LVwG T LVwG-2024/49/0657-7

LVwG-2024/49/0657-7Tribunal administratif régional6 mai 2024

Regest

Pachtvertrag<br/>Auflösung<br/>Verhältnismäßigkeitsprüfung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/0657-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.0657.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 25.1.2024, ***, betreffend Auflösung des Jagdpachtvertrages nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Die Bezirkshauptmannschaft X löst den Jagdpachtvertrag des Eigenjagdgebietes CC vom 17.3.2017 mit 1. Nachtrag vom selbigen Datum, mit Eingang vom 21.3.2017, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG, Adresse 3, **** W, vertreten durch den DD, Adresse 4, **** V, als Verpächterin einerseits und AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, als Pächter andererseits gemäß § 20 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung (idF) LGBl Nr 26/2017, mit Wirksamkeit vom 16.5.2024 von Amts wegen auf.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid löste die belangte Behörde den Jagdpachtvertrag des Eigenjagdgebietes CC vom 17.3.2017 mit 1. Nachtrag vom selbigen Datum, mit Eingang vom 21.3.2017, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG, Adresse 3, **** W, vertreten durch den DD, Adresse 4, **** V, als Verpächterin (mitbeteiligte Partei) einerseits und dem Beschwerdeführer als Pächter andererseits gemäß § 20 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) mit sofortiger Wirkung von Amts wegen auf.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1.4.2017 Jagdpächter und somit Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet CC. Seit dem Jahr 2019 sei der Beschwerdeführer wegen insgesamt neun Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden. Letztmalig mit Strafverfügung vom 11.12.2023, SZ/909230048195, wegen Nichterfüllung des Abschussplanes im Jagdjahr 2022/23 jeweils hinsichtlich Rot-, Gams- und Rehwild nach § 37a Abs 6 TJG 2004. Diesem Verfahren seien Übertretungen wegen Erteilung einer Jagderlaubnis für einen Hirsch der Kl II oder älter, der nach den jagdrechtlichen Vorschriften vom Jagdausübungsberechtigten selbst nicht bejagt werden hätte dürfen, gemäß § 12 Abs 2 TJG 2004, Nichtmeldung des gegenständlichen Abschusses gemäß § 37b Abs 8 TJG 2004 und Nichtvorlage der Trophäe bei der Pflichttrophäenschau für das Jagdjahr 2022/23 gemäß § 38 Abs 1 TJG 2004 mit Straferkenntnis vom 26.7.2023, *** bzw Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.10.2023, LVwG-2023/50/2124-5, Nichterfüllung des Abschussplanes des Jagdjahres 2020/21 nach § 37a Abs 6 TJG 2004 mit Straferkenntnis vom 4.8.2021, ***, Nichtvorlage des Abschussplanes für das Jagdjahr 2020/21 nach § 37a Abs 8 TJG 2004 mit Straferkenntnis vom 15.12.2020, *** und Nichterfüllung des Abschussplanes des Jagdjahres 2018/19 nach § 37a Abs 6 TJG mit Straferkenntnis vom 30.11.2020, ***, vorausgegangen. Die belangte Behörde führte weiters aus, die Auflösung eines Pachtvertrages erfordere wiederholte (mehr als eine) Übertretungen oder eine schwerwiegende Übertretung. Beim Beschwerdeführer liege beides vor. Neben der dreimaligen Nichterfüllung des Abschussplanes sei insbesondere die Verfehlung aus dem Jahr 2022 (rechtskräftig 2023) zu werten. Hier sei vom Beschwerdeführer ein mehrjähriger Hirsch der Klasse II oder älter an einen Abschussnehmer verkauft worden, obwohl diese Klasse nicht freigegeben gewesen sei. Im Zuge des damaligen Ermittlungsverfahrens habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäußert, er habe den Hirsch „unbürokratisch“ bei nächster Gelegenheit melden wollen, da er davon ausgegangen sei, im darauffolgenden Jagdjahr wieder einen Hirsch dieser Klasse frei zu haben. Der Bezirksjagdbeirat habe in seiner Sitzung vom 7.11.2023 der Pachtvertragsauflösung, ohne Stimmenthaltung und Gegenstimme, zugestimmt. Aufgrund der Art und Schwere der verwirklichten Handlungen sowie auch Unterlassungen sei daher der Pachtvertrag aufzulösen gewesen. Wie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergeben habe, würden keine (anderen) gelinderen Mittel, für eine geordnete Jagdwirtschaft, unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen mehr zur Verfügung stehen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 22.2.2024 des Beschwerdeführers durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, in welcher dieser auszugsweise ausführte:

