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LVwG-2024/47/0168-9•LVwG T LVwG-2024/47/0168-9
LVwG-2024/47/0168-9Tribunal administratif régional7 mai 2024
Bedarfsgemeinschaft<br/>Auflage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, der BB und des CC, beide vertreten durch AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, dieser wiederum vertreten durch DD, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und für den Zeitraum 01. bis 31.12.2023 gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 492,12 und gemäß § 6 TMSG eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 652,10 gewährt. Die unter Spruchpunkt 4. erteilte Auflage für CC wird ersatzlose behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzung nachfolgende Leistungen gewährt:
„1. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 474,15. Diese Leistung wird auf das Konto *** bei der Sparkasse Z, lautend auf AA, angewiesen.
2. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.12.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 118,03. Diese Leistung wird auf das Konto *** bei der Bank Austria Creditanstalt AG, lautend auf EE,
angewiesen.“
Zudem wurden folgende Auflagen erteilt:
„3. Es wird Frau BB gemäß § 16a TMSG aufgetragen, den Deutschkurs der
Niveaustufe A1 in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung (bei ÖIF, Diakonie, Arbeitsmarktservice oder BFI) zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis spätestens 31.03.2024 nachzuweisen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird der Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.
4. Es wird CC gemäß § 16 TMSG aufgetragen, dass er sich zum Einsatz seiner Arbeitskraft oder sich um eine ihm zumutbaren Beschäftigung bemüht. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird der Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 11.01.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde wie folgt:
Im beschwerdegegenständlichen Bescheid sei das Einkommen seines Sohnes CC als Haushaltseinkommen gewertet worden und dadurch eine Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern konstruiert worden. CC besuche aber nach wie vor die HTL und es habe sich nur um eine befristete Beschäftigung (Praktikum) im Rahmen der schulischen Ausbildung gehandelt. Unterhaltsverpflichtungen von Kindern gegenüber ihren Eltern stellen eine Ausnahme dar und darüber sei immer im Einzelfall zu entscheiden. Hiefür sei das Bezirksgericht zuständig. Selbst wenn eine Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber den Eltern bestehe, müsse jedenfalls die Höhe korrigiert und reduziert werden. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die mit der Beschwerde vorgelegte Vollmacht, die Endabrechnung der FF vom 19.12.2023 samt Lohnzetteln für die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2023 sowie die Schulbesuchsbestätigung des CC vom 09.01.2024, die Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Sohnes CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.04.2023 (OZ 4), die Einsichtnahme in die Stundentafel der Fachschule GG (Beilage A zu OZ 4) und die Einsichtnahme in der IZR-Auszüge der Beschwerdeführer (OZ 7 und 8)
II.Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und am XX.XX.XXXX geboren, ihm wurde rechtkräftig der Status als Asylberechtigter zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Gattin BB (Zweitbeschwerdeführerin), geboren XX.XX.XXXX, und den gemeinsamen Kindern CC (Drittbeschwerdeführer), geb. am XX.XX.XXXX, JJ, geb. am XX.XX.XXXX, KK, geb. am XX.XX.XXXX, LL, geb. am XX.XX.XXXX und MM, geb. am XX.XX.XXXX, am Adresse 1, in Z. Auch der Ehegattin und den Kindern wurde rechtkräftig der Status als Asylberechtigte zuerkannt
Der Erstbeschwerdeführer brachte am 12.12.2023 bei der belangten Behörde für seine gesamte Familie einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs) ein.
Unter Punkt VII. lit a wurde vom Beschwerdeführer vermerkt „bekannt“. Mit seiner Unterschrift erklärte er, dass er in Vertretung der unter Punkt VII. lit a genannten bzw bekannten Personen die Mindestsicherung auch für diese mit beantragt.
Der Erstbeschwerdeführer bezog vom 01.11.2023 bis 30.11.2023 Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 1.068,30. Die Zweitbeschwerdeführerin erzielte im Dezember kein Einkommen. Sie besucht laufend das ABC-Lerncafé. MM besucht den Kindergarten, LL besucht die zweite Klasse Volksschule. KK hat sich um eine Lehre bei den ÖBB beworben und absolviert derzeit das Bewerbungsverfahren. Die Tochter JJ ist im letzten Jahr erkrankt und befindet sich derzeit in stationärer Behandlung. CC absolviert derzeit in der HTL GG als Schüler GG. Er befindet sich in der Abschlussklasse und wird den Schulbesuch voraussichtlich im Juli nach Absolvierung der Abschlussprüfung beenden. Im vergangenen Sommer absolvierte er vom 10.06.2023 bis 04.08.2023 das Pflichtpraktikum bei der FF. Vom 11.09.2023 bis 30.11.2023 absolvierte er wiederum bei der FF das Betriebspraktikum. Im Lehrgang GG der HTL GG ist in der unterrichtsfreien Zeit bis zum Eintritt in die vierte Klasse (siebtes Semester) ein vierwöchiges Pflichtpraktikum zu absolvieren. Im siebten Semester ist zu Beginn des Schuljahres in einer Firma (zwölf Wochen – vier Arbeitstage) das Betriebspraktikum zu absolvieren. Dies ist Teil der Ausbildung.
