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LVwG-2023/14/1440-7•LVwG T LVwG-2023/14/1440-7
LVwG-2023/14/1440-7Tribunal administratif régional7 juin 2024
Einfahrtstor<br/>Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 30.8.2022, ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.2.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im angefochtenen Bescheid untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Y gemäß §§ 30 Abs 3 iVm 5 Abs 4 TBO 2022 das angezeigte Bauvorhaben „Neuerrichtung eines Einfahrtstores an der westseitigen Grundstücksgrenze“ auf dem Gst1, EZ1, KG ***** Y. Zusammengefasst sei mit der geplanten Toranlage die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Zufahrtsstraße sowie die Übersicht beim Ausfahren aus dem Grundstück durch die vorhandene Sichtweite nicht mehr gegeben sei. Die geplante Toranlage sei so auszuführen, dass sich vor dem Tor die Aufstelllänge eines Autos von mindestens fünf Metern Parkplatzlänge ergebe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Zufahrtsstraße sei sehr wohl noch gegeben. Tatsächlich sei das Ausfahren problemlos möglich, die Sichtweise für ein problemloses Ausfahren aus dem Grundstück sei gegeben, wie auch schon die Jahre zuvor. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass vor dem Tor die Aufstelllänge eines Autos von mindestens fünf Metern Parkplatzlänge gegeben sein müsse. Die belangte Behörde könne einem Grundstückseigentümer nicht vorschreiben, dass er fünf Meter seines Grundstücks hergeben müsse, um eine Toranlage auf seinem Grundstück zu bauen.
Nach entsprechenden Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.10.2023 erstattete CC am 22.11.2023 ein verkehrstechnisches Gutachten zur Frage, ob durch das Bauvorhaben die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.
Am 29.2.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA BB, die belangte Behörde Bürgermeister DD mit EE und die Amtssachverständige CC.
Im Anschluss daran verkündete des Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich das Erkenntnis. Mit Schreiben vom 13.3.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst1, EZ1, KG *****, mit der Adresse Adresse 1, **** Y. Es bestehen weder Bebauungsplan noch Bebauungsregeln.
Die Gemeindestraße zum Ortsteil X, welche westseitig am Grundstück des Beschwerdeführers verläuft, weist im gegenständlichen Abschnitt eine Asphaltbreite von 3,80 bis 4,25 Meter auf. Es besteht kein Gehsteig. Die Parzelle des öffentlichen Gutes ****, KG Y, weist im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers eine Breite von 4,00 bis 4,50 Meter auf. Auf der gegenständlichen Gemeindestraße herrscht Anliegerverkehr. Breiten-, Sicht- und Kurvenverhältnisse ermöglichen eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/h.
Die Fahrbahnbreite direkt vor dem angezeigten Einfahrtstor beträgt 3,80 Meter. Auch bei einer verminderten Geschwindigkeit von 10 km/h reicht diese Fahrbahnbreite nicht für eine Begegnung zwischen zwei PKW aus. Die Anhaltung eines PKW zur Öffnung des Einfahrtstores ist durch die geplante Situierung 0,50 Meter hinter dem Fahrbahnrand zwingend notwendig. Dadurch wird der Verkehr auf der Gemeindestraße in beiden Richtungen beeinträchtigt, da weder eine Begegnung noch ein Vorbeifahren möglich sind. Aufgrund ihrer Charakteristik als Anliegerstraße liegen die Spitzenzeiten des Verkehrsaufkommens in den Morgen- und Abendstunden. Die Anhaltung des Verkehrs wird zu diesen Zeiten am häufigsten vorkommen.
Die notwendige Ausfahrtsicht aus dem Grundstück des Beschwerdeführers ist durch den geplanten Zaun sowie durch das geplante nach innen aufgeschlagene Einfahrtstor eingeschränkt. Nach Umsetzung des Bauvorhabens wäre eine Sichtweite von weniger als 25 Meter gegeben.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und dem Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Fehlen von Bebauungsplan und Bebauungsregeln stellten alle Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol außer Streit.
Die weiteren Feststellungen gründen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der verkehrstechnischen Sachverständigen CC. Diese erläuterte ihre Stellungnahme auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls nachvollziehbar. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, das Gutachten in Zweifel zu ziehen.
IV.Erwägungen
A. Kern des gegenständlichen Verfahrens
Im Kern des Verfahrens steht die Frage, ob das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben „Neuerrichtung eines Einfahrtstores an der westseitigen Grundstücksgrenze“ das Orts- und Straßenbild oder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt und damit gegen § 5 Abs 4 TBO 2022 verstößt.
B. Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs
Gemäß § 30 Abs 3 Satz 4 TBO 2022 hat die Behörde die Ausführung eines Vorhabens innerhalb von zwei Monaten bescheidmäßig zu untersagen, wenn das angezeigte Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs 4 TBO 2022 von Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
Im gegenständlichen Fall untersagte die belangte Behörde die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens, da die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Sichtweite beim Rausfahren aus dem Grundstück auf die davor verlaufende Straße beeinträchtigt wären.
Zu diesen Fragen holte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein verkehrstechnisches Gutachten ein. Die Gutachterin kam – wie im Sachverhalt festgestellt – zum Ergebnis, dass die Flüssigkeit des Verkehrs dadurch beeinträchtigt wird, dass jede Person, welche von der Straße auf das Grundstück des Beschwerdeführers einfahren möchte, zwingend auf der Straße anhalten müsste, um das Einfahrtstor zu öffnen. Aufgrund der geringen Breite der gegenständlichen Straße wäre weder eine Begegnung noch ein Vorbeifahren möglich, was zu Stoßzeiten zur Anhaltung mehrerer PKW führen würde. Auch ist durch das geplante Einfahrtstor sowie den Zaun die Sicht auf die Straße eingeschränkt.
Zusammengefasst würde das angezeigte Bauvorhaben „Neuerrichtung eines Einfahrtstores an der westseitigen Grundstücksgrenze“ die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Dieses widerspricht somit § 5 Abs 4 TBO 2022.
Die belangte Behörde untersagte deshalb gemäß § 30 Abs 3 Satz 4 TBO 2022 die Ausführung dieses Vorhabens zu Recht. Deshalb ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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