LVwG T LVwG-2024/40/0926-7

LVwG-2024/40/0926-7Tribunal administratif régional3 juin 2024

Regest

Nachbar<br/>15m - Bereich

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/0926-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.0926.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.02.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, D-***** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchberg vom 11.04.2024, Zl ***, betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung den,

Beschluss

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 10.07.2023 beantragte die CC bei der belangten Behörde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Hotels- und Personalzimmerbereiches samt Tiefgarage auf Gst**1 KG X.

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 28.11.2023 die mündliche Bauverhandlung für 20.12.2023 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Einwendungen im Wesentlichen zusammengefasst dahingehend, dass die mündliche Bauverhandlung nicht elektronisch kundgemacht worden wäre, das Ortsbild beeinträchtigt sei, Geländeveränderungen und Versiegelungen stattfinden würden, die Gebäudehöhe zu hoch sei, die Baubeschreibung unzureichend sei, es zu Lärmimmissionen und Geruch aus der Tiefgarage komme, die Baumassendichte nicht eingehalten sei, eine Wertminderung des Nachbargrundstückes entstehe, die wasserrechtliche Bewilligung fehle, der Bebauungsplan vor dem Flächenwidmungsplan erlassen worden sei, keine ausreichende Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung vorliege und das Bauvorhaben nicht teilbar sei.

Am 29.02.2024 wurde ein immissionstechnisches Gutachten erstattet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die geltende Widmung des Baugrundstückes rechtswidrig sei. In den Entscheidungsgrundlagen zur Änderung des Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplans finde sich keine Begründung, welche relevanten öffentlichen Interessen der Gemeinde X von der Ansiedlung eines Riesenhotels mit 150 Betten profitieren würde. Es liege ein Verstoß gegen § 48 TROG 2022 vor. Die brandschutztechnischen Inhalte des Baubewilligungsbescheides seien rechtswidrig. Es dürfe keine Maßnahme vorgeschrieben werden, welche der Zustimmung Dritter bedürfe, weil ansonsten die Vollstreckbarkeit nicht gegeben wäre. Die Behandlung des Themas Geruchs- und Abgasemissionen sei objektiv völlig unzulänglich. Es sei nicht nachvollziehbar, in welcher Weise der Gutachter zu den erwartenden Lärmemissionen gelangt sei. Es sei nicht dokumentiert, welche analytischen Schritte durchgeführt worden seien. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde beantragt.

Mit Eingabe vom 11.04.2024 wurde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes die Unterlagen betreffend die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, die Änderung des Flächenwidmungsplanes und die Erlassung des Bebauungsplanes durch die belangte Behörde nachgereicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde keine Folge gegeben.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich Vertreter des Beschwerdeführers weiters vor, dass die Entscheidung der Behörde auf Grundlage einer allgemeinen Interessensabwägung hinsichtlich eines etwaigen unverhältnismäßigen Nachteils des Beschwerdeführers erlassen worden sei. Die Behörde sei bei ihrer Entscheidung offenbar von einer freien Ermessensentscheidung ausgegangen. Die in § 65 Abs 2 TBO statuierten Voraussetzungen für eine Versagung, nämlich 1. Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses und 2. Nichtvorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die beschwerdeführende Partei mittels Abwägung mit öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien müssten jedenfalls kumulativ vorliegen.

Am 07.05.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte näher erläuterten und letztlich die Akten der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 10.07.2023 beantragte die Konsenswerberin beim Bürgermeister der Gemeinde X die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Hotels, Mitarbeiterzimmer mit Tiefgarage auf Gst**1 KG X unter Vorlage von Einreichplänen.

Der gegenständliche Bauplatz ist als Sonderfläche für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 TROG 2022 iVm § 43 Abs 7 TROG 2022 gewidmet, sowie 2.UG und darunter (laut planlicher Darstellung) als Sonderfläche gemäß § 43 Abs 1 lit a, Festlegung Tiefgarage, sowie

