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LVwG-2024/22/1087-5•LVwG T LVwG-2024/22/1087-5
LVwG-2024/22/1087-5Tribunal administratif régional26 juin 2024
Suchtmittelabstinenz<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>Wiedererteilung der Lenkberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.3.2024, *** betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B nach Entziehung
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Zur Vorgeschichte und zum Lebenslauf des Beschwerdeführers wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid sowie auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2018, *** sowie auf den behördlichen Akt verwiesen. Mit Eingabe vom 29.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Dieser Antrag wurde – mit näherer Begründung – wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, ohne dies näher zu begründen, ihm die Lenkberechtigung wiederum zu erteilen.
Daraufhin richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 29.4.2024 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben mit undatierter Eingabe (zur Post gegeben am 11.4.2024 - sie trägt den Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.4.2024) rechtzeitig gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.3.2024, Zl. *** wegen eines Antrags auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach deren Entziehung Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG sind in der Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. Ihre Beschwerde weist keine Begründung auf.
Sie werden daher nunmehr gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Behebung dieses Mangels aufgefordert und wird dafür eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet bestimmt. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde.
Bereits an dieser Stelle wird jedoch in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wie folgt:
Ihnen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2018, Zl. *** die Lenkberechtigung entzogen und als begleitende Maßnahme angeordnet, dass Sie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen haben. Ausdrücklich wurde im Spruch darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Da Sie bis heute kein amtsärztliches Gutachten beigebracht haben, ist die ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung, ungeachtet des Umstandes, dass die Lenkberechtigung nach 18 Monaten Entzug erlischt, insofern noch aufrecht, als damit eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung besteht. Mit anderen Worten: Solange Sie kein amtsärztliches Gutachten beibringen, können Sie auch keinen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung stellen – ein derartiger Antrag erweist sich als unzulässig.
Sie müssen daher auch bei Angabe von Gründen für Ihre Beschwerde nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens damit rechnen, dass Ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt – ungeachtet Ihres diesbezüglichen Antrages - nicht, in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sollten Sie jedoch – nach entsprechender Verbesserung der Beschwerde – nicht darauf verzichten, wird eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt werden.
Sie haben hiermit die Möglichkeit, auch dazu innerhalb der obigen Frist Stellung zu nehmen.“
Dazu brachte der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme vom 10.5.2024 ein:
„Sehr geehrter Herr Triendl!
Hiermit möchte ich gegen das Urteil der Führerscheinbehörde Y Einspruch erheben ,da diese sich auf eine Straftat stützt, die über 5 Jahre her ist .
Mein positives soziales Verhalten in der gesamten Haftzeit in Gerasdorf führte zu meiner Enthaftung die ich sehr zu schätzen weiß. Ich wäre dankbar für diese Chance vorsprechen zu dürfen, wo Sie sich selbst ein Bild von mir machen können.
Das Amtsarztzeugnis kann ich Ihnen leider erst in 2 Wochen senden, da leider kein früherer Termin frei war. Gerne sende ich auch das gerichtspsychologische Gutachten incl. Enthaftungsprotokoll mit, wenn Sie es benötigen.“
Per 14.5.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht den Beschluss des Landesgerichts X vom 19.1.2024 über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe.
Die belangte Behörde legte mit 24.6.2024 ein positives amtsärztliches Gutachten vom 18.6.2024 vor. Darin wird unter Bezugnahme auf ein psychiatrisches Gutachten des BB vom 17.1.2024 zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus amtsärztlicher Sicht für die Gruppe 1 geeignet sei. Aufgrund der positiven Entwicklung und des unauffälligen Drogenharnbefundes, der die glaubhaft dargelegte Suchtmittelabstinenz untermauert, wurden auch keine Auflagen vorgeschlagen.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt.
II.Rechtliche Erwägungen
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2018, Zl. *** die Lenkberechtigung entzogen und als begleitende Maßnahme angeordnet, dass er ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen habe. Ausdrücklich wurde im Spruch darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Die ausgesprochene - unbefristete - Entziehung war sohin jedenfalls mit der Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens zeitlich befristet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Wie im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausgeführt, bestand im gegenständlichen Fall insofern eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, als diese nicht erteilt werden kann, solange keine amtsärztliche Untersuchung erfolgt. Die – wie oben ausgeführt - an und für sich unzulässige Antragstellung ist jedoch nunmehr aufgrund der positiven amtsärztlichen Befundung geheilt und erweist sich sohin der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung als zulässig.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und wird die belangte Behörde die weiteren Antragsvoraussetzungen zu prüfen haben und bei positiver Beurteilung die Lenkberechtigung wiederzuerteilen zu haben.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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