LVwG T LVwG-2024/14/0538-14

LVwG-2024/14/0538-14Tribunal administratif régional10 juin 2024

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Nutzung<br/>Zweigniederlassung<br/>Rechtsanwaltskanzlei

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/14/0538-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.14.0538.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 10.1.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.4.2024

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von Euro 1.100,00 zu leisten.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtenes Straferkenntnis

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe vom 7.8.2022 bis 20.9.2023 die Wohnung Adresse 1 in X als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der entsprechenden Verwendung (§ 13 Abs 3 lit a TROG 2022), Baubewilligung (§ 13 Abs 6 Satz 1) oder Ausnahmebewilligung (§ 13 Abs 8 Satz 1) vorliege. Die Wohnung habe nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisse gedient, sondern sei zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien und des Wochenendes verwendet worden. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 verhängte die belangte Behörde eine Strafe von € 5.500 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 22 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.

B. Beschwerde

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, die belangte Behörde habe ihm am 20.9.2023 bescheidmäßig die weitere Benutzung als Freizeitwohnsitz untersagt. Dagegen habe er sich nicht gewehrt, da er seine Tätigkeit als europäischer niedergelassener Rechtsanwalt aufgegeben habe und zwischenzeitlich in Rente sei. Weder er noch seine Familienmitglieder hätten das gegenständliche Objekt zu Freizeit- oder Erholungszwecken genutzt, sondern diese Nutzung sei ausschließlich für den Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei-Zweigniederlassung zur Beratung und auch Akquise neuer Mandanten erfolgt. Sein Sohn und seine Frau seien Rechtsanwälte und Mitarbeiter der Kanzlei CC, zeitweise ebenfalls in der Zweigniederlassung in X. Dieser Kanzleisitz sei das gegenständliche Objekt gewesen. Ohne diesen Sitz hätte der Beschwerdeführer nicht als europäischer Rechtsanwalt in Österreich tätig werden dürfen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer durch seinen Kanzleisitz in X lukrative Mandate gewonnen.

Auch habe die belangte Behörde anlässlich der durchgeführten Kontrollen in keiner Weise feststellen können, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen die Zweigniederlassung für Freizeit- oder Erholungszwecke verwenden würden.

Der Beschwerdeführer habe zudem nicht mit Vorsatz gehandelt, da er aufgrund eines Gespräches mit einer Mitarbeiterin der Gemeinde X annehmen habe dürfen, der Kanzleibetrieb im gegenständlichen Objekt sei zulässig. Ihm könne Vorsatz erst ab dem Zeitpunkt angelastet werden, an dem ihm der Nutzungsuntersagungsbescheid der belangten Behörde zugestellt worden sei. Dieser Zeitpunkt liege nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum.

Weiters sei der Beschwerdeführer durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem Unionsbürgerrecht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 AEUV verletzt.

Auch sei die Geldstrafe deutlich überhöht. Die belangte Behörde habe den Umstand der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt. Darüber hinaus sei eine außerordentliche Strafmilderung angemessen.

Der Beschwerdeführer beantragte – neben der Einholung der Meldeakte und der Verwaltungsstrafakte des Beschwerdeführers – die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Zudem regte er ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit einer von ihm formulierten Frage an.

C. Weiteres Verfahren

Am 24.4.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der RA BB als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschien.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte auch Ehegattin, Sohn und Tochter des Beschwerdeführers geladen. Alle drei teilten dem Landesverwaltungsgericht Tirol schon vor der mündlichen Verhandlung mit, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, und erschienen zur mündlichen Verhandlung nicht.

Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung. Der Beschwerdeführer beantragte unmittelbar danach die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt

Die belangte Behörde bewilligte mit Bescheid vom 28.7.1992, ***, der DD die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt drei Wohnhäusern an der Adresse Adresse 1 in **** X. Darin ist als Auflage unter anderem angeführt: „Die projektsgemäß vorgesehene Zweckbestimmung aller Räume darf nur mit Zustimmung der zuständigen Baubehörde geändert werden.“

Mit Kaufvertrag vom 18.11.2008 erwarben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin EE 115/1636 Anteile des Gst1, EZ1, KG ***** X, und damit verbundenem Wohnungseigentum an Top ***. Mit 23.12.2008 meldeten sich der 1954 geborene Beschwerdeführer, seine 1961 geborene Ehegattin sowie die beiden Kinder, der 1995 geborene FF und die 1997 geborene GG, in der gegenständlichen Wohnung als Nebenwohnsitz.

