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LVwG-2024/12/1590-15Tribunal administratif régional24 juin 2024
Betretungs- und Annäherungsverbot<br/>Maßnahmenbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. 29.03.1982, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am 08.06.2024 gegen 05:00 Uhr in Z Adresse 1 durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Verhängung eines Betretungsverbotes für das Reihenhaus in Z Adresse 1, samt verbundenen Annäherungsverbot zur gefährdeten Person BB vom 08.06.2024 gegen 05:00 Uhr durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z rechtswidrig war. Das Betretungsverbot samt verbundenen Annäherungsverbot wird aufgehoben.
2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Z (Rechtsträger Bund) hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, - sohin gesamt Euro 1.659,60 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit am 17.06.2024 beim Landesverwaltungsgericht eingegangenem E-Mail erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes aus dem Reihenhaus in Z Adresse 1, am 08.06.2024 gegen 05:00 Uhr durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z.
In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Entscheidung auf einem Protokoll basiere, welches ihm bislang nicht zugänglich gemacht worden sei. Es fehle eine konkrete Begründung für diese unverhältnismäßige Maßnahme. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er selbst die Polizei gerufen habe. Seine frühere Lebensgefährtin habe den Polizisten gegenüber bestätigt, dass sie ihn geschlagen habe und habe auch angeboten, das Haus zu verlassen. Er werde nunmehr vom Opfer zum Täter verunglimpft. Er habe seine Verletzungen an mindestens vier Stellen im Bezirkskrankenhaus Y dokumentieren lassen. Er beantrage daher, die sofortige Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Feststellung, dass die Verfügung rechtswidrig ergangen sei und seine Grundrechte verletze.
Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 18.06.2024, Zl ***, eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor. In der Gegenschrift wurde der die maßgebliche Rechtslage nach § 38a SPG sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt. In der § 38a SPG-Dokumentation sei festgehalten, dass seit acht Wochen heftige Streitigkeiten, teilweise unter Stoßen, Schubsen etc stattfinden. Weiters werde der Gefährder immer aufbrausender und habe sie bereits vor Wochen so hart angefasst, dass sie Hämatome am Oberarm davongetragen habe. Am 08.06.2024 sei sie von ihm gestoßen und als „Hafenhure“ beschimpft worden. Sie habe Angst vor ihm. Der Sachverhalt sei durch die Polizeibeamten ausreichend ermittelt worden. In einer Gesamtzusammenschau sei die Annahme des Polizeibeamten vertretbar, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person bevorstehe. Diese Beurteilung erscheine auch im Hinblick auf den Schutz- und Präventivcharakter der Maßnahmen nach § 38a SPG geboten. Es wurde daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. An Kosten wurden Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend gemacht.
Am 24.06.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer und die Zeugen BB (gefährdete Person) und der einschreitende Polizeibeamte BezInsp. CC/PI Z einvernommen worden sind. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der belangten Behörde den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zurückgenommen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und die gefährdete Person BB führen seit ca 1 ¾ Jahren eine Beziehung. Seit Dezember 2023 haben sie gemeinsam die Wohnung in Adresse 1 in Z gemietet, wo sie bis zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes am 08.06.2024 mit der dreizehnjährigen Tochter der gefährdeten Person wohnten.
Am 08.06.2024 ging bei der Landesleitzentrale der Notruf des Beschwerdeführers ein, dass ihn seine Lebensgefährtin schlagen würde und er dringend Hilfe brauche.
Als BezInsp. CC und Insp. DD, beide von der Polizeiinspektion Z, beim Haus in der Adresse 1 in Z ankamen, trafen sie den Beschwerdeführer, nur mit einer Hose bekleidet ohne Oberteil vor dem Haus an. Dieser teilte den Polizeibeamten mit, dass es zu einer heftigen Streitigkeit mit seiner Lebensgefährtin gekommen sei. Diese habe ihn geohrfeigt, getreten und gekratzt. Er habe im Zuge des Streits deren Handy kaputt gemacht. Er wies auf seinen Armen Kratzspuren auf, sonstige Verletzungen wurden von den Polizeibeamten nicht wahrgenommen, allerdings erfolgte auch keine genaue Nachschau. Der Beschwerdeführer wirkte zu diesem Zeitpunkt ruhig und kooperativ.
