LVwG T LVwG-2019/44/0517-7

LVwG-2019/44/0517-7Tribunal administratif régional24 juin 2024

Regest

Agrargemeinschaft<br/>Sonderteilung<br/>Teilungsvorschlag<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/44/0517-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2019.44.0517.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Abteilung A vom 30.01.2019, Zahl ***, betreffend eines Antrags auf Sonderteilung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz –TFLG (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Nachbarschaftsweide Y, **** Z), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2024,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Schreiben vom 04.10.2018 hat der Beschwerdeführer als Mitglied der Agrargemeinschaft Nachbarschaftsweide Y bei der Abteilung A einen Antrag auf Sonderteilung für seine Stammsitzliegenschaft X gestellt und einen Teilungsvorschlag unterbreitet. Die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder würden sich nämlich nicht an die Weideordnung halten. Die Weide sei somit karg und könne sich nicht erholen. Er halte seit dem Jahr 2013 Hochlandrinder, die er nicht gemeinsam mit den Nachbarn nutzen könne. Es bestehe kein geeigneter Zaun für seine Hochlandrinder. Die Sonderteilung diene der optimalen Almnutzung für seine Hochlandrinder.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Sonderteilungsantrag gemäß § 42 Abs 3 lit b und Abs 4 iVm § 43 Abs 5 TFLG abgewiesen. Zur Begründung hat die Behörde zusammenfassend ausgeführt, dass die Sonderteilung der Verbesserung der Agrarstruktur und nicht privaten Interessen dienen müsse. Agrargemeinschaftsinterner Zwist sei jedenfalls kein Grund für eine Sonderteilung. Aus agrarfachlicher Sicht widerspreche die beantragte Sonderteilung der Verbesserung der Agrarstruktur und stehe im Widerspruch zu den Interessen der Landeskultur. So sei die Gemeinschaftsweide mit keinem Fahrweg erschlossen, da mehrere Erschließungsversuche am Widerstand der vorgelagerten Grundeigentümer gescheitert seien. Die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft und die Bildung von Einzeleigentum würde eine weitere Erschwernis für die notwendige Erschließung mit sich bringen. Für die gemeinsame Bewirtschaftung des Weidegebietes sei zudem die Errichtung und Erhaltung der Zäune entlang der Umfanggrenzen ausreichend. Im Falle einer Sonderteilung seien zusätzlich Zäune erforderlich, deren Errichtung und Instandhaltung einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeuten würde. Auch aus forstwirtschaftlicher Sicht würden die Nachteile die Vorteile überwiegen. Beim Agrargemeinschaftswald handle es sich nämlich zur Gänze um Objektschutzwald, der in größeren Einheiten besser als in kleinen Einheiten bewirtschaftet werden könne. Auch der Wald sei nicht ausreichend erschlossen und die Sonderteilung würde eine weitere Erschwernis für die notwendige Erschließung mit sich bringen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.03.2019. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den übrigen Agrargemeinschaftsmitgliedern zerrüttet. Diese würden sich nicht um die gemeinschaftlichen Regeln kümmern, sodass er seine Tiere nicht auf die Gemeinschaftsweide bringen könne. Die Sonderteilung widerspreche nicht den Interessen der Landeskultur. Der Wegbau sei vom Obmann verhindert worden und eine Einigung zur Erschließung sei mit der Agrargemeinschaft nicht möglich. Er beabsichtige, mit anderen Nachbarn einen Weg zu bauen. Die Notwendigkeit von Zäunen spreche nicht gegen die Sonderteilung, da die bestehenden Zäune ohnehin desolat seien und neu zu errichten wären. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Wald im Einzeleigentum nicht dem Objektschutz dienen könne. Außerdem seien seine Hochlandrinder leicht und geländegängig und daher gut für den Lawinenschutz.

Am 15.05.2024 hat das Verwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, den agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen BB einvernommen und die Entscheidung mündlich verkündet. Am 12.06.2024 hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.

II.Sachverhalt:

Die Nachbarschaftsweide Y wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde W vom 16.11.1943, Zahl *, reguliert. Das Regulierungsgebiet besteht aus der EZ *1, KG Z Land, mit den Grundstücken Nr Gst1, Gst2, Gst3 und Gst4. Die Agrargemeinschaft besteht aus folgenden drei Stammsitzliegenschaften:

