LVwG T LVwG-2024/35/1298-3

LVwG-2024/35/1298-3Tribunal administratif régional21 juin 2024

Regest

Modellsegelfliegen<br/>Natura 2000-Gebiet Tiroler Lech<br/>Naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht<br/>Verträglichkeitsprüfung<br/>Potentielle erhebliche Naturschutzbeeinträchtigungen <br/>Erhaltungsziele<br/>Geschützte Vogelarten<br/>Neuntöter

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/35/1298-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.35.1298.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA und Frau BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.4.2024, ***, betreffend die amtswegige Feststellung der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 9.4.2024, ***:

Im vorliegenden Fall haben betreffend die Thematik Modellsegelfliegen am X in Z im Natura 2000-Gebiet W seit dem Jahr 2018 mehrere im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Besprechungen und Begehungen stattgefunden.

Mit Schreiben vom 29.8.2023, ***, teilte die belangte Behörde Herrn AA und der Gemeinde Z mit, dass das Modellsegelfliegen außerhalb der Vogelbrutzeit (ab 16.8. eines jeden Jahres) ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt werden dürfe. In der Vogelbrutzeit (1.5. bis 15.8. eines jeden Jahres) bedürfe es allerdings zur Ausübung des Modelfluges einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 14 Abs 4 TNSchG 2005.

Von den nunmehrigen Beschwerdeführern wurde dem genannten Schreiben der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.9.2023 mit näherer, im angefochtenen Bescheid wiedergegebener Begründung entgegengetreten, woraufhin die belangte Behörde mit neuerlichem Schreiben vom 9.10.2023 darauf beharrte, dass nach derzeitiger Rechtslage zum Modellsegelflug innerhalb der Vogelbrutzeit eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 14 Abs 4 TNSchG 2005, allfällig auch nach § 25 Abs 1 lit d und f leg cit, erforderlich und dementsprechend ein dahingehendes Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung zu stellen wäre.

Dies wurde nach einer weiteren Entgegnung der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 18.10.2023 mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2023 nochmals bekräftigt.

Mit Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 9.11.2023 wurde daraufhin gefordert, bis zum 20.11.2023 einen rechtsmittelfähigen Bescheid in der gegenständlichen Angelegenheit zu erlassen.

Diesem Schreiben folgte zahlreiche weitere, im angefochtenen Bescheid näher wiedergegebene Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und den nunmehrigen Beschwerdeführern.

Mit dem schließlich in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgesprochen:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y stellt als gemäß § 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2023 (im Folgenden kurz: TNSchG 2005), zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 4 dritter Satz TNSchG 2005 von Amts wegen fest, dass es für das Vorhaben Modellsegelfliegen am X, auf der Grundparzelle Gp. **1, KG Z, mit Modellsegelfliegern (keine motorbetriebenen Flugfahrzeuge) innerhalb der Vogelbrutzeit des Neuntöters (Lanlus collurio) - Zeitraum vom 01. Mai bis 15. August eines jeden Jahres - es handelt sich beim Neuntöter um eine Erhaltungszielart der Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2014, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet W festgelegt werden, LGBl. Nr. 140/2014, sowie unter Berücksichtigung des Bewirtschaftungsplanes X, Innsbruck April 2004, Auftraggeber: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, siehe https://www.tirol.qv.at/fileadmin/themen/umwelt/naturschutz/downloads/natura_2000/Managementplaene/MP_X_Tiroler_Lech.pdf), einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) nach § 14 Abs. 4 erster Satz TNSchG 2005 bedarf."

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:

„Gemäß § 42 Abs. 1 TNSchG 2005 ist die Bezirkshauptmannschaft Y die zuständige Behörde für die Vollziehung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.

Nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz TNSchG 2005 hat die Behörde auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Nach § 14 Abs. 4 dritter Satz TNSchG 2005 kann diese Feststellung jedoch auch von Amts wegen erfolgen.

Der ha. Behörde liegen bis dato weder ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung noch ein Antrag auf Feststellung, ob für das geplante Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vor.