In weiterer Folge befragte BezInsp. CC die Lebensgefährtin im Haus. Diese schilderte ebenfalls einen heftigen Streit, bei dem ihr Lebensgefährte ihre Nachrichten auf dem Handy lesen wollte und er das Handy dann mit voller Wucht auf den Boden geschleudert haben soll. Sie habe versucht das Handy wiederzubekommen und habe ihn dabei an den Armen gekratzt, er habe sie nach hinten weggestoßen. Sie habe sein Ticket für ein Konzert zerrissen und er habe sie mit einer Tube Handcreme bespritzt. Dabei haben sie die beiden gegenseitig wüst beschimpft. Ein zurückliegender Vorfall (Hämatome am Oberarm durch Ergreifen am Oberarm) wurde kurz erwähnt, aber nicht näher durch die Polizeibeamten hinterfragt.
Verletzungen der gefährdeten Person wurden im Rahmen dieser Amtshandlung nicht festgestellt.
Die gefährdete Person und der Beschwerdeführer schilderten dem Polizeibeamten, dass sie Angst vor dem jeweils anderen haben.
Die Lebensgefährtin war im Laufe dieser Befragung zuerst ruhig und gefasst und wurde zunehmend weinerlich.
Beide Streitparteien machte gegenüber dem Polizeibeamten ein dringendes Wohnbedürfnis geltend.
BezInsp. CC sprach sodann gegenüber dem Beschwerdeführer das Betretungs- und Annäherungsverbot aus. Gegenüber den beiden Streitparteien begründete er es damit, dass dieser Streit nun eskaliert ist, und er es deswegen nicht bei einer Streitschlichtung belassen könne, sondern eine Trennung der Streitparteien erforderlich sei.
Diesem Betretungs- und Annährungsverbot lag eine Gefährdungsprognose zugrunde, wonach bestehende Streitigkeiten nun eskaliert seien, die Hemmschwelle gesunken sei und er es zur Vermeidung zukünftiger tätlicher Übergriffe als notwendig erachtet habe, die Streitparteien längerfristig und nicht nur kurzzeitig im Rahmen einer Streitschlichtung zu trennen. Die Streitparteien haben sich gegenseitig beschuldigt und den Streit völlig gegensätzlich geschildert, sodass für ihn nicht erkennbar war, wer wen zuerst angegriffen hat. Die Entscheidung, das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechen, wurde letztendlich aufgrund der Tatsache getroffen, dass auch noch die Tochter der gefährdeten Person in dem Haushalt wohnt.
Der Beschwerdeführer war beim Eintreffen der Polizeibeamten bis zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot ruhig und kooperativ. Nachdem das Betretungs- und Annäherungsverbot ihm gegenüber ausgesprochen wurde, hinterfragte er mehrfach aufgebracht diese Entscheidung und zeigte den Polizeibeamten gegenüber sein Unverständnis dafür.
Er packte sodann die notwendigsten Sachen, bemerkte dabei allerdings, dass sein Laptop, der zuvor am Tisch gestanden war, nicht mehr da war. Er suchte im Haus nach dem Laptop, musste dann aber das Haus verlassen. Der Laptop wurde am nächsten Tag beschädigt in der Nähe des Gartens auf der Straße von einem Passanten gefunden und bei der Polizei abgegeben.
Am 10.06.2024 wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot vom Vertreter der belangten Behörde überprüft und bestätigt.
III.Beweiswürdigung:
Die Lebens- und Wohnverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer und der Zeugin BB im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt.