„a) Keine schwerwiegende Übertretung bzw keine wiederholten Übertretungen

Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfenen Übertretungen sind nicht geeignet, den zur Entscheidung herangezogenen § 20 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz Tatbestand zu erfüllen. Es handelt sich um allenfalls geringfügige Übertretungen, die dem Beschwerdeführer nicht schwer anzulasten sind.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen können hinsichtlich der Jahre 2020 bis 2022 aber auch bereits deshalb nicht rechtswidrig gewesen sein bzw vorwerfbar gewesen sein, da diese insbesondere aus einer in den Jahren 2020 bis 2022 bestehenden Pflichtenkollision iSd Rechtsprechung des VwGH herrühren (zB VwGH 26.04.1993, 91/10/0196 und VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007). Als in Deutschland lebenden Pächter war es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit aufgrund der durch gesetzlich bzw im Verordnungswege angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 vielfach nicht möglich, nach Österreich zu reisen, um seinen Aufgaben nachzugehen.

Der anwaltlich bisher nicht vertretene Beschwerdeführer war in stetem Austausch mit der Behörde, adressierte die Themen proaktiv und war stets um die Einhaltung der Rechtsvorschriften bemüht. Es handelt sich um Vorwürfe, die eine Auflösung nicht zu tragen vermögen.

b) Unterlassene Verhältnismäßigkeitsprüfung

Die Auflösung eines Pachtvertrages stellt das ultima ratio, also das letzte geeignete Mittel dar und kommt daher nur zur Anwendung, wenn andere Mittel nicht oder nicht mehr zum entsprechenden Erfolg führen.

Die Auflösung sieht insoweit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Dies bedeutet, dass die Behörde nur das nach Lage des Falles gelindeste, zum gebotenen Erfolg führende Mittel einsetzen bzw vorschreiben darf.

Der bekämpfte Bescheid unterlässt nicht nur eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Basis des Sachverhalts, sondern begründet diesen Punkt nur floskelhaft, ohne sich dabei auf entsprechende Sachverhaltsfeststellungen stützen zu können.

Ausdrücklich bestritten wird, dass die Auflösung eine verhältnismäßige Maßnahme darstellt. So wäre es der belangten Behörde jedoch möglich gewesen, eine Vorsorge für den Jagdschutz gemäß § 31 Abs 5 TJG 2004 bescheidmäßig aufzutragen und ggf im Wege einer Vollstreckung durchzusetzen. Auch andere gelindere Mittel im Wege behördlicher Aufträge wären denkbar.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bisher kein Parteigehör gewehrt. Er hätte allfällige Bedenken der Behörde problemlos ausräumen können und ist gerne bereit, jederzeit mit der Behörde über die einzelnen Aspekte in Dialog zu treten und seinen Standpunkt umfassend darzulegen.“

Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit bei der Bescheidbegründung vor. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, in eventu gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und Art 130 Abs 4 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der zwischen der Österreichischen Bundesforste AG und dem Beschwerdeführer bestehende Jagdpachtvertrag unberührt bestehen bleibt, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 29.2.2024, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die belangte Behörde mit E-Mails vom 13.3.2024 und 20.3.2024 unter anderem den verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrag, die Abschusspläne und Soll/Ist-Vergleiche der Jagdjahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 und 2022/2023; das Straferkenntnis vom 30.11.2020, ***; das Straferkenntnis vom 15.12.2020, ***; das Straferkenntnis vom 4.8.2021, ***; das Straferkenntnis vom 26.7.2023, ***, und aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.11.2023, LVwG-2023/50/2124-6; die Strafverfügung vom 26.7.2023, ***, und aufgrund des dagegen erhobenen Einspruchs das Straferkenntnis vom 11.12.2023, ***.

