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LVwG-2024/44/1301-1•LVwG T LVwG-2024/44/1301-1
LVwG-2024/44/1301-1Tribunal administratif régional23 mai 2024
Streitigkeiten Mitgliedschaftsverhältnis<br/>Stimmabgabe schriftlich nicht möglich<br/>Anwesenheitserfordernis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.04.2024, Zahl ***, betreffend eines Einspruchs gegen agrargemeinschaftliche Vollversammlungsbeschlüsse nach dem TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft DD),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft DD. Die Vollversammlung dieser Agrargemeinschaft fasste am 31.01.2024 in Abwesenheit des Beschwerdeführers einstimmig drei Beschlüsse. Zuvor hatte der Beschwerdeführer dem Obmann am 29.01.2024 per E-Mail angekündigt, nicht an der Vollversammlung teilzunehmen und gegen die drei Beschlussfassungen zu stimmen.
Mit Eingabe vom 14.02.2024 hat der Beschwerdeführer bei der AGRARBEHÖRDE beantragt, die Beschlussfassung vom 31.01.2024 zu beheben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die AGRARBEHÖRDE diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da der Einspruch gegen Vollversammlungsbeschlüsse gemäß § 37 Abs 7 iVm § 35 Abs 3 TFLG 1996 die persönliche Teilnahme bei der Beschlussfassung voraussetze. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer trotz ordentlicher Ladung nicht an der Beschlussfassung teilgenommen. Die schriftliche Eingabe vom 29.01.2024 stelle keine ausreichende Mitwirkung an der Willensbildung der Vollversammlung dar.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 06.05.2024. Auf das Wesentliche zusammengefasst seien nach dem AVG bzw grundsätzlich im Verwaltungsverfahren schriftliche Stellungnahmen zulässig. Das TFLG 1996 definiere nicht, wie die Teilnahme an der Beschlussfassung auszusehen habe. Tatsache sei, dass sich der Beschwerdeführer schriftlich gegen die Beschlussfassung ausgesprochen habe. Diese schriftliche Eingabe sei als Teilnahme an der Beschlussfassung zu werten.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ **1, KG Z, mit welcher ein Anteilsrecht in Höhe von *** Anteilen (20 Grasrechte) an der Agrargemeinschaft DD verbunden ist.
Der Obmann der Agrargemeinschaft hat den Beschwerdeführer schriftlich zur Vollversammlung vom 31.01.2024 geladen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.01.2024 per Post zugestellt. Es wurden folgende Tagesordnungspunkte anberaumt:
„1.Beschlussfassung über rechtliche Schritte gegen AA zur Durchsetzung des Rechtes der Agrargemeinschaft auf Nutzung des Gebäudes Nr. 11 (Käsekeller) auf dem Niederleger und Beauftragung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes, diese durchzuführen.
2. Beauftragung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren, in denen die Agrargemeinschaft Antragsgegnerin, Beklagte oder mitbeteiligte Partei ist sowie zur Beantwortung von Briefen, die an die Agrargemeinschaft gerichtet werden.
3. Beauftragung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung der Agrargemeinschaft gegen Ernst Niedrist.
Mit E-Mail vom 29.01.2024 hat der Beschwerdeführer dem Obmann der Agrargemeinschaft unter anderem folgendes mitgeteilt:
„Ich werde der auf 31.01.2024 anberaumten „Vollversammlung“ nicht beiwohnen und halte bereits jetzt fest, dass ich gegen jeden der Tagesordnungspunkte stimme.“
Die Vollversammlung hat am 31.01.2024 ab 19:30 Uhr stattgefunden. In Abwesenheit des Beschwerdeführers haben 7 Agrargemeinschaftsmitgliedern den unter den Tagesordnungspunkten 1. bis 3. beantragten Beschlüssen zugestimmt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eingeräumt, nur vorab und schriftlich gegen die Beschlussfassung gestimmt zu haben.
IV.Rechtslage:
Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996):
„§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a)die Vollversammlung;
(…)
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(…)
§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(…)
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der AGRARBEHÖRDE schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“
Verwaltungsstatut der Agrargemeinschaft DD vom 03.06.1931, Zl ***:
„1.) Teilhaber - Versammlung.
Eine solche hat regelmäßig einmal im Jahre stattzufinden und zwar in der Regel im November.
Außerordentliche Versammlungen sind abzuhalten, wenn (nach Ansicht des Obmannes) besondere Gründe dafür vorhanden sind oder wenn mindestens ein Drittel der Teilhaber nach Köpfen gerechnet es verlangt oder wenn die Agrarbezirksbehörde es anordnet.