Jedoch wird der Naturschutzbehörde per Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, einen solchen Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen. Die ha. Behörde macht nunmehr von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Beim Vorhaben des Modellsegelfliegens innerhalb der Vogelbrutzeit des Neuntöters (01.05 -15.08. eines jeden Jahres) am X auf der Grundparzelle Gp. **1, KG Z, handelt es sich um ein Vorhaben, welches nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung steht oder hiefür nicht notwendig ist, welches ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen kann und bedarf gegenständliches Vorhaben daher einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung).

Der Begriff ‚Verwaltung‘ des § 14 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist so auszulegen, dass er sich auf die ‚Erhaltungsbewirtschaftung‘ eines Gebiets bezieht, d.h., der Begriff ‚Verwaltung‘ ist im Sinne der Auslegung in Artikel 6 Absatz 1 zu verstehen. Eine unmittelbar mit der Erfüllung der Erhaltungsziele in Verbindung stehende und dazu erforderliche Tätigkeit ist somit von der Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung ausgenommen (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vom 25. Januar 2019, IV Informationen, Europäische Kommission, 2019/C 33/01, Seite 26).

Im abschließenden naturkundefachlichen Gutachten, welches in Zusammenarbeit mit dem Landesornithologen erstellt wurde, wird zusammengefasst festgestellt, dass durch das gegenständliche Vorhaben - Modellsegelflug während der Vogelbrutzeit des Neuntöters - erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets nicht ausgeschlossen werden können (siehe dazu ausführlich naturkundefachliches Gutachten vom 02.04.2024, Zahl: ***, auch zu § 25 Abs. 1 lit. d und f TNSchG 2005).

Bei der Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigungen geht es nicht um die Gewissheit, dass die erheblichen Beeinträchtigungen vorliegen. Es reicht vielmehr die Wahrscheinlichkeit (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vom 25. Januar 2019, IV Informationen, Europäische Kommission, 2019/C 33/01, Seite 27). Dieser Tatsache wird im § 14 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durch den Ausdruck ‚...erheblich beeinträchtigen können…‘ Rechnung getragen.

Ob das geplante Vorhaben das Natura-2000 Gebiet tatsächlich beeinträchtigt bzw. ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes vorliegt, ist sodann im Rahmen des Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes zu beurteilen.

Ferner wird angemerkt, dass bei Durchführung des geplanten Vorhabens die Verbotstatbestände des § 25 Abs. 1 lit d und lit. f erfüllt werden und demnach zusätzlich eine Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 idgF erforderlich ist.“

Laut der im Akt beiliegenden Zustellurkunde wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters am 13.4.2024 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben Herr AA und Frau BB, vertreten durch RA CC, Beschwerde, welche am 2.5.2024 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt und mit der insbesondere die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt seien, da die gegenständliche Feststellung einem Flugverbot für Modellsegelfliegen für den Zeitraum vom 1. Mai bis 15. August eines jeden Jahres gleichzusetzen sei, das von den Beschwerdeführern betriebene Hotel aber aktiv den Modellflug bewerbe und das genannte Verbot daher zu einem existenzgefährdenden Einbruch der Nächtigungen und des Umsatzes führen und damit die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer gefährden würde.

Sodann wird mit näherer Begründung vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht berechtigt sei, ein Flugverbot für Modellsegelflieger auf der genannten Grundparzelle zu verhängen. Das TNSchG 2005 biete keine gesetzliche Grundlage für die Sperrung des Luftraums über dieser Grundparzelle für Modellsegelflieger, sohin für Luftfahrzeuge dieser Art. Vielmehr sei Regelungsgegenstand der Luftfahrt das Luftfahrtgesetz. Die gesamte Luftfahrt sei aber in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und setze sich die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung über diesen Umstand hinweg. Die belangte Behörde sei nämlich nach dem Luftfahrtgesetz nicht berechtigt, eine derartige Luftraumbeschränkung für Modellsegelflieger zu verfügen. Auch sei der Luftraum nicht Regelungsgegenstand des TNSchG 2005, sondern des Luftfahrtgesetzes, welches in seinem § 2 die Freiheit des Luftraums normiere.