Aus dem vorgelegten Einsatzprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2024 um 03:48:45 Uhr den Notruf abgesetzt hat, dass ihn seine Lebensgefährtin schlagen würde und er Hilfe brauche.
Der Zeuge BezInsp. CC hat den Einsatz am 08.06.2024 beim Haus, Adresse 1 in Z, nachvollziehbar geschildert und die Situation, die von den Polizeibeamten vorgefunden wurde, die Aussagen der Beteiligten sowie deren Verhalten glaubwürdig dargestellt. Da der Beschwerdeführer und der Zeugin BB auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Ablauf sehr unterschiedlich geschildert haben, ist es nachvollziehbar und glaubwürdig, dass bereits anlässlich des polizeilichen Einschreitens sehr divergierende Abläufe von den Streitparteien behauptet wurden.
Der Zeuge BezInsp. CC hat seiner Aussage nachvollziehbar vorangestellt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr genau unterscheiden könne, was ihm bereits vor der Entscheidung über den Ausspruch des Betretungsverbotes mitgeteilt worden ist und welche Umstände/Vorfälle ihm durch die Beschuldigteneinvernahmen des Beschwerdeführers und von BB am 17. und 18.06.2024 bekannt geworden ist. Da der Wissensstand des Organs im Zeitpunkt des Einschreitens maßgeblich ist, wird bei den Sachverhaltsfeststellungen – soweit hier Differenzen bestehen – von der am zeitnah am 08.06.2024 erstellten „Dokumentation nach § 38a SPG“ ausgegangen und nicht von der – vom Zeugen selbst in diesem Zusammenhang abgeschwächten – Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (daher keine Verletzungen der gefährdeten Person; ein Stoßen durch den Beschwerdeführer und kein Halten an den Oberarmen beim Vorfall am 08.06.2024, etc).
Die Kratzspuren und Rötungen auf den Armen des Beschwerdeführers wurden durch Lichtbilder festgehalten. Die Hämatome, die am nächsten Tag im Bezirkskrankenhaus Y festgestellt wurden (vgl die Lichtbildbeilage vom Bezirkskrankenhaus Y i.T. mit zahlreichen Hämatomen auf den Armen und Oberschenkel), waren beim Eintreffen der Polizeibeamten in den frühen Morgenstunden noch nicht ausgebildet und erkennbar (vgl Lichtbildbeilage vom 08.06.2024, Bild Nr 6 und 7). Lichtbilder vom beschädigten Handy (Lichtbildbeilage vom 08.06.2024, Bild Nr 3 und 4), von der zerrissenen Eintrittskarte (Lichtbildbeilage vom 08.06.2024, Bild Nr 5) und der am Boden liegenden Handcreme und der Handcremespuren am Boden (Lichtbildbeilage vom 21.06.2024, Bild Nr. 2, 3 und 4) wurden mit dem Behördenakt bzw dem Aktenvermerk von Insp. DD vom 21.06.2024 (OZl 13) vorgelegt.
Die Begründung des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber den Streitparteien wurde vom Beschwerdeführer, der Zeugin BB und dem Zeugen BezInsp. CC im Wesentlichen übereinstimmend geschildert (Aussage des Beschwerdeführers: „Der Polizeibeamte sagte dann, dass jetzt eine Entscheidung getroffen sei und die für eine der beiden Parteien sicher unfair sei. Er teilte dann mit: „Herr AA, Sie verlassen das Haus.“ Eine nähere Begründung erfolgte nicht. Nur zuvor war mitgeteilt worden, dass es erforderlich ist, eine räumliche Trennung durchzuführen, auch um auszuschließen, dass später noch etwas passiert.“; Zeugenaussage BB: „Die Polizeibeamten haben gemeint, es müsste jetzt aufgrund von Gefahr in Verzug eine längere Trennung vonstattengehen und man habe sich entschieden, dass mein Ex-Lebensgefährte weggewiesen wird.“; Zeugenaussage BezInsp. CC: „Ich habe dann den beiden mitgeteilt, dass es sich für einen der beiden jetzt sicher unfair anfühlen wird, aber man eine Entscheidung treffen muss, weil eine solche Eskalation vorliegt. … Ich habe damals die Wegweisung damit begründet, dass dieser Streit nun eskaliert ist, und ich es deswegen nicht bei einer Streitschlichtung belassen kann.“).
