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LVwG-2024/31/0949-4•LVwG T LVwG-2024/31/0949-4
LVwG-2024/31/0949-4Tribunal administratif régional19 juin 2024
Alkoholgehalt der Atemluft 0,38 mg/l<br/>Inbetriebnahme eines Fahrzeuges<br/>Wohnmobil<br/>Beheizen<br/>Lenken nicht beabsichtigt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.2.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 12 Stunden) in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG auf nunmehr Euro 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird.
2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 20,- neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit:25.11.2023, 22:58 Uhr
Ort:**** W, auf dem CC-Parkplatz Ost
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XXX
Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0.38 mg/l in Betrieb genommen, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0.25 mg/l beträgt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 37a i.V.m. § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 2/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe
Gemäß
4 Tage 12 Stunden
§ 37a Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr. 2/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr- 93/2009“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass im Gegenstandsfall die Spannungsversorgung des Wohnmobils zusammenzubrechen drohte. Aufgrund einer Außentemperatur von minus drei Grad sei dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation nichts anderes übrig geblieben, als den Motor des Wohnmobils zu starten, um damit den Innenraum zu beheizen und die Lebensgefährtin und ihn vor einer gefährlichen Situation für Leib und Leben zu bewahren.
Das Wohnmobil sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht fahrbereit gewesen, weil die Frontscheibe des Wohnmobils sowohl von innen als auch von außen verdunkelt abgedeckt gewesen sei. Fahrer- und Beifahrersitz seien zudem entgegen der Fahrtrichtung gedreht und das komplette Fahrzeug eingeschneit gewesen. Diese Umstände zeigen, dass zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit oder die Absicht bestanden habe, das Fahrzeug zu bewegen. Das Fahrzeug konnte am nächsten Morgen erst nach einem Hilfeersuchen beim lokalen Schneeräumdienst bewegt werden.
Durch den Ausfall des Heizsystems im Fahrzeug sei es zu einer gefährlichen Situation für Leib und Leben der sich im Innenraum befindlichen Personen gekommen. Der Beschwerdeführer habe vom Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt auch Lichtbilder angefertigt, die belegen, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit gewesen sei, da die Frontscheibe abgedeckt und eingeschneit gewesen sei und der Fahrersitz entgegen der Fahrtrichtung gedreht. Es bestand sohin keine Fahrbereitschaft des Beschwerdeführers.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X ersatzlos zu beheben, in eventu eine Ermahnung auszusprechen oder die Geldstrafe herabzusetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde.
Am 14.5.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, sowie der Zeuge Asp. DD, PI W, einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:
Demnach nahm der Beschwerdeführer am 25.11.2023 gegen 22:58 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in **** W, auf dem CC-Parkplatz Ost, in Betrieb und wies dabei einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,38 mg/l auf.
Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als angeführt wurde, dass das Starten des Motors lediglich dem Zweck gedient hat, das Wohnmobil, dessen Spannungsversorgung plötzlich zusammengebrochen sei, zu beheizen und aufgrund der draußen herrschenden Kälte eine gefährliche Situation für Leib und Leben der im Innenraum befindenden Personen zu verhindern.
Aus dem Umstand, dass die Frontscheibe des Wohnmobils sowohl von innen als auch von außen abgedeckt und verdunkelt und der Fahrer- und Beifahrersitz entgegen der Fahrtrichtung gedreht gewesen sei und sich das komplette Fahrzeug in eingeschneitem Zustand befunden habe, lasse sich schlussfolgern, dass seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit oder Absicht bestanden habe, dass Fahrzeug zu bewegen.
Völlig unstrittig blieb der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug eigenständig zum Zwecke des Beheizens gestartet hat und zuvor beim Ski Opening W und im Wohnmobil alkoholische Getränke konsumiert hat.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere in die Anzeige des Asp. DD vom 26.11.2023, ***, sowie in dessen Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft X vom 26.12.2023. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers AA und des Zeugen Asp. DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2024.