Der Drittbeschwerdeführer übergab von seinem Einkommen in den Monaten Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2023 ungefähr die Hälfte an seine Familie. Dies war erforderlich, weil das Einkommen des Drittbeschwerdeführers in die Mindestsicherung miteinberechnet wurde und die Familie mit der geringeren Mindestsicherung nicht mehr das Auslangen finden konnte. Das Einkommen, welches CC im Zuge seines Praktikums in den Monaten Juli bis Dezember 2023 erziele, wurde in den Vorbescheiden der belangten Behörde im August, September, Oktober und November 2023 berücksichtigt. Darüber hinaus erzielte der Drittbeschwerdeführer kein Einkommen und gab seiner Familie auch kein weiteres Geld.
Dem Drittbeschwerdeführer sind im November 2023 Euro 2.223,75 an Lohn von der FF zugeflossen. Der Betrag wurde am 30.11.2023 ausbezahlt. Im Dezember 2023 erfolgte sodann die Endabrechnung und es wurden Euro 485,96 ausbezahlt.
Die Familie bewohnt eine Mietwohnung mit 95,47 m2 Wohnfläche und erhielt im November Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 241,00. Die Miete beläuft sich auf Euro 689,63. Die Betriebskosten und Heizkosten betragen Euro 508,17. Insgesamt sind das sohin Euro 1.197,80.
Die Familie verfügt über ein gemeinsames Konto, von welchem sämtliche Zahlungen vorgenommen werden. Es wird gemeinsam gewirtschaftet. Der volljährige Sohn verfügt darüber hinaus noch über ein eigenes Konto.
Im Zeitraum von 07. bis 28.12.2023 befand sich der Beschwerdeführer im Reha Zentrum X auf Rehabilitationsaufenthalt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung zur Antragstellung und Einbringung der Beschwerde durch den Erstbeschwerdeführer für seine gesamte Familie ergeben sich einerseits aus den Angaben am Antrag und dessen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur Absolvierung der Praktika durch den volljährigen Sohn ergeben sich einerseits aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung, der Einsichtnahme in die Stundentafel der HTL GG und der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu dem erzielten Einkommen ergeben sich aus den vorgelegten Lohnzetteln und der Endabrechnung.
Die Feststellungen zum Rehabilitationsgeldbezug des Erstbeschwerdeführers und seinen Rehabilitationsaufenthalt vom 07. bis 28.12.2023 ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten unbedenklichen Urkunden.
Die Beschwerdeführer schilderten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar das Zusammenleben der Familie als Wirtschaftsgemeinschaft. Die Feststellung, dass CC einen Teil seines Einkommens an die Familie überwiesen hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben der beiden Beschwerdeführer.
Die Feststellung der Berücksichtigung des Einkommens des volljährigen Sohnes in den Vorbescheiden von August, September, Oktober und November 2023 ergibt sich aus der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Bescheide der belangten Behörde.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
4)Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben56,25 v.H.;
e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft
gegenüber unterhaltsberechtigt ist37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa) für die älteste und zweitälteste Person24,75 v.H.,
bb) für die drittälteste Person22,75 v.H.,
cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person15,00 v.H.,
dd) ab der siebtältesten Person12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a) Alleinerziehern,
b) minderjährigen Personen,
c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f) Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4)Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
V.Erwägungen:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag hat der Erstbeschwerdeführer für seine siebenköpfige Familie Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz begehrt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde über den Antrag vom 12.12.2023 abgesprochen und den Bescheid an den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer zugestellt.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel vom 11.01.2024, welches von ihm unterzeichnet und auf welchem er als Absender angeführt ist, für die gesamte Familie erhoben hat.
