LVwG T LVwG-2023/14/1701-8

LVwG-2023/14/1701-8Tribunal administratif régional3 juin 2024

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Ausnahme<br/>Erbe

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/1701-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.14.1701.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Gemeinde Y (belangte Behörde), vertreten durch RA CC, Rechtsanwalt in X, vom 22.5.2023, ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.2.2024

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verwendung des Objekts Adresse 1 in **** Y als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 als unbegründet ab. DD und EE seien grundbücherliche Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Der Beschwerdeführer ist nicht mitverfügungsberechtigt, da im Grundbuchsauszug vom 15.2.2023 kein Wohnrecht dort eingetragen sei und auch sonst diesbezüglich kein Vorbringen erstattet und Nachweis erbracht worden sei. Für das mit Baubescheid vom 3.5.1949 genehmigte Einfamilienhaus sei nie um Bewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz nach § 17 Abs 1 TROG 2022 angesucht worden. Der Antrag vom 6.2.2023 auf § 13 Abs 8 TROG 2022 – erstmals § 15 Abs 3 TROG 1994 – könne nur erteilt werden, wenn der fragliche Wohnsitz vormals als Hauptwohnsitz genutzt worden sei (LVwG-2022/38/0495). Nach eigenen Angaben hätte der Beschwerdeführer nur die Hälfte seiner Kindheit in dem Haus verbracht, weshalb schon deshalb nicht von einem Hauptwohnsitz ausgegangen werden könne. Nach der Pensionierung von FF habe auch sie jeweils nur das halbe Jahr in Y gelebt und sei von ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, mehrere Jahre nach Y gebracht worden, da sie keinen Führerschein gehabt habe. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer nie mit Hauptwohnsitz gemeldet worden, laut Auskunft des Meldeamtes W sei immer noch die Adresse in W gemeldet. Außerdem sei laut der Bezirkshauptmannschaft X nie ein Kraftfahrzeug in Österreich auf AA gemeldet gewesen. Es könne nicht von geänderten Lebensumständen ausgegangen werden, wie sie der Gesetzgeber vor Augen habe, um Härten zu vermeiden.

B. Beschwerde

In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Rechtswidrigkeit aufgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei im Antrag vom 6.3.2023, Seite 2, letzter Absatz, ausdrücklich vorgebracht worden, die Eigentümer der Liegenschaft würden hiermit ausdrücklich erklären und bestätigen, dass der Antragsteller über die Liegenschaft verfügungs- und nutzungsberechtigt sei. Dies sei auch im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.12.2022, LVwG-2022/36/0116, festgestellt worden. Dies könnten mehrere angebotene Zeugen bestätigen.

Eine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters sei Erben oder Vermächtnisnehmern zu erteilen, wenn die Voraussetzung nach § 5 Abs 1 lit a TGVG vorlägen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses diene. Diese Bestimmung sehe als Genehmigungsvoraussetzungen also ausdrücklich vor, dass das Objekt nicht als Hauptwohnsitz verwendet werde. Im Gesetz seien keinerlei Einschränkungen enthalten, dass das Wohnobjekt vorher als Hauptwohnsitz genutzt werden müsse.

Folge man der unrichtigen Rechtansicht der belangten Behörde, dürfe nur ein bestehender Hauptwohnsitz, nicht aber ein Neben- oder Freizeitwohnsitz von Erben oder Vermächtnisnehmern als Freizeitwohnsitz weiter genutzt werden. Eine derartige Auslegung verstoße völlig gegen Zweck und Sinn des Gesetzes, wäre sachlich nicht zurechtfertigen und stelle eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und somit einen rechtswidrigen Eingriff in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz und Eigentumsfreiheit dar.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers – in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen.

C. Weiteres Verfahren

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 27.2.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer-Vertreter RA BB ohne den Beschwerdeführer, sowie GG für den Bürgermeister der Gemeinde Y (belangte Behörde) gemeinsam mit seinem Vertreter RAA JJ für RA CC erschienen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung.