Der Beschwerdeführer betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei in ***** W, Deutschland, und ist dort nunmehr im Angestelltenverhältnis tätig. In der gleichen Kanzlei arbeitet sein Sohn als Rechtsanwalt. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Rechtsanwältin in einer Kanzlei in ***** V.

Der Beschwerdeführer wurde ab 27.1.2009 in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in der gegenständlichen Wohnung eingetragen. Er brachte ein Kanzleischild auf dem Briefkasten an und legte Briefpapier sowie Visitenkarten vor, auf denen der Kanzleisitz in X aufscheint. Er verfügte auch über einen Web-ERV-Zugang und das A1-Sozialversicherungsdokument von 13.1.2022 bis 31.12.2023.

In der gegenständlichen Wohnung wurden insgesamt 16 Kontrollen durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer nie angetroffen wurde. FF wurde am 27.12.2022 und am 6.1.2023 im Objekt angetroffen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Ehegattin und Sohn des Beschwerdeführers, beide ebenfalls Rechtsanwälte, die gegenständliche Wohnung als Zweigniederlassung nutzten.

Mit dem unbekämpften und rechtskräftigen Bescheid vom 25.9.2023, ***, untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die weitere Benutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO.

III. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und dem Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Kontrollen gehen auf den entsprechenden Kontrollbericht zur Freizeitwohnsitzerhebung der JJ zurück.

Die Tätigkeit als Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ergibt sich zum einen aus seinen eigenen Angaben, zum anderen aus dem Homepage der Kanzlei CC. Das Schreiben von FF vom 11.3.2024 ist auf dem Briefpapier dieser Kanzlei CC verfasst. Daraus geht erstens hervor, der Beschwerdeführer ist nunmehr bloß im Angestelltenverhältnis und zweitens FF selbst als Rechtsanwalt dort tätig.

Die Negativfeststellung hinsichtlich der Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit der Ehegattin und des Sohns in der betreffenden Wohnung ergibt sich daraus, dass weder beide als Zeugen noch der Beschwerdeführer als Partei entsprechende Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol machten. Eine solche Tätigkeit ergibt sich ebenso wenig aus der Aktenlage.

Die Kündigung des Web-ERV-Zugangs bei Manz sowie das A1-Sozialversicherungsdokument legte der Beschwerdeführer selbst vor.

IV. Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Als Folge der rechtskräftigen Benützungsuntersagung als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 verhängte die belangte Behörde wegen der Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 eine Strafe von € 5.500. Der Beschwerdeführer argumentiert hingegen, er habe die Wohnung nicht als (Freizeit-)Wohnsitz, sondern als Zweigniederlassung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt genutzt.

Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht somit die Frage, ob der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Wohnung eine Zweigniederlassung seiner Rechtsanwaltskanzlei betrieb.

B. Verwaltungsübertretung gemäß § 13a Abs 1 lit a TROG 2022

Wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz – ohne Vorliegen einer Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz (§ 13 Abs 3 lit a), einer Baubewilligung (§ 13 Abs 6 Satz 1) oder einer Ausnahmebewilligung (§ 13 Abs 8 Satz 1) – verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, begeht gemäß § 13a Abs 1 lit a TROG eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs 3 lit a TROG 2022 als Freizeitwohnsitz angemeldet worden und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist.

Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rz 9 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (dazu VwGH 16.6.2023, Ra 2023/06/0089; 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).

§ 13 TROG 2022 knüpft die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Revisionswerber liegt (VwGH 16.6.2023, Ra 2023/06/0089).

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 kennt den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht. Dem Erkenntnis VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171, kann nicht entnommen werden, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließe. Vielmehr wird darin betont, dass eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegenstehe (dazu VwGH 19.5.2023, Ra 2022/06/0076; 30.8.2022, Ra 2022/06/0193; 28.6.2021, Ra 2021/06/0056,0057).