Die Überlegungen des Polizeibeamten, die zur konkrete Gefährdungsprognose geführt haben, ergibt sich insbesondere aus der vorliegenden Dokumentation gemäß § 38a SPG:
„Beide (Noch)Partner gaben getrennt voneinander an, dass die Beziehung vor dem Aus stehe. Immer wieder Streitigkeiten. Heute sehr heftig. Gegenseitige Übergriffe und Sinken der Hemmschwelle. Wahrnehmungen der beiden gehen teilweise weit voneinander ab. Beide stellten das eigene dringende Wohnbedürfnis in den Vordergrund. Entscheidung letztendlich aufgrund der Tatsache, dass auch noch die Tochter der gefährdeten Person in dem Haushalt wohnt (war zum Vorfallszeitpunkt bei einer Freundin) und der Gefährder zunehmend aufbrausender wurde.“
Anlässlich seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Zeuge BezInsp. CC das Betretungs- und Annäherungsverbot wie folgt begründet:
„Für mich war auch nicht relevant, dass der Beschwerdeführer die Polizei verständigt hat. Nur weil dieser anruft, heißt es ja nicht, dass er nicht der Gefährder ist. Es ist auch nicht entscheidungsrelevant, ob irgendjemand von den beiden eine Nacht in einem Fahrzeug verbringen kann. Für mich war ausschließlich relevant, dass ich eine Entscheidung treffen muss, bevor das Ganze aus dem Ruder läuft.
Für mich war dann relevant, dass Frau BB sehr weinerlich war und sie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie große Angst vor dem Beschwerdeführer hat. Zudem hat es eine Tochter gegeben, die leibliche Tochter der gefährdeten Person, die diese Nacht bei einer Freundin verbracht hat, die aber am nächsten Tag zurückgekehrt ist. Es war zwar nicht entscheidend für mich, aber ich habe miteinkalkuliert, dass die Tochter dann am nächsten Tag in einen Haushalt zurückkommt, wo die Mutter weggewiesen ist und nur mehr der Lebensgefährte da ist.“…
Für mich war es quasi ein Sachverhalt, der aus zwei verschiedenen Blickwinkeln geschildert worden ist. Es war quasi so ein 50:50 Verhältnis. Ich habe jetzt nicht irgendjemand von den beiden mehr geglaubt, sondern es wurden beide von mir ernst genommen. Aber letztendlich musste ich ja eine Entscheidung treffen, und ich hatte da so das Bauchgefühl.“
Aus der vom BezInsp. CC am 08.06.2024 erstellten „Dokumentation nach § 38a SPG“ und dessen Zeugenaussage geht übereinstimmend hervor, dass vorhandene Beziehungsstreitigkeiten am damaligen Tag eskaliert sind und die Hemmschwelle im Hinblick auf körperliche Übergriffe gesunken ist. Auch die zum Teil entgegenstehenden Wahrnehmungen und Schilderungen der Streitparteien zum gegenständlichen Vorfall am 08.06.2024 wurden vom einschreitenden Polizeibeamten in der Dokumentation und anlässlich seiner Einvernahme beschrieben. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Polizeibeamte konkretisiert, dass er aufgrund dessen nicht feststellen konnte, wer wen zuerst angegriffen hat (arg. Zeugenaussage Bez.Insp. CC: „Aus meiner Sicht war nicht erkennbar, wer wen zuerst angegriffen hat, weil sie beide komplett konträre Abläufe geschildert haben.)