In diesem Zusammenhang wird sodann auch noch auf eine Entscheidung des Deutschen Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, welches bei vergleichbarer Rechtslage entschieden habe, dass eine Naturschutzbehörde nicht befugt sei, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen, auch nicht in einem Natura 2000-Gebiet.

Unter Punkt 2. der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass bestimmte Einwendungen des Beschwerdeführers AA im Zuge des Ortsaugenscheines vom 01.06.2023 nicht berücksichtigt und dass näher bezeichnete Beweisergebnisse außer Acht gelassen worden wären. Zu Letzterem wird auf ein Gutachten der DD vom 12.10.2022, auf die Umsetzung des Bewirtschaftungsplanes am X und auf den Bewirtschaftungsplan X, EE, April 2004, verwiesen. Zudem seien sonstige externe Einflüsse, wie insbesondere die Auswirkungen aufgrund des sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Flughafens in Höfen sowie sonstige Einflüsse wie Wanderer, Radfahrer usw nicht berücksichtigt worden, und könne ohne Berücksichtigung/Untersuchung dieser weiteren Einflussfaktoren nicht beurteilt werden, ob der Modellsegelflug zu einer vom Gesetz geforderten erheblichen Beeinträchtigung führen kann.

Unabhängig davon seien die Ausführungen der Sachverständigen nicht repräsentativ, da sich ihre Ausführungen/Untersuchungen auf einen kurzen Zeitraum beschränken würden und die langjährigen und validen Daten auf Grundlage des Bewirtschaftungsplanes nicht mitberücksichtigt worden seien.

Schließlich wird noch vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Das Gebot der Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit verlange, dass eine staatliche Maßnahme nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht. Das bedeute, dass die von einer staatlichen Maßnahme Betroffenen nicht übermäßig oder unzumutbar belastet werden dürfen. Ein derartiger Verstoß sei der belangten Behörde aber vorzuwerfen. Das Beweisverfahren habe keine validen Daten ergeben, aus welchen sich ergibt, dass der Modellsegelbetrieb zu einer Beeinträchtigung/Reduktion der Vogelpopulation führt. Hingegen habe das Beweisverfahren ergeben, dass einzig die Rückgängigmachung der Verwaldung zur Rückkehr des Neuntöters geführt hat. Der Modellsegelsport werde seit über 50 Jahren am X ausgeübt, was wiederum beweise, dass dieser Sport keinerlei Auswirkungen auf die Vogelwelt zeigt.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 18.6.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden insbesondere die schriftlichen Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen nochmals näher erörtert und den Verfahrensparteien ermöglicht, ihre schriftlichen Ausführungen nochmals mündlich darzulegen und zu untermauern.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 1, 3, 14, 25 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(2) (…)“

„§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) (…)

(9) Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters:

1. (…)

12. ‚Natura 2000-Gebiete‘ jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie);

13. (…)“

„§ 14

Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete

(1) Diese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.

(2) Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen (‚Natura 2000-Gebiete‘).

(3) Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung

a) die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und

b) erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,

1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und

2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne)

festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.

(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,

a) wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b) wenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, oder

2. im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.

(6) Für die Verträglichkeitsprüfung gilt § 29 Abs. 5 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Abs. 5 lit. b sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

(7) Dem Antrag auf Durchführung der Verträglichkeitsprüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a) eine Naturverträglichkeitserklärung, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Angaben zu Art, Lage und Umfang des Vorhabens samt der erforderlichen Pläne, Skizzen und dergleichen,

2. eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele oder, sofern solche Erhaltungsziele noch nicht festgelegt sind, auf die im Standarddatenblatt enthaltenen Lebensräume, wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel, sowie Angaben über die bei Bewertung der Auswirkungen angewandte Methode,

3. bei Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, eine Darstellung möglicher Alternativen, einschließlich der sogenannten ‚Null-Variante‘, und einen Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen;

b) außer bei Plänen, die sich auf Natura 2000-Gebiete beziehen, der Nachweis des Eigentums an den davon betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist;

c) der Nachweis des Eigentums an dem von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.

Die Naturverträglichkeitserklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei Vorhandensein von mehr als einer Standortgemeinde ist dem Antrag für jede weitere Standortgemeinde eine zusätzliche Ausfertigung anzuschließen.

