LVwG T LVwG-2023/14/2857-6

LVwG-2023/14/2857-6Tribunal administratif régional16 mai 2024

Regest

Widerspruch zum Bebauungsplan - HW-B15<br/>Inselbebauung<br/>Baudichte<br/>Baumassendichte<br/>Nutzflächendichte<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/2857-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.14.2857.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrat der Y (belangte Behörde) vom 5.10.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Bauansuchen zum Umbau und zur Sanierung des Bestandsgebäudes aufgrund eines Widerspruchs zum Bebauungsplan *** gemäß § 34 Abs 4 lit a iVm Abs 3 lit a Z 2 TBO ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer materielle Rechtswidrigkeit sowie wesentliche Verfahrensmängel. Er verfüge im Hinblick auf den baulichen Bestand über eine aufrechte Baubewilligung, welche rückwirkend gemäß § 36 TBO festgestellt wurde. Aufgrund der Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen sei von einem Gebäude auszugehen, welches ein Alter von 100 Jahren aufweise. Damit liege eine aufrechte Baubewilligung vor, welche aus einer Zeit datiere, das weder das ins Treffen geführte örtliche Raumordnungskonzept, noch der Flächenwidmungsplan *** vom 28.3.2000 noch der Bebauungsplan *** vom 25.10.2017 existiert hätten. Nunmehr beantrage der Beschwerdeführer lediglich einen Umbau des bestehenden Gebäudes im Sinne des § 2 Abs 9 TBO. Die beabsichtigten Umbaumaßnahmen seien vom bestehenden Baukonsens umfasst, folglich seien die erwähnten Verordnungen insbesondere der Bebauungsplan nicht anzuwenden. Darüber hinaus sei gemäß § 71 Abs 8 TBO bei einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Gebäudes eine Wärmedämmung, welche im Bereich der Dachflächen angebracht werde, im Rahmen der Abstandsbestimmungen sowie der Baumassendichte unberücksichtigt. Im vorliegenden Fall sei durch die Errichtung des Bestandsgebäudes beinahe die gesamte Bauparzelle **1 verbaut. Durch die konsensmäßige Bebauung der flächenmäßig sehr kleinen Bauparzelle (laut Grundbuch 164 m2) sei eine Rechtslage geschaffen, nach welcher die Vorgaben des Bebauungsplans *** um ein Mehrfaches überschritten würden. Von der belangten Behörde werde nun argumentiert, dass selbst bei einer Verringerung der Bebauungs-, Baumassen- und Nutzflächendichte eine Baubewilligung zu versagen sei, da die Vorgaben des Bebauungsplans nicht eingehalten würden. Dabei lasse die Baubehörde zur Gänze außer Acht, dass bei dieser Rechtslage, welche von ihr angenommen worden sei, eine Bebauung des Grundstückes **1 faktisch verunmöglicht werde. Aufgrund der bestehenden Höchstgrenzen seien in Anbetracht der festgestellten Werte Umbauten nur möglich, wenn das Gebäude gleichzeitig zum größten Teil abgerissen werde. Die Anwendung des Bebauungsplans *** führe bei den gegenwärtigen Grundstücksgrenzen zu einem faktischen Bebauungsverbot und deshalb zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht. Ein Um-, Neu- oder Zubau sei letztlich im Ergebnis nur zulässig, wenn das Gebäude in einem Umfang von zumindest zwei Drittel zurückgebaut würde. Des Weiteren bestehe durch das langjährige Bestehen des Bestandsgebäudes eine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition, welche durch den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich geschützt sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 26.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführervertreter gemeinsam mit dem Architekten CC erschienen.

Mit Schreiben vom 28.3.2024 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde auf, sämtliche den Bebauungsplan *** betreffende Dokumentationen, Erläuterungen und Untersuchungen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Diese reichte beim Landesverwaltungsgericht Tirol eigenhändig am 11.4.2024 die geforderten Unterlagen ein. Diese wurden wiederum dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt, welcher mit Schreiben vom 26.4.2024 eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete.

II.Sachverhalt

Mit Bescheid vom 12.4.2021, ***, stellte die belangte Behörde das Vorliegen eines vermuteten Konsenses für das Hauptgebäude auf dem gegenständlichen Grundstück fest. Die oberirdische Bebauungsdichte dieses Gebäudes beträgt 0,984, die Baumassendichte 6,95 und die Nutzflächendichte 1,082. Dieses Gebäude bestand – laut Feststellungsbescheid – jedenfalls bereits vor 1940 und erinnert „in seiner ‚behäbig‘ wirkenden Form mit steilem, einseitig tief herunter gezogenem Dach … an ein Gutshaus aus dem ersten Drittel des 19. Jahrhunderts.“

Dieses Gebäude liegt an der Adresse 1 in Y auf dem Grundstück **1 (mit 164 m2) und ist vom Grundstück **2 (mit 974 m2) umgeben. Daran grenzt das Grundstück **3 (mit 193 m2). Alle diese Grundstücke gehören dem Beschwerdeführer.

