LVwG T LVwG-2024/39/0673-5

LVwG-2024/39/0673-5Tribunal administratif régional24 avr. 2024

Regest

baupolizeilicher Auftrag<br/>falscher Bescheid bezogen<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/39/0673-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.39.0673.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.05.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

An den Beschwerdeführer erging folgender Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.05.2023:

„Bescheid

Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 12.Dezember 2022 wurde festgestellt, dass für die Gebäude auf der GP1 der KG1 X kein Baukonsens festzustellen ist.

Es besteht keine einheitliche Flächenwidmung auf dem gegenständlichen Grundstück.

Bei dem beschiedenen Gebäude ist die Toleranzgrenze des errichteten Gebäudes von 1,20 m laut § 71 Abs. 13 TBO 2022 bei weitem überschritten.

Für die zwei weiteren Gebäude sind keine Baubewilligungsbescheide und - Pläne vorhanden.

Spruch

Der Bürgermeister der Gemeinde der Gemeinde X als Baubehörde gemäß § 62 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBI. Nr. 44/2022, i. d. g. F., entscheidet wie folgt:

Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 wird Herrn Rahm Josef, **** Z, Adresse 1 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage auf Gst. Nr. 1137/2, KG**1 aufgetragen, den der Baubewilligung vom 20.01.1976 mit Zahl *** entsprechenden Zustand bis längstens 01. Dezember 2023 herzustellen.“

Begründend wurde auf § 46 Abs 1 und 6 lit a und b TBO 2022 verwiesen. Es wurde ausgeführt, dass „im Zuge eines Lokalaugenscheins am 12. Dezember 2022 festgestellt wurde, dass für die Gebäude auf der GP1 der KG1 X kein Baukonsens festzustellen ist. Es besteht keine einheitliche Flächenwidmung auf dem gegenständlichen Grundstück. Bei dem beschiedenen Gebäude ist die Toleranzgrenze des errichteten Gebäudes von 1,20 m laut § 71 Abs 13 TBO 2022 bei weitem überschritten.“

In gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde werden Begründungs- und Ermittlungsmängel eingewendet. Es wäre die Vermutung des Vorliegens von Baubewilligungen für sämtliche auf dem Grundstück bestehenden Gebäude festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Grundstück mit Kaufvertrag vom 31.01.2014 erworben und davor schon seit Mitte 2007 als Bestandnehmer seinen Gewerbebetrieb dort geführt. Es seien bereits damals 3 Objekte - das laut belangter Behörde ursprünglich bereits 1976 bewilligte unterkellerte Hauptgebäude mit Werkstätte, Büro, Lager samt ausgebauter Betriebstankstelle, ein nordöstlich gelegenes Flugdach in Holzbauweise für LKW/Anhänger sowie ein südlich gelegenes Lagergebäude - errichtet gewesen. Soweit nicht vom Beschwerdeführer selbst genutzt, seien diese in Bestand gegeben und im Rahmen aufrechter Gewerbeberechtigungen genutzt.

Das im Kaufvertrag erwähnte Grundstück habe damals unterschiedliche Widmungen aufgewiesen, der zur Verkehrswertermittlung beauftragte Sachverständige habe dies damals lediglich aus einem Grundbuchsauszug vom 21.05.2007 entnommen. Dem Sachverständigen wäre damals Seitens des Bauamts der Gemeinde die volle baubehördliche Legitimation des gegenständlichen Objektes mitgeteilt worden, dies unabhängig nicht einheitlicher Widmung des Grundstückes, welches gesetzliche Erfordernis erst später eingeführt worden sei. Von Kenntnis des damaligen Amtsleiters bzw von getätigten Erhebungen in den relevanten Akten vor Auskunftserteilung sei auszugehen.

Der Beschwerdeführer habe zudem vom Land Tirol mittels Kaufvertrags 2017 neben einem Waldgrundstück auch eine Teilfläche aus einem unmittelbar an das Gst1 angrenzenden, ebenfalls zwei verschiedene Widmungen aufweisenden Grundstück erworben, welche dem Gst1 zugeschrieben worden wäre. Eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet wäre trotz bestehendem Einvernehmen nicht zustande gekommen, das Nichtbestehen einer einheitlichen Widmung der Behörde bekannt gewesen.

Überraschender Weise wäre sodann das Überschreiten der Toleranzgrenze in Bezug auf eine Baugenehmigung des Gebäudes A sowie die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages thematisiert worden. Die erst spät übermittelte Aktennotiz gebe nicht den erinnerlichen (näher dargestellten) Ablauf des Lokalaugenscheins vom 12.12.2022 wieder.