Auch den schon zurückliegenden Vorfall hat der Zeuge in der Verhandlung als nicht entscheidungswesentlich qualifiziert (arg: „Dieser Vorfall, der schon länger zurückgelegen ist, war nicht wirklich entscheidungswesentlich. Allerdings vielleicht insofern, dass man den Eindruck hatte, es sei schon mehrmals etwas vorgefallen und an diesem Abend wieder.“), zumal er auch dessen Wahrheitsgehalt nicht beurteilen konnte (arg: „Allerdings habe ich das dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, weil es war für mich auch wieder nur etwas, was gesagt wurde und keine Beweise damals dafür vorgelegen sind. Ich habe das insofern dann so im Raum stehen lassen.“). Dieser Beurteilung entsprechend hat der Polizeibeamte diesen Vorfall auch nicht in der Dokumentation zur Gefährdungsprognose angeführt
Allerdings zeigt ein Vergleich der Dokumentation nach § 38a SPG mit der späteren Zeugenaussage des einschreitenden Polizeibeamten auch einige Abweichungen:
In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge den Umstand, dass auch die leibliche Tochter der gefährdeten Person im Haus wohnt als nicht entscheidungsrelevant dargestellt (arg: Zudem hat es eine Tochter gegeben, die leibliche Tochter der gefährdeten Person, die diese Nacht bei einer Freundin verbracht hat, die aber am nächsten Tag zurückgekehrt ist. Es war zwar nicht entscheidend für mich, aber ich habe miteinkalkuliert, dass die Tochter dann am nächsten Tag in einen Haushalt zurückkommt, wo die Mutter weggewiesen ist und nur mehr der Lebensgefährte da ist.“). In der Dokumentation nach § 38a SPG hat der einschreitende Polizeibeamte demgegenüber angegeben: „Entscheidung letztendlich aufgrund der Tatsache, dass auch noch die Tochter der gefährdeten Person in dem Haushalt wohnt (war zum Vorfallszeitpunkt bei einer Freundin) und der Gefährder zunehmend aufbrausender wurde.“
In diesem Zusammenhang wird den Angaben in der Dokumentation gefolgt, zumal diese am Tag des Ausspruchs – sohin sehr zeitnah – erfolgt sind und deren klarer Wortlaut (arg: „Entscheidung letztendlich aufgrund der Tatsache…“) im Gegensatz zu den später getroffenen, unverbindlicheren bzw relativierenden Formulierungen in der Zeugenaussage (arg: … war zwar nicht entscheidend für mich, aber ich habe miteinkalkuliert, dass ...“) mehr überzeugt.
Soweit der Zeuge BezInsp. CC im Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose bei seiner Zeugenaussage insbesondere auf den Umstand abgestellt hat, dass die gefährdete Person geäußert habe, dass sie Angst vor ihrem Lebensgefährten habe, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – so auch die Zeugenaussage des BezInsp. CC - ebenso seine Angst gegenüber seiner Lebensgefährtin geäußert hat (arg: Zeugenaussage BezInsp. CC: „Sie hat auch geschildert, dass sie Angst hat, so ähnlich wie es auch der Beschwerdeführer uns gegenüber geschildert hat.“) und dies auch bereits beim Notruf zum Ausdruck gebracht hat. Zumal der Polizeibeamte in seiner Aussage klargestellt hat, dass er nicht eruieren konnte, von wem die Aggressionen tatsächlich ausgegangen sind, und er auch keiner der beiden Streitparteien hinsichtlich deren Darstellung der Geschehensabläufe eine höhere Glaubwürdigkeit zuerkannt hat (arg: „Ich habe jetzt nicht irgendjemand von den beiden mehr geglaubt…“)., ist es nicht nachvollziehbar bzw glaubwürdig, dass die Äußerung der gefährdeten Person, sie habe Angst, tatsächlich im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein wesentliches Entscheidungskriterium gewesen sein soll. Dafür spricht auch, dass der Polizeibeamte diesen Umstand in der „Gefährdungsprognose“ laut Pkt VI. der Dokumentation nach § 38a SPG mit keinem Wort als entscheidungsrelevant erwähnt hat und auch in der Begründung des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber den Streitparteien jeglicher Hinweis darauf fehlt.
