LVwG T LVwG-2024/13/0192-2

LVwG-2024/13/0192-2Tribunal administratif régional16 mai 2024

Regest

Spruchmangel<br/>unzulässige Auswechslung der Tat<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/0192-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.13.0192.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 26.06.2023

Ort: X, Naturschutzgebiet "CC" im Gebirge im Gemeindegebiet W

Sie, Herr AA, haben es als Pilot des Helikopters mit der Kennung *** der Firma DD, zu verantworten, dass Sie am 26.06.2023 ausgehend von der „EE“ in X einen Helikopterflug durchgeführt und sohin die Bewilligung mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, FF, vom 22.06.2023 zu Zahl *** dahingehend missachtet haben, da sie einen Rundflug über dem Naturschutzgebiet Gebirge durchgeführt haben und dabei mehrmals das „CC“ passierten.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, FF, vom 22.06.2023 zu Zahl *** erfolgte nur die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von je 5 Außenlandungen und -abflügen an einem wettergünstigen Werktag zwischen 26.06.2023 und 01.07.2023 jeweils zwischen .GG' und ,JJ‘ in X auf den dortigen Grundstücken Nr. **1 und Nr. **2 für einen Personentransport von KK für Werbeaufnahmen bei der „EE“.

Zumal Sie einen Hubschrauberrundflug über dem Naturschutzgebiet Gebirge, demzufolge innerhalb eines Schutzgebietes, entgegen eines Personentransportes mit den jeweils 5 luftfahrtrechtlich bewilligten Außenlandungen und -abflügen auf den Grundstücken Nr. **1 und Nr. **2, durchgeführt haben, haben sie die luftfahrtrechtliche Bewilligung missachtet und dem erlassenen Bescheid zuwider gehandelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, FF, vom 22.06.2023 zu Zahl *** i.V.m §§ 4, 9, Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z 4 Luftfahrgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €2.200,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 169Abs. 1 Z4Luftfahrgesetz(LFG),BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 220,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.420,00.“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein und wurde darin ausgeführt wie folgt:

„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.1.2024, *** erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter, der sich

auf die erteilte Vollmacht beruft, die

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Es ist aufgrund der Textierung des Straferkenntnis vollkommen unklar, was dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen wird, zumal der letzte Absatz des Spruchs sprachlich verunglückt und nicht konkretisiert ist, inwiefern der Beschuldigte die luftfahrtrechtliche Bewilligung laut Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung vom 22.06.2023, *** mißachtet haben soll.

Im ersten Absatz des Spruchs ist außerdem davon die Rede, dass es sich um einen Rundflua gehandelt haben soll, was vollkommen falsch ist und im Übrigen gar nicht verboten wäre, selbst wenn das stattgefunden hätte.

Auch ist die Tatzeit nicht ausreichend konkretisiert, was wesentlich ist, weil alle 5 Außenabflüge und Aussenlandungen am 26.06.2023 stattfanden, mit unterschiedlichen Personen an Bord, sodass unklar ist, welcher Flug gemeint ist

Mit der o.a. Aussenlandegenehmigung wurde der Fa. LL für Personentransporte zu Werbezwecken die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von je fünf Außenlandungen und -abflügen in X auf den dortigen Grundstücken Nr. **1 und **21 im dort angeführten Zeitraum bewilligt.

Zweck der Flüge waren Personen- und Materialtransporte zur Werbeveranstaltung Aufschlag gegen Diabetes“ des KK für seine „Foundation gegen Diabetes”, eine Stiftung, die vor allem an Diabetes 1 erkrankte Kinder unterstützt. Gleichzeitig erfolgte die Veranstaltung im Interesse der Tiroler Fremdenverkehrswerbung, weil damit eine sehr weite Verbreitung werbewirksamer Bilder der Umgebung X erreicht werden sollte und wurde. Es gibt im Bescheid keinerlei Einschränkung, wo zu fliegen wäre (z.B. „auf kürzestem Weg zwischen GST... und GSt....) - was im Übrigen aufgrund der Bestimmung des § 2 LFG auch nicht zulässig wäre, weil nur Aussenabflüge und Aussenlandungen selbst gern. § 9 LFG genehmigungspflichtig sind. Es gibt zwar auch keine Einschränkung in dem Sinn, dass ein Rundflug von A nach A, z.B mit Start und Landung an der „EE“ GSt. **2 verboten wäre, doch fand niemals ein Rundflug statt. Vielmehr wurde im Zuge des Rücktransports der Personen von der „EE“, wo die Tennisszenen gedreht wurden, zum Ausgangspunkt beim „MM“ GSt. **1 eine Schleife durchs CC geflogen, um im Sinn der Werbeveranstaltung eindrucksvolle Bilder und Filmsequenzen von der Landschaft am Wilden Kaiser zu gewinnen.

