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LVwG-2024/12/0439-4•LVwG T LVwG-2024/12/0439-4
LVwG-2024/12/0439-4Tribunal administratif régional14 mai 2024
Keine führende Rolle<br/>Keine Bestrafung im Kollektiv<br/>Letzte Generation
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom XX.XX.XXXX, VStV***, im Zusammenhang mit einer Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom XX.XX.XXXX, VStV***, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema GG, welche am XX.XX.XXXX, um Uhr in Z, Adresse 2 B bei KM ***veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017 (im Folgenden: VersammlG), begangen und wurde über ihn gemäß § 19 VersammlG eine Strafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 20 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 10,00 festgesetzt.
Der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis Beschwerde und brachte darin vor, dass er nicht der Veranstalter dieser Versammlung gewesen sei.
Am 14.05.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugin BB einvernommen worden sind. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer hat die Ausfertigung des Erkenntnisses im vollen Umfang sofort beantragt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Aktivist der „GG“. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von Klimaaktivisten unter anderem in Österreich mit dem Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des 1,5-Grad-Ziels zu erreichen.
Am XX.XX.XXXX um Uhr nahm der Beschwerdeführer in Z auf der Adresse 2 B bei KM ***an einer nicht angezeigten Versammlung der „GG“ teil. Von den zehn teilnehmenden Aktivisten der „GG“ saßen vier Aktivist:innen auf der Fahrbahn, darunter der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer hat von dieser Versammlung über eine Einladung über Messenger erfahren. Er selbst hat weder Personen zur gegenständlichen Versammlung eingeladen noch zur Teilnahme aufgerufen. Er war auch nicht in deren Organisation führend eingebunden und trat auch nicht nach außen hin als Veranstalter auf. Zudem übernahm er vorort bei der Versammlung keine führende Rolle. gab sich – nachdem ein Lenker den Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug angefahren hat und daraufhin die Versammlung freiwillig aufgelöst worden war – gegenüber den Polizeibeamten als Veranstalter der Versammlung zu erkennen.
III.Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Teilnahme an der nicht angezeigten Versammlung am genannten Ort und zur genannten Zeit als Klimaaktivist der „GG“ selbst eingestanden.
Aus seiner glaubwürdigen Aussage folgt nachvollziehbar, dass er selbst nicht diese Versammlung organisiert bzw dazu eingeladen hat, sondern über Messenger davon erfahren hat. Im Beweisverfahren – insbesondere auch durch die Aussage der Zeugin BB- hat sich ebenfalls nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in sonstiger Weise eine führende Rolle vorort übernommen. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig ausgesagt, dass CC der Veranstalter der Versammlung gewesen ist und sich als solcher auch im Laufe der Versammlung gegenüber den Polizeibeamten zu erkennen gegeben hat. Auch die Zeugin BB hat ausdrücklich bestätigt, dass sich eine Person als Veranstalter deklariert hat. Da diese Bekanntgabe nicht zu Beginn der Versammlung erfolgte, wurde vom Behördenvertreter diese als Schutzbehauptung gewertet und wurden alle Versammlungsteilnehmer zur Anzeige gebracht.
Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine führende Rolle in der Organisation oder Durchführung der Versammlung eingenommen hat
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 maßgeblich:
§ 2
(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
…
§ 19
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
V.Erwägungen
Wer eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss gemäß § 2 Abs 1 VersammlG dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Aktion der Klimaaktivisten der GG um eine Versammlung im Sinne des VersammlG gehandelt hat - dies aus folgendem Grund:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich – so VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29 – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988).
Im gegenständlichen Fall haben vier Klimaaktivist:innen die Fahrbahn in Z auf der Adresse 2 bei KM *** blockiert, indem sie sich auf die Fahrbahnen gesetzt haben. Sechs weitere Aktivisten standen zum Teil mit Plakaten im Nahebereich. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.
Es konnte nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Veranstalter der öffentlichen zugänglichen Versammlung der GG am XX.XX.XXXX um ***Uhr in Z auf der Adresse 2 bei Strkm ***gewesen ist und er es als solcher unterlassen hat, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersammlG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S 96; weiters VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).
Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), S 271, vgl wiederum VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben, dass Veranstalter der gegenständlichen Versammlung CC gewesen ist, der sich bereits während der Versammlung als solcher gegenüber der Polizei zu erkennen gegeben hat. Von der Zeugin BB wurde ebenfalls bestätigt, dass eine Person diese Verantwortung ausdrücklich übernommen hat.
Es konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine führende Rolle während der Versammlung bzw bei deren Planung und Organisation eingenommen hat. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 Versammlungsgesetz strafbar (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mwN).
Die Auffassung, dass für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann bzw dass die Bekanntgabe der Veranstaltereigenschaft durch eine Person als „Schutzbehauptung“ qualifiziert wird, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung gleichsam als Veranstalter im Kollektiv nach § 2 Abs 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz belangt werden könnten, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Grundlage (vgl. dazu VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nach Durchführung des oben zitieren Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft des Beschwerdeführers nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist zudem gegeben, zumal nach § 19 Abs 1 VersG auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Dr. Ines Kroker
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