Leistungszeitraum des angefochtenen Bescheides ist Dezember 2023. Der Beschwerdeführer steht im laufenden Bezug der Mindestsicherung. Verfahrensgegenständlich ist sohin ausschließlich der Zeitraum 01. bis 31.12.2023.
Unstrittig ist, dass im Fall der Beschwerdeführer eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesen Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es im § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 und VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075 oder 05.11.2020, Ra 2020/10/0055). Die jeweiligen Ansprüche für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sohin im Sinne der zitierten Judikatur auch gesondert zu prüfen.
Gemäß § 6 Abs 3 TMSG iVm mit der Verordnung über Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes idF LGBl Nr 80/2023 beträgt der Höchstsatz im Bezirk Z für 7 Personen Euro 1.154,-. Der Kopfanteil an Miete abzüglich der Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 241,-beträgt in gegenständlichem Fall demnach Euro 130,42.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer ist bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfs der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG für das Jahr 2023 in der Höhe von Euro 592,67 heranzuziehen und davon sind die eigenen Mittel, zu denen gemäß § 15 Abs 1 TMSG das gesamte Einkommen sowie das Vermögen gehören, abzuziehen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Leistungszeitraum Rehabilitationsgeld in der Höhe von insgesamt Euro 1.086,30 bezogen hat. Von 07. bis 28.12.2023 befand sich der Beschwerdeführer an einem Rehabilitationsaufenthalt und gemäß § 5 Abs 4 TMSG ist in diesem Zeitraum Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren.
Der Mindestsatz für das Taschengeld nach § 5 Abs 4 TMSG beträgt für das Jahr 2023 Euro 168,58. Bei 22 Tagen Rehabilitationsaufenthalt beträgt das Taschengeld, welches zuzusprechen ist Euro 119,64. Diesen Betrag hat die belangte Behörde in der korrekten Höhe bei der Berechnung herangezogen. Für die übrigen sechs Tage von 01. bis 06.12.2023 und drei Tage von 29. bis 31.12.2023 ist – wie bereits ausgeführt – der der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG in der Höhe von Euro 592,67 heranzuziehen. Für die sechs Tage vom 01. bis 06.12.2023 sind dies Euro 114,21 und für die drei Tage von 29. bis 31.12.2023 Euro 57,36. Auch diese Beträge wurden in der korrekten Höhe von der belangten Behörde berücksichtigt. Als Einkommen des Beschwerdeführers war das Rehabilitationsgeld der ÖGK in der Höhe von Euro 1.068,30 zu berücksichtigen.
Bei einer Gegenüberstellung des Einkommens mit dem Richtsatz, welcher in Summe Euro 291,71 beträgt, und unter Berücksichtigung des Mietkopfanteils von Euro 130,42 verbleibt ein „Überling“ von Euro 663,87, womit dem Vater kein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt.
Für die im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin (Zweitbeschwerdeführerin) ist ebenfalls der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG in der Höhe von Euro 592,67 heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Richtsatzes und des Mietkopfanteiles in der Höhe von Euro 130,42 führt dies zu einem Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 723,09.
Der im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Sohn (Drittbeschwerdeführer) ist mit dem Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG (ab der dritten volljährigen Person) für 2023 in der Höhe von Euro 395,12 zu berücksichtigen. Unter Heranziehung des Richtsatzes und des Mietkopfanteiles in der Höhe von Euro 130,42 führt dies zu einem Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 525,54. Der volljährige Sohn hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen in der Höhe von Euro 2.223,75 erzielt. Hiervon ist der Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit b TMSG in der Höhe von Euro 316,09 in Abzug zu bringen. Die Gegenüberstellung des Einkommens abzüglich des Freibetrages (sohin Euro 1.907,66) mit dem Richtsatz ergibt einen Differenzbetrag von Euro 1.512,54. Unter Berücksichtigung des Mietkopfanteils verbleibt ein „Überling“ von Euro 1.382,12. Dem Drittbeschwerdeführer kommt demnach kein Anspruch auf Mindestsicherung zu.
Für die minderjährigen Kinder JJ und KK ist jeweils der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 it e Z 3 aa TMSG (älteste und zweitälteste Person) in der Höhe von Euro 260,78 heranzuziehen. Zuzüglich des Mietkopfanteiles in der Höhe von Euro 130,42 führt dies zu einem Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von jeweils Euro 391,20.
Für das drittälteste Kind LL ist der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 bb TMSG in der Höhe von Euro 239,70 heranzuziehen. Zuzüglich des Mietkopfanteiles in der Höhe von Euro 130,42 führt dies zu einem Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von jeweils Euro 370,12.
