LVwG T LVwG-2023/31/2858-8

LVwG-2023/31/2858-8Tribunal administratif régional1 juil. 2024

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>Bebauungsplan<br/>Dichtefestlegungen<br/>Abstandsbestimmungen<br/>Planunterlagen<br/>Projekt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/2858-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.2858.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.10.2023, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 4.1.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.1.2022, hat die Bauwerberin CC, wohnhaft in Adresse 3, Z, um die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau des auf Gst **1, KG Z befindlichen Wohngebäudes angesucht.

Der Baubeschreibung zum gegenständlichen Bauansuchen vom 4.1.2022 kann entnommen werden, dass die Bauwerberin angesichts ihrer aktuellen Familiensituation beabsichtigt, die im Obergeschoß befindliche Wohnung, die eine Wohnnutzfläche von 76 m² aufweist, zu erweitern, sodass die derzeit bewilligte Baumassendichte von 1,75 auf 2,23 erhöht wird.

Angeführt wurde weiters, dass durch die baulichen Maßnahmen keinerlei Änderungen in Bezug auf die aktuellen Abstände und Höhen erforderlich seien und lediglich die bestehende Terrassenfläche reduziert werde, um im Gegenzug zusätzlichen, unbedingt erforderlichen, Wohnraum von ca 37 m² schaffen zu können.

In weiterer Folge wurde seitens des Gemeinderates der Gemeinde Z am 13.4.2023 ein Bebauungsplan für den Bauplatz beschlossen, der ua eine Erhöhung der höchstzulässigen Baumassendichte auf nunmehr 2,30 vorsieht.

Diesem Bebauungsplan liegt eine raumordnungsfachliche Stellungnahme des DD vom 5.4.2023 zugrunde, wonach der vorliegende Bebauungsplan die raumordnungsfachlichen Voraussetzungen für die zukünftigen Nachverdichtung des Grundstücks schafft und aus raumordnungsfachlicher Sicht keine Einwände gegen den vorliegenden Bebauungsplan bestehen.

Während der Auflage- und Stellungnahmefrist dieses Bebauungsplanes wurde seitens der Rechtsvertretung der Nachbarn EE und AA die Stellungnahme vom 15.5.2023 abgegeben, welche – nach Einholung der raumordnungsfachlichen Stellungnahme des DD vom 30.6.2023 – in der Gemeinderatsitzung der Gemeinde Z vom 3.7.2023 behandelt wurde, jedoch zu keiner Änderung des aufgelegten Bebauungsplanentwurfes führte.

In weiterer Folge wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.8.2023 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle für den 22.8.2023 anberaumt.

Im Vorfeld der avisierten Bauverhandlung wurden mit Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 16.8.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.8.2023, fristgerecht subjektiv-öffentliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 erhoben.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.10.2023, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für den unter der Adresse Adresse 3 in Z beantragten Zu- und Umbau des auf Gst **1 KG Z befindlichen Wohnhauses unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

Die Einwendung des nunmehrigen Beschwerdeführers wurden in der Begründung des bekämpften Bescheides zitiert, in weiterer Folge behandelt und allesamt abgewiesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der angefochtene Bescheid auf einem gesetzwidrigen Bebauungsplan basiere, zumal im Gegenstandsfall ein anlassbezogener Bebauungsplan vorliege. Der Änderung des Bebauungsplanes habe eine angemessene, begründete Grundlagenforschung voranzugehen, was im Gegenstandsfall nicht gegeben sei. Eine Auseinandersetzung mit den Zielen der örtlichen Raumordnung sei nicht erfolgt, sodass die Voraussetzungen für eine Änderung des Bebauungsplanes nicht vorliegen.

Hingewiesen wurde in diesem Rechtsmittel weiters darauf, dass beim Verfassungsgerichtshof über Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Verordnungsprüfungsverfahren behängt, in dem die Aufhebung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes aus dem Jahr 2000 für das gesamte Gemeindegebiet Z beantragt worden sei.

Mit dem nunmehrigen Bebauungsplan sei die höchstzulässige Baumasse mit 2,3 festgelegt worden, um die Erhöhung der Baumassendichte von 1,75 auf nunmehr 2,23 Rechnung zu tragen.

Es werde daher angeregt, die Aufhebung des zugrundeliegenden Bebauungsplanes wegen Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu betreiben.

Zudem sei aus den Planunterlagen nicht ersichtlich, ob die Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten seien. Hinsichtlich der Bauhöhe werde ausgeführt, dass am Hausdach die Errichtung einer Photovoltaikanlage laut Bauanzeige vom 24.10.2022 zur Kenntnis genommen worden sei. Aufgrund des Winkels des Aufständerns sei nicht von einem untergeordneten Bauteil auszugehen, sodass die Photovoltaikanlage in die Bauhöhe miteinzubeziehen sei. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob die Bauhöhe damit eingehalten werde. Auch die Baumassenberechnung sei mangelhaft, weil nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die Baumassenberechnung des Bestandes erfolgt sei.

