LVwG T LVwG-2023/36/2611-3

LVwG-2023/36/2611-3Tribunal administratif régional13 mai 2024

Regest

Werbeeinrichtung; LED<br/>Mindesbaumassendichte<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/2611-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.36.2611.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.09.2023, Zl ***, wurde die Ausführung der von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) angezeigten Errichtung einer Werbeeinrichtung (elektronisches Outdoor LED Display doppelseitig mit seitlichem Standfuß) auf dem Gst **1 KG Amras untersagt.

Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde - unter Bezugnahme auf die stadtplanerischen Stellungnahmen vom 31.05.2023 und vom 05.07.2023 - darauf gestützt, dass das Vorhaben dem Bebauungsplan widerspricht, da die Mindestbaumassendichte unterschritten wird.

Weiters wurde von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung ua auch ausgeführt, dass aus diesem Grund daher darauf verzichtet wurde, weitere Unterlagen von der Beschwerdeführerin nachzufordern.

Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 16.10.2023 ein und wird darin jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst insbesondere auch Folgendes geltend gemacht:

Im konkreten Fall handle es sich bei der angezeigten Werbeeinrichtung bereits nach der gesetzlichen Definition um keine bauliche Anlage, welche mit dem Erdboden fest verbunden wird und seien für deren Herstellung auch keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich.

Da keine bauliche Anlage errichtet werde, sei auch nicht auf das Erfordernis des § 2 Abs 12 TBO 2022 (einheitliche Bauplatzwidmung) abzustellen. Weiters wurde mit näheren Ausführung geltend gemacht, dass gegenständlich auch nicht auf die Festlegungen des Bebauungsplanes betreffend die Baumassendichte abzustellen sei, da kein Gebäude errichtet werde. Zudem sei im durchgeführten Ermittlungsverfahren keinesfalls ausreichend und abschließend beurteilt worden, ob die Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs tatsächlich (in welcher Form auch immer) beeinträchtigt wird. Es liege sohin diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(…)

(25) Werbeeinrichtung ist eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.

(…)

(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 lit. f des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 30 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(…)

(3) Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn

(…)“

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

(1) Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1, 2 und 3), die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§ 62 Abs. 1) festzulegen.

(…)

(1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.

(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 23 der Tiroler Bauordnung 2022 sind.

(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.

(…)“

IV.Rechtliche Erwägungen:

1. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst mit näheren Ausführungen vorbringt, dass es sich beim verfahrensgegenständlich angezeigten Vorhaben nicht um eine bauliche Anlage handle, ist dem zunächst Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2018 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Hinsichtlich des in § 2 Abs 1 TBO 2018 normierten Kriteriums der Verbundenheit mit dem Erdboden ist auszuführen, dass diese in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon dann als gegeben anzusehen wäre, wenn eine kraftschlüssige Verbindung besteht.

Kraftschlüssig ist nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl VwGH 30.05.1995, 95/05/0042; VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zum weiteren Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse ausführt, ist diese auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet sei bzw gestaltet werden solle, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber eine Ausführung einer Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfen, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören.

Es träte sonst der widersinnige Zustand ein, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligungspflicht unterworfen wäre (vgl VwGH 31.05.1983, Zl 83/05/0025, 0026; VwGH 18.05.2010, 2008/06/0215; uva).

Insbesondere wegen des Erfordernisses der werkgerechten Fundierung zur Gewährleistung einer Kipp- und Windsicherheit sind – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - bautechnische Kenntnisse grundsätzlich erforderlich (vgl VwGH 18.03.2013, 2012/05/0044, VwGH 17.12.2009, 2008/06/0097; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0058; uva).

2. Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich dazu bereits aus den Angaben in der Anzeige vom 27.04.2023, dass der Standfuß der gegenständlichen Werbeeinrichtung im Erdreich fundamentiert ist.

So wird unter dem Punkt „Ausführung“ angegeben „Freistehende, fundamentierte, Stahlrahmenkonstruktion …“ und zeigt sich dies auch in der Abbildung „Rahmenkonstruktion zur Aufnahme des LED Displays“ dieser Anzeige.

