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LVwG-2024/32/1142-1 bis 1149-1•LVwG T LVwG-2024/32/1142-1 bis 1149-1
LVwG-2024/32/1142-1 bis 1149-1Tribunal administratif régional6 mai 2024
Schulpflichtverletzung<br/>Aberkennung der rechtlichen Existenz von Verwaltungsakten<br/>Unzulässiger Antrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seiner Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerden von Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2024, ***, vom 12.03.2024, ***, vom 12.03.2024, ***, vom 12.03.2024, ***, vom 12.03.2024, ***, vom 12.03.2024, ***, vom 12.03.2024, ***, und vom 12.03.2024, ***, alle betreffend jeweils einen Antrag auf Aberkennung der rechtlichen Existenz von Verwaltungsakten in Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz 1985
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 16.03.2023 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragt, dem Verwaltungsakt Strafverfügung GZ: *** die rechtliche Existenz abzusprechen, da es sich um einen Nicht-Bescheid handle. Der Verwaltungsakt habe keinen rechtlichen Bestand wegen der fehlenden Unterschrift des Verfassers. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140 wurde ausgeführt, dass die GZ ***, ein absolut nichtiger Verwaltungsakt sei.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 wurde ein im Wesentlichen übereinstimmender „Antrag auf Aberkennung der rechtlichen Existenz Strafverfügung, Straferkenntnis, GZ: ***“ gestellt.
Mit Eingabe vom 27.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aberkennung der rechtlichen Existenz für folgende Geschäftszeichen der Bezirkshauptmannschaft Y:
Zlen ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und . Begründend wurde auf Prüfergebnisse der RTR zur Amtssignatur der Bezirkshauptmannschaft Y verwiesen, die allerdings nicht die verfahrensgegenständlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y betroffen haben (, ***, ***, *** und ***). Zudem habe die Bezirkshauptmannschaft Y keine Vorkehrungen getroffen, wie das Dokument verifizierbar sei. Die Erfordernisse des § 20 E-Gov-G seien in keinster Weise eingehalten worden. Somit seien alle Schriftstücke ohne rechtliche Existenz.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2023 wurden sämtliche Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Verwaltungsstrafakten elektronisch geführt und vom zuständigen Sachbearbeiter die ergangene Erledigung (die oben genannten Titelbescheide) elektronisch nach § 18 Abs 4 AVG genehmigt worden seien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.02.2024, LVwG-***, wurde die vorgenannte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründet führt das Landesverwaltungsgericht in diesem Beschluss aus, dass der Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2023 vom zuständigen Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Y weder durch seine Unterschrift noch elektronisch genehmigt wurde und daher ein Bescheid nicht vorliegt. Die Beschwerde hat sich somit gegen einen nicht erlassenen und sohin rechtlich nicht existenten Bescheid gerichtet, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit den im Spruch genannten acht Bescheiden, jeweils zu den angegebenen Aktenzahlen, den jeweiligen Antrag zur betreffenden Aktenzahl als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im jeweiligen Bescheid ausgeführt, dass die in den jeweiligen Verfahren ergangenen behördlichen Entscheidungen von dem jeweils approbationsbefugten Organwaltern der Behörde elektronisch gefertigt wurden (vgl § 18 Abs 3 AVG) und die ergangenen Ausfertigungen amtssigniert waren (vgl § 18 Abs 4 AVG).
Gegen den jeweiligen Bescheid hat die Beschwerdeführerin wiederum jeweils rechtzeitig zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
In den – mit Ausnahme der jeweils bezüglichen Aktenzahl – acht übereinstimmenden Beschwerden wird vorgebracht, dass der jeweilige Bescheid keine Amtssignatur aufweise, da eine Amtssignatur die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person sei. Das Bundesrechnungszentrum bescheinige, dass eine vollständige Amtssignatur auf den Namen einer natürlichen Person, welche namens der Organisation/Behörde handelt, ausgestellt sein müsse.
Bei der Verifizierung iSd § 20 E-GovG sei die Verifizierung des elektronischen Dokuments und nicht dessen Ausdrucks gemeint.
Aufgrund der Weigerung der Zustellung der elektronischen Dokumente sowie keiner Benennung einer anderen Art der Verifizierung des elektronischen Dokuments sei dem Bescheidempfänger überhaupt keine Prüfung der Amtssignatur der Bezirkshauptmannschaft Y möglich. Somit würde keine Amtssignatur vorliegen; bei den Bescheiden würde sich um Nicht-Bescheide handeln.
Eine mündlich erteilte Approbationsbefugnis könne in Ansehung der Notwendigkeit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur mit einem qualifizierten Zertifikat hier nicht ausreichend sein.
Da eine Organisation - wegen fehlender Unterscheidbarkeit - nicht elektronisch signieren, sondern nur elektronisch siegeln könne, sei erwiesen, dass die Amtssignatur der BH Y n u r aus einem elektronischen Siegel der Organisation - Land Tirol - bestehe.
Die Tatsache, wonach die vorliegenden Bescheide nicht amtssigniert gewesen seien, werde dadurch untermauert, dass auch der vorausgegangene Zurückweisungsbescheid nicht amtssigniert gewesen sei.
Der Organwalter BB ist befugt, behördliche Entscheidungen zu fertigen, wie sich aus dem Schreiben des Bezirkshauptmannes Y vom 08.01.2020, ***, ergibt.
