projets
LVwG-2023/47/3025-8•LVwG T LVwG-2023/47/3025-8
LVwG-2023/47/3025-8Tribunal administratif régional17 mai 2024
Parteistellung<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Auflagen<br/>Sonderzahlung<br/>nicht vorschussweise<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert und dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 23.10.2023 folgende Leistungen zuerkannt:
Gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.11. - 31.12.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 208,89.
Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.11. - 31.12.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 108,89.
Gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.01. - 29.02.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 215,94.
Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.01. - 29.02.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 89,26.
2. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Auflagen für BB und CC ersatzlos aufgehoben werden.
3. Der Antrag auf Gewährung einer Sonderzahlung iSd § 5 Abs 3 TMSG wird abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 23.10.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung ein. Als Begründung wurde angeführt „Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung“. Der Beschwerdeführer gab in seinem Antrag an, dass folgende Personen mit ihm in der gleichen Wohnung wohnen: „BB (Mutter), Reha Geld ca Euro 1.060,00 und CC (Bruder), Lehrlingsentschädigung Euro 915,00, FA 211,50 (geht an BB)“.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Leistung:
„Gemäß § 6 TMSG vom 01.11.2023 bis 29.02.2024 vorschussweise eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 317,02. Die Leistung wird zur nachweislichen Weiterleitung an den Vermieter auf das Konto ***, Bank Austria Creditanstalt AG von AA angewiesen.“
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurden außerdem folgende Auflagen erteilt:
„AUFLAGE für Herrn AA:
Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz über den Monat Februar 2024 hinaus beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, die nachstehenden Auflagen zu erfüllen und dem nächsten Verlängerungsantrag ab Mitte Februar 2024 die geforderten Unterlagen beizulegen:
Zuweisung zum Gesundheitsamt:
Im Verlängerungsantrag vom 23.10.2023 haben Sie den vereinbarten Termin am 23.11.2023 um 10:00 Uhr beim Gesundheitsamt bekanntgegeben.
Sie werden daher aufgefordert und ermahnt, zum Gesundheitsamt ebendort zeitgerecht zum vereinbarten Termin am 23.11.2023 mit Ihren aktuellen Befunden vorstellig zu werden, um Ihre Arbeitsfähigkeit überprüfen zu lassen.
Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, kann Ihr Antrag auf Mindestsicherung wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen bzw. eine stufenweise Kürzung von Leistungen um bis zu 66 % vorgenommen werden.
AUFLAGE für Frau BB:
ÖGK Rehabilitationsgeld-Bezugsbestätigung für das Jahr 2024:
Sie werden aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag eine Bezugsbestätigung über die Höhe des aktuellen Rehabilitationsgeldes der ÖGK für das Jahr 2024 in Kopie beizulegen.
Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, kann Ihr Antrag auf Mindestsicherung wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen bzw. eine stufenweise Kürzung von Leistungen um bis zu 66% vorgenommen werden.
AUFLAGE für Herrn CC:
Lohnzettel:
Sie werden aufgefordert und ermahnt, die Lohnzettel Oktober, November, Dezember 2023 und Jänner 2024 der Fa. DD in Kopie vorzulegen.
Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, kann Ihr Antrag auf Mindestsicherung wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen bzw. eine stufenweise Kürzung von Leistungen um bis zu 66% vorgenommen werden.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 10.11.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Mindestsicherungsanspruch falsch bemessen sei. Was das miteinberechnete Einkommen der Mutter betrifft, sei diesbezüglich zunächst festzustellen, ob dies der unterhaltspflichtigen Person auch tatsächlich und regelmäßig zufließt und/ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsanspruch in der von der belangten Behörde angenommenen Höhe gegenüber der Mutter durchsetzbar wäre. Mit der Beschwerde wurde außerdem die erteilte Auflage an den Bruder und die Mutter angefochten, da nur der Beschwerdeführer Mindestsicherung beziehe. Das Einkommen des Bruders habe keinerlei Einfluss auf die Bemessung der Ansprüche, zumal zwischen den Brüdern keine Unterhaltspflicht bestehe. Die Auflage sei unzulässig und überschießend. Die Familie befinde sich in einer finanziellen Notlage, da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter derzeit nicht arbeitsfähig seien. Beantragt wurde die Neuberechnung des Anspruchs unter Berücksichtigung der durch das Existenzminimum begrenzten Unterhaltspflicht der Mutter, die Zurücknahme der Auflage an den Bruder sowie die Prüfung, ob aufgrund der bereits länger andauernden Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 % die quartalsmäßige Sonderzahlung zuzusprechen ist.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes mit der Bitte um Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme, aus welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst hervorgeht, dass der Antragsteller, sein Bruder und seine Mutter als Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG zusammenleben. Bei sämtlichen mit dem Beschwerdeführer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen übersteige das Einkommen den Wohnkostenanteil zuzüglich des Mindestsatzes nach § 5 Abs 2 lit e TMSG. Die Einkommen der mit dem Beschwerdeführer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben im vollen Umfang zur Anrechnung zu gelangen. Zur Sonderzahlung wurde ausgeführt, dass bis dato kein Behindertenpass vorgelegt worden sei. Das Einkommen der Mutter sei jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen und das Einkommen der Bruders aliquotiert in der Höhe des Mitkopfanteils.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter als Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 3), die Einsichtnahme in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.03.2024, die Einsichtnahme in die amtsärztliche Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer vom 22.02.2024 (Beilage A zu OZ 3), die Einsichtnahme in den Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2024, Zl *** (OZ 5) und die Einsichtnahme in die Vorschreibung vom 01.01.2024 und das Schreiben der ÖGK vom 15.02.2024 (OZ 7).
II.Sachverhalt:
Der am 02.05.2003 geborene Beschwerdeführer, der laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezieht, lebt mit seiner Mutter und seinem Bruder in einer Wohnung in Z. Der Beschwerdeführer ist noch nie einer Beschäftigung nachgegangen. Aufgrund einer psychischen Grunderkrankung ist er derzeit nicht arbeitsfähig. Dies wurde im Rahmen einer amtsärztlichen Begutachtung am 22.02.2024 festgestellt. Von Seiten der Amtsärztin wurde eine neuerliche amtsärztliche Kontrolle in sechs Monaten angeregt.
Der Bruder des Beschwerdeführers steht in einem aufrechten Lehrverhältnis und erhält dafür eine Lehrlingsentschädigung. Monatlich leistet er einen Beitrag in der Höhe von Euro 100,00, welcher auf das Konto der Mutter überwiesen wird.
Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht ab 01.01.2023 volles Rehabilitationsgeld in der Höhe von brutto Euro 37,01 täglich und ab 01.01.2024 in der Höhe von brutto Euro 40,60 täglich.
Sämtliche Fixkosten (Lebensmittel, Hygieneartikel, Miete, Strom, Internet und Versicherung) bezahlt die Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst leistet derzeit keinen Beitrag. Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben ein eigenes Konto. Die Zahlungen für die Wohnung und den Lebensunterhalt der Familie werden jedoch allesamt vom Konto der Mutter geleistet. Diese Zahlungen werden aus dem Rehabilitationsgeld der Mutter und dem monatlichen Beitrag des Bruders in Höhe von Euro 100,00 bestritten. Diese Mittel stehen sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung.
Die monatlichen Mietkosten belaufen sich auf Euro 736,68 und ab 01.01.2024 auf Euro 677,78. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht monatlich Euro 410,00 an Mietzinsbeihilfe.
Der angefochtene Bescheid ist adressiert an den Beschwerdeführer, dessen Mutter und dessen Bruder. Den verfahrenseinleitenden Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung vom 23.10.2023 hat der Beschwerdeführer nur für sich selbst eingebracht.
Ein Zustellnachweis des Bescheides liegt nicht vor, da dieser nicht nachweislich von der belangten Behörde zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder haben den Bescheid erhalten. Die Beschwerde hat der Beschwerdeführer nur für sich selbst eingebracht.
Die im Bescheid angeführte Auflage „Zuweisung zum Gesundheitsamt“ hat der Beschwerdeführer erfüllt. Den Termin am 23.11.2023 konnte er aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen, er wurde jedoch beim Ersatztermin am 20.02.2024 beim Gesundheitsamt vorstellig.