Auch die Außentreppe sei nicht als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren und daher im Mindestabstandsbereich nicht zulässig. In den Plänen sei von „Schwimmbad neu“ die Rede, dies finde aber in der Baubeschreibung keinen Niederschlag.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach den angefochtenen Bescheid abzuändern und das Bauansuchen zurück- bzw abzuweisen, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Seitens des gefertigten Gerichts wurde im weiteren Ermittlungsverfahren hinsichtlich der behaupteten Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes zunächst ein Gutachten der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen FF in Auftrag gegeben, das vom 15.3.2024 datiert und auf insgesamt 13 Seiten mit entsprechender Lichtbilddokumentation im Wesentlichen festhält, dass der in Rede stehende Bebauungsplan am 21.9.2023 seitens der Fachabteilung verordnungsgeprüft worden sei und dabei ausgeführt wurde, dass den Mindesterfordernissen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz entsprochen worden sei und der Bebauungsplan raumordnungsfachlich vertretbar sei. Laut dem Zähler W3/Z1/D1 sei eine Bebauungsplanpflicht für den Bauplatz gegeben (Planzeichen B!).

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Bebauungsplan den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z entspreche und sich das Gebäude in Bezug auf die Körnung ins Siedlungsgebiet eingliedere und ein Widerspruch zur umgebenden Bebauungsstruktur im Hinblick auf Dichte und Höhe nicht gegeben sei.

Weiters wurde am 18.3.2024 zu ausgewählten hochbautechnischen Fragestellungen der Beschwerde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen GG in Auftrag gegeben.

Letzterer führte mit Gutachten vom 9.4.2024 zusammenfassend aus, dass eine Verletzung von Abstandsbestimmungen hinsichtlich der Höhenausmaße ausgeschlossen werden könne, da die Außenabmessungen des Bestandsgebäudes nicht vergrößert werden. Sämtliche Festlegungen des Bebauungsplanes werden eingehalten, auch die Berechnung der Baumasse und die zugrundeliegende Bestandsbaumasse seien vollständig und nachvollziehbar. Hinsichtlich des Schwimmbades wurde auf die Richtigkeit des beschwerdegegenständlichen Vorbringens verwiesen, wonach diese zwar in den Plänen als zu errichtender Bauteil dargestellt, dieses jedoch in der Baubeschreibung nicht abgebildet worden sei. Ob das Schwimmbad Bestandteil des eingereichten Projekts sei, sollte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden.

Das hochbautechnische Gutachten vom 9.4.2024 wurde sämtlichen Verfahrensparteien im Rahmen des Ladungsbeschlusses zur gegenständlichen mündlichen Verhandlung übermittelt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.5.2024, in deren Rahmen die im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie der Bauwerberin, deren Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert wurden.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022), von Relevanz:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass der Beschwerdeführer AA Miteigentümer des Gst **2 KG Z ist, welches im nördlichen Bereich unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzt, sodass dieser als unmittelbarer Nachbar im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis f leg cit zu erheben.

Der Bauplatz liegt in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 und gilt für diesen der am 3.7.2023 vom Gemeinderates der Gemeinde Z erlassene Bebauungsplan, welcher neben einer Baumassendichte von mindestens 1,30 eine Baumassendichte von höchstens 2,30, da eine höchste Nutzflächendichte von 0,50, die offene Bauweise und eine Höchstgröße des Bauplatzes von 710 m², zwei Obergeschoße sowie einen höchsten Gebäudepunkt von 790,00 m üA vorsieht.

2. Grundsätzlich ist zunächst ausführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; VwGH 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).

Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall lediglich eine untergeordnete Rolle: seitens der belangten Behörde wurde zwar am 22.8.2023 eine mündliche, Präklusionsfolgen auslösende, Bauverhandlung durchgeführt; im Vorfeld dieser Bauverhandlung wurden jedoch seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers schriftliche fristgerechte Einwendungen nicht nur in Bezug auf die behauptete Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes erhoben, sondern etwa auch rechtserhebliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022, etwa hinsichtlich der Nichteinhaltung von Mindestabstands-bestimmungen sowie der Unvollständigkeit der Planunterlagen, erhoben.

Im Rahmen der nunmehrigen Nachbarbeschwerde wurden seitens der Rechtsvertretung des Nachbarn weiterhin sowohl die Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes ins Treffen geführt als auch subjektiv-öffentliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022.