1. Geschlossener Hof X in EZ ***2 des AA mit 7 Anteilsrechten

2. Geschlossener Hof V in EZ ***3 des CC mit 5 Anteilsrechten

3. Geschlossener Hof U in EZ ***4 des DD mit 8 Anteilsrechten

Das ca 46 ha große Regulierungsgebiet besteht aus ca 11 ha Weidefläche und ca 35 ha Objektschutzwald, ist sehr steil und derzeit nicht mit land- und forstwirtschaftlichen Weganlagen erschlossen. Seit Jahrzehnten gibt es Bestrebungen, das Regulierungsgebiet mit einer Weganlage zu erschließen. Aufgrund fehlender Zustimmungen von Grundeigentümern war bis dato aber keine Wegerrichtung möglich. Die beantragte Sonderteilung würde zu einer Verkleinerung des Regulierungsgebietes führen, sodass im relativ schmalen und sehr steilen Gelände die Möglichkeiten zur Trassenführung weiter eingeschränkt würden. Solange die Trasse des zu errichtenden Bringungsweges nicht feststeht, stellt die Sonderteilung ein potentielles Hindernis für die Erschließung des Regulierungsgebietes dar. Die Sonderteilung gefährdet damit auch die zeitgemäße Bewirtschaftung des Objektschutzwaldes. Schließlich würde die gesonderte Beweidung der Stammsitzliegenschaften einen größeren Zaunaufwand verursachen als die Gemeinschaftsweide.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt betreffend der Eigentums- und Anteilsverhältnisse ergibt sich aus dem Grundbuch und dem Regulierungsplan vom 16.11.1943 und ist unstrittig. Die Feststellungen zur notwendigen Wegerrichtung ergeben sich aus den Gutachten des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen EE vom 13.11.2018, Zahl ***, und des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen FF vom 08.01.2019, Zahl ***, sowie aus der Einvernahme des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen BB in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15.05.2024. Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Insbesondere hat er weder den Bringungsnotstand noch die zusätzliche Hürde, die die Sonderteilung für die gemeinschaftliche Erschließung darstellen würde, substantiiert bestritten. Dass getrennte Weideflächen auf dem Regulierungsgebiet einen größeren Zaunaufwand verursachen als eine Gemeinschaftsweide, hat der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen ausgeführt und ist offenkundig. Daran ändert auch das Beschwerdeargument nichts, dass die bestehenden Zäune ohnehin erneuert werden müssten. Im Fall getrennter Weiden müssten nämlich mehr Zaunmeter neu errichtet werden. Und sofern in der Beschwerde die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt wird, ist festzuhalten, dass der Sachverständige BB zwei Begehungen des Regulierungsgebietes durchgeführt hat, die örtliche Situation daher kennt und diese seiner gutachterlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat.

IV.Rechtslage:

Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996):

„§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(…)

§ 38

Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten

(…)

(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Abteilung A abgesondert werden.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn

(…)

b)durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;

(…)

§ 42

Teilungen

(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, kann eine Haupt- oder Einzelteilung sein.

(…)

(3) Die Einzelteilung besteht entweder

(…)

b)im Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derselben zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) oder

(…)

(4) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn

a)die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind;

b)die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;

c)die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und

d)die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist.

(…)

§ 43

Einleitung und Einstellung von Teilungsverfahren

(…)

(5) Der Antrag auf Sonderteilung nach § 42 Abs. 3 lit. b ist von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen und zu begründen. Sind die Anteilsrechte nicht rechtskräftig festgestellt oder steht die Ausscheidung der Mitglieder im offenkundigen Widerspruch zu den Interessen der Landeskultur, so ist der Antrag bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens abzuweisen.

(…)

§ 60

Sonderteilung

(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien erfolgen, so ist zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid auszusprechen.

(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen auch in der Folge nicht zustande, so ist das Verfahren weiterzuführen und, sofern sich nicht im Zuge dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, durch Bescheid die Ausscheidung auszusprechen.“

V.Erwägungen:

Die in § 42 Abs 4 lit b bis d TFLG 1996 für alle Formen der Teilung statuierten Bedingungen der rechtlichen Zulässigkeit einer Teilung, die kumulativ vorliegen müssen, lassen erkennen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, dem die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Bodenreform insgesamt dient, das entscheidende Kriterium auch für die Beantwortung der Frage darstellt, ob die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke geschehen oder unterbleiben soll. Subjektive Bedürfnisse der Eigentümer von Stammsitzliegenschaften haben gegenüber der entscheidenden Frage des Vorliegens einer Verbesserung der Agrarstruktur, einer dauernden (objektiven wirtschaftlichen) Vorteilhaftigkeit einer Teilung oder ihres Unterbleibens für die Stammsitzliegenschaften und der Gewährleistung der pfleglichen Behandlung und zweckmäßigen Bewirtschaftung der im Teilungsfall zu bildenden Teilflächen völlig zurückzutreten, weshalb etwa Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft für sich allein in keiner Weise geeignet sind, eine von einem Mitglied begehrte Sonderteilung als zulässig erscheinen zu lassen (VwGH 27.05.2003, 98/07/0134).

Es mag zwar sein, dass die beantragte Sonderteilung im vorliegenden Fall für die Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft (§ 42 Abs 4 lit c TFLG 1996), allerdings müsste die Teilung auch der Verbesserung der Agrarstruktur dienen, dürfte den Interessen der Landeskultur nicht widersprechen (§ 42 Abs 4 lit b TFLG1996) und es müsste die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet sein (§ 42 Abs 4 lit d TFLG 1996).