Mit Schriftsatz vom 15.4.2024 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ein ergänzendes Vorbringen und führte darin auszugsweise aus:

„1. Keine schwerwiegende Übertretung bzw. keine wiederholten Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften

1.1. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22.02.2024 bereits vorgebracht hat, sind die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht geeignet, den Tatbestand des § 20 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz zu verwirklichen. Demnach muss sich nämlich der Beschwerdeführer einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig machen. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt aber weder eine schwerwiegende Übertretung noch wiederholte Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften vor.

1.2. Soweit sich die Behörde auf die Erteilung einer Jagderlaubnis für einen Hirsch der Klasse II. oder älter, der nach den jagdrechtlichen Vorschriften vom Jagdausübungsberechtigten selbst nicht bejagt werden hätte dürfen, gemäß § 12 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz, die Nichtmeldung des gegenständlichen Abschusses gemäß § 37b Abs 8 Tiroler Jagdgesetz und auf die Nichtvorlage der Trophäe bei der Pflichttrophäenschau 2022/23 gemäß § 38 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz bezieht, kann dem begründet entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer dazu keineswegs verpflichtet war. Bei der gegenständlichen Entnahme handelte es sich um einen sogenannten Hegeabschuss, für den diese Bestimmungen nicht zu Anwendung gelangen.

1.3. Der entnommene Hirsch war bereits seit einiger Zeit verhaltensauffällig und verursachte wiederholt erhebliche Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beispielsweise blieb dieser Hirsch trotz eines sich mehrfach annähernden Traktors mitten auf einem Feld liegen und stand in untypischer Art und Weise über einen langen Zeitraum am selben Ort, ohne sich dabei erkenntlich zu bewegen. Der Hirsch wurde vom Beschwerdeführer des Öfteren „angesprochen“ und stand für den Beschwerdeführer folglich fest, dass dieser Hirsch im Rahmen eines Hegeabschusses entnommen werden musste. Herr EE, Eigentümer der Liegenschaft, auf der der Hirsch oftmals aufhältig war, konnte die Verhaltensauffälligkeit des Hirsches sowie die durch ihn verursachten erheblichen Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen wahrnehmen.

1.4. Da es sich hinsichtlich des Hegeabschusses um eine Ausnahme von den jagdrechtlichen Vorschriften handelt und die Bestimmungen der §§ 12 Abs 2, 37b Abs 8 und 38 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz nicht anzuwenden sind, können die daran anknüpfenden Strafbestimmungen folglich auch nicht verwirklicht worden sein. Eine schwerwiegende Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften liegt sohin nicht vor.

1.5. Im Übrigen führt die Behörde in ihrem Bescheid vom 25.01.2024 aus, dass vom Beschwerdeführer „ein mehrjähriger Hirsch der Klasse II oder älter an einen Abschussnehmer verkauft“ wurde, „obwohl diese Klasse nicht freigegeben war“. Es mag zwar grundsätzlich richtig sein, dass der entnommene Hirsch im Jahr 2022 nicht freigegeben und auch weiterverkauft wurde.

1.6. Unabhängig davon, dass es sich ohnehin um einen Hegeabschuss gemäß § 39 Tiroler Jagdgesetz handelte, kann selbst bei der Berücksichtigung des (rechtskräftigen) Straferkenntnisses vom 26.07.2023 keine schwerwiegende Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften vorliegen. Wie bereits dargestellt, handelte es sich beim erlegten Hirsch um ein krankes Wild. Selbst bei der Annahme einer nicht dem Abschussplan entsprechenden Entnahme – was bestritten bleibt – überwiegt jedoch der mildernde Umstand, dass der erlegte Hirsch ohnehin im Rahmen eines Hegeabschusses hätte entnommen werden müssen.