(8) Wird durch ein Vorhaben das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, so hat der Antragsteller

a) das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Abs. 5 lit. b glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sowie

b) im Fall, dass die Naturverträglichkeitserklärung keine Angaben nach Abs. 7 lit. a Z 3 enthielt, diese auf Verlangen vorzulegen.

(9) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung der Naturverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese ist bei der Behörde und bei der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann die Akteneinsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken der Naturverträglichkeitserklärung zur Verfügung zu stellen. Während der Dauer der öffentlichen Auflage ist das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie jeweils an der Amtstafel der Behörde, der Standortgemeinde und der Natura 2000-Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

a) den Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,

b) die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,

c) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage der Naturverträglichkeitserklärung,

d) den Hinweis, dass sich anerkannte Umweltorganisationen nach Abs. 10 am Verfahren der Naturverträglichkeitsprüfung beteiligen können, sowie einen Hinweis auf die Bestimmung des § 43 Abs. 6 zweiter Satz.

(10) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 haben, sofern sie während der Dauer der Kundmachung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Abs. 9 sechster Satz die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf

a) Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,

b) Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,

c) Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,

d) Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Verträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,

e) Zustellung des Bescheides im Sinn des Abs. 4 erster Satz.

Stellungnahmen nach lit. d müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.

(11) In ihrer Entscheidung hat die Behörde auch das nach Abs. 10 erstattete Vorbringen anerkannter Umweltorganisationen angemessen zu berücksichtigen. Der Bescheid über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des Abs. 4 erster Satz ist bei der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Auflagefrist auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen.

(12) Für Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 erst nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 4 erster Satz erteilt werden. § 71 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist nicht anzuwenden.

(13) Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.

(14) Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Dasselbe gilt für Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet bilden, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Handlungen und Störungen mit Bescheid zu untersagen. Sofern sie bereits zu Verschlechterungen geführt haben, hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(15) Bei Gefahr im Verzug können durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

a) die weitere Ausführung der Eingriffe, Nutzungen und sonstigen Handlungen nach Abs. 14 eingestellt und

b) die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(16) Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Abs. 3 lit. a für die nach Abs. 2 bestimmten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt und in den der Europäischen Kommission namhaft gemachten und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebieten jedenfalls keine Vorhaben bewilligt werden dürfen, durch die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringert, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner für die Namhaftmachung repräsentativen Merkmale zur Folge hat. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Bote für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

(17) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen.“

„§ 25

Geschützte Vogelarten

(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:

a) (…)

d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;

e) (…)

f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;

g) (…)

(2) (…)

(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden

a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,

d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

e) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

f) um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.

(4) Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:

a) die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,

b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und

d) die der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen.

(5) (…)“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) (…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c) für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) (…)“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 1 der aufgrund des § 14 Abs 3 lit a TNSchG 2005 erlassenen Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2014, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet W festgelegt werden, LGBl 140/2014, lautet wie folgt:

„§ 1

Erhaltungsziele

Für das Natura 2000-Gebiet W, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

1. Erhaltung und Förderung der Wildflusslandschaft Lech und seiner Seitenzubringer,

2. Erhaltung und Förderung der Auwälder,

3. Erhaltung und Förderung der Berg- und Bergmischwälder,

4. Erhaltung und Förderung wertvoller Kulturlandschaften (insbesondere X, Ranzental und Vilser Lände),

5. Erhaltung und Förderung des Ws als Rastplatz für Zugvögel,

6. Erhaltung und Förderung wertvoller Lebensräume geschützter Arten wie den Erschbachweiher für den Kammolch, den Riedener See für die Bileks Azurjungfer und das Frauenschuhgebiet in der Martinau für den Frauenschuh,