Die Auflage betreffend die Mutter des Beschwerdeführers wurde ebenso erfüllt, da der belangten Behörde die ÖGK-Rehabilitationsgeldbezugsbestätigung für das Jahr 2024 übermittelt wurde. Ebenso wurde die Auflage für den Bruder des Beschwerdeführers erfüllt, da die geforderten Lohnzettel der belangten Behörde vorgelegt wurden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2024, Zl , wurde über einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen und unter Spruchpunkt 1. rechtskräftig gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2024 – 29.02.2024 vorschussweise eine einmalige Auszahlung um Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 180,75 als Anpassung an den Richtsatz 2024 auf das Konto des Beschwerdeführers angewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde ebenso eine Beschwerde eingebracht, welche sich jedoch nicht gegen Spruchpunkt 1. richtet. Diese behängt zu Zahl LVwG- beim Landesverwaltungsgericht Tirol.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zum Zusammenleben und zum Bestreiten des Lebensunterhalts stützen sich auf die glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Mutter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer schilderte außerdem glaubwürdig, dass lediglich er für sich einen Antrag auf Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt hat und auch nur er eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eingebracht hat.
Die Feststellungen zur Erfüllung der Auflagen im angefochtenen Bescheid ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welche außerdem von der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt wurden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a)Alleinerziehern,
b)minderjährigen Personen,
c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f)Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten“
V.Erwägungen:
Zur Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag hat der Beschwerdeführer für sich Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz begehrt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde über diesen Antrag vom 23.10.2023 abgesprochen und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.11.2023 – 29.02.2024 Leistungen zuerkannt.
Der Bescheid wurde – wie das Beweisverfahren hervorgebracht hat – neben dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer auch seiner Mutter und seinem Bruder zugestellt, obwohl mit dem Bescheid spruchgemäß lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde. In gegenständlichem Mindestsicherungsverfahren kommt sohin auch nur ihm Parteistellung zukommt. Es sind weder die Mutter noch der Bruder des Beschwerdeführers Partei dieses Verfahrens und eine Parteistellung der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers wurde auch nicht durch die Zustellung des Bescheides begründet.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dass gemeinsam gewirtschaftet wird. Es liegt sohin eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vor. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeiten im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solche kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem TMSG bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 und VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075).
Aus alledem ergibt sich, dass nunmehr der Anspruch des Beschwerdeführers, der den verfahrensgegenständlichen Antrag eingebracht hat, zu berechnen ist. Beim Beschwerdeführer ist aufgrund des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG heranzuziehen. Dieser Richtsatz wurde von der belangten Behörde bei der Berechnung des Anspruchs auch in der korrekten Höhe herangezogen. Zudem wurde von im beschwerdegegenständlichen Bescheid das Einkommen der Mutter berücksichtigt.
Hierzu ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 1 TMSG das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist. Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, sowie dieses dem Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Personen fallenden Wohnkostenanteil übersteigt.
Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers zur Gänze für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkommt. Zumal das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers aus dem Rehabilitationsgeld der Bedarfsgemeinschaft zur Gänze zur Verfügung steht, ist es im konkreten Fall zulässig, dass das die fiktiven Mindestsicherungsansprüche der Mutter übersteigende Einkommen als bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Mittel des Beschwerdeführers angerechnet werden.
Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers ist – wie bereits ausgeführt – zunächst der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG für das Jahr 2023 in Höhe von Euro 592,67 heranzuziehen. Von der Miete in Höhe von Euro 736,68 ist die Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 410,00 in Abzug zu bringen. Der Mietkopfanteil des Beschwerdeführers beträgt sohin Euro 108,89. Beim Beschwerdeführer ergibt sich daraus für das Jahr 2023 ein Anspruch in Höhe von Euro 592,67 für Lebensunterhalt und Euro 108,89 für Miete (Mietkopfanteil).
Für die Monate Jänner und Februar 2024 ist der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG in Höhe von Euro 650,16 heranzuziehen. Von der Miete in der Höhe von Euro 677,78 ist wiederum die Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 410,00 in Abzug zu bringen. Der Mietkopfanteil des Beschwerdeführers beträgt Euro 89,26. Beim Beschwerdeführer ergibt sich daraus für das Jahr 2024 ein Anspruch in der Höhe von Euro 650,16 für Lebensunterhalt und Euro 89,26 für Miete (Mietkopfanteil).
