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LVwG-2024/35/1128-6•LVwG T LVwG-2024/35/1128-6
LVwG-2024/35/1128-6Tribunal administratif régional12 juin 2024
Ferienhaus <br/>Landschaftsschutzgebiet<br/>Vogelschutz<br/>Glasflächen<br/>Kollisionsrisiko<br/>Vorschreibung zusätzlicher Auflagen<br/>Erzielbarer Erfolg<br/>Vertretbarer Aufwand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch die RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.4.2024, ***, betreffend die zusätzliche Vorschreibung von Auflagen im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Z 2. und 3. ersatzlos behoben werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 2.4.2024, ***:
Mit Bescheid vom 02.10.2018, ***, wurde Frau AA und Herrn BB seitens der Bezirkshauptmannschaft Y die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau des im Landschaftsschutzgebiet X, W und V gelegenen Ferienhauses auf Gst. , nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichprojektes erteilt. Als Nebenbestimmung wurde vorgeschrieben, dass beim Auftreten von Neophyten diese sich stark ausbreitenden Pflanzen sofort bis zum völligen Verschwinden zu bekämpfen und zweckmäßig zu entsorgen sind.
Laut Aktenvermerk des naturkundefachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 12.1.2022 wurde festgehalten, dass anlässlich eines Lokalaugenscheines vom 5.10.2021 festgestellt worden sei, dass das Vorhaben aus naturkundefachlicher Sicht projektgemäß errichtet worden sei. Angemerkt wurde allerdings, dass das äußere Erscheinungsbild des Neubaus wesentlich und in ungünstiger Weise vom abgerissenen Bestand abweiche, weshalb zukünftig bei ähnlichen Vorhaben auf eine ortsübliche, landschaftsangepasste Bauweise geachtet werden sollte.
Nachdem mit Eingabe vom 30.10.2023 vom Schutzgebietsbetreuer der Behörde mitgeteilt worden war, dass aufgrund der Glasfronten-Ausführung des Wohnobjektes Maßnahmen zum Schutze der Vögel notwendig erscheinen, und nach Einholung eines naturkundefachlichen Gutachtens zu diesem Vorbringen, wurde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde Folgendes ausgesprochen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005, LGBl. 26/2005 in der geltenden Fassung, spricht ab wie folgt:
Die Bezirkshauptmannschaft Y ergänzt die Auflagen in der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 02.10.2018, zu GZ ***, gemäß § 29 Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. 26/2005 in der geltenden Fassung dahingehend, sodass zusätzlich folgende Auflagen erteilt werden:
1. Die Glasflächen im 1. Stock sind bei Nicht-Benutzung des Ferienhauses auf der Innenseite durch Vorhänge, Plissees o.ä. abzudunkeln um eine Durchsicht zu verhindern.
2. Sämtliche Glasflächen im Außenbereich, dh. die Brüstungen entlang der Terrasse und Windwände, sind mit einem anderen Material wie Gitter, Holz, etc. bzw. auch durchgehend markiertes Glas (geripptes, geriffeltes, mattiertes, sandgestrahltes, geätztes, eingefärbtes, bedrucktes Glas, Markierung an der Außenseite) oder mit Vogelschutzfolien gemäß ON-Regel 191040, Kategorie A, zu ergänzen.