Dass der Beschwerdeführer zuvor beim Ski Opening W und im Wohnmobil alkoholische Getränke konsumiert und hiernach selbst das Fahrzeug vor der gegenständlichen Amtshandlung zum Zweck des Beheizens eigenhändig gestartet habe, resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2024 (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 3 vorletzter Absatz).
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), lauten wie folgt:
„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (…)
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach das Starten des Motors nicht zum Zwecke der Fortbewegung oder als Vorbereitung fürs Lenken gedient hat, sondern lediglich der Heizung des Wohnmobils, gilt auszuführen, dass auch das Ingangsetzen des Motors zum Zwecke der Beheizung des Pkw eine Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges darstellt (vgl VwGH 25.5.2007, 2007/02/0060, ZVR 2007/242).
Dem glaubhaft dargelegten Umstand, dass der Beschwerdeführer gar nicht vorhatte, das Wohnmobil zu lenken, kommt daher allenfalls auf der Ebene der Strafbemessung Relevanz zu.
Darüber hinaus gilt hinsichtlich der ins Treffen geführten winterlichen Straßenverhältnisse, der in den Innenraum gedrehten Sitze und der innen und außen abgedeckten Frontscheibe, die ein an die Inbetriebnahme anschließendes Lenken des Wohnmobils faktisch gar nicht zugelassen hätten, auszuführen, dass das Ingangsetzen des Motors eine vollendete Inbetriebnahme des Fahrzeuges darstellt, und zwar auch dann, wenn das Fahren mit dem Fahrzeug wegen dessen Fahruntauglichkeit unmöglich ist (vgl etwa VwGH 31.1.2014, 2013/02/0239).
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zunächst ist hinsichtlich der Verantwortung des Beschwerdeführers auszuführen, dass dieser im Rahmen der Verhandlung vom 14.5.2024 einen sehr sachlichen und wertverbundenen Eindruck hinterließ. So konnte er völlig glaubwürdig darlegen, dass seinerseits ein Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht beabsichtigt war.
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer, der mit dem gegenständlichen Wohnmobil laut eigenen Angaben im Jahresdurchschnitt für einen Zeitraum von ca fünf Wochen unterwegs ist, ernsthaft für möglich hätte halten müssen, dass bei Absolvierung eines Skitages und permanentem untertägigem Betrieb der Gasheizung samt elektrischer Umwälzung der Luft ohne externe elektrische Lademöglichkeit seines Wohnmobils eine geringe Restspannung der Elektrik bei Rückkehr zum Wohnmobil droht.
Jedenfalls ist vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufes nicht davon auszugehen, dass das Anstarten des Motors der Abwendung einer akuten Gefahr für Leib und Leben der im Fahrzeug aufhältigen Personen gedient hat.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklicht und zu verantworten hat.
VI.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist und unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Tat davon auszugehen ist, dass die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges nicht als Vorbereitungshandlung für das Lenken eines Kraftfahrzeuges qualifiziert werden kann.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung – wie bereits angeführt - einen sehr aufrichtigen und besonnenen Eindruck hinterlassen und wollte sich letztlich auch nicht darauf ausreden, dass er einem Rechtsirrtum unterlegen sei sondern wies darauf hin, dass die Rechtslage in Deutschland – auch wenn dort vom „Führen“ eines Kraftfahrzeuges gesprochen werde – ähnlich sei.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich durch das Starten des Wohnmobils über eine fundamentale Vorschrift des Führerscheingesetzes, wonach die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen mit einem Alkoholgehalt von 0,25 mg/l bis 0,39 mg/l nicht zulässig ist.
Gleichwohl gilt zu berücksichtigen, dass die Gefahrengeneigtheit einer solchen Inbetriebnahme im Verhältnis zu einem Lenken des Fahrzeuges akut herabgesetzt ist.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines gemäß § 37a FSG zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 300,- bis 3.700,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, erwies sich die gegenständlich in Anwendung des § 20 VStG erfolgte Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Der Ausspruch einer Ermahnung erwies sich vor dem Hintergrund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung unter Berücksichtigung des Verschuldens jedoch als nicht geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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