Für das viertälteste Kind MM Adnan Abduqadir Said ist der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 cc TMSG in der Höhe von Euro 158,05 heranzuziehen. Zuzüglich des Mietkopfanteiles in der Höhe von Euro 130,42 führt dies zu einem Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von jeweils Euro 288,47.
Die jeweiligen Mindestsätze wurden von der belangten Behörde bei der Berechnung in der korrekten Höhe herangezogen. Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde aber entgegen der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht gesondert geprüft. Es wurden lediglich die Richtsätze addiert, das Rehabilitationsgeld des Vaters und das Einkommen Drittbeschwerdeführers abzüglich des Freibetrages gemäß § 15 Abs 3 lit b TMSG in Abzug gebracht.
Hinsichtlich des Erst- und des Drittbeschwerdeführers wurde eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der gesamten Familie angenommen.
Gemäß § 18 Abs 1 ist das Ausmaß der Leistung der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistung Dritter zu bestimmen.
Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt.
Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, ist diese gemäß § 18 Abs 3 leg cit bei der Bemessung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, weil sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (§18 Abs 3 lit a TMSG).
Dabei wird zunächst differenziert, ob es sich um einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG handelt. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG die Möglichkeit von Kürzungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 TMSG vor.
Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Absätze 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, vgl VwGH 28.06.2016, Ro 2014/10/0037.
Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs 3 lit a leg cit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.08.2018, Ra 2017/10/0155 nochmals betont und darüber hinaus auch für die Anteile von Haushaltsangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht entsprechen klargestellt: In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsverpflichtete Personen iSd § 18 Abs 2 TMSG setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs 3 lit a leg cit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird. Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten. Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommens anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegensprechen, entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen, dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden. Infolge dieser Judikatur ist es somit erforderlich, entsprechende Feststellungen zu tatsächlich (nicht) erbrachten Leistungen zu treffen.
Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer haben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Familie gemeinsam wirtschaftet. Es gibt ein gemeinsames Familienkonto. Der Drittbeschwerdeführer, der in den Monaten Juli 2023 bis Dezember 2023 aufgrund seines Pflichtpraktikums im Rahmen der schulischen Ausbildung ein Einkommen erzielt hat, verfügt darüber hinaus über ein eigenes Konto.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers besteht zweifelsohne eine Unterhaltsverpflichtung iSd § 17 Abs 1 TMSG sowohl gegenüber seiner Ehegattin als auch gegenüber den im gemeinsamen Haushalt wohnenden und nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass das Einkommen des Erstbeschwerdeführers zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie herangezogen wird und dieses tatsächlich zur Verfügung steht. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde den, seinen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden, Einkommensbetrag in der Folge den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als bedarfsmindernde Leistung in voller Höhe anrechnet, da er tatsächlich auch in diesem Umfang erbracht wird.
Anders verhält es sich bei der Anrechnung des „Überlings“ des Drittbeschwerdeführers. Es bestehen zunächst Bedenken des Landesverwaltungsgerichts, ob bei diesem überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht iSd § 17 Abs 1 TMSG besteht. Eine solche käme allenfalls gegenüber der Mutter, nicht aber gegenüber dem Vater, der ein eigenes Einkommen erwirtschaftet und als selbsterhaltungsfähig zu qualifizieren ist, sowie gegenüber seinen Geschwistern in Betracht.
Beim Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder gemäß § 234 ABGB handelt es sich grundsätzlich um einen privatrechtlichen Anspruch auf bedarfsdeckend oder bedarfsmindernde Leistung iSd § 17 Abs 1 TMSG. Einen solchen Anspruch hat ein Hilfesuchender daher zu verfolgen, soweit das nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer können Forderungen des Hilfsbedürftigen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden – eigene Mittel gezählt werden, als sie verfügbar, dh liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten (vgl VwGH 16.07.2011, 2009/10/0174; zu Tirol: VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).
Nach § 234 ABGB sind Kinder dabei ganz subsidiär, nämlich als letzte von den sonst in Frage kommenden Unterhaltsschuldnern verpflichtet. Anspruchsvoraussetzungen sind dabei die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Elternteiles, dass dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Nachkommen nicht gröblich vernachlässigt hat, sowie das Fehlen vorrangig Unterhaltsverpflichteter (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10, S 223ff). Gleichzeitig darf gemäß § 234 Abs 3 Satz 2 ABGB die Unterhaltsleistung des Kindes dessen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden.