1. UG bis 825,40 m üA (laut planlicher Darstellung) Sonderfläche standortgebunden nach § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 Hotel mit mindestens fünfzig Verpflegungsplätzen, Ausführung der Zimmer mit Orientierung zur BST1 mit mechanischer Lüftungsanlage und Schallschutzfenstern. Keine Balkone und Terrassen mit Orientierung zur BST1, sowie 1. Untergeschoß bis 825,40 m üA (laut planlicher Darstellung) Sonderfläche standortgebunden gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 Festlegung Tiefgarage, sowie 1. Untergeschoss bis 825,40 m üA (laut planlicher Darstellung) Sonderfläche standortgebunden gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 Festlegung Personalzimmer sowie Erdgeschoss (laut planlicher Darstellung) Sonderfläche standortgebunden gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 Festlegung Hotel mit mindestens fünfzig Verpflegungsplätzen. Ausführung der Zimmer mit Orientierung zur BST1 mit mechanischer Lüftungsanlage und Schallschutzfenstern. Keine Balkone und Terrassen mit Orientierung zur BST1 sowie Erdgeschoss (laut planlicher Darstellung) Sonderfläche Handelsbetrieb gemäß § 48a TROG 2022 Festlegung Lebensmittelmarkt, Flächenausmaß gemeinsam auf Gst1, Gst2, Gst3 KG X, Betriebstyp A Kundenfläche 800 m2, Kundenfläche Lebensmittel 800 m2, sowie Erdgeschoss (laut planlicher Darstellung) Sonderfläche standortgebunden gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022, Festlegung Personalzimmer sowie Erdgeschoss und darüber (laut planlicher Darstellung) Sonderfläche standortgebunden gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 Festlegung Tourismusdienstleistungszentrum und sonstige gewerbliche Nutzung eingeschränkt auf Büros sowie 1. Obergeschoss und darüber (laut planlicher Darstellung) Sonderfläche standortgebunden gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022, Festlegung Personalzimmer sowie 1. Obergeschoss und darüber (laut planlicher Darstellung) Sonderfläche standortgebunden gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 Festlegung Hotel mit mindestens fünfzig Verpflegungsplätzen. Ausführung der Zimmer mit Orientierung zur BST1 mit mechanischer Lüftungsanlage und Schallschutzfenstern. Keine Balkone und Terrassen mit Orientierung zur BST**1.

Für den gegenständlichen Bauplatz existiert weiter der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan vom 06.06.2023.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst**4 KG X, welches nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt und auch nicht innerhalb eines Abstandes von 5 m, jedoch innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt.

Die Kundmachung zur mündlichen Bauverhandlung vom 28.11.2023 enthält unter anderem den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des §§ 41 und 42 AVG und wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 04.12.2023 zugestellt. Mit E-Mail vom 19.12.2023 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Einwendungen in Bezug auf das Ortsbild, die Versiegelung und Geländeveränderungen, Gebäudehöhe, unzureichende Baubeschreibung, Lärmimmissionen und Geruch aus der Tiefgarage, Baumassendichte, Wertminderung des Nachbargrundstückes, Erlassung des Bebauungsplanes vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes, keine ausreichende Vorbereitungszeit für die mündliche Bauverhandlung und die Unteilbarkeit des Bauvorhabens.

Im gesamten Bauvolumen auf den Gst**1 ua KG X sollen folgende Funktionen untergebracht werden:

Büro, Handel samt Lagerräumen, Hotel, Mitarbeiterzimmer, medizinisches Zentrum, Primärversorgungszentrum, Therapiezentrum, Facharztpraxen, private Krankenanstalt, Ordinationen, temporäre Patienten-/Angehörigenzimmer sowie Dienstzimmer. Das Bauvorhaben wird in drei Bauabschnitte eingeteilt. Diese verfügen über zwei gemeinsame Tiefgaragengeschoße, die zentral erschlossen werden und auf der südlichen Seite der Bundesstraße als offenes Parkdeck sichtbar sind. Es handelt sich dabei um drei teilbare Einheiten, welche sowohl organisatorisch als auch funktional mit Ausnahme der Verbindung der drei Tiefgaragen und einer Zufahrt von der Bst**1 auf dem westlich angrenzenden Grundstück über keinerlei technische, wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge verfügen. Grundstückseigentümerin ist die Bauwerberin.

Projekts- und beschwerdegegenständlich ist die Errichtung eines Hotels und Mitarbeiterzimmer mit Tiefgarage (bezeichnet als Bauabschnitt 3) auf Gst**1 KG X.

III.Beweiswürdigung:

Der vorhin festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und ergibt sich dieser ausschließlich aus den eingereichten Projektunterlagen und den jeweiligen Schriftsätzen und Stellungnahmen sowohl des Beschwerdeführers als auch der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44 idgF lauten:

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.

(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu VwGH 25.02.2010, Zl 2009/06/0234 uva).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst4, welches nicht unmittelbar und auch nicht in einem Abstand von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze Gst1 liegt, jedoch innerhalb eines Abstandes von 15 m. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 33 Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Der Beschwerdeführer steht eingangs und durchaus umfassend auf dem Standpunkt, dass die geltende Flächenwidmung Sonderfläche für Widmungen mit Teilfestlegungen gemäß § 51 TROG 2022 rechtswidrig wäre.