Aufgrund des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft und der Übernahme sämtlicher Kosten durch die Mutter des Beschwerdeführers ist den Ansprüchen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – der fiktive Anspruch der Mutter gegenüberzustellen.
Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Mutter des Beschwerdeführers ist für das Jahr 2023 ebenfalls der Mindestsatz in Höhe von Euro 592,67 heranzuziehen und ein Mietkopfanteil von Euro 108,89 zu berücksichtigen. Von diesem fiktiven Anspruch in Höhe von Euro 701,56 ist das das Rehabilitationsgeld in der Höhe von 1.086,11 in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich eine Richtsatzüberschreitung von Euro 384,55. Bringt man dies vom Anspruch des Beschwerdeführers in Abzug ergibt sich ein verbleibender Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 317,06.
Im Jahr 2024 ist bei der Mutter des Beschwerdeführers der Mindestsatz in Höhe von Euro 650,16 heranzuziehen und ein Mietkopfanteil von Euro 89,26 zu berücksichtigen. Von diesem fiktiven Anspruch in Höhe von Euro 739,42 ist das das Rehabilitationsgeld in Höhe von Euro 1.173,64 in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich eine Richtsatzüberschreitung von Euro 434,22. Bringt man dies vom Anspruch des Beschwerdeführers in Abzug ergibt sich ein verbleibender Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 305,20.
Mit seinem Vorbringen, dass bei der Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers die Unterhaltspflicht des Mutter durch das Existenzminimum zu begrenzen ist, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz sieht bei der Berechnung der Ansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wie sie in gegenständlichem Fall vorliegt, die Heranziehung der jeweiligen Mindestsätze gemäß § 5 Abs 2 TMSG und sohin ein gänzliches anderes Regime wie jenes der Exekutionsordnung, in welcher das Existenzminimum verankert ist, vor. Gemäß § 9 TMSG wird für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung ein Anpassungsfaktor festgesetzt, aus dem sich in der Folge die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 TMSG ergibt.
Zumal in gegenständlichem Fall der gesamte Lebensunterhalt des Beschwerdeführers von der Mutter bestritten wird, leistet diese durch die Übernahme sämtlicher Kosten faktisch Unterhalt in der Höhe der Lebensunterhaltskosten und der Zahlung des Mietkopfanteils des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund ist ihr fiktiver Mindestsicherungsanspruch und sohin ihre Richtsatzüberschreitung bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und für diese Berechnung sind die jeweiligen Richtsätze heranzuziehen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Gleichheitswidrigkeit von Eltern, die mit ihren volljährigen, nichtselbsterhaltungsfähigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben gegenüber jenen besteht, die getrennt von ihren Kindern leben, ist nicht zu folgen. Den vom Beschwerdeführer angeführten Fällen liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde, welcher eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Im Fall einer Bedarfsgemeinschaft, wie sie in gegenständlichem Verfahren vorliegt, entstehen durch das gemeinsame Wohnen und Haushalten Synergieeffekte und in weiterer Folge Einsparungsmöglichkeiten. Diese liegen im Fall einer getrennten Wohnungsnahme nicht vor. Aus diesem Grund vermochte der Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen.
Aus alledem ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.11. bis 31.12.2023 gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 208,89 und gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 108,89 sowie für den Zeitraum 01.01. - 29.02.2024 gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 215,94 und gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 89,26 zu gewähren ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer im Leistungszeitraum eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 317,02 gewährt. Zumal der Mietkopfanteil des Beschwerdeführers im Jahr 2023 lediglich Euro 108,89 und im Jahr 2024 lediglich Euro 89,26 beträgt, kann dem Beschwerdeführer keine diesen Betrag übersteigende Unterstützung für Miete gemäß § 6 TMSG zugesprochen werden. Es ist der Anspruch sohin einerseits als Leistung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und andererseits als monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe des jeweiligen Mietkopfanteils zu gewähren.