3. Die Maßnahmen sind bis längstens 01.06.2024 umzusetzen und ist der Behörde die Fertigstellung unaufgefordert zu melden, wobei das ausgesuchte Muster namhaft zu machen und vorzuweisen ist.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„Das TNSchG hat grundsätzlich zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
Im gegenständlichen Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass vorgenanntes Objekt bewilligungsgemäß und unter Einhaltung der mit Bescheid vom 02.10.2018 vorgeschriebenen Auflagen errichtet wurde. Trotz Einhaltung dieser Auflagen kommt es aufgrund des gewählten Baumaterials Glas (für die Brüstung der Terrasse und den ersten Stock) zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005. Dies geht aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren naturkundefachlichen Gutachten hervor. Die im Spruch genannten zusätzlichen Auflagen sind nach Maßgabe der betrauten naturfachlichen Amtssachverständigen jedenfalls geeignet, Vogelschlag zu verhindern bzw. stark zu reduzieren. Der Aufwand, welcher in Zusammenhang mit den genannten Auflagen steht, hält sich für die Verpflichteten in einem zumutbaren Rahmen und ist dieser Aufwand in Hinblick auf den gewünschten Erfolg des verminderten Vogelschlages keinesfalls unverhältnismäßig, zumal von allen seitens der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Möglichkeiten nunmehr die kostengünstigere Alternative verbindlich vorgeschrieben wurde. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben Frau AA und Herr BB, beide vertreten durch die RA CC, Beschwerde, welche am 23.4.2024 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt und mit der insbesondere die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde dann, wenn sie der Ansicht ist, dass im Zusammenhang mit den Glasfassaden beim Gebäude der Beschwerdeführer Vogelschutzmaßnahmen vorzuschreiben sind, dies bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 02.10.2018 im Rahmen der Erledigung der „Sache“ nach § 59 Abs 1 AVG hätte erledigen müssen. Ein nachträglicher Eingriff in die Rechtskraft eines Bewilligungsbescheides, wie es § 29 Abs 6 TNSchG grundsätzlich ermögliche, könne bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur dann zulässig sein, wenn nachträglich wesentliche Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes auftreten, welche zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung entweder noch nicht vorhanden waren oder auch bei objektiv-fachlicher Beurteilung entweder überhaupt nicht oder nicht in ihrer Wesentlichkeit erkennbar oder erwartbar waren.
Es wird sodann wie folgt weiter ausgeführt:
„Der rechtsstaatliche Grundsatz der Unwiederholbarkeit eines Bescheides bedeutet die Unzulässigkeit, in derselben Sache ein weiteres Verfahren durchzuführen und eine weitere behördliche Entscheidung zu erlassen. Hierbei ist es irrelevant, ob diese Entscheidung die vorherige abändert, aufhebt oder bestätigt. Eine solche Zweitentscheidung ist inhaltlich rechtswidrig und verstößt aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes ‚ne bis in idem‘ gegen das Erfordernis zur Führung eines rechtsstaatlichen Verfahrens und verletzt die betroffenen Parteien in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Eben diese Rechtsverletzung wohnt dem angefochtenen Bescheid inne. Alle denkbaren naturkundefachlichen Umstände, die Einreichunterlagen, kurz: der gesamte Sachverhalt, welcher der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 02.01.2024 und somit dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, ist vollkommen ident mit jenem, welcher der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 02.10.2018 zugrunde lag. Der damalige Amtssachverständige hat im Rahmen der Begutachtung für den Bewilligungsbescheid vom 02.10.2018 Lokalaugenscheine durchgeführt und es wurden mit ihm Gespräche geführt, im Zuge derer die geplante Ausführung des Gebäude ausführlich erörtert wurde. Die in der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 02.01.2024 der nunmehrigen Amtssachverständigen herangezogene Broschüre ‚Vogelfreundlich Bauen mit Licht und Glas‘ - Glasbroschüre 2022 - war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 02.10.2018 verfügbar. Sie wurde erstmals im Jahr 2008 herausgegeben und in der Folge in den Jahren 2012 und 2022 überarbeitet.
Geändert hat sich somit im Ergebnis nur eine Fachmeinung der Amtssachverständigen für Naturkunde. Dies allein vermag aber die Rechtmäßigkeit des hier anfechtungsgegenständlichen Eingriffs in die Rechtskraft des naturschutzrechtlichen Konsenses vom 02.10.2018 entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu begründen. Keineswegs unbegründet ist in diesem Zusammenhang die Verunsicherung/Befürchtung der Beschwerdeführer, mit welchen auf § 29 Abs. 6 TNSchG gestützten nachträglichen Vorschreibungen noch gerechnet werden muss.