1.7. Ausgehend davon kann auch eine schwerwiegende jagdrechtliche Übertretung nicht vorliegen, da im gegenständlichen Fall isoliert zu beurteilen ist, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen als schwerwiegende jagdrechtliche Übertretungen zu werten sind. Die Entnahme eines kranken Hirsches als nicht konkret bezeichneter Hegeabschuss kann jedoch keinesfalls eine schwerwiegende Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften verwirklichen.

(…)

2. Unverhältnismäßigkeit der Jagdpachtvertragsauflösung

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des LVwG Tirol stellt die Auflösung eines Pachtvertrages das ultima ratio, also das letzte geeignete Mittel dar und kommt daher nur zur Anwendung, wenn andere Mittel nicht oder nicht mehr zum entsprechenden Erfolg führen (LVwG Tirol 04.07.2023, LVwG-2023/50/1281-7).

2.2. Verfahrensgegenständlich wären der Behörde aber sehr wohl gelindere Mittel zur Verfügung gestanden, um die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zukünftig zu verhindern. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer beispielsweise bescheidmäßig die Erfüllung des Abschussplanes auftragen können. Aber auch andere Maßnahmen werden jedenfalls geeigneter gewesen, als den Jagdpachtvertrag mit dem Beschwerdeführer unvermittelt und ohne entsprechende Gewährung eines Parteiengehörs aufzulösen.

2.3. Nicht zuletzt rechtfertigen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen – die im Übrigen bloß geringfügige Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften darstellen – keinesfalls die amtswegige Auflösung des Jagdpachtvertrages. Wie bereits dargestellt, wären der Behörde gelindere Mittel für die Erreichung desselben Zwecks zur Verfügung gestanden.“

Bezugnehmend auf das Vorbringen unter Punkt 1.3 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von EE in der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem fand am 16.4.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer via Zoom, sein Rechtsvertreter sowie je ein Vertreter der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei persönlich teilnahmen.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1.4.2017 alleiniger Jagdpächter und somit Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet CC.

Das Jagdpachtverhältnis beruht auf dem Jagdpachtvertrag vom 17.3.2017 mit 1. Nachtrag vom selbigen Datum, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG als Verpächterin einerseits und dem Beschwerdeführer als Pächter andererseits.

Im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet befindet sich eine Rotwildfütterung.

Der Beschwerdeführer ist wegen nachstehender Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 rechtskräftig vorbestraft:

-Erteilung einer Jagderlaubnis für einen Hirsch der Klasse II oder älter, erlegt am 14.9.2022, ohne Freigabe eines solchen im Abschlussplan 2022/2023 (Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 2 TJG 2004 iVm § 70 Abs 1 Z 8 TJG 2004; Geldstrafe: € 4.000,00, Straferkenntnis vom 26.7.2023, ***)

-Unterlassung der Abschussmeldung für den am 14.9.2022 erlegten mehrjährigen Hirsch (Verwaltungsübertretung gemäß § 37b Abs 8 TJG 2004 iVm § 70 Abs 2 Z 15 TJG 2004; Geldstrafe: € 1.000,00, Straferkenntnis vom 26.7.2023, ***)

-Unterlassung der Vorlage der Trophäe des am 14.9.2022 erlegten mehrjährigen Hirsches bei der Pflichttrophäenschau für das Jagdjahr 2022/2023 (Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs 1 TJG 2004 iVm § 70 Abs 2 Z 16 TJG 2004; Geldstrafe: € 1.000,00, Straferkenntnis vom 26.7.2023, ***)