Der Gemeinderat der Gemeinde X hat bereits im Jahr 2021 das örtliche Raumordnungskonzept im gegenständlichen Bereich für eine vorwiegend gewerblich-industrielle Nutzung geändert. Gemäß diesem örtlichen Raumordnungskonzept besteht die Verpflichtung zur Bebauungsplanung. Für eine Widmung ist unter besonderer Bedachtnahme auf die angrenzenden Nutzungsstrukturen eine Mischung für verschiedene Sonderflächen gemäß § 43 TROG abzusichern:

Gesundheitseinrichtungen (Primärversorgungszentrum, Sanatorium, Physiotherapie und dergleichen), Bürodienstleistungen und Hotelbetrieb (ausgenommen Beherbergungsgroßbetrieb). Ergänzend kann dazu in Teilbereichen einer Sonderfläche für einen Handelsbetrieb gemäß § 48a TROG oder Personal- und Mitarbeiterzimmer als Sonderfläche gemäß § 43 TROG ermöglicht werden. Voraussetzung für eine Flächenwidmung ist eine gesamtheitliche Planung sowie die rechtliche und finanzielle Sicherstellung eines Dreiviertelanschlusses an die Bst**1. Mittels Bebauungsplan ist eine orts- und landschaftsbildverträgliche Höhenentwicklung abzusichern.

Diese Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist mit Ablauf des 15.02.2022 in Rechtskraft erwachsen. Für diese Änderung sowie für die darauf aufbauende Änderung des Flächenwidmungsplanes und Erlassung eines Bebauungsplanes hat eine ausreichende Grundlagenforschung stattgefunden. Es wurden zahlreiche Stellungnahmen, nicht nur des Ortsplaners, sondern auch der jeweiligen Fachabteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung und auch des Gestaltungsbeirates eingeholt und kann in den jeweiligen Beschlussfassungen des Gemeinderates der Gemeinde X kein Widerspruch zu den eingeholten Stellungnahmen und auch kein Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept erblickt werden. Dass die im örtlichen Raumordnungskonzept genannten baulichen Entwicklungsmöglichkeiten als im öffentlichen Interesse und im Interesse der Standortgemeinde gelegen sind, ist schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert. Dass der Gemeinderat der Gemeinde X sein Planungsermessen überschritten hätte, kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol sich nicht veranlasst sieht, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Die Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sind ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Kundmachungen der jeweiligen Planungsinstrumente sind korrekt erfolgt, sodass das Verwaltungsgericht an diese ordnungsgemäß kundgemachten Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde X gebunden ist.

Wie bereits vorhin festgestellt, ist das Mitspracherecht des Beschwerdeführers auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist und die Bestimmungen über den Brandschutz, soweit diese auch seinem Schutz dienen beschränkt.

Hinsichtlich des Themenkreises Brandschutz ist festzuhalten, dass diesbezüglich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Einwendungen zu diesem Thema erhoben worden sind. Der Beschwerdeführer ist daher mit seinem Vorbringen grundsätzlich präkludiert. Im Beschwerdeverfahren wird lediglich moniert, dass die der Bauwerberin vorgeschriebenen Auflagen zur unbestimmt bzw nicht exekutierbar wären. Dazu ist festzuhalten, dass mit diesem Vorbringen die Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht konkret vorgebracht wird. Darüber hinaus ist aufgrund dieses allgemein gehaltenen Vorbringens auch nicht erkennbar, welche konkrete brandschutztechnische Bestimmung, die dem Schutz des Beschwerdeführers dienen würde, verletzt sein könnte. Das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt erweist sich daher aus unzulässig und darüber hinaus auch als unbegründet.

Hinsichtlich der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ist festzuhalten, dass mit der Widmung „Sonderfläche für Widmungen mit Teilfestlegungen gemäß § 51 TROG 2022 iVm der jeweiligen Sonderfläche standortgebunden gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 (Tiefgarage, Personalzimmer, Hotel mit mindestens 50 Verpflegungsplätzen). Ausführung der Zimmer mit Orientierung zur BST1 mit mechanischer Lüftungsanlage und Schallschutzfenstern. Keine Balkone und Terrassen mit Orientierung zur BST1. Sonderfläche Handelsbetrieb gemäß § 48a, Lebensmittelmarkt, Flächenausmaß gemeinsam auf Gst1, Gst2 und Gst**3 KG X, Betriebstyp A Kundenfläche 800 m2, Kundenfläche Lebensmittel 800 m2 sowie Sonderfläche gemäß § 43 Abs 1 lit a mit der Festlegung Tourismusdienstleistungszentrum und sonstige gewerbliche Nutzung, eingeschränkt auf Büros“ kein Immissionsschutz verbunden ist (vgl dazu etwa VwGH 29.08.1996, Zl 96/06/0168, 28.05.2020, Ra 2018/06/0245 und va).