In der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 22.05.2023 wird diesbezüglich ua auch ausgeführt, dass das doppelseitig bespielbare Outdoor LED Display mit einer Rahmenabmessung von 4,38 x 2,60 m auf einen seitlich angeordneten Standfuß (Stahlsäule mit einem Durchmesser von 0,36 m und einer Höhe von 3,5 m montiert wird.

Als Auflage Nr. 2 wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen vorgegeben, dass sämtliche Konstruktionen der Werbeanlage sowie die Verankerung im Erdreich statisch von einer hierzu befungten Person bzw Stelle zu bemessen und entsprechend diesen Angaben auszuführen ist.

3. Die Beschwerdeführerin ist diesen vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).

Zudem hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens mit Erfolg dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).

4. Zusammengefasst ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die gegenständlich angezeigte Errichtung einer Werbeeinrichtung – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – jedenfalls als bauliche Anlage iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2022 zu qualifizieren ist.

Durch den im Erdreich fundamentierten Standfuß ist diese mit dem Erdboden verbunden und sind zu deren fachgerechten Herstellung (insbesondere zur Gewährleistung der Kipp- und Windsicherheit des 4,38 x 2,60 m großen Displays unmittelbar an der verkehrstechnisch hochfrequentierten Ein- bzw Ausfahrtsstraße der Stadt Z) bautechnische Kenntnisse jedenfalls erforderlich.

Dazu kann insbesondere ergänzend auch auf Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol verwiesen werden, in denen die Beschwerdeführerin im Übrigen ebenfalls Partei war (vgl LVwG Tirol ***, LVwG Tirol ***; ua).

Es ist daher dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zugekommen.

5. Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung wurde von der belangten Behörde darauf gestützt, dass ein Widerspruch zum Bebauungsplan gegeben ist, da die verordnete Mindestbaumassendichte unterschritten wird.

Dagegen bringt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen zusammengefasst vor, dass die Festlegung des Bebauungsplanes zur Mindestbaumassendichte nur für Gebäude gelte und daher gegenständlich für die angezeigte Errichtung einer Werbeeinrichtung (Outdoor LED Display mit Standfuß) gar nicht zur Anwendung gelange.

Es war daher in konkreten gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich als Rechtsfrage zu klären, ob diesem Vorbringen Berechtigung zukommt.

6. Grundsätzlich ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass es sich ua auch bei einem Verfahren nach § 56 TBO 2022 (Werbeeinrichtungen) – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - um sogenannte Sonderregime der Tiroler Bauordnung handelt.

7. Gemäß § 56 Abs 3 lit e TBO 2022 ist die Errichtung bzw Aufstellung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ua dann unzulässig, wenn ein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.

Die Untersagungsgründe des § 56 Abs 3 lit e TBO 2022 wurden mit der Änderung der Tiroler Bauordnung mit der Novelle LGBl Nr 109/2019 neu eingeführt.

8. Aus der von der Baubehörde eingeholten stadtplanerischen Stellungnahme vom 31.05.2023 sowie deren Mitteilung vom 05.07.2023 – hinsichtlich derer auch gegenüber der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewahrt wurde bzw zur Kenntnis übermittelt wurde - ergibt sich, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „***“ sowie der ergänzende Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** in Geltung steht.

Im (allgemeinen) Bebauungsplan mit der Bezeichnung „***“ ist ua auch eine Mindestbaumassendichte festgelegt.

9. Gemäß § 56 Abs 1 TROG 2022 sind in einem Bebauungsplan Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, die Bauweisen, die Mindestbaudichten und die Bauhöhen von Gebäuden festzulegen.

Bei der Festlegung einer Mindestbaudichte handelt es sich sohin um einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt eines Bebauungsplanes.

10. Gemäß § 61 Abs 1 TROG 2022 können Baudichten als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden.

Die Baumassendichte ist nach § 61 Abs 2 TROG 2022 das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 21 der Tiroler Bauordnung 2018 sind.

