LVwG T LVwG-2023/14/2386-9

LVwG-2023/14/2386-9Tribunal administratif régional9 avr. 2024

Regest

uneinheitliche Widmung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/2386-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.14.2386.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 11.8.2023, ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.3.2024

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Bauansuchen vom 27.6.2022 „Zubau Wohnraum EG, Erweiterung Kinderzimmer OG, Pultdach auf bestehende Lagerräume sowie Böschungsmauer“ auf Grundstück **1, KG Y, EZ ***, gemäß § 34 Abs 4 lit c TBO als unbegründet abgewiesen wird.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG das Bauansuchen vom 27.6.2022 betreffenden Zubau Wohnraum EG, Erweiterung Kinderzimmer OG, Pultdach auf bestehende Lagerräume sowie Böschungsmauer auf dem gegenständlichen Grundstück zurück. Der Bauplatz weise – zusammengefasst – keine einheitliche Widmung auf, eine Grundstückstrennung entlang der Widmungsgrenzen sei durchzuführen oder der Flächenwidmungsplan entsprechend anzupassen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, es habe schon am 22.5.2013 von der Gemeinde bzw vom Bürgermeister eine Baubewilligung des Vorhabens Abbruch und Neubauwohnhaus und Einliegerwohnung und Garage gegeben. Offenbar habe es dann einige Unstimmigkeiten gegeben, ein neuerliches Bauansuchen sei offenbar vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu den Zahlen *** und *** negativ beschieden worden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 21.12.2023 und am 26.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der jeweils der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter sowie CC für die belangte Behörde erschienen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.3.2024 verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung. Unmittelbar danach beantragte der Beschwerdeführer die ungekürzte Ausfertigung.

II.Sachverhalt

Das gegenständliche Grundstück **1, EZ ***, KG Y, weist keine einheitliche Bauplatzwidmung auf. 1.451 m² sind als Wohngebiet, 163 m² als Freiland, 14 m² als Sonderfläche standortgebunden § 43 Abs 1 lit a (Friedhof) und weitere 10 m² als Freiland gewidmet.

Aus diesem Grund wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 16.5.2022, LVwG-***, ein früheres, übereinstimmendes Bauansuchen als unbegründet ab.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich sowohl aus dem Parteienvorbringen als auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

IV.Erwägungen

A. Keine einheitliche Widmung

Gemäß § 34 Abs 4 lit c TBO ist das Bauansuchen abzuweisen, wenn der Bauplatz außer im Falle von Sonderflächen im Sinne des § 2 Abs 12 keine einheitliche Widmung aufweist.

Das gegenständliche Grundstück weist zweifelsfrei keine einheitliche Widmung auf. Deshalb ist die belangte Behörde im Grunde mit ihrer negativen Sachentscheidung im Recht. Allerdings handelt es sich nicht um einen formellen Mangel, wie von der belangten Behörde angenommen, welche eine Zurückweisung nach § 34 Abs 2 TBO nachziehen würde. Vielmehr liegt – nach dem eindeutigen Wortlaut – ein inhaltlicher Abweisungsgrund nach § 34 Abs 4 lit c TBO vor. Die Beschwerde wird deshalb mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Bauansuchen abgewiesen wird.

B. Res iudicata

Abgesehen davon wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 16.5.2022, LVwG-***, ein früheres, übereinstimmendes Bauansuchen als unbegründet ab. In der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2023 gab der Beschwerdeführer an, im Grunde hat sich das gegenständliche Bauansuchen im Verhältnis zum Bauansuchen, welches dieser früheren Entscheidung zu Grunde lag, nicht verändert.

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (dazu VwGH 24.4.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (dazu VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070; 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).

Somit wäre abgesehen vom Abweisungsgrund des § 34 Abs 4 lit c TBO der erneute und nun gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache negativ zu entscheiden gewesen. Weist jedoch die belangte Behörde den Antrag – der bei richtiger rechtlicher Beurteilung wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen wäre – nach inhaltlicher Behandlung ab, verletzt sie dadurch den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten (etwa VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; 26.4.2016, 2016/03/0043; 22.2.2016, Ra 2016/02/0016).

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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