Zu dem in der Dokumentation nach § 38a SPG festgehaltenen Umstand, dass der „Gefährder zunehmend aufbrausender wurde“ ist auszuführen, dass aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen BezInsp. CC hervorgeht, dass der Beschwerdeführer erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes erregter wurde und sein Unverständnis darüber auch zum Ausdruck brachte und sohin ein solches Verhalten in der zeitlich davor getroffenen Gefährdungsprognose gar nicht berücksichtigt werden konnte (arg: Zeugenaussage BezInsp. CC: „Es war so, dass der Beschwerdeführer zuerst sehr ruhig und kooperativ war. Nach Ausspruch des Betretungsverbotes war aber schon bemerkbar, dass er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist und er hat immer wieder darauf hingewiesen und ist dann auch aufbrausender geworden. … Dieses Verhalten hat er aber erst nach Ausspruch des Betretungsverbotes gezeigt. Insoweit war das auch in keinster Weise ausschlaggebend für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes.“).
…
Die weitere Vorgehensweise bei Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ergeben sich wieder aus den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen BezInsp. CC sowie aus der im Behördenakt aufliegenden Dokumentation gemäß § 38a SPG.
Das Auffinden des beschädigten Laptops am nächsten Tag ist im Aktenvermerk des Insp. DD vom 21.06.2024 festgehalten.
Die Überprüfung des Betretungsverbotes ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.06.2024.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 124/2021, ist zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgebend:
§ 38a
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs 1 AVG.
V.Erwägungen:
Zur Zulässigkeit:
Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch eines Betretungsverbotes betreffend das Reihenhaus Adresse 1 in Z und eines Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG zur gefährdeten Person BB vom 08.06.2024 gegen 05:00 Uhr durch Polizeiorgane der Polizeiinspektion Z. Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Die das Betretungs- und Annäherungsverbot wurden am 08.06.2024 ausgesprochen, die Beschwerde wurde am 17.06.2024 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG zur eingebracht und ist daher rechtzeitig und zulässig.
In der Sache:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in § 38a Abs 1 erster Satz SPG normierten Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle BGBl I Nr 105/2019 auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) in seiner Rechtsprechung bereits ausreichende Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgelegt. Dabei ist insbesondere auf die Rechtsprechung hinzuweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige ständige Rechtsprechung den Gegenstand der Überprüfung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG durch das Verwaltungsgericht klargestellt hat (vgl VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwN). Diese grundlegende Rechtsprechung ist auch für die vorliegende Rechtslage des § 38a SPG weiterhin maßgeblich (vgl etwa auch VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334, 10.05.2023, Ra 2023/01/0038).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwH) ist ein Betretungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl etwa VwGH 07.09.2020, Ro 2019/01/0005, Rn 13; 22.06.2018, Ra 2018/01/0285, Rn 7, jeweils mwN).
Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der oben angeführten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 SPG, sowie VwGH 08.09.2009, 2008/17/0061).
Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen können (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).
Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN).
Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen.