Baumasse ist gemäß der Legaldefinition in § 61 Abs 3 TROG 2022 der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.

11. Das Erfordernis der zwingenden Festlegung einer Mindestbaudichte in einem (allgemeinen) Bebauungsplan wurde bereits mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 - TROG 1994, LGBl Nr 81/1994 gesetzlich vorgegeben.

Damals lautete die Formulierung in § 56 Abs 1 TROG 1994 wie folgt:

„Im allgemeinen Bebauungsplan sind (…) und hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichten (§ 61) festzulegen.“

Aus dem Wortlaut der Stammfassung dieser Bestimmung ergibt sich, dass hinsichtlich der Bebauung generelle eine Mindestbaudichte festzulegen ist.

12. In der Erläuternden Bemerkungen wird dazu ua Folgendes ausgeführt:

„(…)

Nunmehr soll daher für den Bereich des Baulandes und jener Sonderflächen und Vorbehaltsflächen, bei denen der festgelegte besondere Verwendungszweck dies erfordert, vorerst nur ein sogenannter allgemeiner Bebauungsplan erlassen werden. Dieser legt hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung lediglich die Straßenfluchtlinien der Straßen nach § 54 Abs. 1 und hinsichtlich der Art der Bebauung die Mindestbaudichten fest. Diese Festlegungen müssen noch nicht unmittelbar grundstücksbezogen sein und können auch getroffen werden, ohne daß die künftige Art der baulichen Nutzung im einzelnen bereits feststeht.

(…)

Der Bebauungsplanung kommt im Bereich der örtlichen Raumordnung in Hinkunft schon deshalb eine zentrale Bedeutung zu, weil die Erreichung der aktuellen Raumordnungsziele in Bezug auf die Entwicklung des Baulandes ohne sie nicht möglich ist. Vor allem gilt dies im Hinblick auf die Durchsetzung einer bodensparenden, aufeinander abgestimmten Bebauung der vorhandenen Bauplätze. Eine Bautätigkeit soll künftighin daher nur auf der Grundlage einer abgeschlossenen Bebauungsplanung möglich sein. Es würde den mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzungen widersprechen, würde man es zulassen, daß diese durch vorgezogene Baumaßnahmen unterlaufen oder gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt werden kann.

(…)“

13. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus dem Wortlaut der Stammfassung dieser Bestimmung als auch den Materialien des Gesetzgebers, dass die Festlegung der Mindestbaudichte der Durchsetzung der Ziele der Örtlichen Raumordnung - nunmehr in § 27 Abs 2 TROG 2022 normiert - dient, und auf die bauliche Nutzung von Grundstücken generell abstellt.

Bei der Festlegung einer Mindestbaumassendichte wird sohin vom Verordnungsgeber zur Erreichung einer bodensparenden, aufeinander abgestimmten Bebauung der vorhandenen Bauplätze nur eine Bebauung mit Gebäuden ermöglicht, die zudem zumindest eine gewisse Mindestbaumassendichte aufweisen müssen.

So wird zur bestmöglichen Nutzung von Baulandreserven in bebauten Gebieten – wie auch im gegenständlichen Bereich - im Hinblick auf die Gewährleistung der Ziele der örtlichen Raumordnung (nunmehr: § 27 Abs 2 TROG 2022) eine Bebauung zB „nur“ mit ebenerdigen PKW-Stellplätzen bzw baulichen Anlagen und kleinen Gebäuden verhindert (vgl LVwG Tirol 27.08.2018, VwG-2018/26/0948-13; ua).

14. Mit der Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 47/2011, wurde dann der Wortlaut der Bestimmung (§ 56) insofern geändert, dass die Wortfolge „hinsichtlich der Bebauung“ entfallen ist.

In den Erläuternden Bemerkungen ist ua Folgendes ausgeführt:

„(…) Künftig soll es nur mehr einen einheitlichen Bebauungsplan mit einem im Vergleich zum bisherigen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan reduzierten Umfang zwingender Festlegungen geben. Zwingend festzulegen sind die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Bauweisen, die Mindestbaudichten und die Bauhöhen (§ 56 Abs. 1). Die bisher zwingende Festlegung der Höchstgröße der Bauplätze wird fakultativ.