Die Behörde habe das Auffinden von Planunterlagen aus den Jahren 1995 und 1996 für die Errichtung eines Flugdaches für LKW/Anhänger und von dazugehörigen Verhandlungsschriften, nicht jedoch von Bescheiden mitgeteilt. Von einem Bescheid aus dem Jahre 1976 wäre keine Rede gewesen. Die Abführung eines Feststellungsverfahrens in enger Abstimmung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde sei angeregt, am 16.01.2023 ein Lage- und Vermessungsplan übermittelt worden. Seitens der belangen Behörde wäre sodann die Priorität auf der Herstellung einer einheitlichen Widmung gelegen. Trotz Bemühungen des Beschwerdeführers zur Beibringung weiterer Unterlagen (raumplanerische Stellungnahme, geologisches Gutachten) wäre überraschend der gegenständliche Bescheid erlassen worden.

Der ausgesprochene Auftrag auf Herstellung des der der Baubewilligung vom 20.01.1976 mit Zahl *** entsprechenden Zustandes sei verfehlt. Wie selbst von der Behörde ausgeführt, entspreche der derzeitige Zustand auch hinsichtlich des Gebäudes A nicht diesem zitierten, dem Beschwerdeführer im Übrigen unbekannten Baubescheid und umfasse offenbar auch nicht die Gebäude B und C. Die Herstellung eines Zustandes im Sinne dieses Bescheides würde den Beschwerdeführer schwer schädigen und in seinen subjektiven Rechten massiv beeinträchtigen.

Tatsächlich gebe es offenbar für das gesamte Gebäude A sehr wohl eine rechtskräftige Baugenehmigung vom 20. April 1979 zu Zahl: *** bzw. ***, was aus dem vom Voreigentümer des Beschwerdeführers angestrebten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu ZI.: *** der BH W deutlich werde, ein technischer Bericht mit Zitierung dieser Genehmigung liege vor. Es sei daher davon auszugehen, dass hinsichtlich des Gebäudes A die relevante Baugenehmigung nicht aus dem Jahr 1976, sondern vielmehr aus den Jahren 1978 bzw. 1979 stammen würde. Die Herstellung eines Zustandes laut Baugenehmigung von 1976 entspreche daher in keiner Weise der Sach- und Rechtslage und sei verfehlt. Das Nichtauffinden oder in Verstoß Geraten von wesentlichen Unterlagen könne nicht dem Beschwerdeführer, welcher auch weder die Baugenehmigungen beantragt habe, vorgeworfen werden. Die belangte Behörde finde weder die Genehmigungen zu Zahl: *** bzw ***, noch auch Bescheide zu den nachweislich in den Jahren 1995 und 1996 eingebrachten und bauverhandelten, offensichtlich in falschen Bauakten abgelegten Baugesuchen samt Planunterlagen für die Bauten B und C. Die Behauptung nicht vorhandener Unterlagen zu diesen Bauten wäre falsch, die Erlassung des bekämpften Bescheides weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt.

Richtigerweise hätte die belangte Behörde, wenn schon nicht eine einheitliche Widmung des Grundstückes abwartend, die Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung gemäß § 36 TBO für sämtliche Baulichkeiten aufgrund sämtlicher vorliegender Umstände (Zitierung des Baubescheides im Betriebsanlagenverfahren, Aufliegen von Unterlagen in einem falschen Akt, im Jahre 2007 mitgeteilte Legitimierung aller Baulichkeiten, unbeanstandete gewerbliche Nutzung seit mehr als 40 Jahren) auszusprechen gehabt. Die ordnungsgemäße Führung behördlicher Akten obliege der Behörde und könne jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen.

Aus unverständlichen Gründen habe die belangte Behörde weitere Erhebungen und Ermittlungen (etwa Anforderung ergänzender Unterlagen, Anfragen bei der BH W) dazu unterlassen.

Die Bescheidbegründung bestehe aus inhaltsleeren Wiederholungen und teils objektiv falschen Floskeln. Die Behauptung des Nichtvorliegen von Unterlagen hinsichtlich der Bauten B und C sei aktenwidrig.

II.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen baupolizeilichen Bescheid wird die Herstellung des der „Baubewilligung vom 20.01.1976, Zl *“ entsprechenden Zustandes ausgetragen. Ein solcher Bescheid liegt dem von der Behörde vorgelegten Bauakt nicht ein. Im Bauakt befindet sich hingegen eine Planunterlage, Planer CC, konz. Maurermeister, Bauunternehmung – Bauwarenhandelt, Z, ohne Datum, versehen mit dem Genehmigungsvermerk „Hierauf bezieht sich der Bescheid Zahl: *** vom 26.01.1976, Für den Landeshauptmann“. Auf der Planunterlage ist ein Gebäude im Nahbereich der Bundesstraße B *** (Gst2) in grauer Farbe in Grundriss, Schnitt und Ansichten dargestellt, die Lage des Gebäudes ergibt sich aus dem auf der Planunterlage dargestellten Lageplan.