Nicht nachvollziehbar unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes/Willkürverbotes ist auch, das die Ausführung der naturschutzrechtlich bewilligten Gebäudefassade bei den Beschwerdeführern beanstandet wird, wohingegen bei ebenfalls in den letzten Jahren neu errichteten Seilbahnstationen und Berggasthäusern betroffenen Gebiet riesige Glasflächen anscheinend unbeanstandet errichtet worden sind (Lichtbild Konvolut Beilage ./2).
Nachträgliche Vorschreibungen von Nebenbestimmungen gem. § 29 Abs. 6 TNSchG unterliegen einer objektiven Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der nachträgliche Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides muss umso mehr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen. Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, also im engeren Sinn ‚angemessen‘ ist. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die belangte Behörde nicht im gesetzlich und rechtsstaatlich erforderlichen Ausmaß durchgeführt. Auch dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde erschöpft sich in der Feststellung: ‚Der Aufwand, welcher im Zusammenhang mit dem genannten Auflagen steht, hält sich für die Verpflichtenden in einem zumutbaren Rahmen und ist dieser Aufwand im Hinblick auf den gewünschten Erfolg des verminderten Vogelschlages keinesfalls unverhältnismäßig, zumal von allen seitens der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Möglichkeiten nunmehr die kostengünstigere Alternative verbindlich vorgeschrieben wurde.
Woraus sich die Kosten Günstigkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen ergeben soll, bleibt allerdings unerwähnt und damit unbegründet.
Die Beschwerdeführer haben ein Angebot über die drei alternativ vorgeschriebenen Maßnahmen, nämlich Holzausführung, Glasausführung mit Vogelschutzfolie eingeholt. Die in diesem Angebot unter Titel 3 ‚Geländer-Änderung auf Bestandausführung‘ Variante ‚Vogelschutzfolie innenseitig aufkleben‘ ist keine Option, weil derart aufgeklebte Folien eine Lebensdauer von nur 5 Jahren haben. Der angeführte Kostenbetrag von € 11.950,00 netto würde sich daher auf die Jahre multiplizieren. Es zeigt sich, dass die Beschwerdeführer die gesamte Glaskonstruktion abbrechen und neu errichten müssten, Kosten von min. € 30.000,00 netto wären zu erwarten. Insbesondere, aber nicht nur im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt anlässlich der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 02.10.2018 vollkommen ident bereits gegeben war und die Vorschreibung der Anbringung von Vogelschutzfolien im Bewilligungsbescheid einen Aufwand von einigen hundert Euro bedeutet hätte, sind die nunmehr mit der nachträglichen Vorschreibung einhergehenden Kosten unverhältnismäßig.
In dem die belangte Behörde all dies verkennt, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Seitens der schon im Behördenverfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde mit Email vom 6.5.2024 auf die Möglichkeit zur Anbringung von Vogelschutzfolie und auf diesbezüglich zu erwartende Kosten eingegangen.
Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 21.5.2024 wurde mit näherer Begründung erwidert, dass weder die dargestellten Kosten noch die behauptete Haltbarkeit der angesprochenen Vogelschutzfolien realistisch seien.
Sodann wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 7.6.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden insbesondere die schriftlichen Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen und die von ihr vorgeschlagenen Vogelschutzmaßnahmen nochmals näher erörtert, ein weiterer naturkundefachlicher Amtssachverständiger angehört und den Verfahrensparteien ermöglicht, ihre schriftlichen Ausführungen nochmals mündlich darzulegen und zu untermauern.
Der ehemalige Schutzgebietsbetreuer für das Landschaftsschutzgebiet X, W und V wurde zudem als Zeuge einvernommen.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall sind insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 1, 10 und 29) maßgeblich:
„§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) (…)“
„§ 10
Landschaftsschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
g) jede erhebliche Lärmentwicklung;
h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) (…)
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
(7) Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(9) (…)“
Mit Verordnung der Landesregierung vom 29.3.1983 wurde das Gebiet um das X, das W und den V im Gebiet der Gemeinden U, T und S zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet X-W-V), LGBl 31/1983.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen im Sinn des § 29 Abs 6 TNSchG 2005 durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls zum Teil zu verneinen.