Das darüberhinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 lit a und b umfasst, sodass darauf nicht näher einzugehen war.

Hinsichtlich des umfassenden Vorbringens, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit den beiden anderen auf anderen Grundstücken geplanten Blöcken (Bauabschnitte) ein einheitliches Bauvorhaben aufgrund einheitlicher Planung des Bauherrn bilde und die Immissionen aller drei Bauabschnitte daher insgesamt zu beurteilen seien, geht ebenfalls ins Leere. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein einheitliches Bauvorhaben nicht willkürlich in mehrere Bauvorhaben zerlegt werden. Der Nachbar besitzt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens einen Rechtsanspruch (VwGH 25.03.2010, Zl 2009/05/0043). Bei der Beurteilung der Frage der Einheitlichkeit eines Bauvorhabens kommt es nicht bloß auf bautechnische Umstände an, maßgeblich für die Frage der Einheitlichkeit ist vielmehr der Umstand, ob das Vorhaben auf einem einheitlichen Bauwillen des Bauwerbers beruht (VwGH 09.09.2008, Zl 2008/06/0087).

Dass es sich im konkreten Fall um drei teilbare Einheiten handelt, welche sowohl organisatorisch als auch funktional mit Ausnahme der Verbindung der drei Tiefgaragen und einer Zufahrt von der Bst**1 auf dem westlich angrenzenden Grundstück über keinerlei technische, wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge verfügen, ergibt sich aus der Projektbeschreibung in Verbindung mit dem Vorbringen des Vertreters der Projektwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Der fehlende einheitliche Bauwille der Konsenswerberin manifestiert schon dadurch, als dass für das gesamte Areal jeweils eigene Bewilligungsanträge gestellt wurden, jeder Baukörper auf einem eigenen Grundbuchskörper errichtet wurde und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der Vertreter der Konsenswerberin eindeutig erklärt hat, dass die jeweiligen Bauabschnitte untereinander – mit Ausnahme der gemeinsam genutzten Zufahrt und der unterirdisch verbundenen Tiefgarage – über keine weiteren gemeinsamen Einrichtungen verfügen.

Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde darlegt, dass bei Zusammenrechnung aller drei Bauabschnitte, das ihm zustehende subjektiv/öffentliche Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist verletzt wäre, so kann auf das vorhin wiedergegebene verwiesen werden, wonach mit der Widmung Sonderfläche nach § 51 iVm § 43 Abs 1 lit a TROG 2023 kein Immissionsschutz verbunden ist. Selbst wenn man daher sämtliche drei Bauabschnitte in einem einheitlichen Verfahren mit einem einheitlichen Bescheid erledigen würde, so wäre für den Beschwerdeführer dadurch nichts zu gewinnen.

Für die Eigenständigkeit der drei Objekte spricht auch weiters der Umstand, dass eine Erschließung der einzelnen Objekte jeweils über drei eigenständige Tiefgaragen-Zu- bzw Abfahrten auf den jeweiligen Südseiten der geplanten Gebäude erfolgen und die jeweiligen Gebäude oberirdisch freistehend angeordnet sind. Dadurch ist auch eine eigenständige Nutzung der Einzelobjekte ohne erforderliche Einbeziehung eines weiteren Objektes gegeben. Auch durch die Festlegung im Bebauungsplan wird ein Zusammenbau der einzelnen Objekte an den jeweils betreffenden gemeinsamen Grundstücksgrenzen bzw eine Unterschreitung der erforderlichen Abstände innerhalb des ausgewiesenen Planungsbereiches im oberirdischen Bereich ausgeschlossen. Das Zusammenbauen an der Grundstücksgrenze der jeweiligen Tiefgaragen und die Verbindung untereinander ist gemäß § 4 Abs 3 TBO 2022 zulässig. Daraus resultiert, dass aufgrund des vorliegenden Bebauungsplans ein zulässiger Zusammenbau auf den 2.UG und 1.UG erfolgt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben als eigenständiges und somit von den anderen Bauvorhaben trennbares Vorhaben zu qualifizieren ist und diesbezüglich keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers vorliegt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen rechten iSd § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2022 vorliegt, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.

Was die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache fällt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg, ist dieser Antrag doch auf einen vorübergehenden Rechtsschutz während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens gerichtet zu sehen (vgl VwGH 14.11.2018, Fr 2018/14/0008).

Nachdem im Gegenstandsfall das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, war in Folge (nachträglicher) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2024, Zl *** vorzugehen (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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