LVwG T LVwG-2024/25/0997-1

LVwG-2024/25/0997-1Tribunal administratif régional17 avr. 2024

Regest

Verfall einer vorläufig eingehobenen Sicherheit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/25/0997-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.25.0997.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z (IT), vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, vom 28.03.2024 gegen den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.02.2024, ***, gemäß § 37 Abs 5 VStG

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid wurde die am 04.04.2023 durch ein ermächtigtes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von Euro 100,00 gemäß § 37a Abs 5 in Verbindung mit § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt. Begründet wurde dies damit, dass gemäß § 37a Abs 5 in Verbindung mit § 37 Abs 5 VStG die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung als unmöglich erweist.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtsvertreterin der AA ausführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verfallsverfahrens nicht gegeben wären, zumal die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Italien habe. Somit bestünden sehr wohl unionsrechtliche Grundlagen, die eine Strafverfolgung ermöglichen. Große Erschwernisse reichten für den Ausspruch des Verfalls nicht aus.

II.Sachverhalt:

Am 04.04.2023 wurde das auf die AA zugelassene Sattelkraftfahrzeug mit den italienischen Kennzeichen *** (Sattelzugfahrzeug) und *** (Sattelanhänger) um 13.35 Uhr von CC in W auf der Autobahn A** bei km *** in Fahrtrichtung Norden gelenkt. Dort wurde festgestellt, dass die größte zulässige Höhe von 4 m um 13 cm überschritten wurde. Bezüglich der Zulassungsbesitzerin wurde Anzeige gemäß § 103 Abs 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Abs 6 Ziffer 1 KFG 1967 erstattet und dabei eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von Euro 100,00 festgesetzt und bezahlt.

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.12.2023 wurde die Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen 2 Wochen die zur Vertretung nach außen berufene Person bezüglich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz und genauer Funktionsbeschreibung im Unternehmen bekannt zu geben. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 12.12.2023 der Zulassungsbesitzerin zugestellt. Da keine Antwort auf diese Aufforderung bei der Erstbehörde einlangte, erging der nunmehr bekämpfte Verfallsbescheid vom 28.02.2024.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Italien am 23. November 2017 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (kundgemacht im BGBl III Nr 65/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl III Nr 35/2015) hinterlegt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 maßgeblich:

„Sicherheitsleistung

§ 37. (…)

(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

(…)

§ 37a. (…)

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde hat die Strafverfolgung offensichtlich als unmöglich angesehen, da die AA die zur Vertretung nach außen befugte Person nicht bekannt gegeben hat und ein Verwaltungsstrafverfahren nur gegen eine natürliche Person gerichtet werden kann und somit die Ermittlung des Verantwortlichen ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin unmöglich sei.

Gegen den Verfallsbescheid richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, dass unionsrechtliche Grundlagen die Strafverfolgung ermöglichen würden. Nach herrschender Rechtsmeinung rechtfertigt der Umstand, dass der Verdächtigte seinen Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland hat, regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, die die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit rechtfertigt. Da es im vorliegenden Fall nicht zu einer rechtskräftigen Verhängung einer Strafe wegen der in Rede stehenden Übertretung gekommen ist, kann sich der Verfallsbescheid nicht auf den Grund stützen, dass die Strafvollstreckung nicht möglich wäre, sondern nur auf den Grund, dass die Strafverfolgung nicht möglich wäre. Allein aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat des Beschuldigten ergibt sich aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung. Es muss feststehen, dass die Strafverfolgung unmöglich ist; bloße Erschwernisse reichen für den Ausspruch des Verfalls nicht aus (VwSlg 17.670 A/2009). Der Verfall ist mit Bescheid innerhalb von 12 Monaten ab der Einhebung der Sicherheit zu verfügen. Nach § 37a Abs 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn nicht binnen 12 Monaten gemäß § 37 Abs 5 der Verfall ausgesprochen wird. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die vorläufige Sicherheit eingehoben worden ist. Innerhalb der EU wird die Strafverfolgung in der Regel auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III 2005/65, möglich sein. In diesen Fällen ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nicht automatisch gerechtfertigt. In anderen EU Mitgliedstaaten sind sowohl die Zustellung in Verwaltungsstrafsachen, als auch die Vollstreckung von Geldstrafen grundsätzlich möglich, sodass die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit insoweit nicht vorliegen, es sei denn, die Verfolgung oder Vollstreckung kann aufgrund des Rahmenbeschlusses nicht erfolgen, etwa weil die zu erwartende Geldstrafe weniger als Euro 70,00 beträgt oder das Delikt in einem anderen Mitgliedsstaat nicht strafbar ist und die Vollstreckung daher verweigert werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 18.05.2011, 2010/03/0191, mit einem solchen Fall des Verfalls der vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs 5 in Verbindung mit § 37 Abs 5 VStG auseinandergesetzt. Der Anlassfall betraf eine Beschwerdeführerin mit dem Sitz in den Niederlanden. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich nach der herrschenden Judikatur allein aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung im Sinne des § 37 Abs 5, 1. Satz, 2. Halbsatz, erster Fall VStG, ergibt. Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, hinzuweisen. Nach der Kundmachung im Bundegesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3. Juli 2005 in Kraft getreten, weiters steht es in den Niederlanden (hier: Italien) in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl näher RV 696 Blg NR sowie Artikel 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6). Die belangte Behörde habe diesem Übereinkommen keine Bedeutung geschenkt und sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Anwendung dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall zwar versucht wurde, aber praktisch gescheitert ist. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens praktisch als unmöglich erwiesen habe, als verfehlt.

Im gegenständlichen Fall hatte die belangte Behörde mangels Mitwirkung der AA nicht die zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufene Person feststellen können. Dazu bleibt festzuhalten, dass die Einhebung der Sicherheitsleistung am 04.04.2023 erfolgte und laut Akteninhalt bis zur Verfahrensanordnung vom 01.12.2023 keine Ermittlungsschritte durchgeführt wurden. Nachdem sich die im § 37a Abs 5 VStG genannten 12 Monate dem Ende näherten, wurde der Verfall ausgesprochen. Die belangte Behörde hat somit die Anwendung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gar nicht versucht (die vorläufige Sicherheit von Euro 100,00 liegt über der Grenze von 70,00 Euro), weshalb nicht festgestellt werden kann, dass die Durchführung eines Strafverfahrens sich praktisch als unmöglich erwiesen habe. Damit ist die Argumentation der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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