LVwG T LVwG-2024/34/0704-20

LVwG-2024/34/0704-20Tribunal administratif régional27 juin 2024

Regest

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung<br/>Technisch dichte Fläche<br/>Wirtschaftsdünger<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/34/0704-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.34.0704.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA AA, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2024, ****, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.4.2024, fortgesetzt am 20.6.2024,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat den gemäß § 55p Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, getroffenen Anordnungen zuwidergehandelt, indem er von Kühen stammenden Stallmist, also Wirtschaftsdünger, vom 1.1.2023 bis zum 10.8.2023 entgegen § 6 Abs 1 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022, auf dem „Misthaufen A“ (vgl Abbildung 2 des Erkenntnisses) und dem „Misthaufen B“ (vgl Abbildung 3 des Erkenntnisses) auf Gst**1 in EZ ***1 GB *** Z an den in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses ersichtlichen Stellen nicht („Misthaufen B“) bzw nicht zur Gänze („Misthaufen A“) auf technisch dichten Flächen gelagert hat, obwohl die Ausnahme gemäß § 6 Abs 1 Z 2 NAPV schon deshalb nicht vorgelegen hat, weil der Wirtschaftsdünger dort ohne dreimonatige Vorlagerung seit dem Jahr 2010 lagert und bis zum 10.8.2023 nicht auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wurde.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, in Verbindung mit § 55p WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, und § 6 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022“

bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, in Verbindung mit § 55p WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, und § 6 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022“

bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG):

„EUR 20,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“

zu lauten hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.1.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe zumindest vom 28.3.2022 bis zum 10.8.2023 auf den Gst-**2 und **3 GB *** Z entgegen den Bestimmungen des § 55p WRG 1959 in Verbindung mit § 6 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) zwei Mistlagerstätten, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprächen, wonach Mistlagerstätten auf technisch dichter Fläche mit Abfluss in eine flüssigkeitsdichte Jauchegrube zu lagern seien und diese eine Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten abdecken müssten, betrieben.

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 55p WRG 1959 in Verbindung mit § 6 NAPV in Verbindung mit § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Bestimmungen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 30,00 bestimmt.

In seiner dagegen rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Begehung der ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten Tat und beantragt die Behebung des angefochtenen Straferkennntnisses.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.3.2022, die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 4.4.2022 samt Lichtbilder und einer Stellungnahme eines anderen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 17.9.2010, die E-Mail der Bezirkslandwirtschaftskammer Y vom 26.4.2022, die Aktenvermerke der belangten Behörde vom 9.11.2022, vom 14.11.2022 und vom 24.11.2022, die Niederschrift der belangten Behörde über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.1.2023, den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.8.2023, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 28.3.2024 (vgl OZ 6), vom 3.4.2024 (vgl OZ 7), vom 16.4.2024 (vgl OZ 9) und vom 19.4.2024 (vgl OZ 12), die Auszüge aus dem Grundbuch und dem Zentralen Melderegister vom 16.4.2024 (vgl OZ 9), den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 22.4.2024 (vgl OZ 11), die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 22.3.2024 (vgl OZ 5) und vom 25.4.2024 (vgl OZ 13) sowie Einvernahme der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Wasserwirtschaft und Agrarwirtschaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.4.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 13), fortgesetzt am 20.6.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 19). Der ordnungsgemäß zur Verhandlung geladene Beschwerdeführer und die belangte Behörde blieben der Verhandlung fern. Die Beschwerdeführer-Vertreterin begründete das Fernbleiben des Beschwerdeführers mit dessen Gesundheitszustand, legte aber - trotz Aufforderung (vgl OZ 13 S 8) - kein ärztliches Attest vor. Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 19 S 5). Die Beschwerdeführer-Vertreterin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmte einer schriftlichen Erledigung zu (vgl OZ 19 S 5).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit 12.5.1960 grundbücherlicher Alleineigentümer des Hofes bzw der Liegenschaft in EZ *2 GB *** Z, unter anderem bestehend aus dem Gst1(unstrittig). Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezieht monatlich EUR 900,00 (vgl OZ 13 S 4). Er war im Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (unstrittig).

Verfahrensgegenständlich sind zwei Misthaufen auf Gst-Nr **3. In Abbildung 1 sind die beiden Misthaufen dort, wo die zwei grünen Pinnadeln ersichtlich sind.

„Bild anonymisiert“

Abbildung 1

Der Misthaufen, der sich unmittelbar westlich neben der Hofstelle auf Bp.*** in EZ ***3 GB *** Z befindet, wird im Folgenden als „Misthaufen A“ bezeichnet (vgl Abbildung 2).