C. Nicht-Vorliegen einer Zweigniederlassung als Rechtsanwalt

Der Beschwerdeführer wurde zwar ab 27.1.2009 in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in der gegenständlichen Wohnung eingetragen. Er brachte ein Kanzleischild auf dem Briefkasten an und legte Briefpapier sowie Visitenkarten mit diesem Kanzleisitz vor. Er verfügte auch über den für Rechtsanwälte erforderlichen Web-ERV-Zugang sowie ein A1-Sozialversicherungsdokument für 2022 und 2023.

Allerdings spricht gegen das Vorliegen einer Zweigniederlassung erstens das Gebäude selbst. Die belangte Behörde bewilligte 1992 einem gemeinnützigen Wohnbauträger die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt drei Wohnhäusern. In diesem Bescheid wird ausdrücklich die Zustimmung der zuständigen Baubehörde zur Änderung der vorgesehenen Zweckbestimmung aller Räume vorgeschrieben.

Damit verbunden würde zweitens die Verwendung der Wohnung als Rechtsanwaltskanzlei eine Verwendungszweckänderung darstellen, für die gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 eine Baubewilligung erforderlich wäre. Das Vorliegen einer solchen Baubewilligung wurde weder behauptet noch bewiesen.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es drittens nicht ersichtlich, warum an einer Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltskanzlei die zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kinder als Nebenwohnsitz gemeldet sind.

Abschließend konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol viertens nicht feststellen, dass Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers, beide ebenfalls Rechtsanwälte, diese Wohnung als Zweigniederlassung nutzten.

Die Zusammenschau der verschiedenen Argumente deutet für das Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig darauf hin, der Beschwerdeführer beabsichtigte bereits seit dem Erwerb der Wohnung 2008, das gegenständliche Objekt mit seiner Familie als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Durch die Eintragung in die Liste als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt an dieser Adresse versuchte er offensichtlich eine Umgehungskonstruktion zu schaffen.

Da somit die Nutzung der Wohnung als Zweigniederlassung der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers ausscheidet, ist zu klären, ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt.

D. Keine Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses

Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch bewiesen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in X befindet.

Vielmehr meldeten sich der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie die beiden Kinder einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrages 2008 in der gegenständlichen Wohnung als Nebenwohnsitz, nicht als Hauptwohnsitz.

In der gegenständlichen Wohnung wurden insgesamt 16 Kontrollen durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer nie angetroffen wurde. Dafür wurde sein Sohn am 27.12.2022 und 6.1.2023 und somit in der typischen Urlaubszeit angetroffen. Darüber hinaus handelt es sich beim 6.1.2023 um einen Feiertag.

Mit dem unbekämpften und rechtskräftigen Bescheid vom 25.9.2023, ***, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde X dem Beschwerdeführer die weitere Benutzung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022.

In Zusammenschau liegt somit zweifelsfrei keine Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses und kein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen vor, somit ein Freizeitwohnsitz. Mangels Vorliegen dafür erforderlicher Feststellungen oder Bewilligungen verwirklichte der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung.

E. Verschulden des Beschwerdeführers

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG (vgl VwGH 17.12.2009, 2008/06/0050; ua). Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines „Ungehorsamsdelikts“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.

Auch mit seinen Ausführungen über den Verbotsirrtum kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldigt gemäß § 5 Abs 2 VStG nur, wenn sich erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

An den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Von ihm kann erwartet werden, sich mit den einschlägigen Regelungen vertraut zu machen.

Somit warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die widerrechtliche Nutzung der gegenständlichen Wohnung zu Recht vor.

F. Strafhöhe

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Einkommens- bzw Vermögensverhältnissen. Der Annahme der belangten Behörde, dass hier deshalb von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Bezirk Y einen Freizeitwohnsitz zu leisten, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Diese Annahme erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Der Landesgesetzgeber hat sich bereits vor Jahren dazu entschlossen, Freizeitwohnsitze zu reglementieren, was neben anderen Maßnahmen zu einem leistbaren Wohnen in Tirol beizutragen soll. Durch die nicht rechtskonforme Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz hat der Beschwerdeführer dieses Schutzziel unterlaufen.

Die Verhängung der Geldstrafe ist unter Berücksichtigung aller Umstände schuld- und tatangemessen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die verhängte Strafe beträgt bei einem Strafrahmen von € 40.000 knapp mehr als 10 %. Eine Ermahnung kommt schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen ist.

G. Kosten

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer aufgrund der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10, zu leisten. Daher wird dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag € 1.100 auferlegt.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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