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LVwG-2023/41/0797-3•LVwG T LVwG-2023/41/0797-3
LVwG-2023/41/0797-3Tribunal administratif régional29 avr. 2024
Konkretisierungsgebot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.02.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.02.2023, Zl *** behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den (örtlich und zeitlich) nicht näher konkretisierten Tatvorwurf, auf Gst**1, KG Z einen Weg in einer Länge von ca 90 lfm ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet und dabei Gewässer berührt zu haben, eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Email der Österreichischen Bundesforste AG, Forstbetrieb W, Forstrevier Z vom 18.05.2022 wurde der belangten Behörde unter Bezugnahme auf einen am 18.05.2022 durchgeführten Lokalaugenschein die Errichtung eines Weges mit einer Länge von ca 90 lfm auf ÖBF Grund, ohne Zustimmung der ÖBF-AG, mit welchem die Gst2, 37– AA und Gst3 – CC erschlossen würden, angezeigt.
Aus einem im Akt der belangten Behörde mit der Überschrift „Begehung Z – illegaler Wegebau auf Gst1, KG Z“ einliegenden Aktenvermerk vom 18.05.2022, ist festgehalten, dass im Zuge eines am 18.05.2022 durchgeführten Ortsaugenscheines erörtert worden sei, dass „ein Weg mit einer Länge von ca. 90 lfm ohne die Zustimmung der ÖBf AG gebaut“ worden sei, wobei es „schon länger Diskussionen mit den Grundstückseigentümern der Grundstücke Gst2, Gst4 und Gst3“ gegeben habe. Weiters wurde im Aktenvermerk festgehalten, dass im Zuge des Ortsaugenscheines „auch noch die Grundstücke Gst2 und Gst3 begangen“ worden sei und dabei festgestellt worden sei, dass auch bei der Weganlage über diese Grundstücke „einige Gerinne gequert wurden“.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.06.2022, Zl *** hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben auf Gp Gst2, KG Z ohne naturschutzrechtliche Bewilligung einen Weg errichtet und dabei Gewässer berührt. Weiters haben Sie auf Gst1, KG Z, ohne Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin Österreichische Bundesforste AG einen Weg mit einer Länge von ca. 90 lfm errichtet.
Sie haben somit eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 lit b) iVm § 45 Abs 1 lit a) Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LBGl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021 (kurz: TNSchG) begangen.“
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer - nach Einlangen einer vom rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erstatteten Rechtfertigung vom 07.07.2022 - Folgendes zur Last gelegt:
„Ort:Z, illegaler Wegbau auf Gst**1, KG Z
Sie haben auf Gst**1, KG Z, einen Weg mit einer Länge von ca. 90 lfm ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet und dabei Gewässer berührt.“
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 1 lit b) iVm § 45 Abs 1 lit a) Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 161/2021 verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) verhängt sowie die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 70,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 09.03.2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Zusammengefasst wurde – wie bereits in der Rechtfertigung vom 07.07.2022 den Vorwurf die Gst1, KG Z betreffend - vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf Gst1, KG Z keinen Weg errichtet habe. Ein dort verlaufender Weg bestehe bereits seit Jahren, dieser sei vom Beschwerdeführer weder errichtet noch verändert worden. Dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 23.08.1978 zu *** das Recht eingeräumt worden, eine bestehende Bringungsanlage der ÖBF AG, den sogenannten Brennachweg führend über die Gst5, Gst6, Gst1 und Gst7 je in EZ1 KG Z und Gst8 in EZ**2, KG Z mitzubenützen. Abgesehen davon sei der Vorwurf fremde Gewässer berührt zu haben nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich sei, welches Gewässer überhaupt berührt worden sein solle.
II.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3) Die Landesregierung kann für ein bestimmtes Gebiet durch Verordnung die Breite der im Abs. 2 festgelegten Geländestreifen
(4) Die Landesregierung kann weiters durch Verordnung bei künstlich angelegten Badeseen, Löschwasserseen, Speicherseen und dergleichen den Gewässerschutzbereich nach Abs. 2 lit. b verkleinern, auf Teilgebiete beschränken oder von einem solchen absehen, soweit ein Gewässerschutzbereich zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nicht im vollen Umfang erforderlich ist.“
„§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
[…]“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991:
„§ 44a.
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
III.Erwägungen:
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nach der Judikatur (vgl VwGH 3.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtwidrig erscheinen lässt.
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Angabe der Tat hat dabei so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Es darf jedenfalls keinen Zweifel daran geben, wofür der Täter bestraft wird (vgl Lewisch/Fister/Weilguni VStG² § 44a).
Diesen Vorgaben des § 44a Z 1 VStG entspricht das gegenständliche Straferkenntnis nicht.