Mit Schreiben vom 28.2.2024 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt

Mit Bescheid vom 3.5.1949, *, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Gst1, EZ**1, KG ***** Y, welches über eine Gesamtfläche von 1.404 m2 verfügt. Die Adresse ist Adresse 1 in **** Y.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder KK erbten das Grundstück im Jahr 2008 von ihrer Mutter. Mit Vertrag vom 23.10.2009 verkauften die beiden das Grundstück an ihren Neffen DD und ihre Nichte EE (nunmehr LL). DD und LL scheinen jeweils als Hälfteeigentümer im Grundbuch auf.

Dieses Objekt wird seit mindestens Anfang 1995 als Freizeitwohnsitz genutzt. Das gegenständliche Gebäude wird weder von MM noch vom Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz verwendet. Der Beschwerdeführer verbrachte die Hälfte seiner Kindheit in dem Haus. Er ging in V zur Schule und war selbst nie längere Zeit in Y, außer in den Ferien. Zusätzlich war er nie mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers haben sich nicht geändert.

Vor 30.6.2014 wurde nicht um Bewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß § 17 TROG 2022 (bzw einer Vorgängerregelung) angesucht.

Mit Schriftsatz vom 7.9.2021 beantragte der Vater von DD und LL, MM (als Verfügungsberechtigten), eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz. Mit Bescheid vom 13.12.2021, ***, ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Die dagegen von DD und EE erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 12.12.2022, LVwG-2022/36/0116, als unzulässig zurück und zugleich die Beschwerde von MM als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 6.2.2023 beantragte nunmehr der Beschwerdeführer als Verfügungsberechtigter eine Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig. Vergleichbare Feststellungen traf das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in seiner Entscheidung vom 12.12.2022, LVwG-2022/36/0116.

IV.Erwägungen

A. Kern des gegenständlichen Verfahrens

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verwendung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe das gegenständliche Objekt im Jahr 2008 von seiner Mutter geerbt und falle somit unter die Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit a TROG 2022, obwohl er das Haus im Jahr 2009 verkaufte, aber immer noch Verfügungsberechtigter ist.

Im Kern steht somit die Frage, ob ein Sohn, der vor 15 Jahren ein Objekt erbte und unmittelbar darauf verkaufte unter die Ausnahmebewilligung des § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 fällt.

B. Ausnahmebewilligungen gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022

Gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden.

Bereits mit dem TROG 1994 (LGBl 1993/81) kommt in den Erläuternden Bemerkungen die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hinzunehmen. Dies gründet sich auf die Enge und Begrenztheit des Siedlungsraumes, die dadurch bedingte Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, preistreiberische Wirkungen auf den Bodenmarkt, zunehmend schwieriger werdende Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung, Verstärkung der Zersiedelungstendenzen, finanzielle Belastungen der Gemeinden durch kostspielige Erschließungen und Bereitstellung der Infrastruktur (Seite 46; dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).

Trotzdem sollen – so die Materialien zu § 15 Abs 3 TROG 1994 – unbillige Härten vermieden werden, wenn ein Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinn nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern als Folge besonderer Entwicklungen in beruflichen oder familiären Bereich entsteht (Seite 49). Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl 1996/4 führen ausdrücklich aus, dass für die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach dem damaligen § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten ist (Seite 10, dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).

Da § 13 Abs 8 TROG ausdrücklich von „Ausnahmebewilligung“ spricht, muss das Antragsrecht eng interpretiert werden (dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906). Als Ausnahmebestimmung ist diese Regelung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen (26.2.2014, Ro 2014/02/0066 mwN).

C. Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit a TROG 2022

Die Ausnahmebewilligung ist erstens gemäß § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient. § 5 lit a TGVG sieht dabei den Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer vor, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird.