Es wurden weder mehr Aussenabflüge und -landungen durchgeführt noch wurde sonst eine Bescheidauflage verletzt - aus dem Straferkenntnis ist auch nicht ersichtlich, welche Auflage überhaupt verletzt worden sein soll. Offensichtlich stößt sich die Behörde in Wahrheit daran, dass im Rahmen des Umwegs durch das CC beim Rücktransport der Personen das Naturschutzgebiet Gebirge berührt wurde, wobei die Behörde erkennen musste, dass dies nicht strafbar ist, weil dort keine im Sinn des § 4 LFG ordnungsgemäß kundgemachte Luftraumbeschränkung besteht. Insofern ist es auch völlig zusammenhanglos, wenn die Belangte Behörde als verletzte Rechtsvorschrift den § 4 LFG anführt. Nachdem der Flug durch das CC damit nicht strafbar ist, wird geradezu krampfhaft eine andere Verwaltungsübertretung konstruiert - offensichtlich aber nicht erfolgversprechend.

Tatsächlich ist das Straferkenntnis in multipler Hinsicht mangelhaft und es liegt keine verwaltungsstrafrechtlich ahnbare Handlung vor:

1. Es ist nicht konkretisiert, zu welcher Zeit und damit bei welchem der am 26.6.2023 stattgefundenen 5 Flüge eine Rechtsvorschrift oder Bescheidauflage verletzt worden sein soll;

2. Eine Verletzung des § 4 LFG durch den Beschuldigten ist denkunmöglich. Die Bestimmung enthält lediglich die Aufzählung der (international definierten) Arten von Luftraumbeschränkungen und die Anweisung an den Verordnungsgeber, wie diese anzuordnen sind. Eine Verletzung dieser Bestimmung durch einen Piloten ist nicht möglich, die Verletzung einer Luftraumbeschränkung wurde nicht einmal behauptet;

3. Eine Verletzung des § 9 LFG liegt nicht vor, zumal die durchgeführten je 5 Aussenabflüge und -landungen mit dem o.a. Bescheid genehmigt wurden und nicht einmal behauptet wurde, dass etwa mehr als je 5 Aussenabflüge oder –landungen oder an einem anderen als dem genehmigten Ort durchgeführt worden wären;

4. Es ist weder konkretisiert, welche der 5 Bescheidauflagen missachtet worden sein soll noch liegt eine Verletzung einer der Bescheidauflagen vor.

5. Es ist nirgends im Bescheid definiert, wo zu fliegen wäre und dies wäre der Behörde auch aufgrund des § 2 LFG zu definieren venA/ehrt, solange keine ordnungsgemäß normierte Luftraumbeschränkung besteht.

Es wird daher beantragt

1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Z, am 17.01.2024AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 01.08.2022 erteilte die LL, V, Adresse 2 der DD, vertreten durch NN die Vollmacht im Namen der LL Anträge für Außenlandebescheide bei den zuständigen Behörden einzureichen sowie zu verlängern, wobei die Außenlandebescheide bzw die Außenlandebewilligung nur für Piloten und Helikopter von der LL eingeholt werden dürfen und eine Kopie des Schriftverkehrs sowie der Bewilligung umgehend an die LL unter der E-Mail Adresse OO zu übermitteln ist. (Beweis: Vollmacht-Landesgenehmigung der LL vom 01.08.2022 im behördlichen Verwaltungsstrafakt).