Über entsprechende Recherche und Anforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vom Landesarchiv der Akt Zl *** vorgelegt, welchem auch der zur Herstellung beauftragte Bescheid (richtig zitiert) vom 26.01.1976, Zl ***, einliegt. Mit diesem Bescheid wurde eine Ausnahmebewilligung nach § 21 Bundesstraßengesetz 1971 zur Errichtung einer Garage im Schutzbereich der Bundesstraße B *** erteilt.

Im behördlichen Bauakt befinden sich diverse weitere Bauunterlagen (Baugesuche, Baupläne, Verhandlungsniederschrift, unter anderem auch der vom Beschwerdeführer vorgetragene Bescheid vom 20. April 1979, Zl *** bzw ***) zu diversen Bauvorhaben auf dem Grundstück.

In der am 18.04.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführten mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

Einschau gehalten wurde weiters in den vom Landesarchiv eingeholten Akt zu Zahl ***, dabei auch in den diesem Akt einliegenden Bescheid des Landeshauptmannes vom 26.19.1976, ***, mit welchem eine Ausnahmebewilligung nach § 21 Bundesstraßengesetz 1971 zur Errichtung einer Garage im Schutzbereich der Bundesstraße B *** erteilt wurde.

Am 18.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. In dieser nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teil. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich mit den Parteien erörtert. Einschau in den Akt wurde gehalten.

Den Parteien wurde jeweils eine Kopie des Bescheides vom 26.01.1976, Zl ***, übergeben.

IV.Rechtslage:

Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Gegenstand der Beauftragung ist einzig das Gebäude A (in dieser Weise bezeichnet in dem dem Lokalaugenschein am 12.12.2022 beigeschlossen tiris-Ausdruck). Wenngleich auch im Vorspruch des Bescheides zudem die Gebäude B und C genannt sind und auch diesen darin eine Konsenslosigkeit attestiert wird, so erstreckt sich der Spruch als normativer Inhalt eines Bescheides allein auf das Gebäude A. Der Wortlaut des Spruchs ist in dieser Weise eindeutig und keiner anderen Interpretation zugänglich. Auch die Begründung des Bescheides liefert keine gegenteiligen Interpretationsanhaltspunkte.

Nicht Gegenstand des Bescheides ist eine Anordnung einer Untersagung einer weiteren Benützung des Gebäudes A aus dem Umstand der vorgeworfenen Konsenslosigkeit, weshalb sich aber auch die in der Begründung getroffene Bezugnahme auf die einschlägige Vorschrift des § 46 Abs 6 lit a und b TBO 2022 nicht erklärt.

2. Beauftragt ist die Herstellung des „der Baubewilligung vom 20.01.1976 mit Zahl *** entsprechenden Zustand“; richtiges Datum des Bescheides lautet mit 26.01.1976, richtige Zahl mit ***.

Mit diesem Bescheid wurde eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Bundesstraßengesetz 1971 für die Errichtung einer Garage im Schutzbereich der Bundesstraße B *** erteilt.

Mit diesem Bescheid wurde – schon in Anlegung verfassungsrechtlicher Kompetenztatbestände - hingegen keine Baubewilligung erteilt, im Besonderen keine Baubewilligung für ein wie auf der Planunterlage ausgewiesenes Gebäude.

Aufgrund des Entscheidungsinhaltes des Bescheides vom 26.01.1976 als Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 kann auch für das in Rede stehende Gebäude A aus diesem Bescheid keine Baubewilligung abgeleitet werden, der in Bezug auf das Gebäude A erteilte baupolizeiliche Auftrag, den dieser „Baubewilligung“ entsprechenden Zustand herzustellen, ist damit rechtswidrig.

Im Übrigen gälte es – im Hinblick auf die getroffene Aussage einer bei weitem festgestellten Lageabweichung des Gebäudes A vom Konsens - grundsätzlich festzuhalten, dass im Falle eines durch eine Lageverschiebung entstehenden aliuds im Bauvorhaben nicht die Herstellung des einer Baubewilligung entsprechenden Zustandes (§ 46 Abs 1 dritter Satz TBO 2022), sondern vielmehr die Beseitigung der baulichen Anlage aufzutragen wäre (§ 46 Abs 1 erster Satz TBO 2022).

Es war aus den genannten Gründen der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Sache des erstinstanzlichen Bescheides und damit auch Sache des Beschwerdeverfahrens ist allein die Prüfung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden baupolizeilichen Auftrags. Die von den Parteien begehrte Führung eines Verfahrens nach § 36 (Feststellungsverfahren zur Vermutung eines baurechtlichen Konsenses) überschreitet die Sache des Beschwerdeverfahrens und wäre eine solche Vorgangsweise dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen des geführten Beschwerdeverfahren damit verwehrt. Die Führung eines Verfahrens zu Ermittlung der Konsenslage der baulichen Anlage obliegt der dafür zuständigen Baubehörde. Sämtliches in dieser Intention erhobene Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere.

Auch die Frage der Widmungslage des Grundstücks erhebt sich im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren nicht, entfaltet lediglich in einem Bau(bewilligungs)verfahren Bedeutung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.