-Nichterfüllung des Abschussplans für das Jagdjahr 2022/2023 (Rotwild 9 von 14 Stück, Abschussquote 64 %; Gamswild 12 von 14 Stück, Abschussquote 85 %; Rehwild 5 von 8 Stück, Abschussquote 62 %; Verwaltungsübertretungen gemäß § 37a Abs 6 TJG 2004 iVm § 3 Abs 2 Zweite Durchführungsverordnung zum TJG 2004 iVm § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004; Geldstrafe: insgesamt € 1.100,00; Strafverfügung vom 26.7.2023, *** und Straferkenntnis vom 11.12.2023, ***)

-Nichterfüllung des Abschussplans für das Jagdjahr 2020/2021 (Rotwild 8 von 12 Stück, Abschussquote 66 %; Gamswild 4 von 14 Stück, Abschussquote 28 %; Rehwild 3 von 7 Stück, Abschussquote 42 %; Verwaltungsübertretung gemäß § 37a Abs 6 TJG 2004 iVm § 3 Abs 2 Zweite Durchführungsverordnung zum TJG 2004 iVm § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004; Geldstrafe: € 1.200,00; Straferkenntnis vom 4.8.2021, ***)

-Nichtvorlage des Abschussplans für das Jagdjahr 2020/2021 (Verwaltungsübertretung gemäß § 37a Abs 8 TJG 2004 iVm § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004; Geldstrafe: € 200,00; Straferkenntnis vom 15.12.2020, ***)

-Nichterfüllung des Abschussplans für das Jagdjahr 2018/2019 (Rotwild 7 von 10 Stück, Abschussquote 70 %; Gamswild 11 von 16 Stück, Abschussquote 68 %; Rehwild 3 von 7 Stück, Abschussquote 42 %; Verwaltungsübertretung gemäß § 37a Abs 6 TJG 2004 iVm § 3 Abs 2 Zweite Durchführungsverordnung zum TJG 2004 iVm § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004; Geldstrafe: € 350,00; Straferkenntnis vom 30.11.2020, ***)

Mit dem angefochtenen Bescheid löste die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrag aufgrund den zuvor angeführten rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs 1 lit a TJG 2004 mit sofortiger Wirkung von Amts wegen auf.

Die belangte Behörde hörte den Bezirksjagdbeirat im Vorfeld der Auflösung des Jagdpachtvertrages an. Dieser stimmte in seiner Sitzung vom 7.11.2023 der Pachtvertragsauflösung, ohne Stimmenthaltung und Gegenstimme, zu (Niederschrift der Jagdbehörde vom November 2023).

Im Vorfeld der Auflösung des Jagdpachtvertrages informierte die belangte Behörde telefonisch auch die Verpächterin. Diese nahm die beabsichtigte Auflösung zur Kenntnis.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, dem verwaltungsgerichtlichen Akt und den Aussagen der anwesenden Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und ist unstrittig.

IV.Rechtslage

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 26/2017:

„§ 20

Auflösung des Jagdpachtvertrages

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter

a) sich einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig macht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt,

b) den Vorschriften über die Jagdleitung oder den Jagdschutz trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht,

c) wiederholt Personen zur Jagd einlädt, die sich im Jagdgebiet Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig machen,

d) Aufträgen nach § 52 Abs. 1 oder 2 bzw. § 52b Abs. 1 nicht nachkommt,

e) wiederholt die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht vollständig entrichtet,

f) mit der Bezahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist oder

g) mit dem Ersatz eines rechtskräftig festgestellten Wildschadens trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist.

Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit. a bis g und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.“

V.Erwägungen

Gemäß § 20 Abs 1 TJG kann die Jagdbehörde den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter sich unter anderem einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig macht (lit a).

Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit a bis g und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.