Dem behördlichen Akt liegt ein Beiblatt zum Bescheid vom 12.03.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 12.03.2024 um 15:29:33 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Dem behördlichen Akt liegt ein Beiblatt zum Bescheid vom 12.03.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 12.03.2024 um 15:52:07 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Dem behördlichen Akt liegt ein zum Bescheid vom 12.03.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 12.03.2024 um 15:53:52 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Dem behördlichen Akt liegt ein zum Bescheid vom 12.03.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 12.03.2024 um 15:32:53 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Dem behördlichen Akt liegt ein zum Bescheid vom 12.03.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 12.03.2024 um 15:38:18 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Dem behördlichen Akt liegt ein zum Bescheid vom 12.03.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 12.03.2024 um 15:48:18 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Dem behördlichen Akt liegt ein zum Bescheid vom 12.03.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 12.03.2024 um 15:40:41 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Dem behördlichen Akt liegt ein Bescheid vom 12.03.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 12.03.2024 um 15:47:19 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Das gegenständlichen behördlichen Verfahren wurde im Rahmen der Anwendung VStV geführt.
II.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, weshalb die Feststellungen im Sinn des obigen Sachverhaltes sowie des Verfahrensganges unbedenklich getroffen werden konnten.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG verzichtet werden.
III.Erwägungen:
Zu den vorliegenden acht angefochtenen Bescheiden ist vorweg wie folgt auszuführen:
Nachdem die Verwaltungsorgane gegenständlich Aufgaben in einem Verwaltungsstrafverfahren besorgt haben, kann nicht zweifelhaft sein, dass dabei behördliche Aufgaben besorgt wurden (vgl Art 1 Abs 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG). Die belangte Behörde hat dabei gemäß Art I Abs 2 Z 2 EGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) auch die Bestimmungen nach § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) der schriftlichen Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Es liegt das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung CC, vom 19.05.2023, vor. Diesem Schreiben kann wie folgt entnommen werden:
„Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw. des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.
Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.“
Aufgrund der den gegenständlichen Akten einliegenden Protokollierungen (siehe Sachverhalt) und in Ansehung des vorgenannten Schreibens vom 19.05.2023 steht unzweifelhaft fest, dass die acht Bescheide vom hierzu befugten Organwalter elektronisch genehmigt wurden (vgl § 18 Abs 3 AVG).
Zu den Ausfertigungen (vgl § 18 Abs 4 AVG):
Die Bestimmungen nach § 18 AVG nehmen wiederum Bezug auf das E-Government-Gesetz, welches unter anderem auch die Amtssignatur regelt.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Direkt unterhalb der Bildmarke ist angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at Informationen abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:
„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.
Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:
Elektronisch mit
Online-Formular
elektronischem Zustelldienst
(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)
am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)
persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, dass dieser Ausdruck von der Bezirkshauptmannschaft Y stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.
Die Ausfertigungen (Ausdrucke) weisen somit eine vollständige Amtssignatur auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.
Zur Überprüfbarkeit ist wie folgt auszuführen:
Grundsätzlich ist zwischen der 1) Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments und der 2) Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments zu unterscheiden.
Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.
Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.
Somit führt nur die die Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (maW eines digital vorliegenden amtssignierten Dokuments) unmittelbar online zu einem Ergebnis (vgl www.signaturpruefung.gv.at ).
Ausdrucke (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) von amtssignierten elektronischen Dokumenten können nicht direkt online verifiziert werden, sondern ist dabei eine der Möglichkeiten zu wählen, wie sie in der vorgenannten Bekanntmachung und auch unter dem oben angeführten weiterführenden Link beschrieben sind: Eingescannte Schriftstücke können elektronisch mit Online-Formular, E-Mail oder elektronischem Zustelldienst zur Prüfung übermittelt werden. Ausdrucke derartiger elektronisch signierter Dokumente (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) können im Original oder in Kopie am Postweg übermittelt oder können persönlich zur Überprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben werden.
Die vorliegenden acht Bescheide enthalten jeweils einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Sie sind datiert, enthalten eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Die Bescheide wurden vom Unterzeichnenden genehmigt und sind die der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugegangenen Ausfertigungen ordnungsgemäß amtssigniert.
Somit liegen alle formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Die acht Bescheide sind somit rechtswirksam erlassen worden.
Hinsichtlich sämtlicher der acht vorliegenden Beschwerden ist wie folgt auszuführen:
In rechtlicher Hinsicht ist zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf „Aberkennung der rechtlichen Existenz eines Verwaltungsaktes“ festzuhalten, dass weder in den für Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden (Verfahrens)Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG), des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) oder dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz ein derartiger Antrag bzw ein Rechtsbehelf vorgesehen ist.
Bereits vor diesem rechtlichen Hintergrund – nämlich dem Umstand, dass die österreichische Rechtsordnung einen derartigen Antrag nicht kennt - erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge als unzulässig.
Aber auch für den Fall, dass die gestellten Anträge als Feststellunganträge gedeutet werden wollen, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl VwGH 20.12.1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl VwGH 29.03.1993, 92/10/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241).
Bezogen auf die von der Beschwerdeführerin „bekämpften“ Verwaltungsstrafverfahren sind der Beschwerdeführerin in jedem Verfahren die entsprechenden Rechtsmittel, so der Einspruch gegen die Strafverfügung oder eine Beschwerde gegen die Straferkenntnisse und Vollstreckungsbescheide, zur Bekämpfung der Bescheide zur Verfügung gestanden und wären von der Beschwerdeführerin entsprechend zu erheben gewesen. Zudem ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich – und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt – worin ein weiteres rechtliches Interesse an den gestellten Feststellungsanträgen für die Beschwerdeführerin oder die Öffentlichkeit gelegen sein sollte.
Die Anträge wurden daher von der Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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