Im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit der Maßnahme zu prüfen (vgl VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, 12.09.2006, 2005/03/0068 ua), sondern darum, ob – vom Wissensstand und von der Beurteilung des Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einschreitens ausgehend - der ganz konkret vorgenommene Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtmäßig war oder nicht (vgl dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Austausch von Festnahmegründen VwSlg 15.936 A/2002, weiters VfSlg 5.232/1966, 12.433/1990 oder 12.727/1991). Es ist daher Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die konkret vom Polizeibeamten vorgenommene Gefährdungsprognose vertretbar erfolgt ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und nicht seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen (vgl VwGH Ra 2019/01/0163, Rn 14). Da es sohin Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts ist zu prüfen, ob die im Zeitpunkt des Ausspruchs konkret vom Polizeibeamten vorgenommene Gefährdungsprognose vertretbar erfolgt ist, ist daher auch diese festzustellen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Im Nachhinein in einem Beschwerdeverfahren angeführte Tatsachen, die auch Berücksichtigung finden könnten, aber bei der ursprünglichen Gefährdungsprognose nicht miteinbezogen worden sind, sind insoweit unbeachtlich. Es kann zwar durchaus zulässigerweise vorkommen, dass ein Polizeibeamte nicht alle seine tatsächlich erfolgten Überlegungen in der Dokumentation nach § 38a SPG festgehalten hat und diese dann in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorbringt, doch ist davon der – hier vorliegende - Fall zu unterscheiden, dass eine die Begründung für die Gefährdungsprognose im Nachhinein hinsichtlich der maßgeblichen Überlegungen wesentlich abgeändert wird.
Im vorliegenden Fall wird nach dem umfangreichen Beweisverfahren festgestellt, dass der einschreitende Polizeibeamte das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen hat, weil bereits seit längerem Streitigkeiten zwischen den Lebenspartner bestanden haben mit bereits körperlichen Übergriffen, der gegenständliche Streit eskaliert ist und der Polizeibeamte davon ausgegangen ist, dass er mit einer Streitschlichtung nicht das Auslangen finden kann, sondern zur Vermeidung eines gefährlichen Angriffs in naher Zukunft das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber einer der beiden Streitparteien aussprechen muss. Der Polizeibeamte konnte aufgrund der entgegenstehenden Aussagen nicht feststellen, von wem die Aggressionen ausgegangen sind und er sprach auch keiner der beiden Streitparteien eine höhere Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Darstellung des Geschehensablaufs zu. Entscheidend, dass er das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen hat, war – neben einem nicht näher begründeten „Bauchgefühl“ - letztlich die Tatsache, dass die leibliche Tochter der gefährdeten Person im selben Haushalt lebt.
Eine solche Gefährdungsprognose entspricht nicht den Anforderungen des § 38a Abs 1 SPG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Dem einschreitenden Polizeibeamten wäre es oblegen, derjenige Person gegenüber eine Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen, von der er auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, annimmt, dass sie einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen wird (Gefährder). Der Polizeibeamte hat also aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefährlichkeitsprognose im Hinblick auf eine bestimmte Person zu treffen. Es reicht nicht aus, dass der Polizeibeamte nur auf das Eintreten eines gefährlichen Angriffs abstellt, in seiner Gefahrenprognose aber keine eindeutige Stellung bezieht, von welcher der Streitparteien dieser ausgehen wird und die Entscheidung letztlich aufgrund des Umstandes getroffen wird, wer noch im gemeinsamen Haushalt wohnt. Die gegenständlich konkret vorgenommene Gefährdungsprognose wird sohin als nicht mehr vertretbar qualifiziert, was die Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes nach sich zieht.
Ergebnis:
Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und das Betretungs- und Annäherungsverbot vom 08.06.2024 für rechtswidrig zu erklären. Da das Betretungs- und Annäherungsverbot durch Stellung eines Antrages gemäß § 382h Abs 1 EO auf vier Wochen verlängert wurde und daher derzeit noch besteht, ist dieses aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Zustand herzustellen.
Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1, Abs 2 und 4 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt Euro 1659,60.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
M i t t e i l u n g
Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 188/2023, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014 in der Fassung BGBl II BGBl II Nr 273/2023, folgende Eingabegebühr zu entrichten:
Maßnahmenbeschwerde vom 17.06.2024: Euro 30,00
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT****; BIC: ****) zu entrichten.
Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.
Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.
Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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