Zumal mit Bescheid vom 22.02.2024, Zl ***, von der belangten Behörde rechtskräftig für den Zeitraum 01.01. – 29.02.2024 eine einmalige aufzahlende Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 180,75 als Anpassung an den Richtsatz 2024 zugesprochen und dem Beschwerdeführer angewiesen wurde, ist dieser Betrag bei der weiteren Auszahlung zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides für den Leistungszeitraum, welcher nach Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht behängt, keine Zuständigkeit der belangten Behörde mehr besteht, um mit einem weiterem Bescheid für diesen Leistungszeitraum eine Richtsatzanpassung vorzunehmen. Die Zuständigkeit hiefür liegt nach Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht, weshalb in gegenständlichem Fall auch über diesen Zeitraum abzusprechen war und die Richtsatzanpassung Berücksichtigung zu finden hatte.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen auf Grundlage des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes den Antragstellern nicht „vorschussweise“ zuzusprechen sind. Ein lediglich „vorschussweiser“ Zuspruch der Leistungen ist durch die Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nicht gedeckt und daraus nicht ableitbar. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz sieht lediglich vor, dass Leistungen in den in § 20 TMSG abschließend aufgezählten Fällen zurückzuerstatten sind. Daraus lässt sich aber keine „vorschussweise“ Erbringung der Leistung ableiten. Die von der belangen Behörde begründend herangezogene Bestimmung in § 17 Abs 2 TMSG, dass Mindestsichtung unbeschadet der Verpflichtung nach Abs 1 als Vorausleistung zu gewähren ist, bezieht sich lediglich auf jene Fälle, in welchen der Antragsteller bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegenüber Dritten zu verfolgen hat. In gegenständlichem Fall wurden ohnehin die bedarfsdeckenden Leistungen der Mutter bereits in Abzug gebracht. Der Spruch war sohin dahingehend zu korrigieren, dass die Leistungen nicht „vorschussweise“ gewährt werden.
Zu den Auflagen:
Zu den von der belangten Behörde erteilen Auflagen ist auszuführen, dass die Auflage betreffend den Beschwerdeführer selbst nicht bekämpft wurde und diese sohin nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die Auflage wurde – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – vom Beschwerdeführer außerdem bereits erfüllt.
Die Auflagen, welche mit dem angefochtenen Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers und dessen Bruder erteilt wurden und vom Beschwerdeführer auch mit seinem Rechtsmittel bekämpft wurden, wurden ebenfalls bereits erfüllt.
Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet werden, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsprinzip. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt. Eine Auflage kommt nur dann in Frage, wenn diese gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/10/0032 mwN).
Gemäß § 30 Abs 2 TMSG können Bescheide befristet, mit Auflagen oder Bedingungen erlassen werden, soweit es zur Erreichung des Ziels zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist. § 1 Abs 4 TMSG normiert, dass Leistungen einer Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch die Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Hauptinhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist der Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden, also Rechte begründenden Bescheid können auch belastende Ge- oder Verbote verbunden werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.03.2023, § 59 RZ 28) und der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechts durch die Auflage zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlasse oder Dulden verpflichtet werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.03.2023, § 59 Rz 29; VwGH 07.09.2022, Ra 2022/04/0091 uam). Voraussetzung für die Erteilung einer grundsätzlich zulässigen Auflage ist, dass diese der durch den Bescheid begünstigten Person erteilt wird. Begünstigter ist in gegenständlichem Fall der Beschwerdeführer, der den Antrag gestellt hat und dem die Leistungen gewährt wurden. Weder die Mutter noch der Bruder des Beschwerdeführers sind durch den Bescheid begünstigte Personen, weshalb die Erteilung einer Auflage an die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers unzulässig ist.
Die angefochtenen Auflagen waren daher ersatzlos aufzuheben.
Zum Antrag auf Sonderzahlung:
In seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer die rechtliche Prüfung angeregt, ob ihm eine quartalsmäßige Sonderzahlung zuzusprechen ist. Diesbezüglich ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG Voraussetzung für die Auszahlung einer Sonderzahlung ein Grad der Behinderung von mindestens 50% nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw das Vorliegen eines Behindertenausweises nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes Voraussetzung ist. Zumal der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen unbestritten nicht erfüllt, kommt eine Auszahlung einer Sonderzahlung nicht in Betracht. Alleine durch seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs 3 lit d TMSG nicht vor. Der Beschwerde war in diesem Punkt sohin keine Folge zu geben.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.