Der Misthaufen, der sich rund 50 m entfernt von dort befindet, wird im Folgenden als „Mithaufen B“ bezeichnet (vgl Abbildung 3).

„Bild anonymisiert“

„Bild anonymisiert“

Abbildung 2

Abbildung 3

Beide „Misthaufen“ befinden sich seit in etwa 2010 an Ort und Stelle und sind nicht überdacht (unstrittig, vgl OZ 13 S 5). Es lagert dort von Kühen stammender Stallmist (vgl OZ 13 S 5), der bis dato nicht zur Gänze in Humus umgewandelt ist (vgl ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 19 S 4).

Am 29.3.2022 befand sich jeweils circa 10 m³ frischer Mist auf beiden Misthaufen (vgl ASV Fachbereich Wasserwirtschaft OZ 13 S 6, ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 19 S 3). Dieser Frischmist wurde später nicht landwirtschaftlich verwertet, sondern lagert noch immer an Ort und Stelle (unstrittig, vgl OZ 13 S 5). Im April 2024 konnte festgestellt werden, dass wiederum etwa 10 m³ frischer Mist auf „Misthaufen A“ abgelagert worden war (vgl ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 15 S 2).

Unter dem „Misthaufen A“ befindet sich seit dem Jahr 2010 eine technisch dichte Fläche im Ausmaß von 50 m² (unstrittig, vgl OZ 13 S 3). Der „Misthaufen A“ überragte im Tatzeitraum zumindest teilweise die technisch dichte Fläche und nahm im Tatzeitraum eine Fläche von in etwa 60 m² in Anspruch (vgl ASV Fachbereich Wasserwirtschaft OZ 7 S 2, ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 15 S 2, OZ 13 S 5, wonach die Misthaufen unstrittig hinsichtlich der Lage seit dem Jahr 2010 unverändert sind). 10 m² Stallmist lagerten auf unbefestigten Flächen.

Der „Misthaufen B“ befindet sich nicht auf einer technisch dichten Fläche (unstrittig, vgl OZ 13 S 3). Er befindet sich auf einer landwirtschaftlichen Fläche. Der am „Misthaufen B“ lagernde Mist wurde ohne dreimonatige Vorlagerung auf einer ordnungsgemäßen Mistlagerstätte abgelagert (vgl Stellungnahme ASV Wasserwirtschaft vom 4.4.2022).

Dadurch, dass sich die beiden Misthaufen im Tatzeitraum nicht („Misthaufen B“) bzw nicht zur Gänze („Misthaufen A“) auf einer technisch dichten Flächen befanden, hätten – vor allem bei Niederschlägen – Mistwässer in den Boden gelangen können. Durch das Einsickern von Sickersäften in den Boden hätte es zur Gewässerverunreinigung von im Boden enthaltenen Wässern kommen können (vgl ASV Fachbereich Wasserwirtschaft OZ 7 S 3).

Die belangte Behörde und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft forderten den Beschwerdeführer am 29.3.2022 zur Räumung beider Misthaufen und zur Lagerung des Wirtschaftsdüngers im Einklang mit der NAPV auf (vgl Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.3.2022).

Der Beschwerdeführer entschuldigt sich damit, dass er seinen Pflichten aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen habe können, untermauert diese Verantwortung aber nicht mit konkreten Beweisen, wie zum Beispiel der Vorlage eines ärztlichen Attestes (unstrittig).

III.Beweiswürdigung:

Das LVwG führte zwei Tagsatzungen durch und ersuchte den Beschwerdeführer jeweils um persönliche Teilnahme (vgl Ladungsbeschlüsse in OZ 5 und 17). Der Beschwerdeführer blieb den Verhandlungen fern, ohne die Gründe für sein Fernbleiben zu belegen. Mangels einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers folgt das LVwG den Gutachten der beiden Amtssachverständigen. Die Amtssachverständigen haben ihre Gutachten in der Verhandlung erörtert. Zumal der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft nicht abschließend klären konnte, ob sich der Wirtschaftsdünger im Laufe der Jahre zur Gänze in Humus umgewandelt hatte, erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft zu diesem Beweisthema ein Gutachten. Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und erachtet diese als schlüssig. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft hat am 29.3.2022 und am 1.6.2023, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft am 23.5.2024 einen Ortsaugenschein durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das LVwG hat alle angebotenen und zweckdienlichen Beweise eingeholt. Es liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor.

IV.Rechtslage:

1. § 55p Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, lautet:

„Programme im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55p. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.

