der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage (vgl VwGH 07.08.2001, 97/14/0175, 26.03.2003, 2001/13/0092, 29.10.2003, 2000/13/0028, 15.11.2005, 2002/14/0143).

Die bloße, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht in Anspruch genommene, "Möglichkeit" der Privatnutzung führt hingegen - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.08.2001, 97/14/0175, ausgeführt hat - nicht zu einem Sachbezug, der zu versteuern ist.

Im vorliegenden Fall wurde bereits in der Beschwerde ausdrücklich bestritten, dass den Dienstnehmern der firmeneigene Ford Kuga für privat veranlasste Fahrten zur Verfügung stand. Nach der überaus glaubwürdigen Aussage des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft ist das Fahrzeug über Nacht und am Wochenende in der Tiefgarage der beschwerdeführenden Gesellschaft abgestellt. Die Mitarbeiter gelangen mit ihrem eigenen Fahrzeug (Parkplatz wird zur Verfügung gestellt), dem Fahrrad bzw öffentlichen Verkehrsmittel ins Büro und verwenden dazu nicht das gegenständliche Poolfahrzeug, das keinem Mitarbeiter persönlich zugeordnet ist. Der Fahrzeugschlüssel für das Poolfahrzeug liegt im Sekretariat auf und wird für Kundenbesuche dem jeweiligen Mitarbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw den Mitarbeitern der Tochtergesellschaft (Bürogemeinschaft) ausgehändigt. Der Geschäftsführer hat anlässlich seiner sehr glaubwürdigen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht zwar nicht ausgeschlossen, dass bei einer betrieblich veranlassten Fahrt zu einem Kunden vom jeweiligen Mitarbeiter gelegentlich ein Stopp bei einem Supermarkt oder bei der nahegelegenen Wohnung eingelegt wird. Eine solche Verwendung führt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht dazu, dass die an und für sich betrieblich veranlasste Fahrt dadurch schon als privat veranlasste Fahrt mit diesem Fahrzeug zu beurteilen ist. Auf Grund des Gesamtbildes der geschilderten Verhältnisse hat sich bei einer Gesamtbeurteilung vielmehr ergeben, dass das Fahrzeug für privat veranlasste Fahrten (dh Fahrten, die einem privaten Anlass dienen, zB nach Dienstschluss, am Wochenende, im Urlaub etc) nicht verwendet wurde.

Insoweit die Nutzung des Ford Kugas in den Jahren 2018 und 2019 als Sachbezug gewertet worden ist, ist den Beschwerden Folge zu geben und ist die Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid im Jahr 2018 um Euro 6.396,00 und im Jahr 2019 um Euro 6.312,00 zu reduzieren.

B)Zu den beiden von den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern genutzten Jaguar F-Pace mit den Kennzeichen *** und ***:

Die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Abs. 2 EStG 1988 der beschwerdeführenden Gesellschaft haben im Jahr 2018 und 2019 jeweils das Dienstfahrzeug der Marke Jaguar F-Pace für privat veranlasste Fahrten benützt.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl II Nr 70/2018, sieht eine sinngemäße Anwendung des § 4 der Sachbezugswerteverordnung für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges vor (Z 1). Abweichend davon, kann dieser geldwerte Vorteil als eine von der Kapitalgesellschaft getragene Aufwendung bemessen werden. Dazu ist es aber erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuchs) nachweist (Z2).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht entstanden. Zumal bei einem entsprechenden Nachweis des Anteils an privaten Fahrten die tatsächlichen von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen der Berechnung zugrunde gelegt werden, ist es sachlich nicht zu beanstanden, wenn mangels Nachweises eine sinngemäße Anwendung des § 4 der Sachbezugswerteverordnung erfolgt (vgl zur Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen zB VfSlg 5333/1966, 18.578/2008, 19.633/2012).