7. Erhaltung und Förderung der charakteristischen Arten und Lebensräume, insbesondere Reiherente (A061), Zwergtaucher (A004), Gänsesäger (A070), Waldschnepfe (A155), Braunkehlchen (A275), Gartengrasmücke (A310), Berglaubsänger (A313), Zitronengirlitz (A362), Karmingimpel (A371), Raufußkauz (A223), Eisvogel (A229), Haselhuhn (A104), Uhu (A215), Weißrückenspecht (A239), Schwarzspecht (A236), Wanderfalke (A103), Zwergschnäpper (A320), Sperlingskauz (A217), Neuntöter (A338), Schwarzmilan (A073), Dreizehenspecht (A241), Grauspecht (A234), Flussregenpfeifer (A136), Flussuferläufer (A168), Bileks Azurjungfer (1045), Schwarzblauer Ameisenbläuling (1061), Eremit (1084*), Koppe (1163), Kammolch (1166), Großes Mausohr (1324), Frauenschuh (1902), Rogers Kapuzenmoos (1387), Steinkrebs (1093), Dohlenkrebs (1092), Kreuzkröte (1202), Laubfrosch (1203), Wald-Wiesen-Vögelchen (1071), Biber (1337),

8. Erhaltung der natürlich vorkommenden Lebensräume, insbesondere von alpinen Flüssen mit krautiger Ufervegetation (3220), alpinen Flüssen mit Ufervegetation der Deutscher Tamariske (3230), alpinen Flüssen mit Ufervegetation der Reifweide (3240), dystrophen Seen und Teichen (3160), Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210), Kalk-Felspflaster (8240), naturnahen Kalk- und Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (6210*), Hainsimsen-Buchenwald (9110), Waldmeister-Buchenwald (9130), Restbeständen von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern (91E0*), mageren Flachland-Mähwiesen (6510), naturnahen lebenden Hochmooren (7110*), alpinen und subalpinen Kalkrasen (6170), Moorwäldern (91D0*), subalpinem Buchenwald mit Ahorn und Bergampfer (9140), Orchideen-Buchenwald (9150), kalkreichen Niedermooren (7230), Schlucht- und Hangmischwäldern (9180*), feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe (6430), Pfeifengraswiesen auf kalkreichen, torfigen und tonig-schluffigen Böden (6410), Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (8120), Bergkiefern- (oder Spirken-) Wäldern (auf Gips- oder Kalksubstrat) (9430*), Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion (3260), kalkhaltigen Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (8160*), Kalktuffquellen (7220*), alpinen Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae (7240*), Formationen von Wacholder auf Kalkheiden und –rasen (5130) sowie von montanen bis alpinen bodensauren Fichtenwäldern (9410), wobei diese Arten und Lebensräume gegebenenfalls in einen günstigen Erhaltungszustand zu verbringen sind.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Von den Beschwerdeführern wird im vorliegenden Fall zunächst vorgebracht, dass die belangte Behörde für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides gar nicht zuständig war.

Dieses Vorbringen trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass von der belangten Behörde entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer kein Flugverbot ausgesprochen wurde, sondern nach dem klaren Wortlaut des Spruchs des angefochtenen Bescheides eindeutig lediglich die Feststellung, dass das gegenständliche Vorhaben, nämlich das Modellsegelfliegen am X, auf der Grundparzelle Gp. **1, KG Z, innerhalb der Vogelbrutzeit des Neuntöters (Lanlus collurio) im Zeitraum vom 01. Mai bis 15. August eines jeden Jahres, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) bedarf. Diese Feststellung ist keinesfalls mit einem Verbot gleichzusetzen und bietet der Abs 4 des § 14 TNSchG 2005 zweifellos eine geeignete gesetzliche Grundlage für eine solche Feststellung. In dieser Bestimmung wird nämlich normiert, dass auch von Amts wegen in Bezug auf Vorhaben, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, was für das gegenständliche Vorhaben zweifellos zutrifft, von der belangten Behörde die Feststellung getroffen werden kann, ob für das Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Nur dies hat die belangte Behörde ausgesprochen und ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid weder, dass für den X ein Flugverbot gilt, noch wird dem Ausgang einer allenfalls angestrengten Verträglichkeitsprüfung vorgegriffen und die Versagung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgesprochen.

Anhaltspunkte dafür, dass die genannte gesetzliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid im TNSchG 2005 der Kompetenzverteilung widersprechen und insofern verfassungswidrig sein könnte, sind für das Landesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Kompetenzgrundlage des TNSchG 2005 liefert Art 15 Abs 1 B-VG und hat der Tiroler Landesgesetzgeber bei Erlassung des § 14 TNSchG 2005 im Rahmen dieser Kompetenz gehandelt.