Nach den Materialien sollen damit – wie oben schon angesprochen – unbillige Härten vermieden werden (Seite 49 f): „Ein typisches Beispiel dafür wäre etwa der Fall, dass ein erwachsenes Kind aus dem elterlichen Wohnhaus auszieht und aus beruflichen Gründen in einer anderen Gemeinde einen eigenen Wohnsitz begründet. Jahre später sterben die Eltern, das Kind erbt das elterliche Wohnhaus, hat jedoch fürs erste keinen Bedarf, dieses als Dauerwohnsitz zu nutzen, sondern sieht hier Zukunftsperspektiven für die eigenen Kinder oder für eine Rückverlegung des eigenen Wohnsitzes zu einem späteren Zeitpunkt. In solchen und ähnlich gelagerten Fällen eine verbotene Freizeitwohnsitzbegründung zu erblicken, wäre von der Sache her nicht angebracht und ginge auch an der Zielsetzung der Neuregelung vorbei.“

Die Wahl dieses Beispiels zusammen mit der Absicht dieser Regelungen, Freizeitwohnsitze einzudämmen, fordert für diese Ausnahmebewilligung im Erbweg, dass der Erbe erstmalig Verfügungsgewalt über den Wohnsitz erlangt (LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).

D. Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022

Damit verbunden betrifft die zweite Möglichkeit zur Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 den Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient.

Diese seit 1.9.2023 (LGBl 2023/63) geltende Ausnahmebewilligung ermöglicht – so die Materialien – künftig (auch) Schenkungsnehmern bei Schenkung auf den Todesfall – in sachlich vergleichbaren Rechtspositionen und somit unter denselben Voraussetzungen wie Erben und Vermächtnisnehmern – eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, allerdings erst nach dem Tod des Schenkungsgebers (Seite 7).

§ 13 Abs 8 lit b TROG 2022 ist somit unter den gleichen Gesichtspunkten zu betrachten wie lit a. Beide Regelungen zielen darauf ab, Härtefälle zu vermeiden, sodass einem Erben (bzw Schenkungsnehmer auf den Todesfall), welcher erstmals Verfügungsgewalt über einen bestehenden Wohnsitz erlangt, die Möglichkeit offensteht, diesen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz zu verwenden (LVwG Tirol 24.4.2024, LVwG-2023/43/2888).

Die nachträgliche Legitimierung bestehender Freizeitwohnsitze oder die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze, die nicht im Erbweg bzw durch Schenkung auf den Todesfall (nach dem Ableben des Schenkungsgebers), erworben wurden, ist jedenfalls nicht der Zweck dieser Regelung. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass Schenkungen unter Lebenden in den Anwendungsbereich des § 13 Abs 8 lit a oder b TROG 2022 fallen (LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678).

E. § 13 Abs 8 lit c TROG 2022

Drittens ist die Ausnahmebewilligung § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

Der Gesetzgeber stellt auf – insbesondere durch berufliche oder familiäre Veränderungen hervorgerufene – geänderte Lebensumstände ab, die eine andere Verwendung ihres bisherigen Wohnsitzes nicht möglich machen oder die unzumutbar wären. Unbillige Härten in derart gelagerten Fällen sollen damit vermieden werden, entstünden ansonsten nämlich in solchen Fällen – grundsätzlich – unzulässige Freizeitwohnsitze. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung ist nach der eindeutigen Intention des Gesetzgebers, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, mithin seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, an jenem Wohnort hat, der in Zukunft als Freizeitwohnsitz genutzt wird (werden soll). Keinesfalls wäre aber diese Bestimmung auch dafür gedacht, eigentlich unzulässige Nutzungen als Freizeitwohnsitz über ein Bewilligungsverfahren zu legalisieren. Das Grunderfordernis eines Hauptwohnsitzes ergibt sich – wie bereits aus dem klaren Wortlaut zu erschließen – in eindeutiger Weise auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs 3 lit b TROG 1994, LGBl 1993/81 (Vorgängerbestimmung zu § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und § 13 Abs 8 lit b TROG 2022), als dazu dem Inhalt nach ausgeführt wird, es sollten im Hinblick auf das generelle Freizeitwohnsitzverbot unbillige Härten vermieden werden, indem die Möglichkeit eröffnet würde, bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen einen „bisherigen“ Wohnsitz, welchen man „nicht mehr“ anderweitig nutzen könne, später „wiederum“ als „Hauptwohnsitz“ zu verwenden. Es solle niemand zur Aufgabe des Wohnsitzes gezwungen werden, nur weil er ihn aufgrund geänderter Lebensumstände „nur mehr“ zu Freizeitzwecken verwenden könne (Seite 50).