Im konkreten Fall geht das Landesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Unterhalsverpflichtung des Drittbeschwerdeführers iSd § 17 Abs 1 TMSG aus.
Es verbleibt nunmehr die Prüfung gemäß § 18 Abs 2 und 3 TMSG, ob bzw in welchem Umfang bedarfsmindernde Leistungen des Drittbeschwerdeführers tatsächlich erbracht wurden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer während seines Praktikums ungefähr die Hälfte seines Einkommens zu Hause abgegeben hat. Dies waren ungefähr Euro 1.000,-. Diesen Beitrag hat er in den Monaten, in denen er ein Einkommen erzielt hat, und sohin lediglich über fünf Monate geleistet. Dieser Betrag lag deutlich über dem fiktiven Mindestsicherungsanspruch des Drittbeschwerdeführers in der Höhe von Euro 525,54.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat außerdem hervorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer im vierten Jahr laufend die Schule besucht. Sein Einkommen, welches von der belangten Behörde bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs der gesamten Familie herangezogen wurde, hat er aus einem Pflichtpraktikum im Rahmen seiner Schulausbildung bezogen. Im Monat November handelte es sich dabei um ein sogenanntes Betriebspraktikum, welches über zwölf Wochen im siebten Semester zu absolvieren ist. Zumal von der belangten Behörde bereits erstmals mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.08.2023, Zl ***, das Einkommen des Drittbeschwerdeführers in Abzug gebracht wurde und in weiterer Folge dann mit Bescheid vom 07.09.2023, 23.10.2023 und 14.11.2023 hat sich der Mindestsicherungsanspruch der Familie reduziert. Aufgrund dieses Umstandes hat – wie das Beweisverfahren hervorgebracht hat – der Drittbeschwerdeführer seiner Familie monatlich die Hälfte seines Einkommens überwiesen. Dieser Beitrag wurde lediglich über einen kurzen Zeitraum von maximal fünf Monaten geleistet.
Die Voraussetzung entsprechend der zuvor zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb das Einkommen des Drittbeschwerdeführers aus seinem Praktikum nicht bedarfsmindernd gegenüber den anderen Haushaltsangehörigen heranzuziehen ist.
Aus alledem ergibt sich, dass nach Berechnung der Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kein eigener Anspruch des Vaters und ebenso kein Anspruch des Drittbeschwerdeführers auf Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz besteht. Für die Mutter und die weiteren vier Kinder besteht aber sehr wohl ein Anspruch.
Daraus ergibt sich nunmehr insgesamt Folgendes:
Addiert man den Anspruch der Mutter und der anspruchsberechtigten minderjährigen Kinder ergibt sich ein Anspruch von insgesamt Euro 2.104,08. Davon ist dann der „Überling“ des unterhaltspflichtigen Vaters in Höhe von Euro 663,87 in Abzug zu bringen, woraus sich ein Gesamtanspruch in der Höhe von € 1.144,22 ergibt.
Gemäß § 6 TMSG ist sohin im Leistungszeitraum 01.-31.12.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 652,10 (fünf Kopfanteile) und gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 492,12 zu gewähren.
Die Sonderzahlung in der Höhe von Euro 474,15 hat die belangte Behörde für die fünf anspruchsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der korrekten Höhe zugesprochen.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt 3. der Zweitbeschwerdeführerin eine Auflage erteilt. Diese Auflage wurde nach Erörterung der Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bekämpft und ist sohin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die unter Spruchpunkt 4. dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 16 TMSG erteilte Auflage, dass er sich zum Einsatz seiner Arbeitskraft oder sich um eine ihm zumutbaren Beschäftigung bemüht und der Hinweis auf eine Richtsatzkürzung bei nicht Nachkommen der Aufforderung, ist Gegenstand der Beschwerde.
Gemäß § 30 Abs 2 TMSG können Bescheide befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Ziels und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist. Mit der beschwerdegegenständlichen Auflage wurde der Drittbeschwerdeführer gemäß § 16 TMSG auf die Verpflichtung hingewiesen, Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen. Gemäß § 16 Abs 3 lit e TMSG darf der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- und Schulausbildung steht. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer laufend als ordentlicher Schüler die Schule an der HTL GG besucht. Er geht seiner Ausbildung zielstrebig nach, hat die zu absolvierenden Pflichtpraktika abgeschlossen und befindet sich derzeit in der Abschlussklasse.
Aus alledem ergibt sich, dass die unter Spruchpunkt 4. erteilte Auflage ersatzlos zu beheben war.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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