LVwG T LVwG-2024/24/1011-1

LVwG-2024/24/1011-1Tribunal administratif régional3 juil. 2024

Regest

Nichtanmeldung<br/>Veranstaltung<br/>Behebung<br/>BF war nicht Veransalterin<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/24/1011-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.24.1011.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. )Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2024, Zl *** (ha Zl ***), wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 10.01.2024, 12:00 Uhr - 10.01.2024, 18:00 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2 (Terrasse

Gastronomiebetrieb CC)

Sie haben es als Veranstalterin zu verantworten, am 10.01.2024 in der Zeit zwischen 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, die öffentliche Veranstaltung "Rave the Arlberg" durchgeführt zu haben, ohne diese bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (X) anzumelden.

Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00 (EFS 8 Stunden) verhängt.

2. )In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt, dass die Angabe, dass die 3 Personen auf der Homepage als Team auftreten seien, nicht die Schlussfolgerung zulasse, dass diese auch tatsächlichen Veranstalterinnen gewesen seien. Es sei ja durchaus üblich, dass ein Veranstalter sich Hilfspersonen, welche nach außen auftreten, bediene, welche für die tatsächliche Abwicklung der Organisation der Veranstaltung herangezogen werden. Tatsächlich sei die Veranstaltung von der DD organisiert worden, dies gemeinsam mit dem Betreiber des Lokales CC. Dies ergebe sich allein daraus, dass seitens der DD im Vorfeld die Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung unterrichtet wurde und um Versicherungsdeckung gebeten worden sei.

3. )Zur Sachverhaltsfeststellung wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde im Verfahren zu GZ *** (betreffend: Parallelverfahren der Mitangezeigten EE) umfangreiche Erhebungen getätigt, die zum verfahrensgegenständlichen Akt genommen wurden. So wurden Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und aus dem Firmenbuch betreffend die FF mit Sitz in Adresse 3 und Gewerbestandort in X, Grundstück **1, und die DD und die GG mit Sitz in X und Gewerbestandorten in X, Adresse 4 und Adresse 5, eingeholt. Als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführer scheinen jeweils BB, geb am XX.XX.XXXX, und JJ, geb am XX.XX.XXXX, auf. Die Beschwerdeführerin und die mitangezeigten EE und KK scheinen nicht als zur Vertretung nach außen berufene Organe dieser Gesellschaften auf. Ergänzend wurde auch noch eine Erhebung bei der X am Arlberg durchgeführt.

Durch den erkennenden Richter des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Parallelverfahrens der Mitangezeigten EE wurde der im Beschwerdeverfahren erhobene Sachverhalt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29.05.2024 mitgeteilt, da laut Aussage in der Beschwerdeschrift die Veranstaltung von der DD gemeinsam mit dem Betreiber des Lokals CC, der FF, organisiert wurde.

In Beantwortung des Schreibens wurde vom Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die verkauften Eintrittskarten rund 900 zum Preis von € 500,00 von der DD vereinnahmt und auch steuerrechtlich erfasst wurden, sowie die Ust an das Finanzamt zur Anweisung gebracht sei. Schriftliche Verträge betreffend das eingesetzte Personal, Infrastruktur usw. würden nicht vorliegen. Grundsätzlich sei auf die technische Einrichtung, Bühne, Beleuchtung, Lautsprecher der Lokalität CC, betrieben von der FF, X, Nr. **2 X, zurückgegriffen worden. Nur zusätzliche Ausstattungen seien von der DD organisiert worden (beigefügt wurde mehrere Rechnungen Anlage ./1 bis ./9). Die Abwicklung des gastronomischen Betriebs inkl. allfälligen zusätzlichen Personals usw. seien vom Betreiber der Gastronomieanlagen FF vorgenommen und abgewickelt. Ebenso auch sozialversicherungsrechtlich. Die von ihm vertretenen Damen seien arbeitsrechtlich wie folgt zuzuordnen:

  • Frau EE ist bei der Hotel DD beschäftigte Dienstnehmerin

  • Frau KK ist bei der Hotel LL beschäftigte Dienstnehmerin, beide GmbH gehören zu der sogenannten „MM“.

  • Frau AA ist Beschäftigte der FF.

Die Damen seien als Dienstnehmerinnen einerseits für die Veranstalterin DD, andererseits für den gastgewerblichen Betreiber FF tätig gewesen und als Dienstnehmer für die weisungsgebundene Abwicklung der Veranstaltung herangezogen worden. Jedenfalls seien sie keine Veranstalter gewesen.

Die im Schriftsatz angeführten Anlagen waren beigegeben. Unter anderem wurden die Gagen der beauftragten Discjockeys, die Kosten der Plakate, die Bühnenmiete und die Kosten der engagierten Securities der DD verrechnet und von dieser bezahlt. Auch die verkauften rund 900 Eintrittskarten zum Preis von à Euro 25,00 wurden von der DD vereinnahmt, von dieser steuerlich erfasst und die Umsatzsteuer von dieser gegenüber dem Finanzamt zur Verrechnung gebracht.

II.Sachverhalt:

Im gegenständlichen Fall ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern die DD als Veranstalterin der am 10.01.2024 nachmittags mit der Bezeichnung „XY“ in **** X, Adresse 2, auf der Terrasse des Gastronomiebetriebes CC stattgefundenen öffentlichen Veranstaltung anzusehen. Die Veranstaltung wurde laut nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift gemeinsam mit dem Betreiber des Lokales CC (= FF) organisiert. Die Beschwerdeführerin hat an der Organisation und Abwicklung der Veranstaltung mitgewirkt und zwar als beschäftigte Mitarbeiterin der FF. Die Beschwerdeführerin ist laut den durchgeführten Erhebungen im Firmenbuch weder Geschäftsführerin der DD noch der GG noch der FF, alle mit Sitz in **** X, und somit auch nicht das zur Vertretung nach außen berufene und gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Organ der angeführten Gesellschaften.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes zu GZ 2023/30/1099 und den vorgelegten Urkunden.

IV.Erwägungen:

Gemäß § 5 Abs 5 zweiter Satz TVG ist für den Fall, dass es sich beim Veranstalter um eine juristische Person handelt, für die Einhaltung des TVG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen der Geschäftsführer (= die zur Vertretung nach außen berufene Person) verantwortlich.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht die Veranstalterin der am 10.01.2024 am Nachmittag in **** X stattgefundenen öffentlichen Veranstaltung mit der Bezeichnung „XY“ gewesen ist. Die Beschwerdeführerin war als Mitarbeiterin der FF bei der Organisation und Abwicklung der Veranstaltung im Rahmen ihres beruflichen Aufgabenbereiches eingesetzt und tätig. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich jedoch nicht um eine zur Vertretung nach außen berufene Person (Geschäftsführerin) der Veranstalterin und somit auch nicht um eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 5 Abs 5 zweiter Satz TVG.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete und geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem TVG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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