LVwG T LVwG-2023/13/2481-4

LVwG-2023/13/2481-4Tribunal administratif régional19 juin 2024

Regest

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/2481-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.13.2481.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC, Sozialberatungsstelle Z in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, ohne Datum, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum

vom 17.07.2023 bis 31.07.2023 eine Unterstützung in Höhe von Euro 382,36

vom 01.08.2023 bis 31.08.2023 eine Unterstützung in Höhe von Euro 790,23 und

vom 01.09.2023 bis 17.09.2023 eine Unterstützung in Höhe von Euro 447,79

insgesamt sohin Euro 1.620,38 an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 17.07.2023 über das Gemeindeamt Z eingebrachte Mindestsicherungsantrag des AA (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), geboren am XX.XX.XXXX auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen.

Diese Abweisung wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei diverse – für das Mindestsicherungsverfahren relevante – Unterlagen (Nachweise über den tatsächlichen Aufenthalt [Straßennamen, Hausnummern und Namen der Freunde/Bekannten, bei denen der Beschwerdeführer übernachtet] sowie aktuelle Integrationsnachweise, ÖIF-Integrationstabellenübersicht [letzter A1 Deutschkurs wurde mit 09.06.2023 abgebrochen]) vorzulegen. Diese geforderten Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen nicht vorgelegt bzw vorgebracht worden seien, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 17.07.2023 einen Antrag auf Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Z gestellt habe. Mit dem Verbesserungsauftrag vom 07.08.2023 sei er aufgefordert worden seinen tatsächlichen Aufenthalt sowie aktuelle Integrationsnachweise bekanntzugeben. Am 24.08.2023 sei schriftlich auf den Verbesserungsauftrag reagiert worden, jedoch seien die Informationen für die belangte Behörde nicht ausreichend gewesen.

Er sei am 13.07.2023 von Y nach Tirol gezogen. Bei der Erstantragstellung habe er die Behörde darüber informiert, dass er bei seinem Bruder DD im Flüchtlingsheim EE (X) nächtige. Diese Übernachtungsmöglichkeit habe er aber nur drei Tage in Anspruch nehmen können. Danach sei er obdachlos gewesen und habe hauptsächlich am Bahnhof in Z oder in den umliegenden Wäldern von Z genächtigt. Den genauen Standort könne er nicht darlegen, weil er nicht über ausreichende geographische Kenntnisse hiezu verfüge. Da er zunächst wohnungslos im Bezirk Z gewesen sei, sei beim Verein CC eine Postadresse eingerichtet worden. Am 18.09.2023 sei eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz eingerichtet worden, weil er die Voraussetzungen dafür erfülle. Er könne der Aufforderung Namen und Adressen bekannt zu geben, nicht nachkommen, weil er wohnungslos sei und von keinen Personen Unterkunft/Obdach zur Verfügung gestellt bekomme.

Der zweite Grund, weshalb sein Antrag auf Mindestsicherung abgelehnt worden sei, sei der gewesen, dass er der belangten Behörde nicht ausreichend Auskunft über die aktuellen Maßnahmen der Integration gegeben habe. Er lege nunmehr hiezu eine Bestätigung des ÖIF bei. Er habe den Deutschkurs am 09.06.2023 vorzeitig abgebrochen, weil er sich dazu entschieden habe, seinen Lebensmittelpunkt von Y nach Tirol zu verlegen, da sein Bruder hier lebe. Des Weiteren sei die Behörde am 24.08.2023 schriftlich darüber informiert worden, dass am 13.07.2023 beim ÖIF schriftlich für einen Termin angefragt worden sei. Daraufhin habe er telefonischen Kontakt mit dem ÖIF gehabt. Hiebei sei vereinbart worden, dass er sich in einem Monat, also Mitte August 2023 erneut für einen Termin melden solle. Diese Auskunft sei für die belangte Behörde nicht ausreichend gewesen. Am 24.08.2023 habe es dann nochmals telefonischen Kontakt mit dem ÖIF gegeben, nachdem die Behörde abermals schriftlich über eine Terminanfrage informiert worden sei, wobei vereinbart worden sei, dass er zunächst selbstständig Deutsch lernen und mit Ende Oktober einen Einstufungstest vereinbaren solle. Auf Nachfrage beim ÖIF durch den Verein CC am 12.09.2023 sei telefonisch bestätigt worden, dass es diesen Kontakt gegeben habe und dieser auch im System vermerkt worden sei. Sohin sei er so gut wie möglich den Anweisungen des Verbesserungsauftrages nachgekommen. Es werde deshalb beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm die beantragten Leistungen ab Antragsstellung zu gewähren.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholte Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 17.07.2023 brachte der Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Mindestsicherungsantrag auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, ledig und laut eigenen Angaben seit dem 07.07.2023 in Tirol. Zuvor war er vom 19.07.2021 bis 17.07.2023 mit Hauptwohnsitz in Y, Adresse 2 (Unterkunftgeber: FF) gemeldet, wo er auch Mindestsicherungsleistungen bezog. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung dem 17.07.2023 lebte er, laut eigenen Angaben, bei seinem Bruder im Flüchtlingsheim in EE, dort könne er sich aber nicht anmelden, weshalb er eine Postadresse beim Verein CC, Sozialberatungsstelle Z in Z, Adresse 1, eingerichtet hat. Dort war der Beschwerdeführer auch im Zeitraum vom 16.10.2023 bis 17.05.2024 als obdachlos gemeldet.

Laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich vom 19.05.2022, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigen zuerkannt und festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 13.07.2023 hat der Beschwerdeführer beim ÖIF für einen Termin angesucht und ausgeführt, dass er in Y einen Deutschkurs A1 besucht hat und einen nachfolgenden Kurs benötigen würde (Beweis: E-Mail des CC Z). Der Vereinbarung des Arbeitsmarktservice Z vom 26.07.2023 an den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass sein nächster Termin am 01.08.2023 um 09:45 Uhr stattfinden wird.

Aus dem Besucherschein der GG, W vom 13.07.2023 geht hervor, dass die Heimleitung bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 13.07. bis zum 16.07.2023 bei seinem Bruder DD im Zimmer 206 übernachten darf.

In dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 26.07.2023 an die Bezirkshauptmannschaft Z ist zu entnehmen, dass er keine Wohnung habe und in Parks und Bahnhöfen schlafe. Er suche eine Unterkunft.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:

Sie werden hiermit aufgefordert, den tatsächlichen Aufenthalt nachzuweisen. Straßennahmen, Hausnummern und Namen der Freunde/Bekannten, bei denen Sie Übernachten. Es ist ihnen freigestellt, ob Sie die Adresse und die Namen der Freunde handschriftlich oder mit Fotos dokumentieren. (Nachweise wo festgestellt werden kann, dass der Lebensmittelpunkt und der tatsächliche Aufenthalt in Z stattfindet)

aktuelle Integrationsnachweise, ÖIF-Integrationstabellenübersicht (letzter A1 Deutschkurs wurde mit 09.06.2023 abgebrochen)

Abschließend wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen sein Antrag nach erfolglosem Ablauf der Frist abgewiesen werden wird.

In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Verein CC Z in Vertretung des Beschwerdeführers am 24.08.2023 via E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer auf der Straße, am Bahnhof oder gegebenen Falls auch im Wald nächtige. Er sei somit obdachlos. Ab und an halte er sich untertags bei seinem Bruder in EE in W auf, dort nächtige er aber nie. Ansonsten habe der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Kontakte oder Schlafmöglichkeiten.

Der Beschwerdeführer habe bereits am 13.07.2023 für einen Termin beim Österreichischen Integrationsfonds via E-Mail angefragt. Es habe einen telefonischen Kontakt bezüglich der weiteren Vorgangsweise gegeben und die Rückmeldung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer in einem Monat noch einmal einen Termin vereinbaren solle. Eine erneute Terminanfrage sei heute, erfolgt (vgl E-Mail des CC Z vom 24.08.2024).

Sodann wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid (ohne Datum) erlassen.

Erhebungen bei der belangten Behörde haben erheben, dass dieser angefochtene Bescheid am 06.09.2023 erstellt worden ist und dem Beschwerdeführer am 12.09.2023 hinterlegt wurde. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 02.10.2023 ist somit rechtzeitig (vgl Aktenvermerk über ein Telefongespräch zwischen der Sachbearbeiterin der belangten Behörde und der entscheidenden Richterin).

Am 18.09.2023 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antraf auf Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein.

Der gleichzeitig mit diesem Antrag vorgelegten Terminkarte des ÖIF ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2023 noch in Y eine Deutschkursberatung beendet hat. Zuvor wurde von ihm zweimal der Deutschkurs (Grund-Alphabetisierungskurs) abgebrochen sowie zweimal der Deutschkurs A1 Standard.

Letztlich wurde dem Beschwerdeführer basierend auf der Grundlage des oben beschriebenen Akteninhaltes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.09.2023, *** über seinen Antrag für den Zeitraum vom 18.09.2023 bis 30.09.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 342,43 gewährt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig bzw ergeben sie sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den angesprochenen teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und ihn auch nicht mit Hilfe von anderen Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

Gemäß § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Nach Abs 2 lit a dieser Bestimmung beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 (im Jahr 2023 Euro 1.053,64) für volljährige Alleinstehende und Alleinerziehende 75% (somit Euro 790,23).

Der Beschwerdeführer brachte – wie festgestellt wurde – am 26.06.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein, nachdem er zuvor in V (Oberösterreich) vom 06.10.2022 bis 21.06.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Aufgrund seiner über Aufforderung der belangten Behörde ergänzend vorgelegten Unterlagen im Rahmen seiner Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 30.08.2023 GZ *** über seinen neuerlichen Antrag vom 08.08.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 08.08.2023 bis 31.08.2023 und vom 01.09.2023 bis 30.09.2023 gewährt.

Insofern wird dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum 26.06.2023 bis 07.08.2023 nachfolgende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund folgender Berechnung gewährt:

Alleinstehender, volljähriger Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX

Mindestsatz für August 2023

gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG€ 790,23

17.07. 2023 – 31.07.2023(790,23:31x15)€ 382,36

01.09. 2023 – 17.09.2023(790,23:30x17)€ 447,79

€ 1.620,38

Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 17.07.2023 bis 17.09.2023 einen Anspruch auf Mindestsicherung – wie im Spruch ausgeführt - hatte. Der Beschwerdeführer ist zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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