Der am 25.10.2017 in Kraft getretene Bebauungsplan *** legt als oberirdische Bebauungsdichte eine Höchstfestlegung von 0,35, eine Baumassendichte von mindestens 1,0 und höchstens 1,2 sowie eine Nutzflächendichte von höchstens 0,3 fest.

Mit dem am 18.8.2022 einlangten Antrag suchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung des Bestandsgebäudes an. Dadurch würde sich die oberirdische Bebauungsdichte geringfügig auf 0,979 verringern. Die Baumassendichte würde nunmehr 6,706 betragen, die Nutzflächendichte 0,912.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt auf dem Nachbargrundstück **2 ein Gebäude zu errichten, für das schon eine Baubewilligung vorliegt.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Intention zur Bebauung des Nachbargrundstücks schilderte der Architekt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

IV.Erwägungen

A. Kern des gegenständlichen Verfahren

Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Bauansuchens auf einen Widerspruch zum Bebauungsplan ***. Der Beschwerdeführer argumentiert mit der Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Bebauungsplans: Die darin enthaltenen Vorgaben für die Baubebauungsdichte, die Baumassendichte und die Nutzflächendichte würden auf dem gegenständlichen, nur 164 m² großen Grundstück jeglichen Umbau nur bei einer erheblichen Verkleinerung des Gebäudes erlauben.

B. Widerspruch zum Bebauungsplan ***

Gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben einem Bebauungsplan widerspricht.

Die oberirdische Bebauungsdichte des Bestandsgebäudes beträgt 0,984 und würde sich durch den geplanten Umbau auf 0,979 geringfügig verringern. Trotzdem liegt diese über dem vom Bebauungsplan vorgegebenen Wert von höchstens 0,35.

Die Baumassendichte des Bestandes beträgt 6,95, würde nach dem Umbau 6,706 betragen und liegt über dem Wert des Bebauungsplans von höchstens 1,2.

Die Nutzflächendichte des Bestandes beträgt 1,082, würde sich durch den Umbau auf 0,912 geringfügig verringern, liegt aber immer noch über dem Wert des Bebauungsplans von höchstens 0,3.

Das beantragte Bauvorhaben widerspricht somit dem Bebauungsplan *** im Hinblick auf die oberirdische Baubebauungsdichte, die Baumassendichte und die Nutzflächendichte.

C. Keine Bedenken gegen den Bebauungsplan ***

Gemäß § 54 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) sind in Bebauungsplänen unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme unter anderem die Art der Bebauung festzulegen. Darin können gemäß § 56 Abs 3 TROG auch Mindest- und Höchstnutzfläche sowie Baudichten festgelegt werden. Gemäß § 29 Abs 2 TROG sind dem Bebauungsplan Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.

Der Erlassung eines Bebauungsplanes muss eine hinreichende Grundlagenforschung vorangegangen sein. Die Grundlagenforschung hat im Allgemeinen aus Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (VfGH 28.11.2023, V4/2023; Slg 19.075/2010, 14.537/1996,).

Wie aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung VfGH 18.6.2015, V1/2015, hervorgeht, ist eine der grundlegenden Anforderungen bei der Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungs- oder anderen Raumordnungsplänen, durch die eine davor zulässige Bebauung eines bestimmten Grundstücks eingeschränkt wird, die Abwägung der für die Erlassung bzw Änderung sprechenden (öffentlichen) Interessen mit den Interessen des Grundeigentümers vorzunehmen. Diese Interessenabwägung samt den zugrundeliegenden, konkret auf das jeweilige Grundstück bezogenen Grundlagenerhebungen muss in den Akten betreffend das Zustandekommen des betreffenden Raumplanungsaktes dokumentiert sein.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestehen gegen den Bebauungsplan *** keine Bedenken.

Erstens wurde dieser schon 2017 und somit vor dem Feststellungsbescheid der belangten Behörde über den vermuteten Baukonsens auf dem gegenständlichen Grundstück aus dem Jahr 2021 erlassen.

Vor diesem Hintergrund ist zweitens der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, gemäß § 54 Abs 1 TROG die Art der Bebauung festzulegen. Dieser Bebauungsplan umfasst Teile des gesamten Stadtteils X und W, somit zahlreiche Grünstücke. In ihrer Stellungnahme vom 22.5.2017 führte die Abteilung Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration aus: „Der gegenständliche Planungsbereich stellt insbesondere durch seine markante, durch starke landschaftliche Bezüge geprägte Lage eine besondere Situation im Stadtraum dar und bietet auch in seiner städtebaulichen Heterogenität hohe Wohn- und Aufenthaltsqualitäten.

