LVwG T LVwG-2024/22/1082-5

LVwG-2024/22/1082-5Tribunal administratif régional14 mai 2024

Regest

Entziehung Gewerbeberechtigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/22/1082-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.1082.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.3.2024, ***, wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung von folgenden vier Gewerben

„Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Hotel“ mit dem Strandort in **** Z, Adresse 2 [GISA-Zahl ***];

„Gästewagen-Gewerbe [Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen] mit einem Personenkraftwagen“ mit dem Standort in **** Z, Adresse 1 [GISA-Zahl ***];

„Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ mit dem Standort in **** Z, Adresse 1 [GISA-Zahl ***];

„Gastgewerbe in der Betriebsart „Gasthaus“ mit dem Standort in **** Z, Adresse 1 [GISA-Zahl ***];

nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid auf folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 stützt:

§ 13 Abs 1 GewO 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2015/155 und § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl 194 idF BGBl 2018/112.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.3.2024, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für oben angeführte Gewerbe mit dem Standort **** Z. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Y zu *** vom 3.2.2023 (vollinhaltlich bestätigt mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu *** vom 27.7.2023) wegen des Vergehens des Diebstahles gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 270 Tagessätzen verurteilt worden. Als erschwerend wurden bei der Strafbemessung u.a. die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Nach Ansicht der Behörde müsse dahingehend auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Gefahr besteht, dass er ähnliche Straftaten bei der Ausübung der gegenständlichen Gewerbe erneut begeht. Völlig außer Acht gelassen hat die Behörde in ihrer Begründung das Vorleben des Beschwerdeführers, das geprägt ist von zahlreichen Gerichtsdelikten und Verwaltungsübertretungen (siehe dazu unten).

In der dagegen rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – mit näherer Begründung - vor, er sei ein „rechtsschaffender Bürger“ und sei die Prognose der belangten Behörde rechtsirrig erfolgt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Einholung des Urteils des Bezirksgerichts Y zu *** vom 3.2.2023 sowie des Landesgerichts Innsbruck zu *** vom 27.7.2023 und der Verwaltungsstrafvormerkungen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.5.2024 wurde der Beschwerdeführer einvernommen.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2015/155 zu § 13 und 2018/112 zu § 87 lauten wie folgt:

„§ 13

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(…)

§ 87

(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

(…)“.

III.Erwägungen:

Aufgrund der gegenständlichen Verurteilung des Bezirksgerichts Y trifft auf den Beschwerdeführer der Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 GewO 1994 zu. Die strafgerichtliche Verurteilung erfolgte erst vor ca. einem Jahr. Bei der nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu treffenden Zukunftsprognose war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche – noch nicht getilgte - gerichtliche Delikte (12 !! – siehe den Auszug im behördlichen Akt vom 9.2.2024) und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (58 !! – siehe die entsprechenden Auszüge im Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.4.2024) aufweist. Damit wird aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht bereit ist, sich den rechtlichen Werten unserer Gesellschaft anzupassen. Mit seinem Verhalten legt er jedenfalls den Schluss nahe, dass er auch in Zukunft bei der Ausübung von Gewerben, gerade im Umgang mit Kunden/Lieferanten etc., gleiche oder ähnliche Straftaten begeht. Dass die aktuelle Straftat nicht im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Gewerbe stand, ist dagegen völlig irrelevant. Die Zukunftsprognose ist sohin als äußerst negativ zu betrachten. Eine Prüfung der Zuverlässigkeit ist dabei nicht vorzunehmen und haben zukünftige wirtschaftliche Probleme beim Beschwerdeführer außer Betracht zu bleiben (vgl. zu alledem Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) § 87 unter Verweis auf die Judikatur des VwGH).

Zusammenfassend war daher die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Eine allfällig bloß befristete Entziehung scheidet mangels gesetzlicher Grundlage in der vorliegenden Fallkonstellation aus. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage wiederum die entzogenen Gewerbe anzumelden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.