Wenn zunächst von den Beschwerdeführern behauptet wird, dass der angefochtene Bescheid grundsätzlich nicht hätte erlassen werden dürfen, weil er dem Grundsatz der Unwiederholbarkeit eines Bescheides widerspricht, so ist diesen zu entgegnen, dass die Rechtsordnung zwar tatsächlich den Grundsatz der entschiedenen Sache kennt; gleichzeitig kennt die Rechtsordnung allerdings auch zahlreiche Bestimmungen, die auch nachträgliche Eingriffe in erteilte Bewilligungen vorsehen, ohne dass dies von den Höchstgerichten beanstandet worden wäre.
Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft durch die Identität der rechtskräftig entschiedenen Verwaltungssache mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt wird. "Entschiedene Sache" liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Im vorliegenden Fall geht es nun aber nicht um ein Anbringen von Beteiligten, sondern um den in § 29 Abs 6 TSchG 2005 konkret geregelten Fall, dass sich nach Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung ergibt, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind. Vergleichbare Regelungen finden sich etwa auch im § 62 Abs 3 AWG oder in § 21a WRG und wurden in VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0059, keine Bedenken gegen solche Bestimmungen geäußert, mit denen unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingriff in einen rechtskräftig erteilten Konsens möglich gemacht wird. Aus VfGH 16.6.2014, G 94/2013, ergibt sich zudem, dass auch eine vergleichbare Bestimmung im § 79 GewO 1994 nicht zu beanstanden ist.
Aus VfGH 20.9.2012, G 37/12 ua, ergibt sich zudem etwa Folgendes:
„Der VfGH erachtet es als nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums im AWG 2002 eine höhere Mindeststrafe für jene Fälle vorsieht, in denen gegen eine nachträgliche Auflage nach § 62 Abs 3 AWG 2002 verstoßen wird (im Vergleich zur Mindeststrafe bei Verstoß gegen eine im Zuge des Genehmigungsverfahrens vorgeschriebene Auflage). So kann eine sachliche Begründung in dieser unterschiedlichen Strafandrohung schon darin erblickt werden, dass § 62 Abs 3 AWG 2002 die Vorschreibung nachträglich erforderlicher Auflagen nur dann vorsieht, wenn die gemäß § 43 leg cit wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind. Die Bestimmung nimmt dabei nicht nur darauf Bezug, dass nachteilige Folgen der Auswirkungen einer Behandlungsanlage eintreten können, sondern auch schon tatsächlich eingetreten sind (§ 62 Abs 3 zweiter Satz leg cit). Wenn demgemäß die Erfüllung einer nachträglichen Auflage - bei welcher der Gesetzgeber im Hinblick auf einen bereits erfolgenden Betrieb der Behandlungsanlage und die in § 43 leg cit genannten Interessen ein verstärktes Schutzverständnis ins Treffen zu führen vermag - mit einer höheren Mindeststrafdrohung im Falle des Verstoßes untermauert werden soll, kann dies nicht als unsachlich beurteilt werden.“
Auch diese höchstrichterliche Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass die grundsätzlich im TNSchG 2005 vorgesehene Möglichkeit, auch nachträglich noch in rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligungen durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen einzugreifen, nicht zwingend rechtswidrig ist.
Was nun konkret den § 29 Abs 6 TNSchG 2005 betrifft, ist nach dessen klarem Gesetzeswortlaut die erste Voraussetzung für eine solche Vorschreibung, dass sich nach der Erteilung der Bewilligung ergibt, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind.
Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde sowohl in ihren schriftlichen Ausführungen als auch im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es aufgrund des Umstandes, dass die Brüstungen entlang der Terrasse aus durchsichtigem Glas bestehen, zu einem erhöhten Kollisionsrisiko für die dort ansässigen Vogelarten kommt, weil durchsichtige Glasvorrichtungen auf Grund des unmittelbaren Naturraums für Vögel nicht als Hindernis wirken und deshalb auch nicht umflogen werden. Da ein Großteil der Vögel eine derartige Kollision nicht überlebt und die großen Balkonbrüstungen sowie die flächige Verglasung des Wohnbereichs im ersten Stock daher den langfristigen Fortbestand der im und rund um das Gebiet vorkommenden Vogelarten gefährden, komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Parteivorbringens keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Da also die Beschwerdeführer dem gegenständlichen Gutachten zum Vorliegen erheblicher Naturschutzbeeinträchtigungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).