Der Bezug und das Verhältnis zum anschließenden Stadtgefüge werden sich in Zukunft verändern: Insbesondere die geplanten Entwicklungen in Zusammenhang mit dem städtebaulichen Entwicklungsgebiet X/DD als multifunktionales, neues Stadtquartier in dichter Bebauung werden das bisher relativ isoliert gelegene W an die Gesamtstadt heranrücken lassen. Insbesondere die zukünftigen Baufelder südwestlich des Harterhofs liegen mit mittleren Baudichten in unmittelbarer Nachbarschaft zu den weniger dichten Bestandsstrukturen am Harterhofweg. Um angesichts dieses Gegensatzes stadtgestalterische Qualitäten zu gewährleisten, ist an dieser Schnittstelle als Teil des Entwicklungskonzeptes X ein Grünzug („Anger“) vorgesehen. Diese Entwicklungen werden einen Einfluss auf den benachbarten Bereich von W haben. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf reagiert auf diese Situation durch restriktive Festlegungen. Im Zuge der Konkretisierung des Entwicklungsgebietes sind in diesem Übergangsbereich projektbezogene Anpassungen des Bebauungsplans auf Basis qualitätsvoller Projekte anzudenken.“

Daraus geht die Intention klar hervor, im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Gebiete mit unterschiedlichen Baudichten vorzusehen. Neben einem Grünzug befindet sich der Harterhofweg mit einer weniger dichten Bestandsstruktur. Dort liegt das Grundstück.

Drittens zeigte die von der belangten Behörde vorgelegte Dokumentation erkennbare und nachvollziehbare Grundlagenforschung, die die Grundlage zur Erlassung des Bebauungsplan *** bildet. Auch gingen im Begutachtungsverfahren zahlreiche Stellungnahmen ein, welche auch berücksichtigt wurden.

Viertens ist das gegenständliche Grundstück **1 zu betrachten. Es besteht aus 164 m2 und wird vom Grundstück **2 mit 974 m2 umschlossen. Offensichtlich wurde aus einem größeren Grundstück das gegenständliche bebaute Grundstück herausgelöst. Sowohl durch das Bestandsgebäude als auch durch das geplante Bauvorhaben wird die Bebauungsdichte um mehr als das 2,5-fache, die Baumassendichte um das 5,5-fache und die Nutzflächendichte um das 3-fache überschritten.

Da beide Grundstücke **1 und **2 im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, könnte er selbst durch die Zusammenlegung dieser Grundstücke das Baugrundstück auf 1.138 m² vergrößern. Dies hätte wiederum Auswirkungen auf die Bebauungsdichte, die Baumassendichte und die Nutzflächendichte. Er könnte also selbst durch eine Grundstückszusammenlegung die im Bebauungsplan vorgesehenen Werte erreichen. Freilich würde dies – wie der Architekt in der mündlichen Verhandlung angab – zu einer geringeren Summe an Wohnungen führen, als wenn das Grundstück **3 getrennt bebaut werden würde. Dies unterstreicht jedoch im Grunde, nicht der Bebauungsplan führt zur Einschränkung der Bebauung, sondern die zuvor erfolgte Grundstücksteilung.

Fünftens schränkt der Bebauungsplan nicht eine davor zulässige Bebauung des gegenständlichen Grundstücks ein. Zum einen wurde der gegenständliche Bebauungsplan – wie oben bereits ausgeführt – vor dem Feststellungsbescheid über den vermuteten Baukonsens erlassen. Zum anderen waren – wie aus der Dokumentation ersichtlich – zuvor schon Beschränkungen der Bebauungsdichte, Baumassendichte und Nutzflächendichte verordnet, teilweise wurden die Höchstgrenzen durch den Bebauungsplan *** sogar angehoben.

Sechstens sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine grundrechtlichen Bedenken entstanden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Schutz des Eigentums und des aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutzes. Dem ist zu entgegnen, dem Beschwerdeführer wird die weitere Nutzung seines Gebäudes nicht untersagt. Im Gegenteil, im Jahr 2021 stellte die belangte Behörde das Vorliegen einer Baubewilligung fest. Im Rahmen der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hervorzuheben, erst die das gegenständliche Grundstück betreffende Grundstücksteilung führt nunmehr dazu, dass die Grenzwerte überschritten wurden. Dies mindert die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und stärkt die öffentlichen Interessen an einer geordneten Bebauung.

D. Ergebnis

Die belangte Behörde ging zu Recht von einem Widerspruch zum Bebauungsplan aus und wies somit zu Recht das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO ohne weiteres Verfahren ab.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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