3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelhaften raumordnungsrechtlichen Grundlagen und des mangelhaften Verfahrens der Verordnungserlassung beim 2023 erlassenen Bebauungsplan findet keine Deckung in Parteirechten gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022:

Auch kann in der zentralen Intention des als gesetz- bzw verfassungswidrig montierten Bebauungsplanes, eine Nachverdichtung bei einem bestehenden Wohngebäude im Wohngebiet zuzulassen, kein unlauteres Gebaren der belangten Behörde erkannt werden, zumal der Bauplatz laut der Zählerbeschreibung des zugrundeliegenden örtlichen Raumordnungskonzeptes (W3/Z1/D1) mit einer Bebauungsplanpflicht versehen ist. Darüber hinaus ist das in der Beschwerde angeführte anhängige Verordnungsprüfungsverfahren für den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet Z deshalb erfolgt, zumal diese Bebauungspläne Festlegungen enthalten, die von Gesetzes wegen mittlerweile außer Kraft getreten sind. So wurde im Prüfungsantrag vom 6.7.2023 ua ausgeführt, dass keine Mindestbaudichten (mehr) festgelegt sind.

4. Der Festlegung der offenen Bauweise durch den gegenständlichen Bebauungsplan begegnen vor dem Hintergrund des § 6 Abs 1 TBO 2022 ebenso wenig Bedenken wie das festgelegte Mindest- und Höchstausmaß der Baumassendichte sowie das Höchstausmaß der Nutzflächendichte. Auch die als zulässig erachtete Bauhöhe und die Anzahl der oberirdischen Geschoße vermag keinen offensichtlich willkürlichen Akt örtlicher Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich darzustellen, zumal sich diese Vorgaben, wie die raumordnungsfachliche Amtssachverständige FF in ihrem Gutachten vom 15.3.2024 schlüssig und nachvollziehbar ausführt, in Bezug auf die im Planungsbereich gegebene Struktur und Körnung baulicher Anlagen einfügt.

Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, in welcher Art und Weise durch die eingeräumte Möglichkeit der Nachverdichtung durch Festlegung einer Baumassendichte von nunmehr höchstens 2,3 vom umgebenden Bestand in willkürlicher ober allenfalls sachlich nicht zu rechtfertigender Weise abgewichen wurde.

Fußend auf diesen Rahmenbedingungen erwies sich daher die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens für den gegenständlichen Bebauungsplan als nicht geboten.

5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten Ausgestaltung der Photovoltaikanlage, des Schwimmbades und der Außentreppe gilt zu konstatieren, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl etwa VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003).

Hinsichtlich des Schwimmbades wurde seitens der Rechtsvertretung der Bauwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2024 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass dieses längst genehmigt sei und nicht den Gegenstand des nunmehrigen Bauverfahrens betreffe und dafür keine diesbezügliche Genehmigung beantragt werde.

Dadurch, dass das Schwimmbad nicht projektgegenständlich war und die Außenabmessungen des Bestandsgebäudes nicht vergrößert wurden, bedurfte es laut den schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2024 auch keines Lageplanes und erwiesen sich die vorliegenden Planunterlagen als ausreichend (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 2, letzter Absatz).

Aus den dem Bauansuchen zugrundeliegenden Planunterlagen (vgl die diesbezüglichen Ansichten Süd, West, Nord und Ost samt Schnittdarstellungen) ist weiters unmissverständlich ersichtlich, dass auch weder die monierte Photovoltaikanlage noch die in der Beschwerde angesprochene Außentreppe einen Bestandteil des gegenständlichen eingereichten Projekts bilden. Dementsprechend erwies sich auch dieses Vorbringen als nicht zielführend.

6. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Mindestabstandsbestimmungen wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 9.4.2024 schlüssig ausgeführt, dass die Außenabmessungen des Gebäudes keine Veränderungen in der Höhe erfahren haben und Verletzungen von Abstandsbestimmungen hinsichtlich der Höhenaußenmasse aus bautechnischer Sicht ausgeschlossen werden können.

Auch erweisen sich nach den Ausführungen in diesem Gutachten sämtliche Festlegungen des zugrundeliegenden Bebauungsplanes als eingehalten, ebenso wie die Berechnungen zur Baumasse, die seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen von der belangten Behörde eingeholt und nachgerechnet wurden.

Schließlich gilt darauf hinzuweisen, dass Baumassenfestlegungen keine Festlegungen des Bebauungsplanes im Sinn des § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 darstellen und dementsprechend kein diesbezüglich subjektiv-öffentliches Recht gegeben ist (vgl VwGH 27.1.2011, 2009/06/0054).

7. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 2 TBO 2022 war somit im Gegenstandsfall auszuschließen. Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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