Zudem wurde auch vom Betreuer des Landschaftsschutzgebietes X-W-V plausibel dargelegt, dass die Ausführung des gegenständlichen Ferienhauses zu erheblichen Beeinträchtigungen der ansässigen Vögel und damit der Naturschutzinteressen führt. Und auch der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige mit Spezialgebiet Ornithologie kam zum selben Ergebnis.
Daran, dass die zweite Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 29 Abs 6 TNSchG 2005 vorliegt, dass nämlich die zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen geeignet sind, zur Vermeidung der Beeinträchtigungen bzw zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß zu führen, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel und wird dies auch von den Verfahrensparteien nicht weiter bestritten, weshalb diese Annahme als erwiesen angesehen werden konnte.
Allerdings war vom Landesverwaltungsgericht zu klären, ob der mit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls in Bezug auf die laut Z 2. des Bescheidspruchs vorgeschriebene Auflage zu verneinen.
Einerseits zeigen die von den Beschwerdeführern selbst beigebrachten Kostenvoranschläge für potentielle Vogelschutzmaßnahmen eine sehr große finanzielle Belastung, die mit deren Umsetzung einherginge; andererseits wurde auch durch die von den naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgelegten Kostenvoranschläge nicht aufgezeigt, dass zielführende Vogelschutzmaßnahmen mit einem verhältnismäßigen Kostenaufwand umgesetzt werden können. Während die Unverhältnismäßigkeit eines kompletten Austauschs der Glaselemente durch andere Materialien im Rahmen der am 7.6.2024 durchgeführten Verhandlung in Anbetracht der diesbezüglich anfallenden Kosten unbestritten blieb und daher nicht näher erörtert wurde, wurde die Verhältnismäßigkeit einer Nachrüstung des Glasbalkons mit Vogelschutzfolie von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich bewertet. Für das Landesverwaltungsgericht war letztlich entscheidend, dass für diese Vogelschutzfolie nicht erwiesen werden konnte, dass diesbezüglich eine länger als 5 Jahre währende Garantie zu bekommen ist. Zwar wurde sowohl von den Beschwerdeführern selbst, als auch von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ins Treffen geführt, dass telefonisch von angefragten Firmen auch eine längere Haltbarkeit der Folien in Aussicht gestellt wurde, unbestritten blieb aber, dass es von den angefragten Firmen dennoch keine über 5 Jahre hinausgehende Garantie gibt, da die Beschaffenheit der Folie stark von Witterungseinflüssen abhängt. Zudem wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen glaubhaft ausgeführt, dass sich nach seiner Erfahrung Vogelschutzfolie üblicherweise bereits nach 5 Jahren als sehr unansehlich darstellt.
Insofern war die Verhältnismäßigkeit bei der angedachten Anbringung von Vogelschutzfolie tatsächlich im Sinn der Beschwerdeausführungen nicht anhand der einmaligen Kosten hierfür zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Glaselemente, sodass die Kosten für diese Maßnahme nach allgemeiner Lebenserfahrung aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zumindest um den Faktor 5 zu multiplizieren sind.
