LVwG T LVwG-2024/42/1548-1

LVwG-2024/42/1548-1Tribunal administratif régional26 juin 2024

Regest

Taxischild

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/42/1548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.42.1548.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis dahingehend präzisiert, als es im Schuldausspruch nach „Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020“ zu lauten hat:

„LGBl Nr 138/2020 idF LGBl Nr 118/2023“

und weiters

im Strafausspruch nach „Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020“ zu lauten hat:

„LGBl Nr 138/2020 idF LGBl Nr 118/2023 iVm 15 Abs 1 Z 5 und Abs 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:09.03.2024, 12:24 Uhr

Ort**** X, Adresse 2, Flughafen X,

im Bereich Kreisverkehr Westseite

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Taxiunternehmens XY GmbH, FN *** mit Standort in **** W, Adressse 3 zu verantworten, dass das am 09.03.2024 um 12:24 Uhr in X/Flughafen, als Taxi verwendete Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, das vom Taxilenker BB verwendet wurde, nicht über ein Schild mit der Aufschrift "TAXI", welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TPBO 2020 entspricht, verfügte.“

Daher habe er eine Übertretung des § 5 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 7 VStG zu verantworten und sei gemäß § 21 Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs 1 Z 5 und Abs 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz iVm § 7 VStG mit € 150,00 zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und wurde in dieser ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir möchten gegen oben angeführte Straferkenntnisse BESCHWERDE einlegen - wir lassen uns nicht bestrafen wenn wir unserer Tätigkeit Kundenwünsche erfüllen die auch im Gesetz so vorgesehen sind!

Mit freundlichen Grüßen

ABC GmbH CoKG

AA

Adresse 4

A-**** Z.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG im vorliegenden Fall verzichtet werden.

II.Sachverhalt:

Herr BB hat am 09.03.2024 um 12.24 Uhr in **** X, V, Adresse 2, Flughafen X im Bereich Kreisverkehrs Westseite das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, das als Taxi verwendet wurde, gelenkt, obwohl das angeführte Kraftfahrzeug nicht über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches gemäß § 5 Abs 1 TPBO 2020 auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss, verfügte.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist auf die XY GmbH zugelassen. Der Beschwerdeführer ist handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer des Taxiunternehmens XY GmbH, FN *** mit Standort in **** W, Adressse 3/Top 1.

Im Zuge von Taxikontrollen wurde 09.03.2024 um 12.24 Uhr eine Überprüfung des obangeführten Fahrzeuges samt Lenker durch mehrere Beamte der LPD Tirol durchgeführt. Der Lenker BB wies sich gegenüber den Beamten mittels Führerschein und Taxiausweis aus. Weitere Personen waren im Fahrzeug nicht anwesend. BB gab gegenüber den Beamten der LPD an, zum Flughafen X gefahren zu sein, um Gäste abzuholen. Weder am Fahrzeugdach noch sonst irgendwo am PKW wurde eine Beschilderung mit der Aufschrift „TAXI“ festgestellt und als der Beschwerdeführer darauf hingewiesen und befragt wurde, gab dieser sinngemäß an, dass er kein entsprechendes Schild habe. Es sei ihm von seinem „Chef“ auch kein Schild zur Verfügung gestellt worden.

Im behördlichen Verfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer bereits zu dem nunmehr im Straferkenntnis enthaltenen Strafvorwurf dahingehend, dass die Fahrt auf Wunsch der Kundschaft ohne Taxischild durchgeführt worden sei, weshalb eine Bestrafung nicht angebracht wäre.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der Anzeige der LPD Tirol vom 19.03.2024, ***, getroffen werden. Aus der Anzeige geht hervor, dass Lichtbilder angefertigt wurden und eine Beschilderung mit der Aufschrift „TAXI“ nirgendwo am Fahrzeug festgestellt werden konnte und der Lenker BB angegeben hat, kein entsprechendes Schild zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass kein Taxischild angebracht war.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 – TPBO 202, LGBl Nr 138/2020 idF LGBl Nr 118/2023, lauten:

„§ 5

Kennzeichnung des Taxifahrzeuges

(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.

(3) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift “TAXI” bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen. Ferner ist dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.

„§ 21

Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.

Die wesentlichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG 1996, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022, lauten:

„Strafbestimmungen

§ 15

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2. § 10 zuwiderhandelt;

3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

(…)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 15 Abs 1 Z 5 GelverkG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Weise erfüllt hat.

Gemäß § 5 Abs 1 TPBO 2020 ist ein Taxifahrzeug durch ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“ zu kennzeichnen, sofern gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Gemäß Abs 3 leg cit ist auf Verlangen des Fahrgastes das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Lenker BB bei der Kontrolle angegeben hat, zum Flughafen X gefahren zu sein, um Gäste abzuholen. Im Fahrzeug wurden keine weiteren Personen außer dem Beschwerdeführer festgestellt. Schon aus diesem Grund ist von einer Übertretung des § 5 TPBO 2020 auszugehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs 3 TPBO 2020 ist auf Verlangen des Fahrgastes das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ bei Fahrten zu einem außerhalb der Standort gelegenen Gemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen, woraus sich ergibt, dass ein Fahrgast an Bord sein muss. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben, so dass schon aus diesem Grund die Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Leerfahrten dürfen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nicht ohne das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ durchgeführt werden.

Unabhängig davon ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Lenker nicht einmal ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“ mitführte, sodass auch insofern eindeutig eine Übertretung der Bestimmungen der TPBO 2020 vorliegt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer rechtfertigt sein Verhalten ausschließlich damit, dass mit dem Nichtanbringen des Taxischildes einem Kundenwunsch entsprochen worden sei. Wie bereits ausgeführt, befanden sich bei der Kontrolle außer dem Lenker keine weiteren Personen im Fahrzeug. Die Verantwortung des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer hat die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht begangen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde gegen die Kennzeichnungspflicht von Taxifahrzeugen verstoßen. Die betroffene Strafbestimmung dient der Verkehrssicherheit.

Als Tatbegehungsform ist von Vorsatz auszugehen. So hat der Lenker BB bei der Kontrolle angegeben, vom Beschwerdeführer kein entsprechendes Schild zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. In der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzuführen, dass diese im untersten Bereich verhängt wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schulgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen der TPBO 2020 zu veranlassen. Auch aus generell-präventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe nicht als überhöht angesehen werden.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der Geringfügigkeit des Verschuldens. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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