Dem Beschwerdeführer wird im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vorgehalten, „auf Gst**1, KG Z, einen Weg mit einer Länge von ca. 90 lfm ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet und dabei Gewässer berührt zu haben.“
Im vorliegenden Fall lässt sich weder aus dem Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, noch anhand des übrigen Behördenaktes erkennen, wo konkret auf dem 1.928.009 m² (!) großen Grundstück Gst1, KG Z, eine Weganlage nun tatsächlich errichtet worden sein soll. Auch die im Behördenakt einliegenden Lichtbilder, welche als Beilage zum Ortaugenschein vom 18.05.2022 zum Akt genommen wurden, sind nicht geeignet, den Ort und das Ausmaß der vorgeworfenen Wegerrichtung auf Gst1, KG Z, hinreichend klar darzulegen. Die bloße Bezugnahme auf das Grundstück Gst1, KG Z, ermöglicht keine exaktere Feststellung der vorgeworfenen Wegeerrichtung. Dem behördlichen Strafakt ist auch nicht ansatzmäßig zu entnehmen, wo der verfahrensgegenständliche Weg auf Gst1, KG Z Gewässer berührt haben soll. Genauso wenig wird dem Beschuldigten ein Sachverhalt vorgeworfen, aus dem auf konkrete in § 7 TNSchG normierte „Gewässer“ geschlossen werden könnte. Die Beschreibung der Tat bloß mit verba legalia reicht für das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG jedenfalls nicht aus (vgl VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0143). Mit diesem Tatvorwurf werden weder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt, noch ist er vor der Gefahr der Doppelbestrafung geschützt.
Zu erwähnen ist dabei auch, dass die dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis angelastete Übertretung, nämlich, wonach er „auf Gst1, KG Z, einen Weg mit einer Länge von ca. 90 lfm ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet und dabei Gewässer berührt zu haben“ im behördlichen Verfahren (vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses) nicht in dieser Form vorgehalten wurde. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.06.2022, Zl *** zur Last gelegt, er habe „auf Gst2, KG Z ohne naturschutzrechtliche Bewilligung einen Weg errichtet und dabei Gewässer berührt.“ Weiters habe er „auf Gst**1, KG Z, ohne Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin Österreichische Bundesforste AG einen Weg mit einer Länge von ca. 90 lfm errichtet.“
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes bewirkt die nicht hinreichend konkrete Umschreibung der als erwiesen angesehenen Tat eine Beschneidung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, da es diesem ohne genaue Kenntnis darüber, welche Wegerrichtung ihm tatsächlich vorgeworfen wird und welche Gewässer er dabei berührt haben soll, nicht ausreichend möglich ist, diesen Tatvorwurf zu widerlegen.
Insbesondere wird der Beschwerdeführer aber einer Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt, da nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Wegerrichtung konkret die gegenständliche Bestrafung erfolgte.
Damit entspricht das gegenständliche Straferkenntnis nicht den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG.
Eine aus diesem Grund vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Spruchkorrektur ginge über die dem Landesverwaltungsgericht nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus, zumal der vorliegende Verwaltungsakt eine genaue Konkretisierung jener ca 90 m langen, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Wegerrichtung auf Gst**1, KG Z, nicht zulässt.
Laut der Entscheidung des VwGH vom 27.2.1995, 90/10/0092, ist die Berufungsbehörde (auch wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch des Bescheides der ersten Instanz nicht enthalten sind) zwar zu einer rechtmäßigen „Modifizierung der Tatumschreibung“, nicht aber zu einer Auswechslung der Tat berechtigt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten, bereits in konkretisierter Form Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war. Im vorliegenden Fall konnte der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht richtiggestellt werden, da im durchgeführten behördlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Beschwerdeführer an keiner Stelle eine Tathandlung zur Last gelegt wurde, die hätte erkennen lassen, welche konkrete ca 90 lfm lange Wegeerrichtung auf dem Gst1, KG Z, der Beschwerdeführer ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet habe sowie wo der verfahrensgegenständliche Weg auf Gst1, KG Z Gewässer berührt haben soll.
Da es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, den Gegenstand des Verfahrens durch Aufnahme zusätzlicher maßgeblicher Tatbestandsmerkmale auszudehnen, ist der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Abschließend ist jedoch klarzustellen, dass mit dieser Entscheidung keine Aussage über die Rechtmäßigkeit allfällig stattgefundener Baumaßnahmen getroffen wird. Das angefochtene Straferkenntnis wird nur behoben, da aus dem allgemein formulierten Tatvorwurf nicht auf eine konkrete Übertretung des TNSchG 2005 geschlossen werden kann.
Ein näheres Eingehen auf den Umstand, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch keine Feststellungen zur Tatzeit enthält, konnte im Hinblick auf die obigen Ausführungen unterbleiben.
Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist der Fall.
Dem Beschwerdeführer waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben, da solche gemäß § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn das angefochtenen Straferkenntnis vom Verwaltungsgericht bestätigt wird.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Vorgaben des § 44a VStG entspricht und ob die Voraussetzungen für eine Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht vorliegen, wurden entsprechend der vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst und kommt der vorliegenden Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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