Am 20.06.2023 beantragte die DD vertreten durch NN (Helikopterpilot) bei der belangten Behörde – nach einem vorher geführten Telefonat mit dem Sachbearbeiter – die Ausstellung eines Bescheides für Helikopteraußenlandungen auf den Grundstücken in der Gemeinde X, EZ **3, Gst Nr **1 und EZ **4, Gst Nr **2 jeweils in der Katastralgemeinde X für Personentransporte (teilweise Arbeitsflüge (Film- und Fotoflüge)). Beim Personentransport handle es sich um Werbeaufnahmen mit dem Tennisspieler KK im Nahbereich der Hütte.

Diesem E-Mail-Schreiben war ein Schreiben der Tirol Werbung, Teamleitung Markeninhalte und Produktion vom 15.06.2023 angeschlossen, in welchem die Tirol Werbung diesese Vorhaben prinzipiell unterstützt. (Beweis: E-Mail Schreiben des NN an die belangte Behörde vom 20.06.2023 sowie das Unterstützungsschreiben der Tirol Werbung vom 15.06.2023 jeweils im behördlichen Akt).

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung FF vom 22.06.2023, GZ *** wurde der LL in V, Adresse 2 gemäß § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz BGBl Nr 253/1957 idgF die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von je fünf Außenlandungen und –Abflügen an einem wettergünstigen Werktag zwischen 26.06.2023 und 01.07.2023 jeweils zwischen GG und JJ in X auf den dortigen Grundstücken Nr **5 und Nr **2 für einen Personentransport von KK für Werbeaufnahmen bei der „EE“ unter Einhaltung der nachstehenden fünf Auflagen erteilt:

„1. Sämtliche Bescheidvorschreibungen sind dem jeweiligen Piloten, der für deren Einhaltung

gleichfalls verantwortlich ist, zur Kenntnis zu bringen.

2 Der Landeplatz ist vom fliegerischen Einsatzleiter oder von einer geeigneten Person genau zu erkunden. Erkannte Gefahrenpunkte sind mit dem Piloten eingehend zu besprechen.

3. Das geplante Vorhaben darf nur unter Sichtflugwetterbedingungen (VFR) und nur bei solchen Wind und Wetterbedingungen stattfinden, dass jede Gefährdung von Personen und Beschädigung von Sachen ausgeschlossen wird. Bei allen Starts und Landungen, sowie bei der Beurteilung der Eignung der verwendeten Start- und Landeflächen sind die Vorschriften des Betriebshandbuches des Luftfahrtunternehmens (OM) und des jeweilig eingesetzten Luftfahrzeuges zu beachten.

4. Die vorgeschriebenen „Vorflugkontrollen" sind sorgfältig durchzuführen. Die in den Betriebshandbüchern oder allenfalls erforderlichen / vorhandenen Zusatzhandbücher oder Direktiven des Herstellers festgelegten Verfahren sind unbedingt einzuhalten.

5. An Bord des Hubschraubers dürfen sich nur jene Personen befinden, welche für den Zweck des Fluges unbedingt notwendig sind.“

Aufgrund der anschließenden medialen Berichterstattung bei der ua auf sozialen Medien entnommen werden konnte, dass auch andere Personen als Herr KK mit dem Hubschrauber transportiert wurden, wurde vom Landeshauptmann von Tirol als zuständige Luftfahrtbehörde ein Ermittlungsverfahren nach den §§ 4, 9 und 169 Luftfahrtgesetz eingeleitet (Beweis: Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2023 an die Austrocontrol betreffend Flüge im Naturschutzgebiet im behördlichen Akt).

Der Beschwerdeführer ist der verantwortliche Pilot der DD in U, Adresse 3 (Beweis: Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24.07.2023 im behördlichen Verwaltungsstrafakt).

Am 26.06.2023 wurden unbestritten fünf Außenlandungen- und Abflüge im Nahbereich der „EE“ mit dem Helikopter der Kennung *** der DD durchgeführt.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus den genannten bzw teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die im Gegenstandsfall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl Nr 253/1957 idgF lauten wie folgt:

„Luftraumbeschränkungen

§ 4.

(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

1. das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Luftsperrgebiete),

2. die Anordnung, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), oder

3. der Hinweis darauf, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren Höhe in Fuß über dem mittleren Meeresspiegel oder als Flugfläche anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.

