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LVwG-2023/13/2890-2•LVwG T LVwG-2023/13/2890-2
LVwG-2023/13/2890-2Tribunal administratif régional29 avr. 2024
Abweisung<br/>Korrekte Berechnung anhand der Prozentwertmethode<br/>Kein Härtefall
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2023, GZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Vorschreibung eines Kostenbeitrages),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2023, GZ ***, wurde der Tochter des Beschwerdeführers BB, geb am 17.02.1976, gemäß §§ 4, 12 Abs 1 und 2 lit c und 26 Abs 1 TTHG für den Zeitraum 01.05.2023 bis 30.04.2028 die beantragte Leistung „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ bewilligt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2023, GZ ***, wurde der Tochter des Beschwerdeführers, BB, geb am 17.02.1976, gemäß §§ 4, 11 Abs 1 und 2 lit b und 26 Abs 1 TTHG für den Zeitraum 01.07.2023 bis 30.04.2028 die beantragte Leistung „Tagesstruktur“ bewilligt.
Im Zusammenhang mit diesen Bescheid erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2023, GZ ***, mit dem dem Beschwerdeführer als Vater von BB gemäß § 23 Abs 2 TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2, 4 und 5, 2 Abs 1 lit h Z 2, 4 Abs 1, 2, 3 und 5 Kostenbeitragsverordnung für den Zeitraum 01.05.2023 bis 30.04.2028 ein monatlicher Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht in Höhe von Euro 395,00 (Euro 12,97 pro Kalendertag) vorgeschrieben wurde.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass laut seinem Pensionsbescheid sein monatliches Einkommen Euro 2.691,83 betrage und er von diesem Betrag noch Kreditrückzahlungen in Höhe von Euro 1.600,00 pro Monat zu leisten habe. Sein verfügbares Nettoeinkommen betrage daher nur Euro 1.091,83 und sehe er sich außer Stande, die Kostenvorschreibung von Euro 395,00 pro Monat zu bezahlen.
Er beantrage daher seine Beschwerde zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2023, GZ ***, wurde über den Verlängerungsantrag vom 27.03.2023, bei der belangten Behörde am 17.04.2023 eingelangt, entschieden und dem Vater der Beschwerdeführerin, BB, geb am 17.02.1976, gemäß §§ 4, 11 Abs 1 und 2 lit b und 26 Abs 1 TTHG für den Zeitraum 01.07.2023 bis 30.04.2028 die beantragte Leistung „Tagesstruktur“ im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat bewilligt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Ebenfalls mit Bescheid vom 12.09.2023, GZ ***, wurde dem Vater von BB ein Kostenbeitrag gemäß § 23 Abs 2 TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2, 4 und 5, 2 Abs 1 lit e Z 2, 4 Abs 1, 2, 3 und 5 Kostenbeitragsverordnung für den Zeitraum 01.05.2023 bis 30.04.2028 in Höhe von Euro 395,00, monatlich vorgeschrieben.
Im Zuge des gesamten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrages betreffend den Beschwerdeführer ist von folgenden Einkommensverhältnissen auszugehen:
Laut Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol von Jänner 2023, GZ TLA1/2616220246-1 01, erhält der Beschwerdeführer zum 01. Jänner 2023 eine Alterspension in Höhe von Euro 2.691,83.
Nach den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers CC habe der Beschwerdeführer für seine zwei weiteren Kinder ein Doppelhaus gebaut. Der Beschwerdeführer selbst bewohne ein ca 30 Jahre altes Eigenheim in Z. Die Erhaltungskosten für dieses Eigenheim (Betriebskosten und Instandhaltungskosten) müsse der 77-jährige Beschwerdeführer selbst bestreiten (Euro 300,00 Betriebskosten). Für das Doppelhaus habe er eine Darlehensvereinbarung getroffen, sodass die Immobilie finanziert werden könne. Der gesamte Kredit für das Haus der Kinder belaufe sich auch Euro 400.000,00 und bestehe seit Dezember 2021. Die Kinder seien bereits berufstätig. Die Tochter sei Lehrerin und der Sohn Elektrotechniker. Beide Kinder hätten ihrerseits bereits selber eine Familie (Beweis: Aktenvermerk vom 18.10.2023 über ein Gespräch zwischen dem Sachbearbeiter der belangten Behörde und CC).