Aus § 38 Abs 4 lit b TFLG 1996 ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten zu verhindern. Im vorliegenden Fall würde die beantragte Sonderteilung dazu führen, dass die verbleibende Agrargemeinschaft nur noch aus zwei Stammsitzliegenschaften bestünde und eine davon mehr als 50 % der Anteilsrechte halten würde. Gegen diese mit absoluter Mehrheit ausgestattete Stammsitzliegenschaft könnte keine Entscheidung in den agrargemeinschaftlichen Organen getroffen werden, was jedenfalls eine dem Zwecke der Agrargemeinschaft abträgliche Anhäufung von Anteilsrechten wäre (vgl Eberhard W Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 169 und 172; LVwG Tirol 09.10.2020, LVwG-2020/44/0128-1).

Auch wenn das TFLG 1996 im Unterschied zu anderen Flurverfassungsgesetzen (etwa § 2 Abs 2 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz) nicht ausdrücklich eine Mindestanzahl an Stammsitzliegenschaften für die Bildung einer Agrargemeinschaft fordert (vgl auch § 14 Abs 1 GSLG, der für Bringungsgemeinschaften mindestens drei verschiedene Eigentümer vorsieht), spricht § 33 Abs 1 TFLG 1996 dennoch nur dann von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, wenn sie von mehreren Mitgliedern gemeinschaftlich genutzt werden. Unter mehreren Mitgliedern sind nach allgemeinem Sprachgebrauch zumindest mehr als zwei Mitglieder zu verstehen. In diesem Sinne würde die Reduzierung einer Agrargemeinschaft auf nur noch zwei Mitglieder dazu führen, dass der weitere Bestand der Agrargemeinschaft grundsätzlich in Frage gestellt wäre.

Mit nur noch zwei Mitgliedern könnten auch die agrargemeinschaftlichen Funktionen (zB Obmann, Obmann-Stellvertreter, Kassier und Rechnungsprüfer) nicht mehr sinnvoll besetzt werden. Es würde sich um keine funktions- und leistungsfähige Agrargemeinschaft mehr handeln, sodass die beantragte Sonderteilung den agrarstrukturellen und landeskulturellen Interessen zuwiderläuft. Die Teilungsvoraussetzung des § 42 Abs 4 lit b TFLG 1996 liegt somit nicht vor, weshalb dem Begehren des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund keine Folge zu geben ist.

Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Reduzierung der Agrargemeinschaft auf nur noch zwei Stammsitzliegenschaften kein Teilungshindernis iSd § 42 Abs 4 lit b TFLG 1996 wäre, käme – zumindest im jetzigen Zeitpunkt – keine Teilung der agrargemeinschaftlichen Flächen in Betracht. Abgesehen davon, dass der Zaunaufwand bei getrennter Beweidung jedenfalls höher wäre als bei einer gemeinschaftlichen Beweidung, sind sowohl die Gemeinschaftsweide als auch der Gemeinschaftswald bis dato nicht ausreichend mit Wegen erschlossen. Die teilweise Umwandlung in Einzeleigentum wäre ein Hindernis für die notwendige gemeinschaftliche Wegerrichtung. Ohne Wegerrichtung ist aber die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen nicht nachhaltig gewährleistet. Das würde auch langfristigen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, da die (extensive) Bewirtschaftung von Objektschutzwäldern einer zeitgemäßen Erschließung bedarf. Der Teilungsantrag ist somit auch gemäß § 42 Abs 4 lit d TFLG 1996 abzuweisen. Da das Verwaltungsgericht diesbezüglich aufgrund der aktuellen Sachlage zu entscheiden hat, würde die künftige Realisierung eines mit der Sonderteilung kompatiblen Wegbauprojektes zumindest in Bezug auf diesen Abweisungsgrund eine geänderte Sachlage darstellen und somit eine Neubeurteilung der Sache ermöglichen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der in § 42 Abs 4 TFLG 1996 normierten Interessen von einem objektiven Maßstab auszugehen ist, sodass die Bedürfnisse der gesamten Agrargemeinschaft und nicht individuell-subjektive Bedürfnisse einzelner Stammsitzliegenschaften ausschlaggebend sind. Das private Interesse des Beschwerdeführers, eine bestimmte Form der Viehwirtschaft zu betreiben (Bio-Hochlandrinder) und seine Stammsitzliegenschaft mit Teilen der Gemeinschaftsfläche zu vergrößern und dadurch eine Verbindung zu seiner Privatalm herzustellen, hat hinter das Interesse an der Erhaltung einer funktions- und leistungsfähigen Agrargemeinschaft zurückzutreten. Sofern der Beschwerdeführer moniert, dass andere Agrargemeinschaftsmitglieder den gemeinschaftlichen Wirtschaftsplan nicht einhalten würden, bietet das TFLG 1996 ausreichend Handhabe, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Ein allfällig rechtswidriges Verhalten von Agrargemeinschaftsmitgliedern ist zu sanktionieren, stellt aber keinen Teilungsgrund dar. Und solange nicht feststeht, wie die agrargemeinschaftlichen Flächen wegemäßig erschlossen werden können, würde jede vorzeitige Abtrennung agrargemeinschaftlicher Flächen die Möglichkeiten zum Wegebau einschränken und ein zusätzliches Risiko für die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen darstellen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ist die Feststellung, dass die künftige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gefährdet ist, eine Frage des Einzelfalls.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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