(2) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 1 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 1 festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß § 34 bzw. § 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.“

2. § 137 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, lautet (auszugsweise):

„Strafen

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

1. […]

[…]

15. den gemäß § 33f Abs. 3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß § 33f Abs. 6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

[…]“

3. § 6 der im Zeitraum vom 28.3.2022 bis zum 31.12.2022 in Geltung befindlichen Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr 22/2008, zuletzt geändert durch das BGBl II Nr 385/2017, (Aktionsprogramm Nitrat 2012) lautete (auszugsweise):

„Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

§ 6. (2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(3) Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Stallmist hat drei Monate zu betragen.

(4) Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 1 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.

(5) Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

(6) In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Abs. 1 genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(7) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn

1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,

3. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,

4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,

5. es sich nicht um staunasse Böden handelt,

6. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,

7. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und

8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.

Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.“

4. § 6 der seit dem 1.1.2023 in Geltung befindlichen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022, lautet (auszugsweise):

„Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

§ 6. (1) Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:

1. Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.

2. Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 zulässig.

3. Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.

(2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(3) Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Stallmist hat drei Monate zu betragen.

(4) Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 1 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.

(5) Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

(6) In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Abs. 1 genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(7) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn

9. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

10. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,

11. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,

12. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,

13. es sich nicht um staunasse Böden handelt,

14. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,

15. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und

16. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.

Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.“

5. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugweise):

„Schuld

§ 5.

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

[…]“

6. § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet:

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

8. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. […]

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

V.Erwägungen:

Schuldspruch:

Die NAPV stützt sich auf die §§ 55p und 133 Abs 6 WRG 1959. Wer gegen die NAPV verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 in Verbindung mit § 55p WRG 1959.

Der ab 1.1.2023 in Geltung befindliche § 6 Abs 1 NAPV diente der Klarstellung, weil bei Vor-Ort-Kontrollen wiederholt festgestellt worden war, dass am Hof befindliche befestigte Mistlagerstätten nicht immer für die Wirtschaftsdüngerlagerung verwendet und Wirtschaftsdünger auf benachbarten, teilweise nicht befestigten Flächen gelagert worden war. Daher erfolgte mit der ab 1.1.2023 in Geltung befindlichen Regelung (vgl § 6 Abs 1 NAPV) eine Klarstellung, dass Wirtschaftsdünger, welcher (noch) nicht alle Kriterien für eine Lagerung als Feldmiete gemäß Abs 7 erfüllen (insbesondere weil noch keine dreimonatige Vorlagerung am Hof erfolgt ist), grundsätzlich nur in flüssigkeitsdichten Behältern bzw auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube gelagert werden dürfen (vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle 2022, BGBl II Nr 386/2022, S 5).

Vom 28.3.2022 bis zum 31.12.2022 war § 6 Abs 1 NAPV in der heutigen Fassung noch nicht in Kraft.

Nach den getroffenen Feststellungen liegt vom 1.1.2023 bis zum 10.8.2023 ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 NAPV vor und ist kein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 NAPV (vgl insbesondere auch § 6 Abs 7 NAPV) erfüllt.

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Begehungs- beziehungsweise Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).

Der Beschwerdeführer hat nichts dargetan, was für seine Entlastung spricht. Insbesondere hat er seine Behauptung, er sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, nicht mit konkreten und überzeugenden Beweisen (wie zum Beispiel der Vorlage eines ärztlichen Attestes) untermauert. Er ist auch nicht zur Verhandlung erschienen, sodass sich das LVwG einen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen hätte können.

Vielmehr ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der Wirtschaftsdünger auf einer technisch dichten Fläche gelagert werden muss, haben ihn die belangte Behörde und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft am 29.3.2022 doch ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt. Es ist sohin von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich, ist es doch unter anderem das Ziel der NAPV, einer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen entstandene Gewässerverunreinigung vorzubeugen.

Mildernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum unbescholten war. Erschwerend ist der lange Tatzeitraum, wobei die Einschränkung des Tatzeitraums bei der Strafbemessung berücksichtigt wird.

Bezüglich des Verschuldens ist von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wird von den getroffenen Feststellungen ausgegangen.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien und der erfolgten Spruchkorrektur kann die nunmehr verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Die Geldstrafe wurde nur mit circa 6 % des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG liegen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet mangels einer in § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 vorgesehenen Mindeststrafe aus. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es – wie oben ausgeführt – an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer nicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, waren aber die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend anzupassen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Erkenntnis stützt sich auf eine klare und eindeutige Rechtslage. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegen hier folglich nicht vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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