Vor der Auflösung des Jagdpachtvertrages ist damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Dabei sind Art und Schwere der durch die Verwirklichung des Auflösungstatbestands und die damit verbundene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, der Schwere des Eingriffs in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien (insbesondere in die Privatautonomie) gegenüberzustellen. Eine Auflösung des Jagdpachtvertrages ist unzulässig, wenn die privaten Interessen am Bestand des Vertrages überwiegen (§ 20 Abs 1 letzter Satz TJG 2004).

Die belangte Behörde löste den verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrag aufgrund von mehrfachen rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 auf. Bei Heranziehung des Auflösungstatbestandes der lit a des § 20 Abs 1 TJG 2004 orientiert sich die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung zum einen an der Art und Schwere und der damit verbundenen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen der rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen und zum anderen an der Schwere des Eingriffs in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien. Die Grundvoraussetzung für eine Auflösung gemäß § 20 Abs 1 lit a TJG 2004 stellen zunächst rechtskräftige Verwaltungsübertretungen eines Jagdpächters dar. In der Folge bezieht sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung sodann auf die Art und Schwere dieser Verwaltungsübertretungen und der Schwere des Eingriffs in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien.

Allfällige Vorbringen bzw Umstände, wonach die rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen zu Unrecht ergangen sind und eine Auflösung des Jagdpachtvertrages folglich nicht gerechtfertigt ist, sind im Verfahren zur Auflösung des Jagdpachtvertrages gemäß § 20 Abs 1 lit a TJG 2004 nicht (mehr) maßgeblich. Soweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vorbringt, die Nichterfüllung der Abschusspläne sei ihm unter anderem aufgrund der Corona-Pandemie als in Deutschland lebender Jagdpächter nicht möglich gewesen bzw sei der am 14.9.2022 erlegte Hirsch ein Hegeabschuss gewesen und daher die Verwaltungsübertretungen nicht so schwer wiegen bzw nicht zur Anwendung gelangen würden und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass ihm bei einer Nichtbekämpfung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eine Auflösung des Jagdpachtvertrages drohe, ist Folgendes festzuhalten: Derartige Vorbringen können in den diesbezüglich durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht werden und bilden allenfalls einen Rechtfertigungsgrund, der in weiterer Folge zu keiner oder sehr geringen bzw geringeren Bestrafung führt. Mangels Bekämpfung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen und dadurch eingetretener Rechtskraft sind im Verfahren zur Auflösung des Jagdpachtvertrages gemäß § 20 Abs 1 lit a TJG 2004 einzig und allein die rechtskräftig vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen und die dafür verhängten Geldstrafen maßgeblich. Aus diesem Grund war auch die Einvernahme des beantragten Zeugen zur weiteren Klärung des Sachverhaltes dahingehend, ob es sich beim getätigten Abschuss am 14.9.2022 um einen Hegeabschuss handelte oder nicht, nicht erforderlich, da nicht verfahrensrelevant. Zudem gelangen auch entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers unter Verweis auf sein ergänzendes Vorbringen im Schriftsatz vom 15.4.2024 bei einem Hegeabschuss die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Jagderlaubnis, welche explizit auch die Befugnis zur Vornahme von Hegeabschüssen umfassen müsste (§ 12 Abs 1 und 2 TJG 2004), die Abschussmeldung an die Jagdbehörde (§ 37b Abs 8 TJG 2004) und die Vorlage der Trophäe bei der Pflichttrophäenschau (§ 38 Abs 1 TJG 2004) zur Anwendung. Im Übrigen ist anzumerken, unter Verweis auf das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten (ua Standorttreue, reduziertes Fluchtverhalten bei Maschinen und Menschen) des am 14.9.2022 erlegten Hirsches, welcher ihm bereits über mehrere Jahre bekannt war und folglich von ihm an einen Jagdgast verkauft wurde, lagen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Verweis auf die Ausführungen zu Hegeabschüssen im Schriftstück von der 27. Österreichischen Jägertagung 2022, 1 – 8 ISBN: 978-3-902849-90-8, ohnehin die Voraussetzungen für einen Hegeabschuss nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 nicht vor. Des Weiteren ist zur Nichterfüllung des Abschussplanes aufgrund der Corona-Pandemie noch festzuhalten, auch während der Corona-Pandemie und insbesondere auch im Lockdown war die Ausübung der Jagd als Teil der Grundversorgung „systemrelevant“ und damit erlaubt, wenn auch mitunter durch einen erhöhten (Organisations-)Aufwand. Auch muss sich ein Jagdpächter und damit Jagdausübungsberechtigter über die entsprechenden einschlägigen jagdrechtlichen Vorschriften informieren und kann sich in einem Jagdpachtauflösungsverfahren, wie verfahrensgegenständlich, nicht darauf berufen, von einer derartigen Konsequenz bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen nicht Bescheid gewusst zu haben.