Wurde zwar der Wortlaut in (§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und) § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 in minimalen Umfängen gegenüber § 15 Abs 3 lit b TROG 1994 geändert, erfolgte jedoch keine inhaltliche Änderung der Regelung. Die Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Novelle LGBl 1996/4 halten dazu fest, dass „in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten ist“ (Seite 10; dazu LVwG Tirol 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906; 2.8.2022, LVwG-2022/39/0243; überstimmend 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 24.4.2024, LVwG-2023/43/2888; 3.1.2024, LVwG-2023/31/1379).

F. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Der Beschwerdeführer erbte zwar das Haus von seiner 2008 verstorbenen Mutter. Allerdings verkaufte er es 2009. Der Beschwerdeführer kann sich nunmehr – im Jahr 2024 – nicht (mehr) auf § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 berufen.

Erstens ist diese Ausnahmebestimmung grundsätzlich restriktiv auszulegen.

Zweitens sehen § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 „den Antrag des Erben“ und damit verbunden § 5 lit a TGVG „den Rechtserwerb durch Erben“ vor. Diese Vorgaben verlangen somit das Bestehen einer Eigenschaft als Erben. Er muss somit das (Eigentum-)Recht erworben haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung immer noch besitzen. Deshalb verliert ein Erbe diese Eigenschaft, wenn er – wie im gegenständlichen Fall – unmittelbar nach dem Rechtserwerb, das Objekt veräußert. Nunmehr, 15 Jahre nach dem Rechtserwerb als Erbe und anschließender Veräußerung, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 stützen.

Die Ansicht des Beschwerdeführers würde – in der gegenständlichen Konstellation – dazu führen, eine Person könne zeitlich unbeschränkt einen Antrag gemäß § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 stellen, auch wenn das Objekt zwischenzeitlich veräußert wurde. Diese Auslegung würde drittens der Intention des Gesetzgebers zur Vermeidung unbilliger Härten widersprechen. So will der Gesetzgeber durch Schaffung von Ausnahmebestimmungen unbillige Härten vermeiden, wenn ein Freizeitwohnsitz nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, entsteht. Es kann nicht Sinn dieser Ausnahmebestimmungen sein, seit Jahren in rechtswidriger Weise verwendete Freizeitwohnsitze, nunmehr rechtlich zu sanieren (ähnlich LVwG Tirol 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906). Für diese rechtliche Sanierung sah § 17 TROG 2022 (bzw die Vorgängerbestimmung) die nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen bis 30.6.2014 vor. Davon wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch gemacht. In Zusammenschau mit dieser Möglichkeit gemäß § 17 TROG 2022 kann somit § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 nicht zur nachträglichen Sanierung eines rechtswidrigen Freizeitwohnsitzes herangezogen werden.

Auch die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 kommt nicht zur Anwendung. Das gegenständliche Gebäude verwendete der Beschwerdeführer nie als Hauptwohnsitz. Er verbrachte die Hälfte seiner Kindheit in dem Haus. Er ging in V zur Schule und war selbst, laut seinen Angaben, nie längere Zeit in Y, außer in den Ferien. Zusätzlich war er nie mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Darüber hinaus haben sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geändert Allein schon deshalb scheidet die Voraussetzung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 aus (dazu VwGH 20.6.2023, Ra 2022/06/0320; LVwG Tirol, 22.11.2023, LVwG-2023/48/1827). Deshalb kommt es auch auf die Frage der Verfügungsberechtigung im Grunde nicht an.

G. Ergebnis

Wie die belangte Behörde zutreffend annahm, liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 nicht vor. Auch wenn es sich als sonstige Eigentumsbeschränkung um einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Eigentums handelt, ist dieser verhältnismäßig.

Die belangte Behörde wies somit den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als unbegründet ab. Folglich ist auch die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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