(…)“

Aus den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung ergibt sich sohin keinerlei Hinweis darauf, dass mit der Neuformulierung eine Änderung in Bezug auf die Mindestdichte dahingehend erfolgt wäre, dass diese Vorgaben in Bezug auf die Mindestbaumassendichte nur mehr in jenen Fälle zu Anwendung gelangen sollte, wenn ein Gebäude errichtet wird.

Gewährleisten doch die Planungsinstrumente der Örtlichen Raumordnung gerade durch ihre jeweils konkret verordneten Vorgaben eine geordnete bauliche Entwicklung und geben generell den Rahmen der baulichen Nutzung eines Grundstückes vor.

15. Die Baudichten können gemäß § 61 Abs 1 TROG 2022 als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden.

Die Baumassendichte ist nach § 61 Abs 2 TROG 2022 das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 23 der Tiroler Bauordnung 2022 sind.

Baumasse ist nach der Legaldefinition des § 61 Abs 2 TROG 2022 der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.

16. Demgegenüber wäre die Bebauungsdichte nach § 61 Abs 4 TROG 2022 grundsätzlich das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche und der Fläche des Bauplatzes.

Eine Mindestbebauungsdichte wurde im gegenständlichen Fall aber gerade nicht verordnet.

17. Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich, dass hinsichtlich der baulichen Nutzung jenes Bereiches in dem sich das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet, ua ein (allgemeiner) Bebauungsplan in Geltung steht, in dem eine Mindestbaumassendichte festgelegt ist.

Der Verordnungsgeber hat daher hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Festlegungen betreffend die Mindestdichten eine Form gewählt, die zwingende auf eine Bebauung mit Gebäuden abstellt.

In den Erläuternden Bemerkungen des Verordnungsgebers wird dazu ua Folgendes ausgeführt:

„(…)

Die im Planungsbereich bereits bestehenden Bebauungspläne Nr *** und *** (beide gem. § 56 Abs 3 TROG 1994) werden auch hinsichtlich der Bestimmungen des Allgemeinen Bebauungsplanes geändert, da die Straßenfluchtlinie der Haupterschließung im Bebauungsplan *** überholt ist und neu festgelegt werden muss. Darüber hinaus ist in beiden Plänen als Mindestdichte noch eine Geschoßflächendichte festgelegt, anstelle derer nunmehr eine Mindestbaumassendichte treten wird.

(…)“

Auch die vormalige – zwischenzeitlich ex lege außer Kraft getretene - Geschoßflächendichte hat sohin bereits ebenfalls zwingende die Bebauung mit einem Gebäude vorgegeben.

So war gemäß der Legaldefinition des § 61 Abs 2 TROG 1997 die Geschoßflächendichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Gesamtgeschoßfläche und der Fläche des Bauplatzes.

Als Gesamtgeschoßfläche eines Gebäudes galt die Summe der Grundrißflächen der Vollgeschoße, die von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände aus zu berechnen sind. Dabei ist die Fläche allfälliger Wohnungen oder ständiger Aufenthaltsräume im Dachgeschoß und im Untergeschoß samt ihren Umschließungswänden hinzuzurechnen.

18. Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass dem Beschwerdevorbringen, dass die Festlegung der Mindest-Baumassendichte im gegenständlichen Bebauungsplan nicht zur Anwendung gelange, da gegenständlich kein Gebäude errichtet wird, konnte sohin aus vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zukommen.

19. Da bereits aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan die Ausführung der angezeigten Werbeeinrichtung von der belangten Behörde zu Recht zu untersagen war, war im konkreten gegenständlichen Fall seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen im bekämpften Bescheid sowie das übrige Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann zur Legaldefinition einer baulichen Anlage nach § 2 Abs 1 TBO 2022 insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

In Bezug auf die Mindestbaumassendichte als Mindestinhalt eines Bebauungsplanes kann auf den klaren Wortlaut der gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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