In diesem Zusammenhang kann etwa auf folgende Erwägungen aus VfSlg 14178/1995 verwiesen werden:

„Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, unter dem Aspekt des Naturschutzes (der von der Generalkompetenz des Art 15 Abs 1 B-VG erfaßt wird (vgl zB VfSlg 4908/1965, 7169/1973)) Vorschriften auch dann zu erlassen, wenn der gleiche Lebenssachverhalt vom Bundesgesetzgeber - anknüpfend an andere Sachverhaltselemente - geregelt werden kann. Hier geht es nicht um das Anliegen, die Luftfahrt zu sichern und zu ordnen, sondern darum, Störungen der Natur, die (auch) von Luftfahrzeugen aller Art ausgehen können, hintanzuhalten.

§ 2 LuftFG steht zu § 6 Sbg NationalparkG und zu § 3 Abs 3 lit n Piffkar-SonderschutzgebietsV nicht in Widerspruch, sodaß sich hier - anders als etwa in dem mit Erkenntnis VfSlg 10292/1984 behandelten Fall - das Problem der Rücksichtnahmepflicht nicht stellt.

Aus dem Gebrauch des Wortes ‚-wesen‘ im Kompetenztatbestand ‚Verkehrswesen bezüglich ... der Luftfahrt‘ (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG) kann nicht der Schluß gezogen werden, der Verfassungsgesetzgeber habe mit dem die Materie bezeichnenden Wort mehr umschreiben wollen, als nach der durch die Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffes damals darunter fiel.“

Auch im vorliegenden Fall zielt die Festlegung einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht im § 14 TNSchG 2005 zweifellos darauf ab, Interessen der Natur zu wahren, und geht es nicht um das Anliegen, die Luftfahrt zu ordnen.

Die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt insofern nicht vor und ist die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte und zur deutschen Rechtslage ergangene Entscheidung des Deutschen Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, daran etwas zu ändern.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen stellt sich nun allerdings die Frage, ob die belangte Behörde auch zu Recht von der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung ausgegangen ist. Nach dem anzuwendenden § 14 Abs 4 TNSchG 2005 bedarf es einer solchen Prüfung dann, wenn das geplante Vorhaben das Natura 2000-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen kann.

Anders also als bei der Verträglichkeitsprüfung selbst, bei der nach dem Abs 5 des § 14 TNSchG 2005 die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen ist und wo die naturschutzrechtliche Bewilligung unter anderem nur dann zu erteilen ist, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder wenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und noch gewisse andere, näher beschriebene Voraussetzungen vorliegen, genügt es für die Feststellung der Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen kann.

Es genügt also die potentielle Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung. Eine solche kann im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber zweifellos bejaht werden.

Bereits im behördlichen Verfahren haben sich drei naturkundefachliche Amtssachverständige mit den Auswirkungen des Modellflugs im gegenständlichen Bereich des X auseinandergesetzt, nämlich FF, GG und JJ. Alle drei kamen übereinstimmend zur Auffassung, dass die Ausübung von Modellflug am X, egal ob motorbetrieben oder nicht, speziell innerhalb der Vogelbrutzeit äußert kritisch gesehen werde. Dies wird zum Einen damit begründet, dass der X einen äußerst vielfältigen, gut strukturierten Lebensraum für eine Vielzahl von Insekten, vor allem aber auch Vogelarten biete und von den am X vorkommenden Vogelarten jedenfalls der Berglaubsänger, der Neuntöter und das Braunkehlchen unter den Erhaltungszielarten des Natura 2000 Gebietes W gelistet seien. Deren Erhaltung und Förderung sei für das Natura 2000-Vogelschutzgebiet von zentraler Bedeutung und seien vor allem vom Neuntöter und Braunkehlchen im Gebiet nur mehr wenige Vorkommen bekannt, weshalb die Populationen am X umso wichtiger seien. Zum Anderen werden die negativen Auswirkungen des Modellfluges auf diese Vogelarten beschrieben. Durch visuell wahrnehmbare Reize wie zB Bewegung oder Reflektionen würden Störwirkungen erzeugt und könnten Modellflugzeuge von kleineren Vögeln auch als Greifvögel wahrgenommen werden, da deren Silhouette dem „Feindschema" eines Greifvogels entspreche, und könnten dementsprechend vermehrt Fluchtreaktionen auslösen. Außerdem habe auch die verstärkte Präsenz von Menschen große Störwirkung bis hin zu Flucht- und Meidereaktionen. Aufgrund der unregelmäßigen Betriebszeiten sei zudem aufgrund des Wechsels zwischen ruhigen Perioden zu intensiven und anhaftenden Störphasen die Möglichkeit der Gewöhnung stark eingeschränkt.

Störungsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen auf die lokalen Populationen der genannten Zielarten in diesem Bereich könnten daher nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern seien vielmehr zumindest während der Vogelbrutzeit sogar wahrscheinlich. Da es sich um Zielarten handelt, könnten folglich auch erhebliche Beeinträchtigungen für das Natura 2000-Gebiet nicht ausgeschlossen werden, sondern wären wahrscheinlich.

Wenn demgegenüber von KK von LL bei Begehung am 1.6.2023 ausgeführt wurde, dass in der Zeit von 2007 bis 2013 der Brutbestand des Neuntöters konstant blieb und insofern der Flugbetrieb zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes geführt habe, ist klarzustellen, dass KK gleichzeitig ausführte, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Flugbetrieb eine Ausbreitung des Neuntöters den Hang nach oben verhindert und dass der Flugbetrieb während der Brutzeit die Verbesserung des Erhaltungszustandes des Neuntöters am X hintangehalten hat. Zudem wurde in einem vom Amtssachverständigen JJ festgehaltenen Besprechungsergebnis vom 16.5.2023 von KK ausgeführt, dass auch er ohne Durchführung eines aussagekräftigen Monitorings Beeinträchtigungen der Vogelarten durch den Modellflug während der Vogelbrutzeiten nicht ausschließen könne und er sich zwar eine Vereinbarkeit des Modellfluges mit den Naturschutzinteressen unter gewissen Voraussetzungen vorstellen könne, dies aber nicht bedeute, dass der Modellflug keine Beeinträchtigungen für die Vogelarten bewirke.

Insgesamt wird durch die Ausführungen von KK also die Annahme, dass der Modellflug am X während der Vogelbrutzeit das Natura 2000-Gebiet W zumindest potentiell erheblich beeinträchtigen kann, nicht widerlegt.

Dies wurde auch nochmals in einer Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen JJ vom 27.7.2023 in Abstimmung mit dem Landesornitholgen GG bestätigt und darin die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen des Neuntöters unter anderem damit begründet, dass der Modellflug ein möglicher Grund dafür sei, dass eine Ausbreitung des Neuntöters den Hang des X hinauf gehemmt wurde, obwohl der gesamte Hang und nicht nur der Hangfuß im Bereich der dortigen Feuchtgebiete ein geeigneter Lebensraum für den Neuntöter wäre.

Da am X überdies nur 3-4 Reviere des Neuntöters bekannt sind, wäre auch schon die Aufgabe nur eines potentiellen neuen Nestes als erhebliche Beeinträchtigung zu werten.

Im Rahmen der am 18.6.2024 durchgeführten Verhandlung wurden obige Einschätzungen von dem dieser Verhandlung beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen mit dem Spezialgebiet Ornithologie nochmals bekräftigt, ohne dass die Beschwerdeführer diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wären. Ein von den Beschwerdeführern ins Treffen geführtes Gutachten der DD vom 12.10.2022 zum „Einfluss von Modellflugplätzen auf Biodiversität, Siedlungsdichten und Revierverteilung von Brutvögeln“ ist nicht geeignet, die Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu widerlegen, da im Rahmen der am 18.6.2024 durchgeführten Verhandlung vom dort beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen schlüssig dargelegt wurde, dass der Untersuchungsgegenstand dieses Gutachtens nicht mit der Situation am X vergleichbar ist. Auch das Gutachten selbst relativiert die darin erzielten Schlussfolgerungen, indem es ausführt, dass nur häufig vorkommende und störungsunanfällige Brutvogelarten untersucht worden sind, was auf den Neuntöter zweifellos nicht zutrifft.