Die Einberufung erfolgt durch den Obmann (schriftlich) unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher. In Ermangelung eines Obmannes kann auch die Agrarbezirksbehörde selbst Versammlungen einberufen.
Zu Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit oder Vertretung der Mehrheit der Gemeinschaft nach der Anzahl der Teilhaber, wobei jedoch mehrere Miteigentümer einer berechtigten Liegenschaft nur für eine Person gezählt werden, notwendig. Findet sich zur ersten Versammlung nicht die beschlußfähige Zahl ein, so kann eine noch am gleichen Tage, jedoch mindestens eine Stunde später stattfindende Versammlung bei jeder Anzahl von Anwesenden giltige Beschlüsse fassen und zwar unter der Voraussetzung, daß auf diese Folge bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ausgenommen sind die nachstehend unter 3.) und 4.) genannten Gegenstände. Für nicht eigenberechtigte Teilhaber treten deren gesetzliche Vertreter ein. Die Teilhaber sowohl als auch deren gesetzliche Vertreter sind berechtigt, sich durch Eigenberechtigte auf Grund einer schriftlichen Vollmacht bei einer solchen Versammlung vertreten zu lassen. Der Ehemann wird auch ohne Vollmacht als Vertreter seiner Ehefrau angesehen, vorausgesetzt, daß er selbst eigenberechtigt ist, solange er mit ihr in ehelicher Gemeinschaft lebt und ihrerseits keine andere Willenserklärung vorliegt.“
V.Erwägungen:
Die Agrarbehörde hat gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 auf Antrag über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern zu entscheiden. Dabei können sich Agrargemeinschaftsmitglieder auch gegen Beschlüsse der Vollversammlung wenden. Nicht zulässig sind jedoch Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen haben.
Im vorliegenden Fall hat die Agrarbehörde den Antrag des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse der Vollversammlung vom 31.01.2024 als unzulässig zurückgewiesen, da dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht persönlich an der von ihm angefochtenen Beschlussfassung teilgenommen hat. Seine zuvor per E-Mail eingelangte Gegenstimme stelle keine Teilnahme an der Beschlussfassung dar.
Der Beschwerdeführer sieht seine schriftliche Eingabe vom 29.01.2024 hingegen als ausreichende Teilnahme an der Beschlussfassung an, da das TFLG 1996 diesbezüglich keine Vorgaben treffe und nach dem AVG bzw grundsätzlich im Verwaltungsverfahren schriftliche Stellungnahmen zulässig seien.
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft gemäß § 35 Abs 3 TFLG 1996 ihre Stimme bei der Beschlussfassung persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben haben. Gemäß § 35 Abs 2 dritter Satz TFLG 1996 ist für die Beschlussfassung ausdrücklich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das TFLG 1996 sieht somit explizit die Anwesenheit der abstimmenden Mitglieder vor. Auch die Literatur spricht davon, dass die Mitglieder persönlich anwesend sein müssen und Umlaufbeschlüsse nur zulässig sind, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen werden (Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II 1991, S 202). Im vorliegenden Fall sieht die Satzung der Agrargemeinschaft jedoch weder Umlaufbeschlüsse noch sonstige schriftliche Stimmabgaben vor.
Zum anderen verhilft dem Beschwerdeführer auch sein Hinweis auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz nicht zum Erfolg. Das AVG regelt nämlich gemäß Art I EGVG grundsätzlich nur das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden, nicht jedoch die Abhaltung von Vollversammlungen der Agrargemeinschaften. Als Agrargemeinschaftsmitglied steht der Beschwerdeführer den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern in der Vollversammlung nicht in einem Verwaltungsverfahren gleich wie eine Partei einer Behörde gegenüber. Vielmehr nimmt er in der Vollversammlung gemeinsam mit den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern seinerseits eine Verwaltungsaufgabe, nämlich die Mitwirkung am Verwaltungshandeln der sich selbst verwaltenden Körperschaft öffentlichen Rechts wahr. Solcherart ist die Tätigkeit der Agrargemeinschaftsmitglieder in der Vollversammlung eher der Tätigkeit der Mitglieder demokratischer Willensbildungsgremien vergleichbar. Solchen Tätigkeiten ist eine Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit und Stimmabgabe nicht fremd (vgl VwGH 26.05.1998, 95/07/0163).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Da lediglich Rechtsfragen zu lösen waren und der verfahrenseinleitende Antrag vom 14.02.2024 zurückzuweisen ist, kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 35 Abs 2 dritter Satz iVm Abs 3 TFLG 1996 sieht ausdrücklich die persönliche Anwesenheit der abstimmenden Mitglieder vor. Nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH geht auch der Beschwerdehinweis auf die Verfahrensgrundsätze des AVG an der Sache vorbei.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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