Der im behördlichen Verwaltungsakt befindlichen Darlehnsvereinbarung, abgeschlossen zwischen CC als Darlehensgeber und dem Beschwerdeführer als Darlehensnehmer ist zu entnehmen, dass CC dem Beschwerdeführer ein Darlehen in Höhe von Euro 400.000,00 gewährt hat, wobei die Rückzahlungsraten ab 01.01.2022 monatlich in Höhe von Euro 1.600,00, zu leisten sind. Für dieses Darlehen werden keine Zinsen berechnet und auch auf eine Indexwertsicherung verzichtet.
Laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol vom 13.12.2023, GZ ***, erhält die Tochter des Beschwerdeführers BB, geb 17.02.1976, eine Waisenpension in Höhe von Euro 155,32, Pflegegeldstufe 4, in Höhe von Euro 754,00 sowie eine Ausgleichzulage von Euro 233,87, mithin Euro 1.143,19, abzüglich Ruhen Euro 150,00, sowie Verpflegskostenanteil (davon Pflegegeldanteil Euro 603,20) von Euro 914,55, ab Jänner 2024, womit ein Anweisungsbetrag von Euro 128,14, verbleibt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 2 TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2, 4 und 5, 2 Abs 1 lit e Z 2, 4 Abs 1, 2, 3 und 5 Kostenbeitragsverordnung für den Zeitraum 01.05.2023 bis 30.04.2028 – wie oben ausgeführt – ein monatlicher Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht in der Höhe von Euro 395,00 vorgeschrieben.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. Die Feststellungen zu den monatlichen Ausgaben stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren, der Aussage des Bruders des Beschwerdeführers CC, im behördlichen Verfahren sowie auf die genannten teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2023 die beantragte Leistung „Tagesstruktur“ gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit b TTHG bei der Lebenshilfe Tirol GmbH am Standort Z im Zeitraum 01.07.2023 bis 30.04.2028 bewilligt. Für eine derartige Leistung ist gemäß § 23 Abs 1 lit e TTHG ein Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten.
Die konkrete Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der oben zitierten Kostenbeitragsverordnung. Sie richtet sich gemäß § 4 Abs 1 Kostenbeitragsverordnung nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode, dem Alter der unterhaltsberechtigten Person, sowie der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten.
Der Beschwerdeführer ist neben seiner Tochter BB keinen weiteren Personen mehr unterhaltsverpflichtet. Die beiden weiteren Kinder des Beschwerdeführers sind bereits erwachsen, beide berufstätig und haben beide zwischenzeitig ihrerseits eine Familie. Die Tochter ist Lehrerin und der Sohn Elektrotechniker. Allein seine Tochter BB ist am 17.02.1976 geboren, hat somit das 15. Lebensjahr bereits vollendet, ist behindert und lebt seit dem Jahr 2011 in der Einrichtung für Menschen mit Behinderung (BWH) der Lebenshilfe Tirol in Z. Gemäß § 4 Kostenbeitragsverordnung beträgt die Unterhaltspflicht demnach 22 % des Einkommens – das sind beim festgestellten Einkommen des Beschwerdeführers von Euro 2.691,83, Euro 592,20. Nach § 2 Abs 1 lit e der Kostenbeitrags-Verordnung beträgt der Kostenbeitrag für die Tagesstruktur aus Unterhalt ein Drittel – somit Euro 395,00. Dieser auf das Einkommen des Beschwerdeführers bezogene Betrag wurde im angefochtenen Bescheid somit rechtskonform vorgeschrieben.
Die Bestimmung des § 23 Abs 7 TTHG normiert eine Härtefallklausel; demnach kann im Fall von besonderer sozialer Härte der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
Im gegenständlichen Fall werden von der Alterspension des Beschwerdeführers in Höhe von Euro 2.691,83, nach seinen eigenen Ausführungen Euro 1.600,00 für die Rückzahlung des Darlehns seiner beiden erwachsenen und selbsterhaltungsfähigen anderen Kinder verwendet. Damit verbleiben ihm Euro 1.091,83 für die sonstige Lebensführung. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann somit nicht von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden. Andere Umstände, die einen Härtefall begründen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu Tage getreten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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