Mit dem Beschwerdevorbringen, dass es in unmittelbarer Nähe auch weitere negative Einflüsse gäbe, insbesondere durch den Flughafen Höfen oder etwa durch Wanderer und Radfahrer, ist für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, da dies die Problematik des gegenständlichen Modellfluges sogar verschärft. Nach § 14 Abs 4 TNSchG 2005 kommt es nämlich darauf an, ob das Vorhaben das Natura 2000-Gebiet „einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen“ kann. Weitere störende Einflüsse mindern die Auswirkungen durch den Modellflug somit nicht herab, sondern ist die Zusammenschau aller Störquellen und nicht nur der Modellflug als einzelne Störquelle zu betrachten. Kommt der Modellflug aber als weitere Störquelle zu anderen negativen Einflüssen auf die Natur hinzu, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit für die Annahme potentiell erheblicher Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes W.

Zudem wurde im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar betont, dass aus seiner Sicht der Modelflugbetrieb die größte und wahrscheinlichste Störquelle darstellt, da sich die Störung nicht nur durch die Flugzeuge selbst ergibt, sondern auch durch die Menschen, die diese Freizeitbeschäftigung über einen längeren Zeitraum ausüben. Die diesbezüglichen Störungen wiegen daher schwerer als jene, die nur für einen relativ kurzen Zeitraum durch einzelne Wanderer oder Radfahrer entstehen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach das von den Beschwerdeführern betriebene Hotel aktiv den Modellflug bewerbe und wonach das (vermeintliche) Verbot daher zu einem existenzgefährdenden Einbruch der Nächtigungen und des Umsatzes führen und damit die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer gefährden würde, ist im vorliegenden Fall irrelevant, da es bei der Frage nach der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs 4 TNSchG 2005 auf solche Aspekte nicht ankommt, sondern erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung selbst nach Maßgabe des Abs 5 des § 14 TNSchG 2005 gewisse Interessen berücksichtigt und den Interessen des Naturschutzes gegenübergestellt werden können.

Die Feststellung der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung ist nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 4 TNSchG 2005 entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht von einer zuvor durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung abhängig und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen schon bei der Frage nach dem Bestehen einer behördlichen Bewilligungspflicht eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung im Gesetz vorgesehen sein müsste. Laut Beschwerdeführern verlange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Gebot der Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit insofern, als eine staatliche Maßnahme nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht. Das bedeute, dass die von einer staatlichen Maßnahme Betroffenen nicht übermäßig oder unzumutbar belastet werden dürfen.

Allein der Ausspruch, dass für ein bestimmtes Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, bewirkt bei den Beschwerdeführern aber selbst in Anbetracht des mit einer Verträglichkeitsprüfung verbundenen Aufwands für den jeweiligen Bewilligungswerber keinesfalls eine so große Belastung, dass dies im Hinblick auf das mit einer Verträglichkeitsprüfung verfolgte Ziel, nämlich erhebliche Naturschutzbeeinträchtigungen zu verhindern, unverhältnismäßig sein könnte.

Nicht verfahrensgegenständlich ist der am Ende des angefochtenen Bescheides kurz angesprochene Umstand, dass bei Durchführung des geplanten Vorhabens die Verbotstatbestände des § 25 Abs 1 lit d und f TNSchG 2005 erfüllt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998), wobei sich die Grenzen der Sache, über die das Landesverwaltungsgericht abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde, bestimmt (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Da im Spruch des angefochtenen Bescheides die Frage nach der Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 25 Abs 1 lit d und f TNSchG 2005 nicht releviert wird, war auch vom Landesverwaltungsgericht auf diese Frage nicht einzugehen.

Insgesamt bestehen für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde ausgesprochenen Feststellung der Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs 4 erster Satz TNSchG 2005 und war die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im vorliegenden Fall zu klärenden Rechtsfragen nach der Zuständigkeit der belangten Behörde bzw. nach der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung wurden vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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