Selbst in Anbetracht des günstigsten eingeholten Kostenvoranschlages entstünden insofern für die Beschwerdeführer im Laufe der Jahre erhebliche Kosten im fünfstelligen Eurobereich. In Anbetracht dieser Kosten ist die Auflage 2 des angefochtenen Bescheides aber unverhältnismäßig, da auch das genaue Ausmaß der durch die Glasflächen bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen nicht exakt bestimmt werden konnte. Die beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen konnten nur – wenn auch schlüssige und glaubwürdige – Vermutungen über befürchtete negative Auswirkungen für ansässige Vogelarten anstellen, genaue Angaben darüber, welche – allenfalls besonders geschützte – Vogelarten in welchem Ausmaß Schaden erleiden werden, konnten aber nicht abschließend gemacht werden. Zudem schien auch die Aussage der Beschwerdeführer im Rahmen der am 7.6.2024 durchgeführten Verhandlung glaubwürdig, dass außer dem mit Lichtbild dokumentierten toten Vogel kein anderer toter Vogel im Bereich des gegenständlichen Gebäudes vorgefunden wurde. Bei diesem toten Vogel wurde zudem auch glaubwürdig versichert, dass dieser über 2 Monate am Balkon liegen blieb, sodass nicht zwingend angenommen werden kann, dass weitere durch Kollision gestorbene Vögel nur deshalb nicht vorgefunden wurden, weil diese dann sogleich anderen Tieren als Futter dienten.
Das Verhältnis zwischen den Kosten selbst für die billigste ins Treffen geführte und zielführende Vogelschutzmaßnahme, nämlich die Anbringung von Vogelschutzfolie, und dem Nutzen dieser Maßnahme zur Verringerung der Beeinträchtigungen für die Vögel aufgrund der Ausgestaltung des gegenständlichen Ferienhauses sprach somit gegen die Vorschreibung der zusätzlichen Auflage 2.
Vom Beschwerdeführer wurde zwar grundsätzlich auch die Bereitschaft signalisiert, eine Vogelschutzfolie in Selbstmontage anzubringen, wodurch die Kosten deutlich gesenkt werden könnten; es wurde allerdings auch glaubwürdig der sehr große und sich in regelmäßigen Abständen wiederholende Aufwand geschildert, der hierdurch – insbesondere durch die notwendige Entfernung von ca. 2700 Folienpunkten – entsteht, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Vorschreibung der zusätzlichen Auflage 2. nicht verhältnismäßig erscheint.
Bei dem vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgelegten Kostenvoranschlag für eine Verkleidung des Glasbalkons mit Lärchenholzbrettern hat der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Verhandlung schlüssig dargelegt, dass die dort genannten Kosten nur auf einer äußerst vagen Schätzung beruhen und der Voranschlag von Parametern ausgeht, die im vorliegenden Fall nicht zutreffen, weshalb aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch eine solche Holzverkleidung nicht als Maßnahme angesehen werden kann, die im Sinn des § 29 Abs 6 TNSchG 2005 zum erzielbaren Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis steht.
Insgesamt zeigt sich also, dass entsprechend dem Beschwerdevorbringen tatsächlich keine Verhältnismäßigkeit der zusätzlich vorgeschriebenen Auflage 2. gegeben ist.
Dies auch insofern, als zurecht ins Treffen geführt wird, dass die Ausführung des gegenständlichen Ferienhauses entsprechend der bau- und naturschutzrechtlich erteilten Bewilligung erfolgte und die Notwendigkeit der nunmehr vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen auch schon im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung hätte erkannt werden können. Von den Beschwerdeführern wurde plausibel dargelegt, dass eine rechtzeitig, also bereits im Stadium der Bewilligungserteilung erteilte Vorschreibung der nunmehr gegenständlichen Auflage 2. zu viel geringeren Kostensteigerungen bei der Errichtung des Ferienhauses geführt hätten. Dies unterstreicht die Annahme, dass im vorliegenden Fall der Aufwand für die Beschwerdeführer zum erzielbaren Erfolg in keinem vertretbaren Verhältnis steht.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführung war daher spruchgemäß zu entscheiden und waren die Auflagenpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Der Auflagenpunkt 1. ist dagegen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses von den Beschwerdeführern einzuhalten, da dieser keinen besonderen Aufwand erfordert und daher in Anbetracht des dadurch entstehenden Nutzens für die ansässigen Vögel jedenfalls verhältnismäßig ist und überdies von den Beschwerdeführern laut eigenen Angaben ohnehin bereits seit längerer Zeit eingehalten wird.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung nachträglicher Auflagen konnte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden TNSchG 2005 und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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