Die rechtskräftig über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsübertretungen rechtfertigen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Zugrundelegung der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund ihrer Art und Schwere die Auflösung des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages, dies insbesondere aus nachstehenden Gründen:

Die Abschusspläne der Jagdjahre 2018/2019, 2020/2021 und 2022/2023 wurden unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt in einem nicht unerheblichen Ausmaß, nicht erfüllt. Der Abschussplan stellt einen „Pflichtabschussplan“ dar, der erfüllt werden muss. Es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar (vgl VwGH 11.12.1996, 94/03/0255). Der Abschussplan ist nach § 37a Abs 1 TJG 2004 unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Aufgrund der Bedeutung der beschriebenen Schutzinteressen legte der Gesetzgeber im Falle der Nichterfüllung des Abschussplanes gemäß § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 auch einen Strafrahmen von bis zu € 6.000,00 fest.

Der Beschwerdeführer erteilte des Weiteren vorsätzlich einem Jagdgast die Jagderlaubnis zur Erlegung eines Hirsches der Klasse II oder älter, ohne selbst einen solchen Abschuss im Abschussplan genehmigt zu haben. In weiterer Folge erfolgte auch keine Meldung dieses Abschusses an die Jagdbehörde und keine Vorlage der Trophäe bei der Pflichttrophäenschau. Die vorsätzliche Erteilung einer derartigen Jagderlaubnis stellt unter Verweis auf die Begründung im diesbezüglichen Straferkenntnis vom 26.7.2023 eine schwerwiegende Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften (§ 12 Abs 2 TJG 2004) dar. Auch der Gesetzgeber maß einer derartigen Übertretung eine besondere Bedeutung zu und legte gemäß § 70 Abs 1 Z 8 TJG 2004 einen Strafrahmen von bis zu € 6.000,00 fest. Die belangte Behörde setzte folglich die Geldstrafe aufgrund des Unrechts- und Schuldgehaltes mit € 4.000,00 und damit im Ausmaß von rund 66,67% des möglichen Strafrahmens fest.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegen darüber hinaus auch keine Beeinträchtigungen einer geordneten Jagdwirtschaft, die gegen eine Auflösung des Jagdpachtvertrages sprechen, vor. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da, auch trotz Bestehens einer Rotwildfütterung im verfahrensgegenständlichen Revier, die Auflösung des Jagdpachtvertrages nunmehr mit Ende der aktuellen Fütterungsperiode erfolgt.

