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LVwG-2022/15/2171-10•LVwG T LVwG-2022/15/2171-10
LVwG-2022/15/2171-10Tribunal administratif régional15 avr. 2024
Nachträgliche Nebenbestimmung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.06.2022, Zl ***, nach durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Installation eines Pegelbegrenzers hinsichtlich der Betriebsanlage „CC“ der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.
Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2022 sowie am 12.12.2023 in der vorliegenden Beschwerdesache öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt hat. Zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 13.12.2022 angekündigt hat, allenfalls selbst alternative Maßnahmen zur Schallbegrenzung vorzunehmen und den diesbezüglichen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen, wurde die Verhandlung im Dezember 2022 zunächst vertagt. Nach dem es auch in Bezug auf den befassten Amtssachverständigen zu personellen Änderungen gekommen ist und die alternative Einreichung letztlich nicht vorgenommen wurde, wurde am 12.12.2023 eine weitere mündliche Verhandlung mit Einvernahme des Nachbarn der Betriebsanlage als Zeugen durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 03.04.2024 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gemäß § 83 GewO 1994 die Auflassung der Betriebsanlage „CC“ per 14.04.2024 angezeigt.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung einer Pegelbegrenzungsanlage vorgeschrieben. Zwar bestimmt die belangte Behörde nicht, dass es sich bei dieser Vorschreibung um eine für die Musikanlage in dem Betriebsanlagenteil „CC“ handelt, dennoch ergibt sich aus der Bezugnahme auf ein Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und aus der Formulierung des Bescheides hinlänglich klar, dass die Pegelbegrenzungsanlage beim Betriebsanlagenteil „CC“ zu errichten ist.
Mit Schriftsatz eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.04.2024 wurde die Auflassung des Betriebsanlagenteils angezeigt, auf den sich die vorgeschriebene Nebenbestimmung bezieht.
III.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Anzeige des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 03.04.2024.
IV.Rechtslage:
„GewO 1994
§ 79
(1)Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
(…)
§ 83
(1)Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen.
(…)“
V.Erwägungen:
§ 79 Abs 1 GewO 1994 ermächtigt die Behörde dazu, nachträglich Nebenbestimmungen vorzuschreiben, soweit die im Gesetz angeführten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Bei Nebenbestimmungen für Betriebsanlagen handelt es sich um akzessorische Vorschreibungen, die Vorschreibung einer Nebenbestimmung ist somit an die Ausübung einer entsprechenden Berechtigung gebunden. Auflagen im Sinne der GewO sind somit bedingte Polizeibefehle, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht (vgl VwGH 05.09.2001, 99/04/0123).
Dies bedeutet, dass soweit eine Betriebsanlage bzw ein Teil einer Betriebsanlage aufgelassen wird, diesbezüglich Nebenbestimmungen bzw weitere Auflagen im Sinn des § 79 GewO 1994 nicht mehr vorzuschreiben sind. Festgehalten wird weiters, dass es sich bei einer Anzeige nach § 83 GewO 1994 um eine Prozesshandlung handelt, welche nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann. Zumal daher im vorliegenden Fall die für die Vorschreibung einer Auflage essentielle gewerberechtliche Bewilligung weggefallen ist, ist aufgrund der Akzessorietät einer Auflage der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass es sich bei Auflagen um akzessorische Akte handelt, ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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