Außenlandungen und Außenabflüge

§ 9.

(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.

(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen über dicht besiedeltem Gebiet (Z 18 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2338, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 1) gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.

11. Teil

Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Strafbestimmungen

§ 169.

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz,

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

3. folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),

b) der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr,

c) der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,

d)der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit,

e) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,

f) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,

g) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,

h) der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),

i) der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,

j) der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,

k) der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,

l) der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber,

m) der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum,

n) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum,

o) der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission,

p) der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,

q) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,

r) der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr. L 80 vom 26.3.2010 S. 10,

s) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,

t) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,

u) als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, genannten Verpflichtungen,

v) als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010,

w) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission,

x) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,

y) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung,

z) der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, ABl. Nr. 336 vom 20.12.2011 S. 20,

aa) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,

bb) der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG,

cc) der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern, ABl. Nr. 133 vom 6.5.2014 S. 12,

dd) der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,

ee) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,

ff) der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme,

gg) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge,

4. den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,

5. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane oder

6. den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.

(2) Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist § 28 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

(4) Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges oder eines nach der Registrierungsnummer bestimmten unbemannten Luftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug oder unbemannte Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat. Diese Auskünfte haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Halter diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

(Verfassungsbestimmung)

Gegenüber der Befugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(6) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls das Datum, das Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweilige Start- und/oder Landezeit in koordinierter Weltzeit (UTC) zu enthalten und sind zumindest für die Dauer von einem Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren . Der Bezirksverwaltungsbehörde ist von den

Zivilflugplatzhaltern auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.“

Im Gegenstandsfall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen als Pilot des Helikopters mit der Kennung *** der DD einen Rundflug über dem Naturschutzgebiet Gebirge durchgeführt, die luftfahrtrechtliche Bewilligung missachtet und dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.02.2023 zu Zl *** zu widergehandelt zu haben.

Dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.06.2023 zur Zl *** richtet sich nicht an die DD, sondern wurde die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von je fünf Außenlandungen und –Abflügen an einem wettergünstigen Werktag zwischen 26.06.2023 und 01.07.2023 jeweils zwischen GG und JJ in X auf den dortigen Grundstücken Nr **1 und **2 für einen Personentransport von KK für Werbeaufnahmen bei der „EE“ der LL in V, Adresse 2 unter Einhaltung von 5 Auflagen erteilt.

Demgemäß kann dem Beschwerdeführer als Pilot der DD keine Verletzung dieses Bescheides, der nicht an die DD, sondern an die LL gerichtet ist, vorgeworfen werden.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Zuwiderhandlungen betreffend die der LL erteilten luftfahrtrechtlichen Bewilligung (je fünf Außenlandungen- und Abflüge) und sind nur diese Beschwerdegegenstand. Eine luftfahrtbehördliche Bewilligung für die DD liegt gegenständlich nicht vor.

Dem Landesverwaltungsgericht wäre es nun unbenommen, ihre rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes an die Stelle jener der Behörde zu setzen. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wäre es auch möglich, die Tat noch um Sachverhaltselemente zu ergänzen, die die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Landesverwaltungsgericht trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Errichtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im behördlichen Verfahren zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde bildet. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der belangten Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt sie die Tat um eine weitere, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch.

Zu einer Auswechslung der gegenständlich vorgeworfenen Tat bspw auf Helikopterflug der DD ohne erforderlicher Genehmigung nach dem Luftfahrtgesetz ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt.

Im Übrigen wird noch darauf verwiesen, dass im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.06.2023, Gz *** der LL (nur) die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von je fünf Außenlandungen und –Abflügen erteilt wurde, aber keine Fluglinie bzw Flugroute, wo genau geflogen werden darf, definiert ist. Auch wurde im angefochtenen Straferkenntnis die Tatzeit (Uhrzeit) nicht ausreichend konkretisiert, was insofern wesentlich ist, weil alle fünf Außenabflüge und Außenlandungen am 26.06.2023 stattgefunden haben und so eine mögliche Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen ist. Ebenso wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht konkretisiert, welche der fünf Bescheidauflagen missachtet worden sein sollen, sollte überhaupt eine Verletzung einer Bescheidauflage vorliegen.

Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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