Von Seiten der Verpächterin wurden zudem keine Einwendungen vorgebracht, die gegen eine Auflösung sprechen. Auch von Seiten des Beschwerdeführers wurden keine relevanten Einwendungen erhoben und bezogen sich diese vorwiegend darauf, es handelte sich bei dem am 14.9.2022 erlegten Hirsch um einen Hegeabschuss. Ein schwerer Eingriff in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien (insbesondere in die Privatautonomie) liegt damit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass eine der beiden Vertragsparteien, die Verpächterin, keine auf den Eingriff in ihre privaten Interessen bezogenen Einwendungen erhob, nicht vor und überwiegen somit in einer Gesamtschau die privaten Interessen am Bestand des Vertrages nicht (§ 20 Abs 1 letzter Satz TJG 2004).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war auch eine Kontaktaufnahme im Vorfeld der Auflösung des Jagdpachtvertrages verfahrensgegenständlich gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Jagdausübungsberechtigter muss sich mit den einschlägigen jagdrechtlichen Bestimmungen vertraut machen. Demzufolge muss ein Jagdpächter mit einer von Amts wegen verfügten Auflösung des Pachtvertrages gemäß § 20 Abs 1 lit a TJG 2004 bei Vorliegen entsprechender rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen ihm gegenüber rechnen und besteht diesbezüglich die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels. Es ist gesetzlich auch nicht vorgesehen, dass die Behörde vor einer Auflösung des Pachtvertrages gemäß § 20 Abs 1 lit a TJG 2004 dem Jagdpächter eine solche zunächst nur im Falle weiterer Verwaltungsübertretungen „androht“. Das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach als gelinderes Mittel vor der Auflösung des Jagdpachtvertrages der Beschwerdeführer zunächst zu informieren wäre, dass bei weiteren Verwaltungsübertretungen eine amtswegige Auflösung des Jagdpachtvertrages erfolgen wird bzw droht, geht ins Leere. Beim Auflösungstatbestand des § 20 Abs 1 lit a TJG 2004 stellt der Gesetzgeber ausschließlich auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften ab. Ein „Vorwarnsystem“ ist nicht vorgesehen.

Auch ist es aufgrund der rechtlichen Qualifikation eines Abschussplanes nicht erforderlich und folglich dem Tiroler Jagdgesetz 2004 konsequenterweise auch fremd, dass unter Verweis auf das diesbezügliche Vorbringen, als weiteres gelinderes Mittel die belangte Behörde vor der Auflösung des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages dem Beschwerdeführer bescheidmäßig die Erfüllung des Abschussplanes auftragen müsste. Der Abschussplan stellt einen Pflichtabschussplan dar und ist folglich zu erfüllen und impliziert damit bereits den gesetzlichen Auftrag zur Erfüllung.

Zusammenfassend liegen nach Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Voraussetzungen zur Auflösung des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages vor. Die dreimalige Nichterfüllung des Abschussplanes unter Einbeziehung der Abschussquoten und die vorsätzliche Erteilung einer Jagderlaubnis für einen Hirsch der Klasse II oder älter, ohne, dass ein solcher im Abschussplan freigegeben war und in weiterer Folge der Abschuss dieses Hirsches nicht gemeldet und bei der Pflichttrophäenschau nicht vorlegt wurde, stellen der Art und der Schwere nach Verwaltungsübertretungen dar, die die Auflösung des Pachtvertrages im Hinblick auf die damit verbundene Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft bzw der Einhaltung jagrechtlicher Vorschriften rechtfertigt. Verfahrensgegenständlich liegt durch die Auflösung des Jagdpachtvertrages auch kein wesentlicher Eingriff in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien vor. Die Verpächterin nahm die Auflösung zur Kenntnis und erstattete kein Vorbringen, welches einer Auflösung entgegensteht. Auch der Beschwerdeführer brachte konkret auf die Auflösung des Pachtvertrages nichts vor, das einer Auflösung im Hinblick auf die Privatautonomie entgegensteht. Durch seine Vorbringen konnte der Beschwerdeführer einen wesentlichen Eingriff in seine privaten Interessen, bezogen auf die Aufrechterhaltung des Jagdpachtvertrages, nicht begründen.

Der Auflösungstatbestand gemäß § 20 Abs 1 lit a TJG 2004 liegt im Ergebnis vor und erweist sich die Auflösung des Jagdpachtvertrages aufgrund der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung als zulässig.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als dass der verfahrensgegenständliche Jagdpachtvertrag mit Wirksamkeit des Endes der aktuellen Fütterungsperiode (15.5.2024) aufgelöst wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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