Der Nachweis der tatsächlichen Privatnutzung von betrieblichen Kfz ist nicht nur durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch möglich (VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191). Die Führung eines Fahrtenbuchs kann beispielsweise entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich ist, wenn also die Aufzeichnungen mit einem vertretbaren Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sind (BFG 15.02.2017, RV/1100936/2015). Eine Schätzung oder Glaubhaftmachung ist allerdings nicht als Nachweis geeignet.

Damit ein Vorbringen als Beweis gewertet werden kann, ist es erforderlich, dass dadurch ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführbar ist (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109). Es muss der Abgabenbehörde möglich sein, die Angaben durch die Vorlage einwandfreier, vollständiger und zeitnah geführter Aufzeichnungen zu überprüfen (Stefan Steiger, Kostenbeiträge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers reduzieren den Sachbezug, taxlex 2023/53).

Im gegenständlichen Fall steht die Tatsache der privaten Nutzung der genannten Kraftfahrzeuge durch die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer außer Streit. Das Ausmaß der privaten Nutzung konnte allerdings im Beweisverfahren nicht nachgewiesen werden. Bei der mündlichen Verhandlung wurden zwar Unterlagen vorgelegt, wonach aufgrund der Kundenliste (Name der Kunden ohne Angabe des Ortes, wo die Leistung/Beratung erbracht worden ist) und der geschätzten Häufigkeit der Fahrten zu den Kunden bzw zum beschwerdeführenden Unternehmen (ohne konkreten Nachweis, wie die Anzahl der Besuche erhoben worden ist) eine Schätzung der beruflich veranlassten Fahrten erfolgte. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Schätzung, die mangels Vorlage geeigneter Beweismittel in keinster Weise auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar ist. Ein lückenloser Nachvollzug der getätigten Fahrten anhand der vorgelegten Unterlagen ist sohin nicht möglich.

Für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs 1 der Sachbezugsverordnung jener nach § 4 Abs 2 zum Ansatz kommt, wäre entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken (bzw der Strecken iSd § 4 Abs 1 der Sachbezugsverordnung) durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht. Der in § 4 Abs 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd § 4 Abs 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191 ua).

Auch diesbezüglich weist die in der Verhandlung vorgelegte Schätzung – wie oben ausgeführt - die konkrete Zahl der Kilometer, welche auf Fahrtstrecken iSd § 4 Abs 1 der Sachbezugsverordnung entfallen sind, nicht mit der erforderlichen „Gewissheit“ nach. Ein Nachweis iSd § 4 Abs 2 Sachbezugsverordnung, dass die privat gefahrenen Kilometer im Monatsdurchschnitt nicht über 500 liegen, wurde nicht erbracht. Folglich war nach § 4 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung vorzugehen, dh von einem Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich.

Dementsprechend war bei tatsächlichen Anschaffungskosten von Euro 58.960,00 bzw Euro 60.000,00 jeweils der Maximalbetrag von Euro 960,00 anzusetzen.

Für das Jahr 2018 ergibt sich daher folgende Berechnung für die Bemessungsgrundlage:

Jaguar ***:960,00 x 12 = 11.520,00

Jaguar ***960,00 x 12 =11.520,00

Summe Bemessungsgrundlage:23.040,00 davon 3 % KommSt: Euro 691,20

Festgestellte Bemessungsgrundlage:265.135,00 Steuer: Euro 7.954,05

Erklärte/festgesetzte Bemessungsgrundlage: 242.095,18Steuer: Euro 7.262,86

Forderung: Euro 691,19

Für das Jahr 2019 ergibt sich daher folgende Berechnung für die Bemessungsgrundlage:

Jaguar ***:960,00 x 12 = 11.520,00

Jaguar ***960,00 x 12 =11.520,00

Summe Bemessungsgrundlage:23.040,00 davon 3 % KommSt: Euro 691,20

Festgestellte Bemessungsgrundlage:262.942,20 Steuer: Euro 7.888,27

Erklärte/festgesetzte Bemessungsgrundlage: 239.902,20Steuer: Euro 7.197,07

Forderung: Euro 691,20

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft darüber hinaus im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068).

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Dr.in Kroker

Landesverwaltungsgericht Tirol

(Richter)

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